21.08.2024

Richtlinie zur Förderung einer Ausbauphase für das künftige Deutsche Zentrum für Psychische Gesundheit

vom 21.08.2024 - Abgabetermin: 14.11.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Psychische Erkrankungen gehören in Deutschland mit zu den wichtigsten Ursachen für den Verlust gesunder Lebensjahre und zählen zu den Volkskrankheiten. In Deutschland leidet mehr als ein Drittel aller Menschen im Laufe des Lebens an einer psychischen Erkrankung. Psychische Erkrankungen haben Auswirkungen auf die betroffenen Menschen, ihre Familien, ihr soziales Umfeld, unsere Gesundheitssysteme und die Gesellschaft als Ganzes. 75 Prozent aller psychischen Erkrankungen beginnen in Kindheit und Jugend. Die Folgen der Covid-19-Pandemie oder beispielsweise der Klimawandel, Konflikte und Kriege, aber auch neuere Suchtformen wie die Internetsucht oder die sich verändernde Kommunikation und Mediennutzung können zu psychischen Belastungen in allen Altersgruppen beitragen.

Jedoch sind die Krankheitsursachen und -mechanismen im Falle vieler psychischer Erkrankungen noch unzureichend verstanden. Medikamentöse und nichtmedikamentöse Therapieverfahren zeigen nur begrenzt Wirkung und die jeweiligen Wirkmechanismen sind noch nicht erschlossen. Neue Erkenntnisse und Innovationen sind daher notwendig, um wirksamere und an den Bedarfen der Menschen ausgerichtete Präventions-, Diagnose- und Therapieverfahren zu entwickeln und diese schneller in den Gesundheitsalltag zu überführen. Hierzu ist die zielgerichtete, langfristige und praxisorientierte Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterschiedlicher Fachrichtungen und Disziplinen entlang der Translationskette erforderlich.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen dieser Fördermaßnahme den weiteren Ausbau der gemeinsamen Forschungs- und Querschnittsaktivitäten von sechs Standorten, die nach einem wissenschaftlichen Auswahlverfahren ausgewählt wurden. Ein besonderes Augenmerk bei den Aktivitäten ist darauf zu richten, dass Forschungsergebnisse und Innovationen in einen praktischen Nutzen für die Menschen übersetzt werden.

Das Ziel der Fördermaßnahme ist erreicht, wenn

– Kooperationen zwischen Forscherinnen und Forschern sowie Stakeholdern entlang der Translationskette realisiert werden;
– neue wissenschaftliche Evidenz zur Prävention psychischer Erkrankungen und dem Erhalt der psychischen Gesundheit generiert und für die Gesellschaft nutzbar gemacht wird;
– neue wissenschaftliche Evidenz für die Früherkennung als auch die Behandlung generiert wird, von der Erkrankte mittel- und langfristig einen Nutzen haben, und
– neue wissenschaftliche Evidenz und Innovationen, einschließlich sozialer Innovationen, generiert und erprobt werden, die zur Verbesserung von Prävention, Genesung und zur Förderung der Teilhabe von Erkrankten an ihrem Lebensumfeld dienen.
 

Die jeweiligen Indikatoren beziehungsweise die Kennzahlen werden von den Zuwendungsempfängern in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber festgelegt und zusammen mit dem Antrag vorgelegt.

Die Förderrichtlinie dient dem Zweck, die erforderliche institutionenübergreifende und interdisziplinäre Zusammenarbeit der Akteure aus den sechs Standorten des künftigen Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit (DZPG) und bei Bedarf auch externer Projektpartner zu fördern. Hierdurch soll der Ausbau vor dem Hintergrund des positiv begutachteten Gesamtkonzeptes vom 28. Februar 2022 sowie der laufenden Aufbauförderung vorangetrieben werden. Dazu gehört die Förderung von Forschungsverbünden, die die Prävention, Früherkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen untersuchen. Erwiesener Nutzen soll in den Versorgungsalltag übertragen und dort verankert werden (Transfer). Dazu gehört ebenso die Förderung von Querschnittsaktivitäten wie unter anderem die Nachwuchsförderung, Wissenschaftskommunikation und Politikberatung sowie der Partizipation.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe

Sie baut auf der Richtlinie des BMBF zur Förderung der Entwicklung eines Gesamtkonzepts zum Aufbau eines Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit vom 3. Juli 2020 auf.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Verbünde gefördert, in denen sowohl Forschungsschwerpunkte als auch Querschnittsaktivitäten bearbeitet werden. Die inhaltliche Grundlage der Förderung stellt das von den Standorten entwickelte Gesamtkonzept dar.

Der fachliche Fördergegenstand bezieht sich auf die Schwerpunkte „Risiko und Resilienz bei psychischer und physischer Gesundheit über die Lebensspanne“, „Innovative, individualisierte Interventionen“ sowie „Prävention, Erholung und Partizipation im Lebensumfeld“. Zu diesen Forschungsschwerpunkten werden die dafür erforderlichen querschnitthaft angelegten Aktivitäten gefördert.

Forschungsschwerpunkte

Die Forschungsschwerpunkte bilden jeweils den translationalen Kreislauf ab und sind inhaltlich miteinander verbunden.

– Forschungsschwerpunkt 1: „Risiko und Resilienz bei psychischer und physischer Gesundheit über die Lebensspanne“
Der Forschungsschwerpunkt zielt darauf ab, durch innovative Forschungsansätze Erkenntnisse über Risiko- und Resilienzprozesse zum Erhalt und zur Verbesserung der psychischen Gesundheit über die Lebensspanne sowie transgenerational zu gewinnen. Hierdurch sollen unter anderem Evidenzen bereitgestellt werden, um Risikofaktoren entgegenwirken zu können. Es soll auch ein tieferes Verständnis der Folgen des gesellschaftlichen Wandels für die psychische Gesundheit entstehen, das auch dazu dient, auf künftige mögliche Stressfaktoren angemessen reagieren zu können;
– Forschungsschwerpunkt 2: „Innovative, individualisierte Interventionen“
im Rahmen des Forschungsschwerpunktes soll der praktischen Nutzen der Forschung durch eine beschleunigte Umsetzung von Erkenntnissen optimiert werden. Gefördert wird die Entwicklung und Etablierung leicht zugänglicher, evidenzbasierter und präziser sowie digitaler Präventions- und Interventionsinstrumente, die an individuelle Bedarfe angepasst sind. Hierdurch sollen die Prävention psychischer Erkrankungen sowie die Versorgungspraxis signifikant verbessert werden;
– Forschungsschwerpunkt 3: „Prävention, Genesung und Teilhabe im Lebensumfeld“
Beforscht werden sollen die Faktoren und Prozesse, die in der sozialen, physischen, biologischen und gesellschaftlichen Lebensumwelt auf die Entstehung von psychischen Erkrankungen sowie auf den Erhalt der psychischen Gesundheit Einfluss haben. Die Forschung soll dazu beitragen, gezielte Interventionen auf der Grundlage individueller Verläufe in die Lebensumwelt zu übertragen und umgekehrt individuelle Verläufe unter Berücksichtigung der Lebensumwelt gezielt zu behandeln;
– Forschungsbereich „Visionäre Forschung zu neu aufkommenden Fragestellungen“
Es werden Forschungsprojekte gefördert, die agil auf Entwicklungen mit hoher gesellschaftlicher Relevanz reagieren und sich dabei an der Vision und den strategischen Zielen des Gesamtkonzeptes orientieren. In diesem Forschungsbereich werden Verbünde gefördert, an denen Verbundpartner aus mindestens zwei der sechs Standorte beteiligt sind. Zusätzlich sollten externe Projektpartner einbezogen werden, insbesondere aus der Wirtschaft und/oder aus nichtmedizinischen Forschungsbereichen (zum Beispiel Sozialwissenschaften). Einbezogen werden können Einrichtungen unterschiedlicher Art, dies könnten zum Beispiel Gebietskörperschaften, Einrichtungen und Träger der Gesundheitswirtschaft sein. Die Projekte müssen einen ausgewiesenen Translationscharakter haben und sollten transdisziplinär aufgestellt sein.
 

Die Förderung umfasst darüber hinaus querschnitthaft angelegte Aktivitäten der sechs Standorte in den Bereichen:

– Nachwuchsförderung
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn befinden und in den Einrichtungen der Zuwendungsempfänger tätig sind, sollen durch geeignete Maßnahmen gezielt auf ihrem Weg zu zukünftigen Fach- und Führungskräften im Bereich der translationalen Forschung für psychische Gesundheit unterstützt werden;
– Partizipation
Um die Ausrichtung der Forschung am Bedarf der Betroffenen sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, soll die Perspektive aller einschlägigen Interessengruppen, das heißt insbesondere Patientinnen und Patienten und deren Angehörige sowie relevante Interessensgruppen aus dem Gesundheitswesen und der Gesellschaft, auf Grundlage bestehender Strukturen (Zentrumsrat) auf allen relevanten Ebenen einbezogen werden;
– Gemeinsame Plattform mit dem künftigen Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendgesundheit (DZKJ)
Die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der gemeinsamen Forschungsplattform mit dem künftigen Deutschen Zentrum für Kinder- und Jugendgesundheit soll inhaltlich und strukturell durch gemeinsame Forschungsprojekte und Vernetzungsaktivitäten zur psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen ausgebaut werden.
 

Die Nutzung bestehender Forschungsinfrastrukturen, die zur Bearbeitung der Forschungsschwerpunkte erforderlich sind, ist ausdrücklich erwünscht und wird ebenfalls im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt. Eine Förderung für den Aufbau neuer Forschungsinfrastrukturen kann nur erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass diese in Deutschland noch nicht existieren, und ein belastbares Konzept für den nachhaltigen Betrieb der Forschungsinfrastrukturen vorgelegt wird.

Durch eine zielgruppengerechte Wissenschaftskommunikation sollen Wissenschaft, Politik, Stakeholder und die breite Öffentlichkeit angesprochen und informiert werden. Hierdurch soll ein besseres Verständnis für ein evidenzbasiertes Vorgehen bei jedweden Maßnahmen zum Erhalt psychischer Gesundheit und zum Umgang mit Erkrankungen entstehen.

Die Einbeziehung weiterer fachlich relevanter Partner außerhalb der Standorte soll punktuell, temporär oder langfristig konzeptionell erarbeitet und in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber erprobt werden („outreach“). Dies umfasst weiterhin die Anschlussfähigkeit bei Ortswechseln von Fach- und Lehrpersonal außerhalb der Standorte.

Darüber hinaus wird eine standortübergreifende Geschäftsstelle gefördert, die zum Beispielbei die Erstellung und Umsetzung der Projektmanagementstruktur unterstützt, koordinative Aufgaben über die Standorte und Boards hinweg wahrnimmt und zentrale Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit sowie des Berichtswesens übernimmt.

Die sechs Standorte legen ein gemeinsames strategisches Arbeitsprogramm fest. Es wird vorausgesetzt, dass die Standorte sich so organisieren, dass die Gesamtheit des strategischen Arbeitsprogramms abgedeckt wird.

Zum Aufbau des strategischen Arbeitsprogramms sowie zur Strukturierung der Arbeitspläne der beantragten Projekte wird auf den Leitfaden zur Antragstellung (siehe Nummer 7.2) verwiesen. Die Arbeitspläne der beantragten Projekte sind gemäß des Leitfadens zu strukturieren.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich die staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen beziehungsweise Uni­versitätskliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die an der Erstellung des Gesamtkonzeptes zum Aufbau eines Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit teilgenommen haben und als Partner eines der sechs Standorte im Gesamtkonzept benannt sind.

Im Forschungsbereich „Visionäre Forschung zu neu aufkommenden Fragestellungen“ sind gemeinsam mit mindestens zwei der sechs Standorte neben staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen beziehungsweise Universitätskliniken und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie fachlich einschlägige Einrichtungen aus der Praxis antragsberechtigt, soweit die entsprechenden, in Nummer 2 dargelegten Rahmenbedingungen erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Zusammenarbeit

In den Standorten müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden, um die Translation von Forschungsergebnissen in die Praxis zu forcieren. Dazu gehören auch Patientinnen und Patienten oder ihre Vertretungen. Von den Standorten ist eine Sprecherin oder ein Sprecher zu benennen. Die Partner eines Standortes regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Standortpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Standortes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über einen Standort muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Das BMBF wird gegebenenfalls eine begleitende Strukturfördermaßnahme implementieren. In diesem Fall wird die Zusammenarbeit mit dem Zuwendungsgeber und den in die Strukturfördermaßnahme involvierten Akteuren erwartet.

Einsatz flexibler Mittel

Flexible Mittel sollen für die Einbeziehung fachlich relevanter Partner außerhalb der Standorte im Konzeptelement „outreach“ und für Forschungsprojekte des Forschungsbereichs „Visionäre Forschung zu neu aufkommenden Fragestellungen“ eingesetzt werden und sich an den strategischen Zielen des Arbeitsprogramms orientieren. Der Mechanismus zur Auswahl geeigneter Projekte ist mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen. Über die Laufzeit werden mindestens 15 Prozent der Gesamtausgaben für diese Förderrichtlinie als flexible Mittel eingesetzt. Stichtage für die Einreichung von Anträgen sind mindestens der 14. Februar 2025 sowie der 13. Februar 2026. Weitere Stichtage können bei Bedarf mit dem Zuwendungsgeber abgestimmt werden.

Strategieworkshop

Zur Mitte der Förderdauer soll ein Strategieworkshop zur Feinjustierung des strategischen Arbeitsplans, wo notwendig, stattfinden. Die Zuwendungsnehmer richten den Strategieworkshop gemeinsam aus; die angemessene Teilnahme aller Standorte ist sicherzustellen. Die Ausgestaltung des Workshops ist rechtzeitig mit dem Zuwendungsgeber abzustimmen.

Berücksichtigung von Diversitäts-Aspekten

Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.

Bei Förderanträgen für klinische Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Verordnungen Nr. 536/2014, Nr. 2017/745 und Nr. 2017/556, CONSORT- und STARD-Statements.

Bei Förderanträgen für systematische Übersichtsarbeiten ist das PRISMA-Statement zu berücksichtigen.

Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und/oder Therapie im Bereich der psychischen Gesundheit erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungsempfänger können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren gefördert werden. Die Projektlaufzeit für den Forschungsschwerpunkt „Visionäre Forschung zu neu aufkommenden Fragestellungen“ beträgt zwischen ein und drei Jahre innerhalb dieser fünf Jahre.

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern und für den Betrieb einer Geschäftsstelle sind entsprechende Ausgaben/Kosten zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben beziehungsweise Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel zum Beispielfür die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Postdocs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.

Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit oder/und spezifischen Zielgruppen zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation und die Politikberatung ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Die Standorte sollen eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation und Politikberatung entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257

Ansprechpersonen sind

Dr. Thomas Becker, Telefon: 0228 3821-1686
Dr. Petra Lüers, Telefon: 0228 3821-1194

Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Dem Projektträger ist bis

spätestens 14. November 2024

ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Die Vorhabenbeschreibungen sind in Abstimmung aller Beteiligten durch den vorgesehenen Standortsprecher beziehungsweise die Standortsprecherin vorzulegen. Die Einreichung der Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache wird empfohlen.

Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (https://projekttraeger.dlr.de/media/gesundheit/leitfaden/Leitfaden.pdf) niedergelegt. Es soll eine Vision mit einem zentralen Leitbild dargestellt werden, auf die die Aktivitäten des Förderzeitraums fokussiert werden. Orientiert an der Vision sind die strategischen Ziele für die Ausrichtung der Arbeiten des künftigen DZPG für den fünfjährigen Förderzeitraum zu formulieren.

Unterlagen, die den niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Vorhabenbeschreibung ergänzende, Informa­tionen vorzulegen:

– detaillierter Finanzierungsplan;
– ausführlicher Verwertungsplan;
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
– detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Passfähigkeit zum vorliegenden Gesamtkonzept zum Aufbau eines zukünftigen Deutschen Zentrums für Psychische Gesundheit vom 28. Februar 2022;
– Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.
 

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Informationen zum weiteren Verfahren

Die wissenschaftliche und strukturelle Entwicklung der Standorte und die Erreichung der Förderziele (siehe Nummer 1.1) wird kontinuierlich anhand eines bereits elaborierten Systems (Matrix) gemessen und umfasst unter anderem die Qualität und Quantität

– der aufgebauten Kooperationen entlang der Translationskette;
– von Translations- und Transferaktivitäten (Wirtschaftskooperationen, Patentanmeldungen und Lizenzierungen, Ausgründungen, soziale Innovationen, Leitlinienentwicklung, in Versorgungs- und Lehrpraxis und andere);
– der Wissenschaftskommunikation und von Politikberatung;
– der wissenschaftlichen Publikationen;
– der Förderung des Nachwuchses;
– der Förderung der partizipativen Forschung und
– an der Gewinnung von Drittmitteln.
 

Darüber hinaus ist gegen Ende der Förderdauer eine externe Begutachtung im Hinblick auf die wissenschaftliche Exzellenz und die strategischen Ziele geplant.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 hinaus in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 25. Juli 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe des Unternehmens;
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
c) Standort des Vorhabens;
d) die Kosten des Vorhabens sowie
e) die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

– zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
– zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
– zur Mitwirkung im Falle von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

– das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
– das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

– 55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i) AGVO)
– 35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii) AGVO)
– 25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii) AGVO)
– 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)
 

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

– Grundlagenforschung;
– industrielle Forschung;
– experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60, sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

– 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
– 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
– 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
    um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
– zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
– zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung;
iii. der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen;
iv. das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt;
c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
ii. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
iii. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
– die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
– der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
 

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind

a) Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
b) Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
c) Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
7Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
8Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.