02.02.2021

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten zum Thema Standardisierte Erfassung, Monitoring und/​oder Biomarker zur Untersuchung der Nahrungsaufnahme, der körperlichen Aktivität und der Gesundheit

im Rahmen der gemeinsamen Programminitiative „Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (JPI HDHL)

vom 02.02.2021 - Abgabetermin: 31.03.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ein gesundheitsförderlicher Lebensstil mit einer ausgewogenen Ernährung und ausreichender körperlicher Aktivität ist entscheidend für den Erhalt von Gesundheit und Wohlbefinden. Ein ungesunder Lebensstil und der wachsende Anteil älterer Menschen in der Gesamtbevölkerung gehen mit einer steigenden Prävalenz chronischer Erkrankungen wie Diabetes, Krebs, kardiovaskulären und neurodegenerativen Erkrankungen einher. Die gemeinsame europäische Programminitiative

„Eine gesunde Ernährung für ein gesundes Leben“ (JPI HDHL, https://www.healthydietforhealthylife.eu/)

wurde 2010 als freiwilliger und partnerschaftlicher Zusammenschluss von Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten der Europäischen Union gegründet, um den genannten Herausforderungen zu begegnen. Das übergeordnete Ziel der JPI HDHL ist es, durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination von Forschungsaktivitäten den ­Zusammenhang von Ernährung, Lebensstil und Gesundheit besser zu verstehen. Dieses Wissen soll in Strategien, ­Produkte und Dienstleistungen umgesetzt und so den Bürgerinnen und Bürgern in Europa und darüber hinaus ein gesunder Lebensstil ermöglicht werden. Das Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, mit objektiven Messmethoden die Qualität der Ernährungs- und Lebensstilforschung zu erhöhen und langfristig bessere Empfehlungen und Richtlinien bezüglich Ernährung und körperlicher Aktivität geben zu können.

Die vorliegende Bekanntmachung ist die fünfte gemeinsame Förderaktivität im Rahmen des ERA-Netz Cofund „HDHL-INTIMIC“ (HDHL-INtesTInal MICrobiomics). Sie verfolgt den Zuwendungszweck, exzellente transnationale Forschungskonsortien zu fördern, die verbesserte Methoden und Instrumente zur Erfassung und Bewertung von Ernährung und körperlicher Aktivität entwickeln. Es gibt bei der Erfassung des Ernährungsverhaltens und der körperlichen Aktivität (einschließlich Bewegungs- und Schlafverhalten) Diskrepanzen zwischen der Selbstauskunft der Probandinnen und Probanden und der Messung mit gerätebasierten Methoden beziehungsweise dem tatsächlichen Verhalten. Dasselbe gilt für den Vergleich der selbstberichteten Aufnahme von Nährstoffen und/​oder Lebensmitteln mit den Werten für spezifische Biomarker. Dies kann beispielsweise Einfluss auf die Ergebnisse von Beobachtungsstudien über den Zusammenhang von Ernährung, körperlicher Aktivität und dem Auftreten von Krankheiten haben und wirkt sich auf die Verlässlichkeit der Forschungsergebnisse aus. Die Integration von mehr als einem Instrument/​einer Methode zur Erfassung des Ernährungsverhaltens und der körperlichen Aktivität könnte eine vielversprechende Strategie darstellen, um die Qualität der erhobenen Informationen zu verbessern. Das würde umgekehrt auch dazu beitragen, die Aussagekraft der Studienergebnisse zu gesundheitsbezogenen Outcomes zu erhöhen. Darüber hinaus bringen die großen Datenmengen, insbesondere zur Biomarkern/​Metabolomics und körperlicher Aktivität, die in großen Stichproben über längere Zeiträume gesammelt werden können („Big Data“), neue wissenschaftliche Herausforderungen mit sich.

Für die vorliegende Fördermaßnahme haben sich die Förderorganisationen folgender Länder zusammengeschlossen:

– Belgien,
       – Research Foundation – Flanders (FWO);
       – The Fund for Scientific Research – FNRS (F.R.S. – FNRS);
– Deutschland,
      – Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF);
      – Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL);
– Frankreich, French National Research Agency (ANR);
– Irland, Health Research Board (HRB);
– Lettland, Ministry of Education and Science (IZM);
– Österreich, Federal Ministry of Education, Science and Research;
– Spanien, Carlos III Health Institute (ISCIII);
– Tschechische Republik, Ministry of Education, Youth and Sports (MSMT).


Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames Sekretariat koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist bei der belgischen Förderorganisation Flanders Research Institute for Agriculture, Fisheries and Food (ILVO) angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Internetseiten der JPI HDHL zu entnehmen:

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung des Handlungsfelds 1 im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Bekanntmachung werden transnationale Forschungsvorhaben gefördert, die sich mit der Entwicklung verbesserter Methoden und Instrumente zur Erfassung des Ernährungsverhaltens und körperlicher Aktivität befassen.

Es sollte mindestens eines der folgenden Forschungsthemen adressiert werden:

  1. Die Entwicklung verbesserter Methoden zur Erfassung des Ernährungsverhaltens mit Hilfe neuer Technologien, dies kann z. B. die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien, nichtreaktive Datenerhebung, Erhebung von Lebensmitteleinkäufen usw. umfassen;
  2. die Weiterentwicklung existierender/​identifizierter Biomarker der Nahrungsaufnahme (beispielsweise Kombination identifizierter Biomarker zur Erhebung von Ernährungsmustern und/​oder Zusammensetzung der Ernährung, ­Validierung existierender Biomarker unter Berücksichtigung verschiedener Einflussfaktoren wie Geschlecht, individuumsspezifische Variabilität, Genotyp etc);
  3. Identifizierung von Biomarkern für körperliche Aktivität (einschließlich Bewegungs- und Schlafverhalten) einschließlich der ersten Validierungsstufe(n);
  4. Entwicklung von Ansätzen für die wissenschaftliche Anwendung kommerziell verfügbarer, gerätegestützter Methoden zur objektiven Bewertung der körperlichen Aktivität (auch des Bewegungs- und Schlafverhaltens) sowie die Entwicklung von Ansätzen zur Handhabung, Aggregation und Analyse solcher Daten für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen;
  5. Entwicklung integrativer Instrumente zur Erfassung von Ernährungsverhalten und körperliche Aktivität.

Es wird empfohlen, die nationalen Förderbestimmungen der europäischen Partner bei der Zusammenstellung des Konsortiums sorgfältig zu prüfen (https:/​/​www.healthydietforhealthylife.eu/​index.php/​call-activities/​calls), da einige der beschriebenen Themen möglicherweise nicht für alle Förderorganisationen förderfähig sind.

Darüber hinaus gelten die folgenden Bedingungen:

  • Die geförderten Verbünde müssen verschiedene Disziplinen umfassen und von der Zusammensetzung her geeignet sein, ambitionierte und innovative Forschungsziele zu erreichen. Aus den Projektanträgen muss der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit sowie der spezifische Beitrag der einzelnen Partner klar hervorgehen;
  • bei der Bearbeitung aller Themen sollen datenschutzrechtliche Belange und ethische Fragen im Zusammenhang mit der Erfassung des Ernährungsverhaltens und körperlicher Aktivität (Bewegungs- und Schlafverhalten) berücksichtigt werden;
  • die Antragstellenden werden dazu ermutigt, Endnutzer (z. B. Verbraucherinnen und Verbraucher, Industrie, Klini­kerinnen und Kliniker) in den Forschungsprozess von der Konzeption der Studie bis hin zur Disseminierung und Umsetzung einzubeziehen. Diese Zusammenarbeit erhöht den Impact der Forschung und erleichtert ihre spätere Anwendung in der Praxis;
  • bei der Entwicklung neuer Instrumente und Methoden sollen potentielle Einflussfaktoren auf die Ausprägung von Biomarkern bzw. Effektgrößen wie Alter, Geschlecht, sozio-ökonomischer Status Wohnort sowie ethnische und andere demographische Faktoren berücksichtigt werden;
  • sofern für das Vorhaben relevant, sollen bevorzugt bereits existierende Biobanken und/​oder Kohorten genutzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss nachvollziehbar begründet werden, warum keine bereits bestehende Biobank/​Kohorte verwendet werden kann;
  • Anträge, die die Identifizierung neuer Biomarker für körperliche Aktivität zum Gegenstand haben, sollten Ansätze zur Validierung beinhalten und die Relevanz des Biomarkers für die Gesundheit aufzeigen;
  • Anträge, die sich ausschließlich mit Bewegungsmangel und/​oder Schlafverhalten befassen, sind von der Förderung ausgenommen.
     

