IMI-Unterstützungsmaßnahme

vom 31.07.2012

Richtlinien zur Förderung von Vorbereitungsmaßnahmen zur Erstellung eines Vollantrages, der Erarbeitung des Konsortialvertrages sowie der Zuwendungsvereinbarung mit IMI-JU im Rahmen von Ausschreibungen der Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking

Erschienen im Bundesanzeiger vom 31.07.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Die Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (IMI-JU) ist eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und der (bio)pharmazeutischen Industrie, vertreten durch den Europäischen Dachverband der pharmazeutischen Industrie, EFPIA (European Federation of PharmaceuticalIndustries Associations). Die IMI-JU wurde am 20. Dezember 2007 vom Europäischen Rat verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. Februar 2008 offiziell in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel von IMI-JU ist die schnellere Entwicklung von sicheren und wirksamen Medikamenten.
Im Rahmen der Bekanntmachung werden Projektpartner mit Sitz in Deutschland unterstützt, die in einem Aufruf der IMI-JU positiv begutachtet wurden und deren Koordinator des öffentlichen Konsortiums (Applicant Consortium) offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrags gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt erfolgreiche Antragsteller mit Sitz in Deutschland der 1. Stufe in IMI-JU bei der Vorbereitung und Erstellung des Vollantrags (2. Stufe), der Ausarbeitung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie dem Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU mit maximal 10 000 Euro pro Konsortium.
Das BMBF beabsichtigt eine gesicherte und gut aufgestellte Einbindung von IMI-JU-Projektpartnern mit Sitz in Deutschland in die unter EFPIA-Koordination entstehenden IMI-JU Vollanträge der 2. Stufe sowie die qualifizierte Vollantragstellung der Partner mit Sitz in Deutschland (u. a. qualifizierte Rechtsberatung, Projekttreffen mit europäischen Partnern, Abstimmung mit den EFPIA-Partnern und ggf. IMI-JU, Formulierung der Arbeitspakete) zu gewährleisten. Weiterhin beabsichtigt das BMBF, die Projektpartner mit Sitz in Deutschland insbesondere bei der Verhandlung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie dem Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU zu unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 28.12.2006, im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen. Weitere Hinweise zu Zuwendungen in Form von „De-minimis“-Beihilfen finden sich im Vordruck des BMBF „EU – Beihilfenrecht; Auszüge aus den Amtsblättern der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union“ (insbesondere Anhang 1 zu Teil B). Der Vordruck ist hier abrufbar.

2. Gegenstand der Förderung

Entsprechend der oben genannten Zielsetzung soll eine gesicherte Vorbereitung der Antragstellung der 2. Stufe in IMI-JU, die qualifizierte Ausarbeitung der Vollanträge der Partner mit Sitz in Deutschland, die erfolgreiche Ausarbeitung des Konsortialvertrags (Project Agreement) sowie der Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU unterstützt werden. Die Förderung der Vorbereitungsmaßnahmen beinhaltet

- den Auf- bzw. Ausbau der Kooperationen mit den EFPIA-Partnern durch Vernetzung der relevanten Akteure aus akademischen Partnern, KMU und der EFPIA angehörenden Pharmaunternehmen,
- die Erstellung des Vollantrags unter Berücksichtigung der im Rahmen der ersten positiven Begutachtung erteilten Auflagen,
- die erfolgreiche Ausarbeitung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie
- den Abschluss der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU unter Berücksichtigung der im Rahmen der zweiten positiven Begutachtung erteilten Auflagen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ferner kleine und mittlere Unternehmen (entsprechend der KMU-Definition der EU), die Projektpartner/Koordinator mit Sitz in Deutschland in einem erfolgreichen Konsortium (Applicant Consortium) der 1. Stufe in IMI-JU sind und deren Koordinator des öffentlichen Konsortiums (Applicant Consortium) offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist die positive Begutachtung des Antrags mit Beteiligung der antragstellenden Einrichtungen mit Sitz in Deutschland in der 1. Stufe eines Aufrufs der IMI-JU sowie an einem Konsortium beteiligt zu sein, dessen Koordinator offiziell von IMI-JU den Brief erhalten hat, in dem das öffentliche Konsortium aufgefordert wird, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung darf nur ein Antrag pro erfolgreichem öffentlichen Konsortium (Applicant Consortium) der 1. Stufe in einem Aufruf der IMI-JU gestellt werden.

