Hans Schöler ist ein Stammzellenforscher mit profunden Kenntnissen der Pluripotenz. Er erforscht die Biologie von Keimbahnzellen sowie die Verwendung von Organoiden u.a. als Alternative zu Tierversuchen.
Schöler war Direktor am Max-Planck-Institut für molekulare Biomedizin in Münster und Professor u. a. für Reproduktionsphysiologie an der Universität von Pennsylvania, USA, und der Medizinischen Fakultät an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Bis Oktober 2023 leitet er ein Projekt auf der Grundlage des „Weißbuchs – Tierversuche in der Max-Planck-Gesellschaft“, das u.a. Hirnorganoide auf der Basis induzierter pluripotenter Stammzellen als eine Alternative zu Tierversuchen entwickelt.
Der Forschungsschwerpunkt von Hans Schöler ist die Biologie von Keimbahnzellen. Er entdeckte einen Schlüsselfaktor für die Pluripotenz von embryonalen Zellen des Menschen (Oct4) und arbeitet daran, Körperzellen in pluripotente Stammzellen umzuwandeln. Seinem Labor ist es als erstem gelungen, Eizellen aus embryonalen Stammzellen zu gewinnen (2003).
Er ist Mitglied mehrerer deutscher Akademien, darunter der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina, bis August 2023 Mitglied der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung, sowie weiteren Ethik-Kommissionen. Neben anderen zahlreichen (inter-)nationalen Auszeichnungen erhielt er 2008 den Robert-Koch-Preis. 2010 wurde in Ulsan (Südkorea) das Hans Schöler Stem Cell Research Center (HSSCRC) eröffnet.
Weitere Informationen: https://www.mpi-muenster.mpg.de/663376/schoeler
Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES) befasst sich mit wissenschaftlichen Forschungsanträgen, die sie im Hinblick auf die ethische Vertretbarkeit im Sinne des Stammzellgesetzes (StZG) prüft. Sie bewertet die ethische Vertretbarkeit von Forschungsvorhaben, die bestimmte wissenschaftliche Kriterien erfüllen (Hochrangigkeit, Vorklärung, Alternativlosigkeit).
Eine Novellierung des Stammzellgesetzes wurde in den vergangenen Tätigkeitsberichten der ZES immer wieder klar thematisiert. Auch das RKI weist in ihren 2-Jahres-Berichten regelmäßig auf die Novellierungsbedürftigkeit des StZG hin. Inhaltlich werden insbesondere die Stichtagsregelung und der Forschungsvorbehalt als Einschränkung für die Forschung hervorgehoben. Die Forderung aus der Forschung besagt, dass eine Verwendung von humanen embryonalen Stamm-Zellen (hESZ) z.B. auch für medizinische Zwecke (Herstellung von Zellersatzprodukten) oder andere Zwecke (wie umwelttoxikologische Routineprüfungen, Herstellung von Forschungstools oder -medien etc.) möglich werden sollte. In diesem Zusammenhang erweisen sich die bisherigen Zielstellungen des Stammzellgesetzes als zu eng; also nicht nur Grundlagenforschung und Entwicklung von Grundlagen für neue therapeutische, präventive und diagnostische Verfahren, sondern auch wichtige und innovative Forschung insgesamt. Schließlich sollte die Kriminalisierung von Verstößen gegen das StZG (also die Androhung von Haftstrafen) beseitigt und Verstöße gegen das StZG künftig als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Sollten in Zukunft vermehrt auch Forschungsanträge beurteilt werden müssen, bei denen menschliche Embryonen oder Embryonenmodelle zu Forschungszwecken verwendet werden oder in denen aus hESZ abgeleitete Keimzellen zur Herstellung früher Embryonen genutzt werden sollen, sollte die ZES um Mitglieder aus den Bereichen Reproduktionsmedizin/Humangenetik/Entwicklungsbiologie erweitert werden.