Von den geförderten Konsortien wird erwartet, dass sie an der gemeinsamen Auftaktveranstaltung im Frühjahr 2022 teilnehmen, um die Vernetzung der geförderten Projekte untereinander zu stärken. Hierfür sind im Finanzierungsplan Reisemittel für den Projektleiter sowie maximal einen weiteren Projektmitarbeitenden zu berücksichtigen. Es ist darüber hinaus eine aktive Beteiligung an weiteren Aktivitäten der JPI HDHL (beispielsweise Workshops, Konferenzen) gewünscht.

Zusätzlich werden die geförderten Konsortien, die unter das Thema 4 fallen, dazu angehalten, verbundübergreifend an der Standardisierung der kommerziell verfügbaren gerätebasierten Methoden zur objektiven Bewertung körperlicher Aktivität zu arbeiten. Derartige Aktivitäten beginnen während der Auftaktveranstaltung und werden während zweier weiterer Workshops (persönlich und/​oder virtuell) fortgesetzt. Zeit, Personal- und Reisekosten für diese zusätzliche gemeinsame Arbeit müssen ebenfalls im Finanzierungsplan berücksichtigt werden.

Die JPI HDHL erwartet die Umsetzung des FAIR Data-Prinzips2 in allen durch die JPI geförderten Projekten. Die Anwendung dieses Prinzips für die zu erhebenden Daten sowie ein Datenmanagementplan ist in den Projektanträgen darzustellen. Weitere Informationen zum FAIR Data-Prinzip und zur Erstellung des Datenmanagementplans können unter
https://www.healthydietforhealthylife.eu/images/documents/FAIR-PRINCIPLES-guidelines-JPI-HDHL-Epigenetics-call.pdf abgerufen werden.

Die JPI HDHL begrüßt eine Orientierung der Projekte an den 17 Zielen der vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (United Nations Sustainable Development Goals)3.

Von der Förderung ausgenommen sind Forschungsprojekte, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, sowie weitere Akteure des Gesundheitswesens (Kliniken) und Institutionen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit einschlägigen Schwerpunkten. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es z. B. im Integrationsmodell der Fall ist.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI4-Unionsrahmen5.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Zur Bearbeitung der geplanten Projekte müssen mindestens drei einschlägig qualifizierte Partner in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen. Es dürfen hierbei nicht mehr als zwei Forschungsgruppen aus einem Land stammen. Jede Forschungsgruppe eines Verbunds wird durch eine Projektleiterin oder einen Projektleiter vertreten. Die Projektleitung dient als Kontaktperson für die nationalen Förderorganisationen und darf sich an maximal zwei Forschungsanträgen beteiligen.

Zusätzliche Forschungsgruppen, die nicht bei einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Es dürfen maximal zwei solcher assoziierter Partner an einem Verbundprojekt teilnehmen. Die Beteiligung solcher Forschungsgruppen muss einen klaren Mehrwert für das Verbundprojekt haben. Die Kooperationspartner müssen spätestens mit dem Vollantrag eine Finanzierungszusage vorlegen. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Projektkoordination müssen in jedem Fall bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Die maximale Anzahl von acht Verbundpartnern darf in diesem Fall nicht überschritten werden.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der für das wissenschaftliche Management und die Kommunikation der Projektergebnisse durch alle Partner verantwortlich ist. Der Projektkoordinator fungiert als Schnittstelle zwischen dem JCS und dem Konsortium und vertritt das Konsortium nach außen. Die Verbundkoordination muss bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01107).

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/​28/​EG, EU-Verordnung Nr. 536/​2014, CONSORT- und STARD-Statements.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Relevanz von Geschlecht (sex und/​oder gender) für die Fragestellung des Vorhabens ist zu prüfen. Die Prüfung ist im Antrag zu dokumentieren. Es muss dargelegt werden, wie die Relevanz von Geschlecht, so vorliegend, methodisch berücksichtigt wird.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für FuEuI. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es sollen Datenmanagementpläne ausgearbeitet und vorgelegt werden;
  • Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen publiziert werden, auch wenn die Studienhypothese nicht bestätigt wurde (NULL-Resultate);
  • die Veröffentlichungen der Forschungs-/​Studienergebnisse sollen grundsätzlich als Open Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (gemäß der FAIR-Prinzipien; digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht).

Jeder Verbundpartner muss sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) der transnationalen JPI HDHL-Projekte einen angemessenen Verweis auf die JPI HDHL sowie auf die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Aus diesem Grund haben die Mitglieder der JPI HDHL entsprechende Leitlinien veröffentlicht. Forscherinnen und Forscher, die im Rahmen der JPI HDHL gefördert werden, sollen diese Leitlinien

„Quick guide for dissemination of the JPI HDHL research project results“8

berücksichtigen. Darüber hinaus müssen alle Veröffentlichungen den folgenden Hinweis enthalten:

„This project received funding from [name of funding organizations, or an acknowledgment as requested by your national/​regional funding organizations] under the umbrella of the European Joint Programming Initiative “A Healthy Diet for a Healthy Life” (JPI HDHL) and of the ERA-NET Cofund ERA-HDHL (GA N° 696295 of the EU Horizon 2020 Research and Innovation Programme)“

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen zur Förderung eines gesunden Lebensstils erbringen. Die zu entwickelnden Instrumente und Methoden sollen zu verlässlicheren Ergebnissen in Interventionsstudien und epidemiologischer Forschung beitragen und damit die Qualität von Empfehlungen und Leitlinien für Ernährung und körperliche Aktivität erhöhen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der oder des Antragstellenden zuzurechnen sind.

Antragsberechtige deutsche Einrichtungen können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Daneben sind unter anderem Ausgaben/​Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  • Aublikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen;
  • Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch andere Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open Data).

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/​Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten9 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/​38 21-12 10
Telefax. 02 28/​38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
 

Ansprechpersonen für deutsche Antragstellende sind:

Frau Dr. Svenja Finck
Telefon: 02 28/​38 21-18 77
E-Mail: svenja.finck@dlr.de

Frau Dr. Bärbel Edelmann-Stephan
Telefon: 02 28/​38 21-16 39
E-Mail: baerbel.edelmann-stephan@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/​regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

7.2 Dreistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Konsortien werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full-proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen. Dieses wird von der/​dem Projektkoordinator/​in elektronisch unter http://healthydietforhealthylife.eu/index.php/register?view=login eingereicht. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind in den Leitlinien für Antragsteller („guidelines for applicants“,

beschrieben. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem gemeinsamen Sekretariat, das bei der belgischen Förderorganisation ILVO angesiedelt ist,

bis spätestens 31. März 2021, 16 Uhr MESZ

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von der/​dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/​Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der JPI HDHL-Internetseite erhältlich

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über die Internetseite der JPI HDHL (http:/​/​healthydietforhealthylife.eu/​index.php/​register?view=login).

Die koordinierende Person und alle weiteren Projektleiterinnen und Projektleiter des Verbunds müssen sich in der Metadatenbank der JPI HDHL auf der oben genannten Internetseite registrieren, bevor die Projektskizze eingereicht werden kann. Es ist für alle Antragsteller verbindlich, die Profil-Informationen vollständig auszufüllen. Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

0. Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (gilt nur für erste Verfahrensstufe)
 
1. Exzellenz
a) Neuartigkeit und Innovationsgehalt des beantragten Forschungsansatzes;
b) wissenschaftliche Qualität des Antrags:
  • Relevanz der Forschungsfrage und Eignung des vorgeschlagenen Ansatzes, diese zu adressieren;
  • Klarheit der Ziele;
  • Machbarkeit und Eignung der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
  • zu erwartender Fortschritt über den aktuellen Wissensstand hinaus;
  • Kompetenz und Erfahrung/​Expertise der beteiligten Projektpartner und Projektpartnerinnen in den relevanten Forschungsfeldern;
  • Berücksichtigung möglicher Einflüsse ethnischer, geschlechts- oder altersabhängiger Faktoren, des soziokulturellen Status, Geographie und/​oder anderer Aspekte;
     
