Richtlinien über die Förderung von Forschungsverbünden zu Muskuloskelettalen Erkrankungen

vom 06.02.2009 - Abgabetermin: 25.05.2009

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 06.02.2009

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Erkrankungen und Verletzungen der Haltungs- und Bewegungsorgane haben weltweit eine enorme gesundheitspolitische und gesellschaftliche Bedeutung. Neben der Bewahrung der kognitiven Fähigkeiten sowie der Gesundheit von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselorganen zählt der Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit und Mobilität bis ins hohe Alter zu den großen medizinischen Herausforderungen. Wichtige muskuloskelettale Krankheitsbilder sind u.a. der Rückenschmerz, Osteoarthrose, Osteoporose und die entzündlich-rheumatischen Erkrankungen.

Die demographische Veränderung in den Industrieländern wird zu einem weiteren deutlichen Anstieg der Betroffenen führen, so dass dringend konzertierte Aktionen notwendig werden, um Grundlagenforschung mit schneller Translation in die klinische Praxis zu fördern, präventive Maßnahmen zu implementieren und Versorgungsprozesse zu optimieren. Die meisten der großen muskuloskelettalen Krankheitsbilder zählen zu den verbliebenen weit verbreiteten Krankheiten, für die nach wie vor unzureichende Kenntnisse über die Pathogenese bestehen und keine Behandlungsoptionen zur Verfügung stehen, die dem Krankheitsverlauf vorbeugen oder ihn gar rückgängig machen könnten. Die gegenwärtigen Behandlungsmöglichkeiten zielen großenteils auf die Symptome. Einige der Therapieverfahren, die heute angewandt werden, haben noch keine wissenschaftliche Fundierung oder rufen aufgrund ihrer breiten Wirkung teilweise schwerwiegende Nebenwirkungen hervor.

Das BMBF hat der großen Bedeutung dieser Krankheitsgruppe im Rahmen des kürzlich abgeschlossenen Roadmap-Prozesses für das Gesundheitsforschungsprogramm mit der Einrichtung einer eigenständigen Arbeitsgruppe zu diesem Bereich Rechnung getragen und greift nun mit der vorliegenden Bekanntmachung einige der Themenvorschläge auf, die von dieser Arbeitsgruppe mit hoher Priorität für die zukünftige Forschung zu muskuloskelettalen Krankheiten versehen wurden.

Es sollen im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung interdisziplinäre Forschungsverbünde zu muskuloskelettalen Krankheiten gefördert werden, in denen international wettbewerbsfähige Forschungsansätze aufgegriffen werden, die von der Verbindung grundlagennaher und klinischer Forschung am Patienten besonders profitieren. Durch die themenbezogene Kombination von grundlagenorientiertem molekular- und zellbiologischem Sachver-stand, einschlägiger klinisch-medizinischer Expertise und Ansätzen der versorgungsnahen Forschung soll das grundlegende Verständnis molekularbiologischer und pathophysiologischer Prozesse bei muskuloskelettalen Krankheiten unter klinischer Ausrichtung erweitert werden und Ansatzpunkte für die Entwicklung innovativer Diagnose- und Therapieverfahren geschaffen werden. Ferner sollen die Verbünde dazu beitragen, die wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verbesserung der medizinischen Versorgung von muskuloskelettalen Erkrankungen zu schaffen.


1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Entsprechend den o.g. Zielsetzungen soll eine begrenzte Zahl von interdisziplinären Forschungsverbünden gefördert werden, in denen sich in der Regel fünf bis acht Arbeitsgruppen aus universitären, außeruniversitären und ggf. industriellen Forschungseinrichtungen auf regionaler oder überregionaler Ebene zusammenschließen. Die Forschungsprojekte eines Verbundes müssen einen gemeinsamen inhaltlichen und/oder methodischen Fokus aufweisen, der sich aus der Orientierung an einem der folgenden Themen ergeben kann:

a) an den aufgrund ihrer Häufigkeit und Schwere gesundheitspolitisch bedeutsamen muskuloskelettalen Krankheitsbildern wie Osteoarthrose, entzündlich-rheumatische Erkrankungen (Rheumatoide Arthritis und Spondylarthropathien) sowie der Osteoporose

b) an den gesundheitspolitisch bedeutsamen Symptomkomplexen des Bewegungsapparates wie Rückenschmerzen und Weichteilrheumatismus oder

c) Querschnittsthemen wie Evaluation der Wirksamkeit multimodaler Therapiestrategien (physikalische, medikamentöse, chirurgische Ansätze) bei den o. g. Krankheitsbildern sowie patientennahe klinische Forschung in den Bereichen Effizienz-, Ergebnis- und Implementierungsforschung

