vom 29.12.2021 - Abgabetermin: 31.03.2022
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Der Zugang zu einer sicheren Gesundheitsversorgung und der Schutz vor Krankheiten sind eine unabdingbare Grundlage für die Verbesserung der Lebensbedingungen in Subsahara-Afrika. Viele Menschen haben hier keinen ausreichenden Zugang zu grundlegenden Gesundheitsleistungen. Impfstoffe, Medikamente und sonstige medizinische Hilfen sind häufig nicht verfügbar oder für die Betroffenen unerschwinglich. Forschung und Entwicklung in Zusammenarbeit mit Partnern in den betroffenen Ländern können entscheidend dazu beitragen, Forschungsinfrastrukturen aufzubauen und Ergebnisse zur Anwendung zu bringen, um die Gesundheitssituation der Menschen direkt zu verbessern.
Das übergeordnete Ziel der Fördermaßnahme ist es, zur nachhaltigen Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Subsahara-Afrika beizutragen und die beteiligten Länder zu unterstützen, die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen, insbesondere das Ziel 3, „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern“. Mit den geförderten Projekten der Gesundheitsforschung soll dem Recht auf Zugang zu Gesundheitsleistungen und damit einhergehend der Stärkung von fragilen Gesundheits- und Forschungssystemen Rechnung getragen werden.
Für gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Entwicklung und damit politische Stabilität ist gemeinsames Handeln mit innovativen Ansätzen dringend notwendig. Durch die Unterstützung exzellenter anwendungsorientierter Forschung sollen deutsche und afrikanische Partner in den geförderten Netzwerken gemeinsam einer Forschungsfrage nachgehen, die Bedürfnisse der Gesundheitsforschung in den afrikanischen Partnerländern adressieren. Dabei sollen intensive und langfristige Kooperationen zwischen Wissenschaftlern aus Deutschland und Subsahara-Afrika nachhaltig aus- und aufgebaut und administrative sowie wissenschaftliche und medizinische Kapazitäten in Subsahara-Afrika gestärkt werden.
Die vorliegende Bekanntmachung schließt an die laufende Fördermaßnahme „Forschungsnetzwerke für Gesundheitsinnovationen in Subsahara-Afrika“ und die Vorbereitungsphase der „Forschungsnetzwerke für Gesundheitsinnovationen in Subsahara-Afrika“ an. Die Bekanntmachung ist daher beschränkt auf folgende – sich bereits in Förderung befindliche − Forschungsnetzwerke:
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF2. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung und erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung. Darüber hinaus zielt die aktuelle Afrikastrategie des BMBF auf eine verstärkte Kooperation mit afrikanischen Partnern bei der Bewältigung globaler Herausforderungen, beim Aufbau nachhaltiger und hochwertiger Infrastrukturen für wissenschaftliches Arbeiten, bei der Stärkung regionaler und kontinentaler Zusammenarbeit, bei der Entwicklung innovativen Potenzials und neuer Märkte sowie bei der Stärkung des Profils der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für Afrika in den Bereichen Bildung und Forschung. Die Fördermaßnahme ist zudem Teil des BMBF-Förderkonzepts „Globale Gesundheit im Mittelpunkt der Forschung“ und basiert auf der Strategie der Bundesregierung zur globalen Gesundheit. Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der Agenda 2063 sowie der „Science, Technology and Innovation Strategy for Africa 2024“ (STISA 2024) der Afrikanischen Union bei.
Gefördert werden mit dieser Förderrichtlinie der Auf- oder Ausbau von afrikanisch-deutschen Forschungsnetzwerken für Gesundheitsinnovationen sowie die Zusammenarbeit dieser Netzwerke mit anderen relevanten Akteuren.
Leitgedanken der vorliegenden Fördermaßnahme sind eine gemeinsame Gestaltung durch afrikanische und deutsche Partner von Beginn an. Hierbei sollen wichtige aktuelle Forschungsfragen bearbeitet werden und die Ergebnisse der Projekte durch die Einbeziehung relevanter Ministerien und Mandatsträger in die Wissenschafts- und Gesundheitssysteme der afrikanischen Partnerländer einfließen.
Die Netzwerke müssen sich vordringlich mit Forschungsthemen befassen, die besondere Bedürfnisse der afrikanischen Partnerländer widerspiegeln. Zudem sollten sie auf bestehenden Strukturen aufbauen und bereits in der Gründungsphase die nationalen beziehungsweise regionalen Gesundheits- und Forschungsstrategien oder -agenden der beteiligten afrikanischen Länder berücksichtigen.
Angesprochen sind alle Bereiche der Gesundheitsforschung, das heißt biomedizinische Forschung unter Berücksichtigung aller Schritte der Translationskette, Public-Health-Forschung und Gesundheitssystemforschung.
Gefördert werden können Konzepte, die klare und belastbare Anwendungsziele (z. B. Entwicklung von Produkten, Therapien, Leitlinien, Beratungskonzepten für Entscheidungsträger) verfolgen, deren Umsetzung bereits während der Projektdauer in Angriff genommen wird.
Die Konzepte sollten einen oder mehrere der folgenden Bereiche thematisieren:
Die Vorhaben sollen in ihren Vollanträgen realistische und nachhaltige Ziele zur Kapazitätsentwicklung verfolgen und überprüfbare Beiträge zur Aus- und Weiterbildung von wissenschaftlichem und medizinischem Personal sowie von Personal im Forschungsmanagement (z. B. Projektmanagement, Fördermittelmanagement) leisten.
Nicht gefördert werden Konzepte, die ausschließlich Ansätze der Grundlagenforschung verfolgen oder deren Anwendungsaspekte nicht oder nur geringfügig in der Projektdauer in Angriff genommen werden können.
Die Zusammenarbeit mit anderen, vorzugsweise europäischen und/oder afrikanischen Akteuren mit ähnlichem thematischen und/oder regionalem Bezug, ist erwünscht.
Geschlechtsspezifische Aspekte, sowohl biologische als auch soziale, müssen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden. So sollen, wo relevant und anwendbar, innerhalb der Forschungsprojekte geschlechtsspezifische Unterschiede methodisch adressiert werden (wo zutreffend, unter Berücksichtigung von Intersektionalität). Zudem soll nach Möglichkeit eine Ausgewogenheit der Geschlechter sowohl bei der Wahl der Führungskräfte und des administrativen Personals als auch des wissenschaftlichen und medizinischen Nachwuchses innerhalb des Netzwerks herrschen. In beiden Fällen müssen Abweichungen und nicht Anwendbarkeit/Relevanz explizit begründet werden.
Weiterführende Informationen zur Berücksichtigung von Geschlechts- und Genderaspekten sind auf folgenden Seiten zu finden:
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen aus Deutschland und aus Ländern in Subsahara-Afrika.
Deutsche Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Sie können jedoch als externe Partner an einem Netzwerk teilnehmen, sofern ihre Finanzierung anderweitig gesichert ist. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Zudem sollen für die Partner aus Subsahara-Afrika die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
Darüber hinaus sollten die partnerspezifischen Teile des Konzepts Aussagen dazu enthalten, wie die rechtlich-kaufmännische Abwicklung durch die Netzwerkpartner sichergestellt werden kann. Auf folgende Themen sollte eingegangen werden:
Zum Konsortium eines Forschungsnetzwerks gehören mindestens ein, höchstens zwei deutsche Partner und mindestens zwei, höchstens acht Partner aus Subsahara-Afrika.
Afrikanische Verwaltungseinrichtungen und Forschungseinrichtungen/-organisationen außerhalb Subsahara-Afrikas und Deutschlands können sich an Netzwerken mit eigenen Mitteln beteiligen.
Die Umsetzung des Projekts muss in jeder Hinsicht gemeinschaftlich durch die afrikanischen und deutschen Partner geplant werden, wobei „African Leadership and Ownership“ bedacht werden müssen. Ein afrikanischer Partner stellt den Direktor, ein deutscher den Ko-Direktor des Netzwerks. Gemeinsam mit ihren Netzwerkpartnern erstellen die beiden Direktoren die Antragsunterlagen.
Ihr Interesse an der Beteiligung am Projekt müssen alle Partner mittels des Entwurfs einer Kooperationsvereinbarung (Declaration of Collaboration) und alle zugehörigen Partnerinstitutionen mittels Unterstützungsschreiben (Letter of Support) bestätigen.
Die Einbindung von Vertretungen aus Politik und Zivilgesellschaft ist ausdrücklich erwünscht. Relevante Entscheidungsträger aller afrikanischen Partnerländer eines Netzwerks, z. B. aus Forschungs- und Gesundheitsministerien, müssen frühzeitig eingebunden und im Antrag mit Kontaktdetails aufgeführt werden. Der Antrag muss ein gesondertes Arbeitspaket „Policy Engagement & Transfer“ inklusive Meilensteine enthalten.
Weiterhin muss der Antrag ein gesondertes Arbeitspaket zu Kapazitätsauf- und -ausbau mit Meilensteinen enthalten. In-kind-Leistungen und Cost-share-Leistungen, z. B. durch die Institution finanzierter wissenschaftlicher oder medizinischer Nachwuchs, sind wünschenswert.
Antragstellende, deren Vorhaben thematische Überschneidungen mit dem europäisch-afrikanischen Förderprogramm European and Developing Countries Clinical Trials Partnership (EDCTP, www.edctp.org) aufweisen, müssen prüfen, ob eine Einbindung weiterer europäischer Partner in das Netzwerk bzw. eine Zusammenarbeit mit diesen außerhalb des Netzwerks sinnvoll ist.
Vorleistungen:
Die Netzwerkpartner müssen durch Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu den für die jeweiligen Projektvorschläge einschlägigen spezifischen Themen- beziehungsweise Krankheitsbereichen durch entsprechende Publikationen ausgewiesen sein.
Wünschenswert ist die Mitgliedschaft der deutschen Projektverantwortlichen in der „German Alliance for Global Health Research“ (GLOHRA).
Zusammenarbeit:
In die Netzwerke müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01103). Der Entwurf einer Kooperationsvereinbarung ist Bestandteil des Antrags.
Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. Der Direktor ist in wichtige Entscheidungen sowohl inhaltlicher als auch finanzieller Belange einzubeziehen. Die geplante Governance-Struktur ist im Antrag darzulegen. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.
Bezüglich einer Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren außerhalb des Netzwerks sind Antragstellende dazu angehalten, auf Basis einer Akteursanalyse Art, Umfang und Finanzierung (siehe Nummer 5) dieser Zusammenarbeit darzustellen. Ein Verzicht auf eine über das Netzwerk hinausgehende Zusammenarbeit ist zu begründen.
Wissenschaftliche Standards:
Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.
Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), Richtlinie der Guten klinischen Laborpraxis (GCLP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.
Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.
Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE- und PREPARE-Guidelines sowie die Richtlinie der Guten Laborpraxis (GLP) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Die Leitlinie zur Guten Zellkulturpraxis (GCCP) gilt zudem bei Zellkultivierung.
Qualität der angewendeten Methoden:
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.
Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen:
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:
Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten, einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen, schnellstmöglich in nachnutzbarer Form in einer geeigneten Einrichtung, z. B. einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR-Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, sollten die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten:
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind.
Die Forschungsnetzwerke können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden.
Ausgaben/Kosten für folgende Punkte sind zuwendungsfähig:
Zusätzlich nur für afrikanische Partnerinstitutionen zuwendungsfähig sind:
6) Andere projektspezifische Kosten, wenn sie ausreichend begründet sind.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren (HZ) und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an deutschen Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Afrikanische Partnerinstitutionen können indirekte Kosten (Overhead) beantragen.
Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies dergestalt erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monografien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgende Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger (DLR-PT)
− Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
0228/3821-1210
0228/3821-1257
Ansprechpersonen sind Dr. Manuela Rehtanz, Dr. Jeannette Endres-Becker und Dr. Theresa Köbe
+49 228/3821-2491
E-Mail: HealthNets@dlr.de
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool „PT-Outline“
(https://ptoutline.eu/app/rhissa)
und bei förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen
(https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem zuständigen Projektträger
bis spätestens zum 31. März 2022, 14 Uhr ME(S)Z
zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizzen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Direktor des Netzwerks vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Es ist zwingend zu berücksichtigen, dass der Umfang der Projektskizze einschließlich deutsch- und englischsprachiger Zusammenfassungen 50 Seiten nicht überschreiten darf (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,15-zeilig, 2,0-cm-Ränder). Als zwei jeweils zusammenhängende Annexe sind zugelassen:
Anlage 1 (PDF-Format)
In der Projektskizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:
Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze und ergänzende Informationen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.
Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Mit Blick auf die internationale Zusammensetzung der Netzwerke und das internationale Begutachtungsverfahren muss die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache erfolgen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das elektronische Skizzentool „PT-Outline“.
Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Der Skizze ist ein Unterschriftenblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Diese Seite ist in die hochzuladende PDF-Datei einzubinden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Experten nach den folgenden Kriterien bewertet:
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Netzwerkdirektion vorzulegen.
Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben zur Einreichung des Formantrags angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der Begutachtung der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2030 befristet.
Bonn, den 16. Dezember 2021
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Andrea Spelberg
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2 BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung
3 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.