vom 21.01.2015 - Abgabetermin: 10.03.2015
1.1 Zuwendungszweck
Neurodegenerative Erkrankungen beinträchtigen die betroffenen Kranken sehr. Es handelt sich zum größten Teil um unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt. Die Alzheimer Erkrankung und mit ihr verwandte Störungen sind die am häufigsten auftretenden neurodegenerativen Erkrankungen; in Europa sind zwischen 6,3 und 7,3 Millionen Menschen davon betroffen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Die direkten und indirekten Behandlungskosten der Alzheimer Erkrankung werden europaweit auf 105 bis 160 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Die derzeit verfügbaren Therapieansätze setzen überwiegend bei den Symptomen an, nicht jedoch bei den eigentlichen Ursachen der Erkrankung. In diesem Zusammenhang wurde das „EU Joint Programme – Neurodegenerative Disease Research“ (JPND) ins Leben gerufen. JPND verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda zu bündeln und zu verbessern.
Diese transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird in Partnerschaft mit der Europäischen Kommission unter dem „ERA-NET Co-fund“ Programm durchgeführt. Ziel ist es, die führenden medizinischen und gesellschaftlichen Herausforderungen für unsere Gesellschaft zu bewältigen. Als Partner von JPND und als Teil von Horizont 2020 erweitert die Europäische Kommission die Implementierung der strategischen Forschungsagenda von JPND durch Bereitstellung von zusätzlichen Fördermitteln, um die verfügbaren Fördermittel der nationalen und regionalen Förderorganisationen aufzustocken. Hierdurch soll die Anzahl der transnationalen Forschungsvorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden können, maximiert werden. In den Vorhaben muss demonstriert werden, dass ein klarer wissenschaftlicher Mehrwert durch die gemeinsame Zusammenarbeit über Ländergrenzen hinweg besteht.
Für diese Bekanntmachung wurden drei Forschungsgebiete von hoher Priorität ausgewählt:
Alle drei Themen werden von einem Ansatz profitieren, bei dem Expertisen aus verschiedenen Ländern zusammengeführt werden.
Die gemeinsame Bekanntmachung soll einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen erbringen. Die Bekanntmachung wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen JPND Mitgliedstaaten veröffentlicht.
Antragstellende werden darauf hingewiesen, dass sich ihre zuständige Förderorganisation möglicherweise nicht an allen drei Themen dieser Bekanntmachung beteiligt. Antragstellende sollten daher die nationalen Zulassungskriterien frühzeitig vor der Einreichungsfrist überprüfen. Alle Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien, eine Übersicht der nationalen Förderorganisationen sowie eine Übersicht der zuständigen nationalen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen Call Text einsehbar. Weitere Informationen sind auch beim Projektträger erhältlich (siehe Nummer 7.1).
Mit dieser Fördermaßnahme beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 6 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung zu leisten.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2.1 Forschungsthemen
Die Bekanntmachung umfasst die drei unten dargestellten Themen. Anträge können mehrere dieser Themen umfassen, sofern die relevanten Arbeiten in Ländern ausgeführt werden, die die entsprechenden Themen finanziell unterstützen. Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung einer begrenzten Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben, die einen Mehrwert für das jeweilige Forschungsgebiet erzeugen. Das Gleichgewicht der Förderempfehlungen zwischen den drei Themen wird durch das Begutachtungsgremium in Abhängigkeit von der Qualität der Anträge erzeugt.
Anträge, die zu diesem Thema eingereicht werden, sollten sich auf genetische, epigenetische und umweltbedingte Faktoren konzentrieren. Vorhaben, die überwiegend der Identifizierung neuer Kandidatengene durch Hochdurchsatz-Sequenzierungen dienen, sind von dieser Bekanntmachung ausgeschlossen. Die Vorhaben können die unten dargestellten Aspekte beinhalten, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein:
– Entschlüsselung der zugrundeliegenden genetischen Variabilität von neurodegenerativen Erkrankungen unter Verwendung modernster Technologien, beispielsweise Exom- oder Genom-Sequenzierungen2.2 Allgemeine Forschungsziele
Gefördert werden können Vorhaben zu den unten genannten neurodegenerativen Erkrankungen.
Ansätze, die sich primär auf andere Erkrankungen mit einer neurodegenerativen Komponente (z. B. Multiple Sklerose) beziehen, sind nicht Gegenstand der Förderung.
Der Arbeitsplan soll klar definierte Ziele sowie innovative und ambitionierte Ansätze umfassen. Die Ziele müssen innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren realisierbar sein. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten muss dargestellt werden. Außerdem muss dargelegt werden, inwiefern durch die geplanten Arbeiten das Verständnis für oder die Behandlung von neurodegenerativen Erkrankungen europaweit verbessert werden kann. Die Antragsstellenden müssen aufzeigen, dass sie angemessenen Zugang zu projektrelevanten, gut charakterisierten Patientinnen- und Patientengruppen, Biomaterialien oder den benötigten Infrastrukturen haben. Es wird erwartet, dass vorhandene Daten, Biomaterialien oder Tiermodelle zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen und dass angemessene Kollaborationsmöglichkeiten vorhanden sind. Darüber hinaus muss ein Plan zur Arbeitsteilung innerhalb des Konsortiums erstellt werden.
Forschungsverbünde werden nachdrücklich dazu ermuntert, Informationen der durch eigene Forschungsarbeiten generierten Daten, Hilfswerkzeuge und Biomaterialien frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.
