Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zu Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend

vom 29.11.2016 - Abgabetermin: 20.03.2017

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Gewalt gegen Kinder und Jugendliche hat dramatische Folgen für die Betroffenen, unter denen sie meist ein Leben lang zu leiden haben.

Um der gemeinsamen Verantwortung für einen verbesserten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gerecht zu werden, hat die Bundesregierung im März 2010 den Runden Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich“ eingerichtet. Neben seinen wichtigen Funktionen im Rahmen der Enttabuisierung der Thematik, dem Aufzeigen von Missständen und der Anerkennung der Leiden der Betroffenen stellte der Runde Tisch gleichberechtigt die Forderung nach Vorbeugung. Die Beteiligten sahen Bildung und Forschung hier in einer Schlüsselstellung, um neue Konzepte zu entwickeln und voranzutreiben.

Im Sinne einer umfassenden wissenschaftlichen Annäherung an die Thematik und einer zielführenden Bearbeitung des Forschungsfeldes veröffentlichte die Bundesregierung am 29. September 2010 die „Richtlinie zur Förderung von Forschungsverbünden zu Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend“. Im Rahmen der Förderlinie wurden bundesweit elf Forschungsverbünde mit einem Fördervolumen von rund 23 Millionen Euro gefördert. Die Projekte haben zu einer wissenschaftlichen Annäherung an die Thematik beigetragen, die internationale Vernetzung gestärkt, die interdisziplinäre Nachwuchsförderung adressiert und die Entwicklung evidenzbasierter Konzepte zu Prävention, Diagnostik und Therapie vorangetrieben.

Die übergeordneten Ziele der Förderlinie, neue evidenz-basierte Konzepte der Gesundheitsforschung zur Prävention, Früherkennung und Therapie im Zusammenhang mit (sexualisierter) Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend zu entwickeln und zu erproben, haben weiter Bestand. Der Schwerpunkt der Bekanntmachung soll dabei insbesondere auf dem erfolgreichen Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis liegen. Dabei sollen auch partizipative Ansätze Berücksichtigung finden, d. h. Betroffene in adäquater Art und Weise in die einzelnen Forschungsfragen einbezogen werden.

Mit dieser Förderrichtlinie leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Ausgestaltung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflicht­gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden sollen Forschungsverbünde, die folgende Bereiche thematisieren:

– Erforschung von biologischen, psychischen und psychosozialen Ursachen von Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend;
– Erforschung von biologischen, psychischen und psychosozialen Folgen von Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend;
– Erforschung, Erprobung und Praxistransfer von Interventions- und Therapiemöglichkeiten bei Betroffenen und Gefährdeten;
– Forschung zu Ursachen, Prävention, Diagnostik, Therapie und Verlauf sexueller Präferenz- und/oder Verhaltensstörungen sowie von Persönlichkeitsentwicklungen, die zur Gewaltausübung gegenüber Kindern und Jugendlichen prädisponieren (Täterforschung).

Da sich die Folgen von in der Kindheit und Jugend erlebter (sexualisierter) Gewalt oft über die gesamte Lebensspanne hinweg zeigen, schließen Forschungsfragen auch die Untersuchungen von Erwachsenen mit entsprechenden Lebenserfahrungen mit ein (Verlaufsforschung). Sind alters- oder geschlechtsspezifische Aspekte für das Forschungsgebiet relevant, müssen sie in der Forschungsstrategie und dem Forschungsvorhaben berücksichtigt werden. Sollen geschlechtsspezifische Aspekte nicht einbezogen werden, ist dies zu begründen.

Als nachrangig erachtet werden ausschließlich deskriptive und epidemiologisch orientierte Forschungsansätze ohne begleitende Forschung zum Verständnis der (Patho-)Genese der Verhaltensstörung und/oder der Wirksamkeit von Interventionen.

Die Bekanntmachung richtet sich an medizinische und lebenswissenschaftliche Forschungsdisziplinen (z. B. Psychologie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Pädiatrie, Neurowissenschaften), aber auch an sozialwissenschaftliche, juristische und andere Fächer, sofern entsprechende Expertise für die Beantwortung von spezifischen Fragen der Gesundheitsforschung innerhalb eines Verbundes benötigt wird.

Forschungsverbünde können Maßnahmen zur gezielten interdisziplinären Nachwuchsförderung beinhalten (z. B. Rotationsstellen oder Stellen für Nachwuchsgruppenleiterinnen bzw. Nachwuchsgruppenleiter).

Bereits bestehende Forschungsinfrastrukturen sollen nach Möglichkeit und wo sinnvoll einbezogen werden. Wo immer möglich, ist die gezielte Nutzung von bereits existierenden Datensätzen, Materialsammlungen und Kohorten bzw. Stichproben von betroffenen und/oder gefährdeten Personen für Forschungsfragestellungen vorzusehen.

Von der Förderung ausgenommen sind Ansätze, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen, gegebenenfalls auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen ­Gemeinschaft ist hier einzusehen). Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 Prozent im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung eines Verbundes ist die hohe Qualität der Methodik der beantragten Forschungsprojekte. Eine hohe Qualität der Methodik setzt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen und Ressourcen bei den Antragstellenden und ihren Kooperationspartnerinnen und -partnern hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Bearbeitung der Forschungsfragen voraus. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch in Kindheit und Jugend ausgewiesen sein. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte ist die kontinuierliche Einbindung von entsprechender methodologischer Expertise sicherzustellen. Vorzugsweise sollte die Machbarkeit der geplanten Projekte anhand von Pilotdaten belegt werden können.

Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partnerinnen und Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Der alleinige Einbezug von Betroffenen als Probandinnen oder Probanden ist nicht ausreichend. Es ist darzulegen, welchen Beitrag Betroffene bzw. Betroffenenverbände bei der Entwicklung der Forschungsfragen, ihrer Operationalisierung, der Projektbegleitung und/oder der Interpretation und Verbreitung der Ergebnisse (z. B. in Form eines Beirates) leisten sollen. Ist die Partizipation von Betroffenen(-verbänden) nicht vorgesehen, ist dies ausführlich zu begründen.

Ein Verbund hat eine für die Koordination verantwortliche Person zu benennen. Die Partnerinnen und Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Gewalt, Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch in Kindheit und Jugend erbringen. Der Einbezug von Vertreterinnen und Vertretern aus der Praxis, die geplante Verwertung, Strategien zur nachhaltigen Umsetzung sowie eine Disseminationsstrategie, die eine gezielte Aufbereitung der Forschungsergebnisse für Praxisvertreterinnen und -vertreter, Betroffene und/oder die allgemeine Öffentlichkeit miteinschließt, müssen daher bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. Mögliche Beispiele sind praxisnahe, allgemein gut zugängliche Publikationen oder der Austausch in gemeinsamen Workshops von Wissenschaft und Praxis.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6) und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Die Forschungsverbünde mit drei bis fünf Arbeitsgruppen können zu einem Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Um den Dialog zwischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern relevanter Disziplinen aus verschiedenen Ländern zu unterstützen, können zudem Mittel für die Ausrichtung von themenbezogenen Konferenzen mit internationalen ­Forscherinnen und Forschern beantragt werden. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im euro­päischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine ­eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden ­zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der ­gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind Herr Dr. Sascha Helduser (Telefon: 02 28/38 21-11 16, E-Mail: sascha.helduser@dlr.de) und Herr Dr. Karsten Georg (Telefon: 02 28/38 21-13 88, E-Mail: karsten.georg@dlr.de).

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben aufgeführten Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 20. März 2017

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreterinnen bzw. Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben aufgeführten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Projektskizzen müssen sowohl die Organisationsstruktur als auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern. Verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind für einreichende Personen in einer Vorlage niedergelegt.

Projektskizzen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Relevanz der beantragten Projekte bezüglich der Ziele der Bekanntmachung;
– wissenschaftliche Qualität (innovatives Potential, Methodik, Evidenz-Basierung);
– Qualität der wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation;
– Potential der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige Anwendung, Qualität der Disseminationsstrategie und Nachhaltigkeit des geplanten Ergebnistransfers;
– internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise);
– Durchführbarkeit (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen);
– Einbezug von Betroffenen(verbänden) und Praxisvertreterinnen und -vertretern.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den All­gemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.

Berlin, den 11. November 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill
*FuE: Forschung und Entwicklung