Im Rahmen des gewählten thematischen Schwerpunktes des Forschungsverbundes sollen sich die Projekte mindestens auf einen der folgenden Forschungsbereiche beziehen:
- Anwendungsbezogene Ätiologie- und Pathogenese-Forschung, z. B.
- Molekular- und Zellbiologie,
- Biomechanik,
- Entwicklung krankheitsrelevanter Tiermodelle,
- Genetische Epidemiologie.

- Diagnose- und Therapieforschung, z. B.
- Neue Biomarker, bessere Bildgebungsmethoden zur Frühdiagnose.
- Entwicklung präklinischer Krankheits- und Traumamodelle unter besonderer Berücksichtigung von Großtiermodellen.
- Klinische Studien können dann gefördert werden, wenn die entsprechende Fragestel lung von besonderer Bedeutung für den Forschungsverbund ist. Bei der Durchführung einer klinischen Studie sollen möglichst viele Verbundteilnehmer einbezogen sein. In allen anderen Fällen wird auf das gemeinsame Förderangebot von DFG und BMBF für die Förderung klinischer Studien verwiesen.

- versorgungsnahe Forschung, z. B.
- Identifizierung von Risikogruppen und Entwicklung entsprechender Risikoscores
- Evaluation von multimodalen Therapiestrategien unter expliziter Berücksichtigung nicht-medikamentöser Therapieverfahren
- Patientennahe Klinische Forschung zur Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen, Ergebnisforschung und Implementierungsforschung

Die Forschungsverbünde sollen im Hinblick auf Qualität, Ergebnisorientierung und Interdisziplinarität der Forschung einen deutlichen Mehrwert gegenüber Einzelvorhaben aufweisen. Die für die Erreichung der Ziele notwendige Expertise und die verfügbaren Ressourcen sollen gebündelt werden, um letztlich neuartige, Erfolg versprechende klinische Anwendungen, z. B. in der Diagnostik oder Therapie zu erschließen. Bereits bestehende Forschungsinfrastrukturen wie Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Infrastruktur zur Durchführung klinischer Studien sollen nach Möglichkeit eingebunden und genutzt werden. Zur nachhaltigen Stärkung der Forschungsaktivität im Bereich der muskuloskelettalen Erkrankungen sollen Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Bestandteil der Verbünde sein.

Forschungsarbeiten aus folgenden Bereichen sind von einer Förderung ausgeschlossen:

- Verbünde, die sich schwerpunktmäßig mit innovativen Therapieverfahren auf molekularer und zellulärer Basis wie z.B. Tissue Engineering beschäftigen. Hierzu wird auf die BMBF-Bekannt¬machung „Innovative Therapieverfahren auf molekularer und zellulärer Basis“ verwiesen.
- Der Auf- bzw. Ausbau prospektiver Kohorten und klinischer Register. Hierzu wird auf die nochmals vorgesehene BMBF-Bekanntmachung „Langzeituntersuchungen in der Gesundheitsforschung“ verwiesen.
- Forschung zu neuen OP-Verfahren (Robotik, Navigation u.ä.)
- Forschung zu einzelnen rehabilitativen Maßnahmen sowie ausschließlich musik-, beschäftigungs- oder bewegungstherapeutischen Verfahren
- Forschung zu seltenen inflammatorischen Erkrankungen, die sich überwiegend systemisch manifestieren, wie SLE oder Vaskulitiden
- Forschung zu traumatologischen Krankheitsbildern
- Einzelprojekte ohne Zugehörigkeit zu einem Forschungsverbund

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; zur Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft: http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/index_de.htm).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. Im Hinblick auf die Förderung von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Als Ansprechpartner ist von den Partnern ein Sprecher zu benennen, der die Antragstellung koordiniert. Die Partner eines Forschungsverbundes haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF - Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden.