Die Forschungsvorhaben müssen Planungen zur adäquaten Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie der breiten Öffentlichkeit beinhalten. Es wird erwartet, dass Antragstellende alle denkbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Aspekte, sofern sinnvoll, auf allen Ebenen des Forschungsprozesses einzubeziehen oder entsprechende Planungen für deren zukünftige Einbeziehung aufstellen. Für Arbeiten zum Thema 2 (Längsschnittstudien) ist die Einbeziehung von Patientinnen und Patienten sowie der breiten Öffentlichkeit verpflichtend, während dies für das Thema 1 (Risiko- und Schutzfaktoren) empfohlen wird. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf dem JPND Antragsmuster.
Antragstellende sollten, wenn möglich, sozioökonomische Faktoren, Gender-Aspekte oder mögliche Komorbiditäten berücksichtigen und diese Aspekte bei der Ausarbeitung der Forschungshypothesen, der Forschungsziele und des Arbeitsplanes einbeziehen.
Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (z. B. Austauschprogramme für Studierende, Promovierende, Postdoktorandinnen und -doktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Laboren) sind wünschenswert, sofern dies mit Blick auf die Fortbildungsmöglichkeiten des Einzelnen sowie innerhalb des Forschungsfeldes gerechtfertigt erscheint. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird eine Vernetzung der Aktivitäten von Laboratorien oder Kliniken aus JPND Partnerländern erwartet. Die Einbindung von relevantem externen Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist erwünscht. Von der Zusammenarbeit muss ein klarer Mehrwert ausgehen.
Antragsberechtigt als deutsche Verbundpartner sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, gegebenenfalls auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE(Forschung und Entwicklung)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Ein Antrag muss mindestens drei und darf höchstens acht Verbundpartner beinhalten, die Förderung beantragen. Es werden nur transnationale Verbundvorhaben gefördert; eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. An einem Forschungsverbund müssen geförderte Verbundpartner aus mindestens drei verschiedenen der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder beteiligt sein. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal zwei Verbundpartner aus dem gleichen Land in einem Konsortium beteiligen.
Darüber hinaus können auch durch JPND nicht geförderte Kollaborationspartner an den Verbundvorhaben teilnehmen. Dies kann z. B. Kollaborationspartner aus einem der in Nummer 1.1 nicht aufgeführten Länder oder solche Kollaborationspartner aus den unter Nummer 1.1 genannten Ländern, die jedoch keine eigene Förderung beantragen, umfassen. Diese Kollaborationspartner müssen darstellen, inwieweit eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten innerhalb des Verbundes bereits besteht oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator müssen zwingend aus einem der unter Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen.
Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.
Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement gegenüber JPND und der Europäischen Kommission verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, jeweils im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Sekretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call Sekretariat“ vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner des entsprechenden Landes.
Jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten, gegebenenfalls auch auf die Europäische Kommission. Zu diesem Zweck wurden für JPND Leitlinien zur Verbreitung der Initiative ausgearbeitet. Diesen Leitlinien haben alle an JPND beteiligten Partnerländer zugestimmt. Antragstellende sind daher verpflichtet, diese Leitlinien zu berücksichtigen, die unter folgendem Link heruntergeladen werden können: http://www.neurodegenerationresearch.eu/news-events/dissemination-communication.
Alle Verbundpartner eines internationalen Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbundes; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit des jeweiligen Verbundpartners mit der für ihn zuständigen Förderorganisation auszuweisen.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Soweit die Antrag stellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen der EU-Kommission für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die BNBest mittelbarer Abruf BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLRDer Einschluss eines Verbundpartners, der nach den jeweiligen nationalen Regularien nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen. Nicht alle Förderorganisationen beteiligen sich an allen Themen der Bekanntmachung. Antragsteller aus anderen Ländern müssen gegebenenfalls bereits vor Abgabefrist Unterlagen bei ihren Förderorganisationen einreichen. Es wird daher dringend angeraten, dass alle beteiligten Projektleiter eines Verbundantrags ihre jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation kontaktieren, um sicherzustellen, dass sie antragsberechtigt sind. Bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen auf der englischsprachigen Webseite.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem „Joint Call Sekretariat“ zunächst eine gemeinsame, formlose Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben einzureichen. Diese soll alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einer Formatvorlage niedergelegt. Diese Formatvorlage sowie der dieser Förderrichtlinie zugrundeliegende englischsprachige Call Text sind zu beachten und unter http://www.neurodegenerationresearch.eu einsehbar. Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Projektskizze in englischer Sprache vorzulegen. Die Einreichung erfolgt elektronisch durch die Verbundkoordinatorin oder den Verbundkoordinator über das Internetportal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.
Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können
bis spätestens 10. März 2015
beim „Joint Call Sekretariat“ elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem „Joint Call Sekretariat“ empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Das „Joint Call Sekretariat“ wird alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundpartner, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch, Einhaltung der Formatvorlage) hin prüfen. Parallel hierzu wird das „Joint Call Sekretariat“ alle Projektskizzen an die beteiligten Förderorganisationen weiterleiten. Diese werden eine Überprüfung bzgl. der Einhaltung der nationalen oder regionalen Vorschriften durchführen. Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
Für alle drei Themen der Förderrichtlinien wird ein gemeinsames Begutachtungsgremium ernannt. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
Alle verbindlichen Vorgaben und Hinweise zu diesen Förderrichtlinien sind auch im zugrundeliegenden englischsprachigen Call Text einsehbar.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten versandt.
Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines Kreises externer Expertinnen und Experten bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill