vom 18.01.2016 - Abgabetermin: 21.03.2016
1.1 Zuwendungszweck
Der Mangel an neuen bakteriziden bzw. bakteriostatischen Wirkstoffen für den Gebrauch in der Klinik und die Entstehung von Infektionen durch multiresistente Bakterien erfordern eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, die der Unterstützung mit erheblichen finanziellen Investitionen bedarf. Neue Wirkstoffe und/oder therapeutische Ansätze sind dringend erforderlich, um bakterielle Infektionen zu kontrollieren und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, haben sich europäische und außereuropäische Organisationen zur Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance (JPIAMR) zusammengeschlossen. Durch diese internationale Zusammenarbeit sollen einander ergänzende und synergistische Forschungsansätze so zusammengeführt werden, dass die Entwicklung und Anwendung neuer Ansätze im Kampf gegen antimikrobielle Resistenzen ermöglicht wird.
Im Rahmen von JPIAMR wurden in den zurückliegenden Jahren zwei transnationale gemeinsame Förderbekanntmachungen zu unterschiedlichen Themen veröffentlicht. Mit diesen Fördermaßnahmen soll erreicht werden, die Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsstärken mehrerer Länder bzw. Regionen so zu verknüpfen, dass damit ein wirksames Instrumentarium gegen Antibiotika-Resistenzen entwickelt werden kann. Das Ziel ist die Förderung multinationaler, translationaler Forschungskooperationen zur verbesserten Kontrolle bakterieller Infektionen.
Im Rahmen von JPIAMR haben sich nunmehr die folgenden Organisationen mit der Europäischen Kommission zu einem ERA-NET COFUND zusammengeschlossen, um eine weitere gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich antimikrobieller Resistenzen durchzuführen:
Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte bei Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erzielt werden, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ergänzt damit die innerhalb des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung laufende Förderung der Infektionsforschung.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext erarbeitet, der hier eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.
Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Dynamik von Übertragung und Selektion antimikrobieller Resistenzen (AMR) auf genetischer, bakterieller, tierischer, menschlicher, gesellschaftlicher und der Umweltebene zu verstehen sowie präventive und intervenierende Maßnahmen zur Kontrolle von Resistenzen zu entwickeln und zu bewerten. Hierzu werden Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsschwerpunkte der teilnehmenden Länder zusammengebracht, um die Übertragung von Antibiotikaresistenzen mit einem „One-Health“-Ansatz anzugehen. Ziel ist die Stärkung multinationaler Zusammenarbeit in der Forschung, um auf der nationalen Forschung aufzubauen und einen Mehrwert zu schaffen. Durch die Zusammenarbeit soll die Kontrolle von Infektionen mit resistenten Bakterien, die von human- oder tiermedizinischer Bedeutung sind, verbessert werden.
Es wird in Abhängigkeit vom beantragten Forschungskonzept eine multidisziplinäre Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit bakteriologischer, klinischer, tierärztlicher oder Umweltexpertise erwartet. Diese können aus den Gebieten der Chemie, Ökologie, Mathematik, Informatik, mathematischer Modellierung, Tier- und Humanmedizin kommen. Die Konsortien können Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Akademie, der Ärzteschaft, dem öffentlichen Gesundheitsdienst (jeweils aus Human- und Veterinärmedizin), politische Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger und Industrie einschließen (in Abhängigkeit der nationalen oder regionalen Bestimmungen).
Es werden lediglich multinationale Projekte gefördert. Jeder Antrag darf aus höchstens sechs teilnehmenden Arbeitsgruppen bestehen, die aus mindestens drei teilnehmenden Ländern kommen (siehe auch in Nummer 4 Zuwendungsvoraussetzungen). Die Anträge werden in zwei Stufen eingereicht: Bis zum 21. März 2016 können Skizzen eingereicht werden, die nach Aufforderung bis zum 04. Juli 2016 zu Vollanträgen ausgearbeitet werden müssen.