Bei Förderanträgen für klinische Studien werden die durch internationale Standards (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG) vorgegebenen Maßstäbe zugrunde gelegt. Die Anforderungen an die Studienprotokolle sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.

Von den Antragstellern wird die Bereitschaft zur internationalen Kooperation erwartet. Um unnötige Doppelentwicklungen zu vermeiden und alle notwendige Kompetenz zu beteiligen, können in Verbundprojekte auch internationale Kooperationspartner eingebunden werden, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Der Förderschwerpunkt umfasst zwei Förderphasen von jeweils drei Jahren. Forschungsverbünde können zunächst mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren gefördert werden. Rechtzeitig vor dem Ende der ersten Förderphase wird der Abgabetermin für die Auswahlrunde zur zweiten Förderphase bekannt gemacht und im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/1939.php publiziert. In Abhängigkeit von den verfügbaren Haushaltsmitteln können zu diesem Zeitpunkt sowohl Anschlussanträge von bereits bestehenden Forschungsverbünden ggf. mit Umstrukturierung der Projektpartner als auch ggf. Anträge für neue Forschungsverbünde vorgelegt werden, die in einem offenen und kompetitiven Antragsverfahren bewertet werden. Die Begutachtung eines Anschlussantrages schließt eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase ein.

Beantragt werden können Personal-, Sach- und Reisemittel sowie ausnahmsweise projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Ferner können im Falle des Rückgriffs auf vorhandene Infrastrukturen (siehe auch 2.) angemessene Nutzungsentgelte beantragt werden. Im Falle von klinischen Studien sind ferner die patientenbezogenen Fallpauschalen für die Prüfzentren (Personal- und Sachaufwand) zuwendungsfähig. Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an der beantragenden Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben / Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Daneben können bei Bedarf auch Mittel für weitere unterstützende Maßnahmen, vor allem zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses beantragt werden, wie z. B.
- Mittel zur wissenschaftlichen Kommunikation, z. B. Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungsstätten und Kliniken,
- Rotationsstellen für Wissenschaftler aus der Klinik, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Versorgung für die Forschung freigestellt werden.
- In begründeten Ausnahmefällen Mittel für die Verbundkoordination.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation (siehe oben: unterstützende Maßnahmen) sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE Vorhaben (NKBF 98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-210
Fax. 0228 3821-257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.pt-dlr.de

beauftragt. Ansprechpartnerinnen sind Dr. Marianne Kordel-Bödigheimer (0228 3821-137) und Dr. Michaela Girgenrath (0228 3821-775). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabensbeschreibungen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger im DLR zunächst Vorhabensbeschreibungen einzureichen. Die Vorhabensbeschreibungen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabensbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Verbindliche Anforderungen an Vorhabenbeschreibungen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform mit der Unterschrift des Verbundkoordinators beim Projektträger in 10-facher Kopienzahl eingereicht werden.

Die Eingaben für die Vorhabenübersicht und die Vorhabenbeschreibung können

ab sofort bis spätestens zum 25. Mai 2009

beim Projektträger elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabensbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen. Eine Vorlage per "electronic mail" oder FAX ist nicht möglich.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden von einem unabhängigen Gutachterkreis bewertet. Diese Bewertung ist eine Entscheidungsgrundlage. Dabei werden u. a. folgende Kriterien zugrunde gelegt:

- Wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Verbundvorhabens
- Innovatives Potenzial
- Relevanz für medizinische und/oder wirtschaftliche Nutzanwendungen
- Mehrwert der Verbundförderung
- Interdisziplinarität der Verbundpartner
- Qualität der Interaktion und Kohärenz der Teilprojekte innerhalb des Verbundvor-habens
- Vorhandene einschlägige Vorarbeiten / Vorleistungen
- Integration der für die jeweilige Zielerreichung erforderlichen Expertisen und Ressourcen (bzw. Gewährleistung eines effizienten Zugangs)
- Verwertungsplan

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung eines beantragten Verbundvorhabens werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. Januar 2009

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf