13.11.2024

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte von Zukunftsthemen in den modernen Lebenswissenschaften sowie entwicklungsbiologische Forschung und ihre mögliche Anwendung am Menschen“

vom 13.11.2024 - Abgabetermin 04.02.2025

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Techn(olog)ische und methodische Fortschritte in den modernen Lebenswissenschaften eröffnen vielversprechende Lösungswege für aktuelle und zukünftige Herausforderungen unserer Gesellschaft. Sie können bedeutsame ethische, rechtliche und soziale Fragen (ethical, legal and social aspects, ELSA) aufwerfen und fordern bestehende Wertvorstellungen heraus. Auch globale systemische Veränderungen oder Entwicklungen können die Lebenswissenschaften betreffen und zu ELSA-Fragen führen.

Es gehört zu den Aufgaben einer innovationsorientierten Forschungspolitik, zukunftsrelevante ELSA-Fragen frühzeitig zu identifizieren, zu berücksichtigen und die nationalen und internationalen Diskussionsprozesse dazu wissenschaftlich zu fundieren und zu begleiten. Vor diesem Hintergrund sind Wissenschaft, Gesellschaft und Politik gemeinsam gefordert, kontinuierlich Chancen und Risiken abzuwägen und verantwortbare sowie gesellschaftlich vermittelbare Antworten und etwaige Handlungsoptionen zu erarbeiten.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, im Förderschwerpunkt „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte in den Lebenswissenschaften“ interdisziplinäre Forschungsprojekte zu Zukunftsthemen zu fördern, die sich im Zusammenhang mit den Fortschritten und Entwicklungen auf dem Gebiet der modernen Lebenswissenschaften und ihrer Anwendung für Individuum und Gesellschaft ergeben.

In diesem Zusammenhang werden Fragen zu entwicklungsbiologischer Forschung und ihrer möglichen Anwendung am Menschen als Zukunftsthemen von aktueller besonderer politischer und gesellschaftlicher Bedeutung angesehen.

1.1 Förderziel

Ziel der Maßnahme ist es, relevante Fragen zu Zukunftsthemen in den modernen Lebenswissenschaften fachübergreifend zu identifizieren, zu analysieren und sachorientiert aufzuarbeiten. Dieser Ansatz soll einen informierten und sachlich fundierten wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs ermöglichen und zum besseren Verständnis bei verschiedenen Akteuren aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft beitragen.

Die eingehende Betrachtung ethischer, rechtlicher und sozialer Aspekte in den modernen Lebenswissenschaften ist für die Einordnung und Bewertung von Chancen und Risiken der technischen und methodischen Fortschritte in den Lebenswissenschaften und der Modernisierung von Gesellschaftsbildern von besonderer Bedeutung. Sie soll die Grundlage zur Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Lebenswissenschaften bilden und ebenso die Entwicklung allgemeingültiger Richtlinien und Standards zur Umsetzung in die technologische und methodische Praxis unterstützen. Mit der Fördermaßnahme ist auch beabsichtigt zum Ausbau einer interdisziplinären und inter­national sichtbaren ELSA-Forschungslandschaft beizutragen.

Die Ziele der Förderrichtlinie sind erreicht, wenn

  • Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen aus den Forschungsprojekten für alle relevanten Zielgruppen entwickelt und zugänglich gemacht werden,
  • eine interdisziplinäre Zusammenarbeit oder Vernetzung von relevanten Akteuren umgesetzt wird und
  • die Forschungsergebnisse durch wissenschaftliche Publikationen international sichtbar geteilt werden.

Diese Förderrichtlinie ist Teil des Förderschwerpunktes „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte in den Lebens­wissenschaften“. Neben den spezifischen Zielen leistet sie einen Beitrag zu den Zielsetzungen im Handlungsfeld „Innovationsförderung – medizinischen Fortschritt vorantreiben“ des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung, siehe

und adressiert die Mission „Gesundheit für alle verbessern“ der Zukunftsstrategie der Bundesregierung.

1.2 Zuwendungszweck

Um die Förderziele zu erreichen, sollen exzellente, interdisziplinäre Forschungsprojekte zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten von Zukunftshemen in den Lebenswissenschaften gefördert werden.

Zur thematischen Schwerpunktsetzung sind zwei ausgewiesene Module vorgesehen. Das zweite Modul ist thematisch eingegrenzt.

Modul A: Vorhaben zu Zukunftsthemen der ELSA in den modernen Lebenswissenschaften.

Modul B: Vorhaben zu Themen der ELSA moderner Forschungsaspekte von Entwicklungsbiologie und ihrer möglichen Anwendung am Menschen.

Die Fördermaßnahme ermöglicht forschenden Einrichtungen, Forschungsprojekte zu hochaktuellen ELSA-Fragen durchzuführen, ihre Forschungsaktivitäten zu intensivieren, sich zu vernetzen sowie interdisziplinäre Kooperationen auszubauen. In die Forschungsaktivitäten können auch Bürgerinnen und Bürger sowie Betroffene oder Patienten­vertreterinnen und -vertreter in geeigneter Form integriert werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unter­nehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird eine begrenzte Anzahl interdisziplinärer Forschungsprojekte, die grundsätzlich in Verbünden arbeiten sollen. Einzelvorhaben können in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden.

Die Projekte müssen zukunftsrelevante Fragestellungen der modernen Lebenswissenschaften adressieren und durch ihre Forschung zu deren kritischer Analyse und Bewertung sowie zur Ausarbeitung möglicher Handlungsoptionen beitragen. Die Projekte müssen interdisziplinär angelegt sein, das heißt beispielsweise Geistes-, Natur-, Sozial- und Rechtswissenschaften und darüber hinaus erforderliche Disziplinen, wie zum Beispiel Informatik oder Kommuni­kationswissenschaften, in den Vorhaben in geeigneter Weise miteinander verknüpfen. Dabei muss ein klarer Bezug zu ethischen, rechtlichen und/oder sozialen Aspekten der Lebenswissenschaften bestehen.

Denkbare Anknüpfungspunkte für ELSA-Fragen und Anwendungsbereiche sind beispielsweise:

  • Ethik und Werte: zum Beispiel Wandel von Moralvorstellungen, Verantwortung und Schöpfung, Auswirkungen auf künftige Generationen, Würde, Selbstbestimmung, Autonomie und Integrität, Menschenbild und menschliches Selbstverständnis, auch im Verhältnis zu anderen Lebewesen, Natürlichkeit und Diversität, Verhältnis zur Natur, Wahlfreiheit und Souveränität, Wohlergehen, Gerechtigkeit, Risiko oder Vertrauen;
  • rechtliche Aspekte: zum Beispiel systematische Aufarbeitung und Analyse bestehender Gesetze und Regularien, Regelungsbedarf angesichts moderner Möglichkeiten beziehungsweise gewandelter Wertsetzungen, Analysen zu Vor- und Nachteilen unterschiedlicher regulatorischer Ansätze, Risiko-Nutzen-Abwägung oder Freiheit der Wissenschaft;
  • soziale und gesundheitsökonomische Aspekte: zum Beispiel Verteilungsgerechtigkeit, Zugang und Verfügbarkeit, Risiko-Nutzen-Abwägung, ärztliches Selbstverständnis, Arzt-Patient Verhältnis, gewandelte gesellschaftliche Einstellungen oder Nachhaltigkeit.

Weitere relevante Gesichtspunkte für moderne ELSA-Forschung sind beispielsweise:

  • wissenschaftstheoretische Aspekte der Bewertung biomedizinischer beziehungsweise lebenswissenschaftlicher Innovationen, Einfluss veränderter gesellschaftlicher/ökonomischer/wissenschaftlicher/politischer Rahmenbedingungen auf die ELSA-Forschung und/oder methodische Ansätze/Standards;
  • Überprüfung bereits angewandter Regelungen/Guidelines/Standards im Bereich der Forschung;
  • Analysen von Wissenschaftskommunikation und Interaktion/Partizipation mit Bürgerinnen und Bürgern; Analysen von Wissenstransfer: zum Beispiel Ursachen für Akzeptanz und Ablehnung neuer Verfahren und Möglichkeiten, zugrunde liegende Wertvorstellungen und Vorannahmen und/oder Austausch der unterschiedlichen Akteure.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden in Modul A innovative zukunftsrelevante Themen der ELSA der modernen Lebenswissenschaften zur Förderung eingeladen. In Modul B wird spezifisch auf ELSA-Fragen zu entwicklungsbiologischer Forschung und deren möglicher Anwendung am Menschen als aktuell gesellschaftspolitisch bedeutendes Thema fokussiert.

Modul A: Zukunftsthemen der ELSA in den modernen Lebenswissenschaften

Gefördert werden ELSA-Fragestellungen zu zukunftsrelevanten Themen in den modernen Lebenswissenschaften. Diese können sich beispielsweise auf die Bereiche Grüne Gentechnik, Künstliche Intelligenz (KI) in Medizin, Neurowissenschaften und Neurotechnologien, Synthetische Biologie, Sicherheitsrelevante Forschung beziehungsweise Dual Use Research of Concern oder Tierforschung beziehen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Antragsteller werden ermutigt, auch andere Themen als die aufgeführten zu untersuchen.

Modul B: ELSA moderner Forschungsaspekte von Entwicklungsbiologie und ihrer möglichen Anwendung am Menschen

Humane entwicklungsbiologische Forschung und Stammzellforschung sind von hoher Bedeutung für die Entwicklung medizinischer Innovationen und Anwendungen sowie zum Nutzen für die Gesellschaft. Insbesondere bieten die jüngsten methodischen und technologischen Fortschritte vielversprechende Ansätze für zahlreiche Aspekte der modernen Medizin. So bieten beispielsweise Erkenntnisse aus der Stammzellforschung vielfältige Perspektiven für die Behandlung von Volkskrankheiten wie Diabetes, Parkinson oder Makuladegeneration durch Gentherapien beziehungsweise Zellersatztherapien. Neuartige Zellkonstrukte aus Stammzellen bieten gute Einblicke, die personalisierte Medizin und Wirkstoffentwicklung entscheidend voranzubringen. Zudem kann ein besseres Verständnis von menschlicher Embryonalentwicklung durch Forschung mit frühen Embryonen, Stammzellen oder stammzellbasierten Embryomodellen auch zu neuen Therapien zur Behandlung von Infertilität, Fehl- und Frühgeburten beitragen. Durch die Forschung an neuen Zellkonstrukten, die von einfachen Organoiden bis zu Embryomodellen reichen und auch in vitro generierte Keim­zellen als mögliche nächste Innovation einbeziehen, werden bestehende Grenzen und biologische, rechtliche sowie gesellschaftliche Konzepte infrage gestellt.

Die vielseitigen ethischen und rechtlichen Fragen, die sich aus den neuen lebenswissenschaftlichen Entwicklungen ergeben, müssen interdisziplinär bearbeitet und im Hinblick auf den möglichen medizinischen und gesellschaftlichen Nutzen reflektiert werden. Dies erscheint wünschenswert, weil sich die gesellschaftlichen Strukturen und die wissenschaftlichen Diskussionen seit der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes von 1990 und Stammzellgesetzes von 2002 weiterentwickelt haben. Weitere gesellschaftspolitische Sichtbarkeit erfährt die Diskussion derzeit auch durch die Ergebnisse der von der Bundesregierung eingesetzten Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.

Das BMBF setzt sich für eine zeitgemäße medizinische Versorgung und Entwicklung moderner Therapien zum Beispiel in der Reproduktionsmedizin oder personalisierten Medizin ein. Dafür muss lebenswissenschaftliche Forschung von Grundlagenforschung über klinische Forschung nach aktuellem State-of-the-Art hin in die medizinische Anwendung umgesetzt werden. Einen ersten Beitrag zur Diskussion zu der Frage nach dem Umgang mit frühen humanen Embryonen und neuen Zellstrukturen in der medizinischen Forschung hat das BMBF in seiner gleichnamigen Fachtagung geleistet.2 Die dort aufgeworfenen und weitere ungeklärte Fragen bieten sich zur vertieften Auseinander­setzung an.

Aus dem aktuellen Bedarf heraus werden in diesem Modul innovative, interdisziplinäre Forschungsprojekte gefördert, die sich mit zukunftsrelevanten ELSA-Fragestellungen auf dem Gebiet der entwicklungsbiologischen Forschung und ihrer möglichen Anwendung am Menschen zum Beispiel im reproduktionsmedizinischen Bereich auseinandersetzen. Folgende Themenfelder kommen unter anderem in Betracht:

  • Analysen von grundlegenden Konzepten angesichts aktueller internationaler lebenswissenschaftlicher Entwicklungen, wie der Definition des Embryos, des Vorkernstadiums, stammzellbasierter Embryonenmodelle und künstlicher Keimzellen;
  • Reflektion rechtlicher Regelungen in der Grundlagen- und biomedizinischen Forschung, auch angesichts moderner Gesellschaftsbilder, zum Beispiel Abwägen moralischer Schutzkonzepte gegenüber medizinischen und Patientenbedarfen sowie Wissenschaftsfreiheit;
  • ethische, rechtliche und soziale Implikationen von Anwendungen der Ergebnisse aus Grundlagen- und biomedizinischer Forschung;
  • Analyse ethischer, rechtlicher und sozialer Herausforderungen und psychosoziale Implikationen unter anderem im Hinblick auf die Rolle moderner Gesellschaftsbilder im Kontext reproduktiver Selbstbestimmung, zum Beispiel Zugangsfragen, Leihmutterschaft, Eizellen- oder Embryonenspende für Adoption und Forschung.

Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Antragsteller werden ermutigt, auch andere Themen als die aufgeführten zu untersuchen.

Ziel der Forschungsprojekte beider Module sollte es sein, die jeweils thematisierten Problemstellungen kritisch zu analysieren, zu bewerten und gegebenenfalls Lösungskonzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene zu entwerfen.

Dabei stellen Vergleiche internationaler Sichtweisen und Regelungen in der Regel eine sinnvolle Ergänzung dar. Es sollen auch interkulturelle oder, wo sinnvoll, geschlechts- oder altersspezifische Aspekte in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Ergebnisse geförderter Projekte sollen als Grundlage für einen informierten und rationalen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs zur Thematik dienen. Daher sollen die Projekte in der Regel ein Konzept für eine Information von Politik und Öffentlichkeit über ihre Ergebnisse und für eine Kommunikation der Ergebnisse im internationalen Raum erarbeiten.

Forschungsprojekte können Maßnahmen zur gezielten interdisziplinären Nachwuchsförderung beinhalten. Angemessene Methoden und Initiativen (zum Beispiel Diskurse, Klausurwochen, Workshops, öffentliche Veranstaltungen) werden zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen, insbesondere zur Einbindung relevanter Akteure, vorausgesetzt. Zur Beantwortung der spezifischen Forschungsfragen kann auch die Entwicklung neuer Methoden für die ELSA-Forschung in das Forschungsprojekt integriert werden.

Forschungsverbünde müssen aus abgrenzbaren Teilprojekten bestehen, die unter Einbeziehung der jeweils für die Problemstellung relevanten und erforderlichen Expertisen und Fachdisziplinen zuvor gemeinsam definierte Ziele in einer interaktiven und lösungsorientierten Zusammenarbeit verfolgen.

Die Perspektiven der jeweils relevanten Akteure, dabei vor allem auch von Patienten- und Bürgerschaft, sollen nach Möglichkeit und in geeigneter Weise in die Planung, Durchführung und/oder Ergebnisverbreitung der Projekte eingebunden werden.

Angesprochen sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der geistes-, rechts-, kultur-, wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen sowie der medizinisch-/naturwissenschaftlichen Forschung oder ähnlicher Disziplinen.

Nicht gefördert werden:

  • ELSA-Fragestellungen, die keinen unmittelbaren Bezug zu den modernen Lebenswissenschaften haben, insbesondere Fragestellungen, die vorrangig den Bereich der Gesundheitsversorgung betreffen;
  • Veranstaltungen mit reinem Tagungs- beziehungsweise Kongresscharakter.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen, Selbsthilfegruppen, Patientenorganisationen, weitere Institutionen (zum Beispiel Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit Schwerpunkten in der Wissensgenerierung und -vermittlung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem nachgewiesenen Schwerpunkt auf Forschung, Bürgerwissenschaften, Wissenschaftskommunikation oder Bildung für nachhaltige Entwicklung. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vor­handensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen, weitere Institutionen (zum Beispiel Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen)), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.4 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vorleistungen

Die Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu den beantragten Themen ausgewiesen sein.

Zusammenarbeit

Von den Partnern eines Verbundes ist ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbund­projekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.

Partizipation

Um die Ausrichtung der geförderten Forschung am Bedarf der Patientinnen und Patienten sicherzustellen und ihre Akzeptanz zu erhöhen, soll die Perspektive einschlägiger Interessengruppen aus Gesundheitswesen und Gesellschaft, allen voran der Patientinnen und Patienten, auf allen relevanten Ebenen und Prozessen von Anfang an einbezogen werden. Dies reicht von der Formulierung der Forschungsfragestellungen über die aktive, mitgestaltende Beteiligung am Forschungsprozess bis hin zur Verbreitung von Forschungsergebnissen. In die Planung und Ausgestaltung der Forschung sollen explizit bereits erkrankte Menschen, andere wichtige Interessengruppen aus dem Gesundheits­wesen und darüber hinaus – wo möglich und sinnvoll – auch weitere Bürger aktiv einbezogen werden.

Bezüglich der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten wird empfohlen, sich bei der Planung von Forschungsprojekten beispielsweise an der folgenden Heranführung an die aktive Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesundheitsforschung zu orientieren:

Das konkret gewählte Vorgehen zur Einbeziehung von Patientinnen und Patienten und ihre Rolle im Projekt muss im Antrag explizit dargelegt werden. Die Einbeziehung wird im Rahmen des Begutachtungsprozesses bewertet.

Berücksichtigung von Diversität

Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (zum Beispiel Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Falls Aspekte der Diversität für ein Vorhaben als nicht relevant erachtet werden, ist dies zu begründen.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für ethische, rechtliche und soziale Aspekte in den Lebenswissenschaften erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Interdisziplinäre Forschungsprojekte, die in Verbünden oder in begründeten Ausnahmefällen auch in Einzelvohaben bearbeitet werden, können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Für die geplante Einbindung von Patientinnen und Patienten sowie anderen Stakeholdern sind entsprechende Ausgaben/Kosten zur Beteiligung zuwendungsfähig.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel zum Beispiel für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergis­tische Effekte erwartet werden können.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vergleiche http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderricht­linien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.7

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257

Dr. Anna Gossen, Telefon: 0228/3821-1403
Dr. Katja von Storch, Telefon: 0228/3821-1403

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 4. Februar 2025 (MEZ)

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen

niedergelegt.

Projektskizzen, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“

Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1);
  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
  • wissenschaftliche und methodische Qualität; Einbindung relevanter Fachdisziplinen zur interdisziplinären Erörterung der gewählten Fragestellung; Angemessenheit der Beteiligung relevanter Akteure in der Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung der Studie; Einbeziehung internationaler Fragestellungen in die nationalen Betrachtungen;
  • Expertise des Projektteams und Qualität des Projektmanagements;
  • realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Qualität und/oder Zielsetzung der Beteiligung(sprozesse) von Patientinnen und Patienten und anderen Stake­holdern;
  • Qualität und Angemessenheit des Konzepts zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis;
  • Angemessenheit der Finanzierungsplanung.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen aus der ersten Stufe.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 28. Oktober 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Roesler

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)   Name und Größe des Unternehmens;
b)   Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses;
c)   Standort des Vorhabens;
d)   die Kosten des Vorhabens sowie
e)   die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

–   zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
–   zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
–   zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

–   das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
–   das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

–   55 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i) AGVO)
–   35 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii) AGVO)
–   25 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii) AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

–   Grundlagenforschung;
–   industrielle Forschung;
–   experimentelle Entwicklung

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)   Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);

b)   Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);

c)   Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);

d)   zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 a bis d auf bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a)   um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
 
b)   um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
i.   Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
–   zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder
–   zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
ii.   Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.
iii.   Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
iv.   Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt.
c)   um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
 
d)   um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
i.   von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde,
und
ii.   eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt,
und
iii.   mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
–   Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung oder
–   der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Allgemeine Hinweise

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)   anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)   anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).

2 BMBF-Fachtagung „Humane Embryonen in der medizinischen Forschung: Tabu? – Vertretbar? – Chance?“ vom 9. bis 10. Oktober 2023, https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ELSA-Konferenz/15631.php

3 Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).

4 Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].

5 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare  Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

7 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.