Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zu Präventions-, Kontroll- und Interventionsstrategien im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative „Antimikrobielle Resistenz“

vom 24.01.2017 - Abgabetermin: 21.03.2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Der Mangel an neuen antimikrobiellen Wirkstoffen und die Zunahme von Infektionen durch multiresistente Bakterien erfordern eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, die der Unterstützung mit erheblichen finanziellen Investitionen bedarf. Neue Wirkstoffe und therapeutische Ansätze sind dringend erforderlich, um bakterielle Infektionen zu kontrollieren.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, haben sich europäische und außereuropäische Organisationen zur Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance (JPIAMR) zusammengeschlossen. Durch diese internationale Zusammenarbeit sollen einander ergänzende und synergistische Forschungsansätze so zusammengeführt werden, dass die Entwicklung und Anwendung neuer Ansätze gegen antimikrobielle Resistenzen ermöglicht wird.

Im Rahmen von JPIAMR wurden in den zurückliegenden Jahren transnationale gemeinsame Förderbekanntmachungen zu unterschiedlichen Themen veröffentlicht. Damit sollen Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsstärken mehrerer Länder bzw. Regionen so verknüpft werden, dass damit ein wirksames Instrumentarium gegen Antibiotikaresistenzen entwickelt werden kann. Das Ziel ist die Förderung multinationaler, translationaler Forschungskooperationen zur verbesserten Kontrolle bakterieller Infektionen.

Um die Wirksamkeit bestehender Antibiotika zu erhalten, sind in wachsendem Maß sektorübergreifende Anstrengungen erforderlich, um den unsachgemäßen Antibiotikaeinsatz in Human- und Tiermedizin sowie der Lebensmittelproduktion zu minimieren. Schlüsselmaßnahmen sind die Verbesserung bestehender sowie die Implementierung neuer evidenzbasierter Kontroll-, Präventions- und Interventionsstrategien, die das Risiko vermindern, antibiotikaresistente Bakterien zu übertragen oder an ihnen zu erkranken. Dies gilt für Patienten im stationären und ambulanten Bereich, die gesunde Bevölkerung, Nutztiere und die Umwelt gleichermaßen.

Trotz signifikanter Investitionen in Forschung und gesteigertem Wissen über Entwicklung, Erwerb, Auftreten und Übertragungswege antimikrobieller Resistenz wurden bisher nur wenige Erkenntnisse in konkrete Interventionen zur Reduktion des unsachgemäßen Antibiotikaeinsatzes und von Infektionen mit resistenten Erregern umgesetzt. Darüber hinaus beruhen viele der empfohlenen Interventionen mehr auf Erfahrung und Empirie, als auf gesicherter wissenschaftlicher Evidenz. Dies gilt für viele Schlüsselinterventionen einschließlich Diagnose, Screening, Isolierung, Dekolonisierung, Umweltdekontamination und Antibiotic Stewardship. Der Mangel an evidenzbasierter Forschung stellt ebenfalls in der Veterinärmedizin und der landwirtschaftlichen Forschung ein Problem dar, da die Aussicht auf neue Antibiotika noch geringer ist. Eine Verringerung des Antibiotikaverbrauchs in der Tierhaltung ist daher essenziell.

Die Einschränkung des Missbrauchs von Antibiotika und die Implementierung von Maßnahmen gegen die Übertragung von antimikrobieller Resistenz in Mensch und Tier stellen große Herausforderungen dar. Kulturelle, kontextuelle und Verhaltensdeterminanten beeinflussen den Antibiotikagebrauch. Sie spielen auch eine Rolle dabei, welche Interventionen am kosteneffektivsten sind oder am erfolgreichsten eingesetzt werden können.

Insgesamt werden dringend kontrollierte umfassende Forschungsansätze unter Einbeziehung der Bevölkerung, des Gesundheitssystems und der landwirtschaftlichen Produktion benötigt, um optimale Interventionsstrategien über unterschiedliche kulturelle Settings und über die unterschiedlichen Systeme zur Sicherung einer gesunden Bevölkerung, eines gesunden Tierbestands und der Lebensmittelproduktion hinweg abzuleiten.

Die folgenden Organisationen haben beschlossen, diese multinationale Bekanntmachung gemeinsam zu fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren. Die Förderrichtlinie wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Länder herausgegeben und zentral vom „Joint Call Secretariat“ (JCS) koordiniert.

  • Belgien, Research Foundation Flanders;
  • Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung;
  • Irland, Health Research Board;
  • Israel, Chief Scientist Office, Ministry of Health;
  • Italien, Ministry of Health;
  • Kanada, Canadian Institutes of Health Research;
  • Lettland, Latvian State Education Development Agency;
  • Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development;
  • Norwegen, The Research Council of Norway;
  • Polen, The National Science Center;
  • Rumänien, National Authority for Scientific Research and Innovation;
  • Spanien, National Institute of Health Carlos III;
  • Schweden, Swedish Research Council;
  • Schweiz, Swiss National Science Foundation.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen JPIAMR-Internetseiten zu entnehmen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder 1 „Bekämpfung von Volkskrankheiten“ und 6 „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtge­mäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.                             

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es soll eine begrenzte Anzahl ambitionierter, innovativer, multinationaler und multidisziplinärer Verbundvorhaben zu folgenden Themen gefördert werden:

  • One-Health-orientierte Pilotstudien, um die Machbarkeit und Protokolle für zukünftige größere multizentrische und multinationale Studien für unterschiedliche Präventions- oder Interventionsstrategien zu eruieren, die antibiotika­resistenten Infektionen in der Bevölkerung, Gesundheitsversorgung, Landwirtschaft und Umwelt vorbeugen;
  • vergleichende Evaluierung von Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Implementierung neuer und/oder kosten­effektiverer Methoden für die schnelle Erkennung und Diagnose multiresistenter Bakterien. Damit sollen schnell geeignete Therapien gefunden, Übertragungsketten identifiziert und Ausbrüche in verschiedenen Settings früh entdeckt werden;
  • Untersuchungen zur Effektivität und Effizienz von Strategien zur Beeinflussung des Verhaltens oder der öffentlichen Risikowahrnehmung, um den Ge- und Missbrauch von Antibiotika und die Entwicklung und Übertragung von antimikrobieller Resistenz zu reduzieren;
  • Bewertung neuer Methoden zur Verbesserung und Erhöhung der Hygiene- und Sanitärstandards, um Infektionen im Gesundheits- und Pflegebereich zu reduzieren;
  • Evaluierung der Auswirkungen neuer Wege zur Standardisierung und Nutzung von Daten zu Antibiotikaverbrauch und Übertragung antimikrobieller Resistenz auf Inventionsstrategien und Prävention.

Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen und eine One-Health-Perspektive oder -Partnerschaft sollten besonders berücksichtigt werden.

Es wird erwartet, dass durch die internationale Zusammenarbeit, die komplementäre und synergistische Forschungsstärken vereint, diese JPIAMR-Förderrichtlinie das Verständnis für Prävention, Kontrolle, Stewardship und Interven­tionsstrategien erhöht, um der Entwicklung, Übertragung und Infektion durch antimikrobielle Resistenz vorzubeugen. In den Anträgen sollen Ziele und Meilensteine für in dieser Hinsicht relevante Projekterfolge noch während der Laufzeit definiert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaft­liche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdis­ziplinären Zusammenarbeit mitbringen.

Zur Bearbeitung der geplanten Projekte müssen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen. Zur Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit dürfen sich maximal je ein Verbundpartner aus Belgien, Deutschland, Italien, Lettland und Rumänien bzw. je zwei Verbundpartner aus Kanada, Israel, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Spanien, Schweden und Schweiz an einem Konsortium beteiligen.

Die JPIAMR ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sieben erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher bei der Förderung durch JPIAMR unterrepräsentierten Land (Polen, Lettland oder Rumänien) beteiligt ist.

Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können an einem Verbundprojekt teilnehmen. Diese zusätzlichen Kollaborationspartner müssen darstellen, inwieweit eine anderweitige, gesicherte Finanzierung ihrer geplanten Arbeiten innerhalb des Verbunds bereits besteht oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Einrichtung, bei der die Verbundkoordination liegt, müssen zwingend aus einem der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen.

Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call Sekretariat“ einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call Sekretariat“ vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte.

Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten sollen die Förderung durch JPIAMR erwähnen. Von den Verbundkoordinatorinnen und -koordinatoren wird erwartet, dass sie an Workshops oder anderen mit dieser Bekanntmachung in Verbindung stehenden Maßnahmen teilnehmen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbunds; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit des jeweiligen Verbundpartners mit der für ihn zuständigen

Förderorganisation auszuweisen. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für ­Berichte).

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements. Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.

Die Zuwendungsgeber sind zur Einhaltung wissenschaftsinterner Kodizes und Empfehlungen für sicherheitsrelevante Forschung verpflichtet.

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsdaten, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6) und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die deutsche Beteiligung an den transnationalen Verbünden kann in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren mit höchstens 300 000 Euro (inklusive gegebenenfalls Projektpauschale oder Overheads) gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen/Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Reisemittel zur Interaktion mit Arbeitsgruppen aus nicht beteiligten Ländern, etwa den USA, sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen:

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die NKBF98.

Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderrichtlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen ­Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821- 1210
Telefax: 0228 3821- 1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.                              

Ansprechpersonen sind:

Frau PD Dr. Barbara Junker
Telefon: 0228 3821-1274
E-Mail: barbara.junker@dlr.de

Herr Dr. Akin Akkoyun
Telefon: 0228 3821-1864
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Verbundpartner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen auf der englischsprachigen Internetseite. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht ­antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem „Joint Call Sekretariat“ bis

spätestens zum 21. März 2017, 17.00 Uhr (MEZ)                                               

zunächst eine gemeinsame, formlose Projektskizze für das geplante Verbundvorhaben in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis der begutachtenden Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einer Formatvorlage niedergelegt. Diese Formatvorlage sowie der dieser Förderrichtlinie zugrunde liegende englischsprachige Call Text sind zu beachten und hier einsehbar. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch durch den Verbundkoordinator oder die Verbundkoordinatorin über das Internet-Portal.                             

Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Exzellenz
    a) Klarheit und Relevanz der Ziele;
    b) Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
    c) Solidität des Konzepts;
    d) Innovationspotenzial;
    e) Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner (bisherige Arbeiten in dem Feld, technisches Fachwissen).
  2. Bedeutung der Ergebnisse
    a) Potenzial der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen sowie der Bedürfnisse der Betroffenen;
    b) Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit: kritische Masse an Patienten/biologischem Material; gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Modelle, Datenbasen, Diagnose etc.), Datenharmonisierung; gemeinsame Nutzung spezifischen Know-hows und/oder innovativer Technologien;
    c) Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse; (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Vermittlung der Inhalte des Projekts und, wo relevant, zur Verwaltung von Forschungsdaten;
    d) Beteiligung/Einbeziehung von Industrie und Patientenorganisationen (wo notwendig/sinnvoll).
  3. Qualität und Effizienz der Umsetzung
    a) Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans, einschließlich der Angemessenheit der Zuordnung von Aufgaben, ­Ressourcen und des Zeitrahmens;
    b) Komplementarität der Beteiligten im Konsortium;
    c) Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
    d) Konzept für Nachhaltigkeit der durch das Projekt initiierten Infrastrukturen;
    e) Budget und Kosteneffektivität des Projekts (rationelle Verteilung der Ressourcen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Verantwortlichkeiten der Projektpartner und des Zeitrahmens).

Die Subkriterien von Abschnitt II Buchstabe a und b werden bei der Bewertung der Bedeutung der Ergebnisse priorisiert (bei Skizzen und Vollanträgen).

Für die drei Hauptkriterien werden 0 bis 5 Bewertungspunkte vergeben. Für jedes Kriterium müssen mindestens drei Punkte erreicht werden. Es können höchstens 15 Punkte erreicht werden.

Falls Anträge die gleiche Gesamtpunktzahl und die gleiche Punktzahl für das Kriterium Exzellenz erreichen, sollen Projekte mit Beteiligung von Lettland, Polen oder Rumänien eine höhere Priorität erhalten.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2027 gültig.                                

Berlin, den 9. Januar 2017

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill
* FuE: Forschung und Entwicklung