2. Bedeutung der Ergebnisse:
a) Transferpotential der zu erwartenden Ergebnisse in die Public Health Praxis und Politik (beispielsweise Empfehlungen und Leitlinien);
b) Mehrwert der transnationalen Zusammenarbeit auf wissenschaftlicher Ebene: Gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Biomaterialien, Datenbanken), Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von spezifischem Know-how und/​oder innovativer Technologien etc.;
c) bei ausführlichen Projektbeschreibungen: Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse (inklusive Umgang mit Schutzrechten), zur Vermittlung der Projektinhalte und zum Transfer dieser in das Gesundheitswesen und zum Datenmanagement, wo zutreffend.
 
3. Qualität und Effizienz der Umsetzung:
a) Umsetzbarkeit des Antrags und Erfolgsaussichten innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens;
b) Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans (bei ausführlichen Projektbeschreibungen einschließlich der Angemessenheit der Arbeitsteilung zwischen den Projektpartnern, der Ressourcen und des zeitlichen Rahmens);
c) Komplementarität der beteiligten Partner und Partnerinnen im Konsortium und deren Erfahrung/​Expertise;
d) Beteiligung relevanter Endnutzer (beispielsweise Verbraucherinnen und Verbraucher, Industrie, Klinikerinnen und Kliniker);
e) Budget und Kosteneffektivität des Projekts (bei ausführlichen Projektbeschreibungen: sinnvolle Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den geplanten Arbeiten);
f) für ausführliche Projektbeschreibungen: Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
g) für ausführliche Projektbeschreibungen: Nachhaltigkeit der Infrastruktur, die durch das Projekt aufgebaut wird (zum Beispiel Datenmanagement unter Berücksichtigung der FAIR Data-Prinzipien).
 

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien in Nummer 0, Nummer 1 a bis b, Nummer 2 a bis b, Nummer 3 a bis e und Bewertung werden diejenigen Projektskizzen ausgewählt, die für das Einreichen einer ausführlichen Projektbeschreibung geeignet sind. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind dem englischen Ausschreibungstext zu entnehmen (https:/​/​www.healthydietforhealthylife.eu/​index.php/​call-activities/​calls/​107-calls-site-restyling/​calls-intimic-hdhl/​628-hdhl-intimic-2021).

7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen

Eine ausführliche Projektbeschreibung (full-proposal) ist nur nach Aufforderung von der/​dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/​Verbundkoordinator auf elektronischem Wege bis zum

22. Juli 2021, 16 Uhr MESZ

einzureichen (zweite Verfahrensstufe).

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://healthydietforhealthylife.eu/index.php/joint-actions-submission-page

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die ausführliche Projektbeschreibung ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Das Muster ist auf der JPI HDHL-Internetseite erhältlich (https:/​/​www.healthydietforhealthylife.eu/​index.php/​call-activities/​calls/​107-calls-site-restyling/​calls-intimic-hdhl/​628-hdhl-intimic-2021).

Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der ausführlichen Projektbeschreibung ist ein Anschreiben/​Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Projektbeschreibung gemachten Angaben bestätigen.

Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des Begutachtungsgremiums nach den oben aufgeführten Kriterien (vgl. Nummer 7.2.1) bewertet.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen und ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​).

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der zweiten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der zweiten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 21. Januar 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Spelberg


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens;
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
c) die Kosten des Vorhabens, sowie
d) die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.10

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht11.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i) AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii) AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii) AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung.

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen) die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

a) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).
2 FAIR: „findable, accessible, interoperable and reusable“
3 https://sdgs.un.org/goals
4 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
5 Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
6 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare
Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
8 https://www.healthydietforhealthylife.eu/index.php/hdhl-documents/joint-action-documents
9 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. 2016 C262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
10 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
11 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.