Internationale Forschungsansätze sind notwendig, um den Erwerb, die Persistenz und den Erhalt sowie die Übertragung von resistenten Organismen und von Resistenzgenen (Epidemiologie der Antibiotikaresistenz) zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sind folgende Fragestellungen von Bedeutung:
Für die Identifizierung zielführenderer präventiver Maßnahmen und Handlungsanweisungen zur Kontrolle von Resistenzen sind folgende Forschungsfelder relevant:
Die Anträge können folgende Forschungsthemen einschließen, müssen sich aber nicht darauf beschränken:
Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.
Ausgeschlossen sind:
Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Multidisziplinäre Forschungsverbünde sind erforderlich, um Studien zur komplexen Dynamik von Selektion und Übertragung von Antibiotikaresistenz durchzuführen. Die Studien sollen letztlich dazu dienen, die Mechanismen zur Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu verstehen und neue Ansätze zur Überwindung von Antibiotikaresistenzen zu erarbeiten und anzuwenden. In den Anträgen müssen klare Ziele und Meilensteine formuliert sein, wie noch während der Förderperiode klinisch relevante Ergebnisse erreicht werden können.
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie Krankenhäuser und Patientenvereinigungen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE[FuE: Forschung und Entwicklung]-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft).
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein.
Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Zur Bearbeitung der Projekte sollen sich Teams bilden, die sich aus mindestens drei bis maximal sechs antragsberechtigten Forschungsgruppen aus mindestens drei der teilnehmenden Länder zusammensetzen. Allerdings können nicht mehr als zwei antragsberechtigte Arbeitsgruppen derselben Förderorganisation an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die Einbeziehung von Partnern aus den teilnehmenden bisher in der JPIAMR unterrepräsentierten Staaten (Polen und Lettland) wird befürwortet. Bei Einbeziehung solcher Partner kann die maximale Anzahl der Partner auf sieben erhöht werden.
Darüber hinaus können wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die keine Förderung beantragen oder aus Nicht-Teilnehmerländern stammen, gegebenenfalls an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert und ihre Expertise unverzichtbar ist. Die maximale Anzahl von sechs Partnern darf auch in diesem Fall nicht überschritten werden, es sei denn es handelt sich um Partner bisher in der JPIAMR unterrepräsentierten Staaten (Polen und Lettland). Bei Einbeziehung solcher Partner kann die maximale Anzahl der Partner auf sieben erhöht werden. Die Konsortien sollten jedoch mehrheitlich aus geförderten Partnern bestehen.
Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator benannt werden, die bzw. der das Konsortium nach außen hin repräsentiert, für die Kommunikation mit dem Call-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von Intellectual Property Rights. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiterinnen und Projektleiter, die aus dem jeweiligen Land kommen.
Die Projektpartner müssen möglichst vor Förderbeginn, spätestens jedoch sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abschließen, die die IP-Rechte sowie Patentierungs- und Verwertungsstrategie regelt. Mindestens muss sie Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
Die Einzelheiten der Förderung sind bilateral zwischen den Arbeitsgruppen und den jeweiligen Förderern zu klären und nicht Gegenstand der Kooperationsvereinbarung. Bei Bedarf muss die Kooperationsvereinbarung den Förderorganisationen zugänglich gemacht werden.
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.
Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.
Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Die zur Erlangung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden und Doktorandinnen, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern und Gastwissenschaftlerinnen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR-ProjektträgerEs wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Während die Projektskizzen eines Verbundprojektes von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger
bis spätestens 21. März 2016
zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.
Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Das Call-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Antragsberechtigung der beantragenden Institutionen). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Die Subkriterien Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb werden bei der Bewertung der Bedeutung der Ergebnisse priorisiert (bei Skizzen und Vollanträgen).
Für die drei Hauptkriterien werden 0 bis 5 Bewertungspunkte vergeben. Für jedes Kriterium müssen mindestens drei Punkte erreicht werden. Es können höchstens 15 Punkte erreicht werden.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser und Verfasserinnen der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen.
Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet.
Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen (http://www.jpiamr.eu/activities/jpiamr-3rd-joint-call-jpi-ec-amr-era-net-cofund-call-on-transmission-dynamics/). Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill