24.09.2024

Richtlinie zur Förderung von forschenden Fachärztinnen und Fachärzten in der Universitätsmedizin

vom 24.09.2024 - Abgabetermin: 28.11.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die schnelle wissenschaftlich-technologische Entwicklung bietet viele Chancen für Fortschritte in der Medizin. Um medizinische Innovationen zu entwickeln und die neuesten Erkenntnisse aus der Forschung zu den Patientinnen und Patienten zu bringen, müssen Forschung und Versorgung eng miteinander verbunden sein. Diese Verknüpfung erfolgt vor allem in der Universitätsmedizin; sie vereint Forschung, Lehre und Krankenversorgung. Eine besondere Rolle spielen hierbei klinisch und wissenschaftlich tätige Ärztinnen und Ärzte.

Die Gewinnung, Weiterbildung und langfristige Bindung forschender Ärztinnen und Ärzte stellt in Deutschland immer noch eine große Herausforderung dar. Dies ist zum einen auf die schwierige Vereinbarkeit von Forschung und ärztlicher Tätigkeit sowie von Familie und Beruf zurückzuführen. Zum anderen fehlen sichtbare strukturierte wissenschaftlich-akademische Karriereperspektiven und Zielpositionen für forschende Ärztinnen und Ärzte in der Universitätsmedizin. Der bestehende und sich weiterhin abzeichnende Bedarf an Medizinerinnen und Medizinern in der Forschung wird ohne öffentliche Förderung nicht annähernd gedeckt.

Im Gegensatz zu den mittlerweile gut etablierten Unterstützungsmaßnahmen („Programmen“) für den ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchs (Clinician Scientists) gibt es bisher nur wenige Förderangebote für forschende Ärztinnen und Ärzte, die bereits die Facharztweiterbildung abgeschlossen haben (Advanced Clinician Scientists).

1.1 Förderziel

Ziel dieser Förderinitiative ist, durch eine Anschubfinanzierung Förderangebote für Advanced Clinician Scientists in der Universitätsmedizin nachhaltig zu etablieren.

Weiterhin zielt die Förderinitiative darauf ab, die klinische Forschung in Deutschland zu stärken, indem wirksame Anreize für eine strukturelle Weiterentwicklung in der Universitätsmedizin gesetzt werden. Hierdurch soll ein Beitrag zur Profilbildung in der Universitätsmedizin geleistet sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Universitätsmedizin verbessert werden.

Gleichzeitig werden durch die Förderinitiative Mittel für die Fortführung der in der der ersten Ausschreibungsrunde erfolgreich aufgesetzten Austauschplattform für alle geförderten Advanced Clinician Scientists bereitgestellt.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF. Die Zuwendungen an die Universitäten erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Vorhaben keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind und dem Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Universitäten zugeordnet sind. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Implementierung von innovativen Konzepten mit Modellcharakter für Advanced Clinician Scientist-Programme an universitätsmedizinischen Standorten für insgesamt bis zu 100 Stellen. In der Regel werden zehn bis zwölf Stellen pro Standort unterstützt.

Die Konzepte sollen sich an den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur wissenschaftsorientierten Personalentwicklung für Fachärztinnen und Fachärzte in der Universitätsmedizin orientieren.2 Zentrale Elemente sind geschützte Forschungszeiten (in der Regel 50 Prozent der Arbeitszeit), wissenschaftliche Unabhängigkeit für Advanced Clinician Scientists sowie eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Integrale Bestandteile sind zudem ein Mentoring-Programm, individuelle Qualifizierungscurricula3 für die Advanced Clinician Scientists sowie ein Monitoring und eine Qualitätssicherung der Programme durch die universitätsmedizinischen Standorte. Exzellente Advanced Clinician Scientists erhalten so die Möglichkeit, sich wissenschaftlich zu profilieren und für die Übernahme einer Professur oder gleichwertigen leitenden Tätigkeit in Forschung und Versorgung zu qualifizieren. Der wissenschaftlich-akademische Karriereweg der Advanced Clinician Scientists soll als eigenständiger Weg zur Dauerprofessur zusätzlich zu den bereits bestehenden Qualifizierungswegen oder aber als alternative Karriereperspektive ohne Übernahme einer Dauerprofessur etabliert werden.

Im Anschluss an die BMBF-Förderung sollen die Programme von den universitätsmedizinischen Einrichtungen fortgeführt werden. Hierzu sollen die Einrichtungen bereits bei der Beantragung der Programme darlegen, wie die Advanced Clinician Scientist-Programme nachhaltig in die Gesamtstrategie der universitätsmedizinischen Einrichtung integriert und mehr attraktive Positionen und Karriereoptionen für forschende Fachärztinnen und Fachärzte geschaffen werden können.

Für die Etablierung der Programme in ausgewählten Themenschwerpunkten müssen die universitätsmedizinischen Standorte über herausragende Forschungsprofile und eine hochwertige medizinische Versorgung in diesen Bereichen verfügen. So wird sichergestellt, dass die in den Programmen geförderten Advanced Clinician Scientists in exzellente wissenschaftliche Schwerpunkte und interdisziplinäre gegebenenfalls fakultäts- oder einrichtungsübergreifende Kooperationsstrukturen, Verbünde und Netzwerke integriert werden. In diesen sollen sie eigenständig eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe leiten und mit universitären und außeruniversitären Arbeitsgruppen kooperieren.

Die Auswahl der in den Programmen geförderten Advanced Clinician Scientists erfolgt durch die universitätsmedizinischen Standorte mit Hilfe einer unabhängigen, mit externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzten Auswahlkommission unter Einbeziehung internationaler Expertise. Die Standorte definieren im Vorfeld Maßnahmen, um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis der Advanced Clinician Scientists zu erreichen, Chancengerechtigkeit herzustellen und Diversität zu stärken. Zudem wird das Zahlenverhältnis von innerhalb und außerhalb des eigenen Standorts akquirierten Advanced Clinician Scientists dargelegt. Durch ein transparentes und offenes Verfahren werden sowohl interne und externe Interessenten in Deutschland als auch ausländische Interessenten beziehungsweise sich im Ausland befindende deutsche Interessenten erreicht. Ein späterer Ortswechsel der geförderten Advanced Clinician Scientists in fachlich und organisatorisch anschlussfähige Advanced Clinician Scientists-Programme an anderen Standorten soll unter bestimmten Bedingungen möglich sein.

Die in den Programmen geförderten Advanced Clinician Scientists verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung als Fachärztin/Facharzt. Ihre ausgewiesene Forschungserfahrung ergibt sich unter anderem aus ihren bisher eingeworbenen Drittmitteln, ihren Forschungsergebnissen (einschließlich Datensätzen, Software und Publikationen), ihrer wissenschaftlichen Vernetzung und ihren Führungsqualitäten. Der erfolgreiche Abschluss eines Clinician Scientists-Programms ist positiv zu werten, jedoch keine zwingende Voraussetzung.

Für die Förderinitiative ist eine Austauschplattform für alle geförderten Advanced Clinician Scientists und ihre universitätsmedizinischen Standorte sowie eine Koordinierungsstelle bereitgestellt. Die durch die Förderinitiative des BMBF geförderten Advanced Clinician Scientists erhalten so die Möglichkeit, sich untereinander zu vernetzen und auszutauschen. Hierzu werden regelmäßige Workshops, Konferenzen und weitere geeignete Maßnahmen durchgeführt. So können Best-Practice-Verfahren für eine erfolgreiche Arbeit von Advanced Clinician Scientists frühzeitig identifiziert und schnell verbreitet werden. Die geförderten Standorte haben sich an der Gestaltung und Umsetzung der Aktivitäten im Rahmen der Austauschplattform zu beteiligen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Universitäten mit einer medizinischen Fakultät. Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es zum Beispiel im Integrationsmodell der Fall ist.

Nicht antragsberechtigt sind diejenigen universitätsmedizinischen Standorte, die bereits in der bisherigen Richtlinie zur Förderung von forschenden Fachärztinnen und Fachärzten in der Universitätsmedizin gefördert werden:

  • Technische Universität Dresden;
  • Goethe-Universität Frankfurt am Main;
  • Albert-Ludwigs-Universität Freiburg;
  • Universität Duisburg-Essen;
  • Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg;
  • Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf;
  • Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn;
  • Universitätsklinikum Würzburg.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, so dass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Anteilige Gegenfinanzierung

Es muss eine schriftliche Zusage vom Zuwendungsempfänger vorgelegt werden, dass der Stellenanteil der Advanced Clinician Scientists für die Krankenversorgung durch andere Mittel finanziert wird.

Vorleistungen

Die universitätsmedizinischen Einrichtungen müssen über eine ausgewiesene Exzellenz und kritische Masse in wissenschaftlichen Schwerpunkten, interdisziplinäre gegebenenfalls fakultäts- oder einrichtungsübergreifende Kooperationsstrukturen, eine leistungsfähige Infrastruktur für translationale Forschung und eine klinische Versorgung auf höchstem Niveau verfügen.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Handelt es sich bei einem der geplanten Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists um eine klinische Studie, sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nr. 536/2014, Nr. 2017/745 und Nr. 2017/556, CONSORT- und STARD-Statements.

Handelt es sich bei einem der geplanten Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists um eine systematische Übersichtsarbeit, ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.

Bei der Planung der Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists mit Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Qualität der angewendeten Methoden

Bei der Planung der Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Partizipation

Um die Ausrichtung der geförderten Forschung am Bedarf der Patientinnen und Patienten sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, soll die Perspektive einschlägiger Interessengruppen aus Gesundheitswesen und Gesellschaft, allen voran der Patientinnen und Patienten, auf allen relevanten Ebenen und Prozessen von Anfang an einbezogen werden. Dies reicht von der Formulierung der Forschungsfragestellungen über die aktive, mitgestaltende Beteiligung am Forschungsprozess bis hin zur Verbreitung von Forschungsergebnissen. In die Planung und Ausgestaltung der Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists sollen explizit bereits erkrankte Menschen, andere wichtige Interessengruppen aus dem Gesundheitswesen und darüber hinaus – wo möglich und sinnvoll – auch weitere Bürgerinnen und Bürger aktiv einbezogen werden.

Bezüglich der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei der Planung von Forschungsprojekten beispielsweise an der folgenden Heranführung an die aktive Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsforschung zu orientieren: https://zenodo.org/record/7908077

Berücksichtigung von Diversität

Die Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse der Forschungsprojekte der Advanced Clinician Scientists müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits bei der Konzeption von beantragten Forschungsprojekten adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Die Einrichtungen müssen sicherstellen, dass diese Gesichtspunkte von den geförderten Advanced Clinician Scientists umgesetzt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Einzelvorhaben gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Mit der Fördermaßnahme können in dieser Runde insgesamt bis zu 100 Advanced Clinician Scientist-Stellen in der Universitätsmedizin gefördert werden.

Die universitätsmedizinischen Einrichtungen können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gefördert werden. Zunächst wird die Förderung jedoch auf in der Regel fünf Jahre befristet. Im Rahmen einer Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Gutachterinnen und Gutachter über eine mögliche Weiterförderung entschieden. Näheres wird den geförderten Projekten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.

Die geförderten universitätsmedizinischen Einrichtungen haben die Möglichkeit, die durch die Förderung gewährten Advanced Clinician Scientist-Stellen gestaffelt innerhalb von ca. vier Jahren zu besetzen. Für die einzelne Advanced Clinician Scientist-Stelle kann eine Laufzeit von bis zu sechs Jahren vorgesehen werden.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel, sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Es können jährlich bis zu 135 000 Euro (zuzüglich Projektpauschale) pro Advanced Clinician Scientist-Stelle beantragt werden. Die Mittel pro Stelle können je nach Bedarf flexibel auf die Laufzeit des Projekts des Advanced Clinician Scientists aufgeteilt werden.

Mit diesen Mitteln wird sowohl der Forschungsanteil der Advanced Clinician Scientist-Stelle finanziert als auch ein Beitrag zur Forschungsausstattung der Arbeitsgruppe des Advanced Clinician Scientists geleistet, beispielsweise für technisches Personal, Sach- und Reisemittel oder projektbezogene Investitionen. Sofern durch den Arbeitsplan der Programme begründet, können zusätzlich Mittel in Höhe von maximal 12 500 Euro pro ACS-Stelle (zuzüglich Projektpauschale) für projektübergreifende Aktivitäten wie beispielsweise standortinterne Vernetzungsaktivitäten oder Koordinierungsaufgaben beantragt werden.

Sobald eine als Advanced Clinician Scientist geförderte Person die Universitätsmedizin verlässt, beurlaubt oder freigestellt wird, stoppt die Zahlung der Zuwendung. Sofern dies unterjährig erfolgt, wird die Zuwendung monatlich anteilig gewährt. Verlässt eine als Advanced Clinician Scientist geförderte Person die Universitätsmedizin (zum Beispiel Berufung auf eine Professur oder eine andere unbefristete Zielposition in Forschung und/oder Versorgung) können die verbleibenden Mittel im Einzelfall von der Universität für eine Neubesetzung der Stelle genutzt werden.

Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern in die Forschungsprojekte sind entsprechende Ausgaben zur Beteiligung zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_ werden.aspx ) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Förderfähig sind Ausgaben, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.4

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ des BMBF.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Die Fördermaßnahme wird durch einen internationalen Expertenkreis, der vom BMBF eingerichtet wurde, begleitet. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit dem internationalen Expertenkreis zusammenzuarbeiten, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

Die oben genannten Vorgaben gelten sowohl für die in der Förderinitiative erzielten Ergebnisse der Einrichtungen insgesamt als auch für Ergebnisse der Forschungsvorhaben, die im Rahmen dieser Förderinitiative von den Advanced Clinician Scientists durchgeführt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
 
Ansprechpersonen sind
 
Frau Dr. Michaela Fersch,
Frau Dr. Svenja Krebs,
Frau Dr. Katarzyna Saedler.
Telefon: +49 228 3821 2442, ACS@dlr.de
 
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de 

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 28. November 2024 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Projektskizzen sind von der Dekanin beziehungsweise dem Dekan der medizinischen Fakultät und der beziehungsweise dem Vorsitzenden des jeweiligen Universitätsklinikums gemeinsam einzureichen. Hierzu ist der Projektskizze ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem die Dekanin beziehungsweise der Dekan der medizinischen Fakultät und die beziehungsweise der Vorsitzende des jeweiligen Universitätsklinikums mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Projektskizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um den Gutachterinnen und Gutachtern eine umfassende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/ACS2.pdf niedergelegt.

Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die Antragsteller erklären sich damit einverstanden, dass die Projektskizze elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen des Begutachtungs- und Entscheidungsverfahrens an Gutachterinnen und Gutachter und an das Auswahlgremium weitergeleitet werden.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines internationalen externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Wissenschaftliche Voraussetzungen zur Implementierung des Advanced Clinician Scientist-Programms am universitätsmedizinischen Standort:
    • wissenschaftliche Exzellenz und klinische Versorgung auf höchstem Niveau;
    • Integration der Advanced Clinician Scientists in bestehende thematisch orientierte wissenschaftliche Schwerpunkte und interdisziplinäre gegebenenfalls fakultäts- und einrichtungsübergreifende Kooperationsstrukturen und Netzwerke, Möglichkeiten zur Kooperation mit universitären und außeruniversitären Arbeitsgruppen;
    • leistungsfähige Infrastruktur für translationale Forschung (zum Beispiel Biobanken, klinisches Studienzentrum, IT-Strukturen für Datenmanagement, Transfer-Stellen et cetera).
  • Qualität des Advanced Clinician Scientist-Programms:
    • Absicherung geschützter Forschungszeiten, Konzept für individuelle Qualifizierungsprogramme, Qualitätssicherung und Monitoring des Programms;
    • Auswahlprozess für Advanced Clinician Scientists; geplante Strategien zur Erhöhung der Diversität, Erreichung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer angemessenen Quote externer Bewerberinnen und Bewerber;
    • Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf für forschende Fachärztinnen und Fachärzte;
    • Möglichkeiten zur Leitung eigenständiger Arbeitsgruppen durch Advanced Clinician Scientists und weitere vorgesehene Maßnahmen zur Förderung ihrer wissenschaftlichen Unabhängigkeit;
    • Qualität der flankierenden Maßnahmen zum Aus- und Aufbau attraktiver Zielpositionen und Karriereoptionen für forschende Fachärztinnen und Fachärzte.
  • Strukturelle Auswirkungen:
    • Praktikabilität und Modellhaftigkeit des vorgeschlagenen Konzeptes zur Realisierung eines Advanced Clinician Scientist-Programms;
    • positive Strukturwirkungen auf die universitätsmedizinische Einrichtung, unter anderem nachhaltige Integration des Advanced Clinician Scientist-Programms in deren Gesamtstrategie, kritische Masse – gegebenenfalls ergänzende Eigenbeiträge der Standorte.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Zunächst werden die eingereichten Projektskizzen unter Beteiligung eines internationalen Begutachtungsgremiums nach den oben genannten Kriterien vorbewertet. Anschließend werden die Antragsteller der am besten vorbewerteten Projektskizzen eingeladen, ihre Projektskizze dem Gremium in einer Kurzpräsentation inklusive Frage-/Antwortrunde vorzustellen (Hearing). Das Hearing wird entweder als Präsenzveranstaltung oder alternativ online durchgeführt.

Nach dem Hearing wird das Begutachtungsgremium darüber beraten, welche Projektskizzen zur Förderung vorgeschlagen werden.

Auf dieser Basis wählt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Konzepte für bis zu 100 Advanced Clinician Scientist-Stellen für die Förderung aus.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline .

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 gültig.

Bonn, den 20. August 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag

Dr. R. Loskill


1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://www.dfg.de/resource/blob/173176/d836d29e134993607b364964b60c5028/empfehlung-180307-data.pdf
3 - Beispielsweise zu Führungskompetenzen oder Vertiefung in wissenschaftlichen Spezialthemen.
4 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.