Die Antragstellung im Rahmen dieser Bekanntmachung muss mit allen antragsberechtigten Einrichtungen des Konsortiums mit Sitz in Deutschland abgestimmt sein.

Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Das von dem Koordinator des "Applicant Consortium" offiziell eingereichte und von IMI-JU positiv bewertete Expression of Interest (EoI) der 1. Antragsstufe
2. Der offizielle Brief von IMI-JU an den Koordinator des "Applicant Consortium" mit der Aufforderung, die Machbarkeit zur Erstellung eines Vollantrages gemeinsam mit dem entsprechenden EFPIA-Konsortium zu diskutieren
3. Der Consensus Evaluation Report der 1. Antragsstufe
4. Eine Vorhabensbeschreibung unter Nennung der Vorhabensziele, der geplanten Maßnahmen sowie eine Erläuterung der geplanten Mittelverwendung. Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, muss aus dem Finanzierungsplan hervorgehen, welcher Teil der Zuwendung an das Antrag stellende Unternehmen bzw. an im Antrag beteiligte Unternehmen fließt. Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. u. a. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sowie Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1, Nummer 3.1). Ein entsprechendes Formblatt für die Vorhabensbeschreibung kann im Internet unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.
5. Eine Einverständniserklärung aller antragsberechtigten Konsortialpartner mit Sitz in Deutschland. Ein entsprechendes Formblatt kann im Internet unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.
6. Sofern der Antragsteller oder im Antrag beteiligte Partner mit Sitz in Deutschland unter die KMU-Definition der EU fallen, ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen. Ein entsprechendes Erklärungsmuster kann hier abgerufen werden.
7. Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, ist vom Antrag stellenden Unternehmen bzw. von den im Antrag beteiligten Unternehmen die Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auszufüllen und unterschrieben vorzulegen. Ein entsprechendes Erklärungsmuster kann hier (Anhang 3 zu Teil B) abgerufen werden.
8. Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 AEUV erfüllen, sind alle innerhalb des laufenden Steuerjahres sowie der zwei vorangegangenen Steuerjahre bereits erhaltenen „De-minimis“-Bescheinigungen des Antrag stellenden Unternehmens bzw. der im Antrag beteiligten Unternehmen vorzulegen.

Abweichend von den unter Nummer 6 aufgeführten Zuwendungsbestimmungen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachträglich, nach Vorlage des Verwendungsnachweises, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein IMI-JU-Vollantrag (2. Stufe) mit Beteiligung der in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen mit Sitz in Deutschland wurde eingereicht oder bei Nichteinreichung des IMI-JU-Vollantrages durch eine oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen mit Sitz in Deutschland wurde das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichteinreichung/Ausscheiden aus dem IMI-JU-Projekt geführt haben, eingereicht,
- ein Konsortialvertrag (Project Agreement) wurde zwischen den Projektpartnern des „Applicant Consortium“ und den Projektpartnern des EFPIA-Konsortiums geschlossen oder bei Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) durch einen oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen, das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) geführt haben, eingereicht,
- eine Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) wurde zwischen IMI-JU und denen in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen geschlossen oder bei Nichtunterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) durch einen oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden Einrichtungen, das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichtunterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) geführt haben, eingereicht.

Folgende Unterlagen sind der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften abweichend von den unter Nummer 6 aufgeführten Zuwendungsbestimmungen, zusammen mit dem Verwendungsnachweis zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen.

Bei Einreichung des Vollantrages (2. Stufe) und Unterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) sowie der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) mit IMI-JU:
- Kopie des Konsortialabkommens (Project Agreement), das zwischen den Partnern des IMI-JU-Projekts vor Vertragsunterzeichnung mit IMI-JU abgeschlossen wurde,
- Kopie der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement), die zwischen den Partnern des IMI-JU Projekts und IMI-JU geschlossen wurde,
- Kopie des Vollantrags der 2. Stufe, der bei IMI-JU zu der vorgegebenen Einreichungsfrist von dem koordinierenden EFPIA-Partner eingereicht wird,
- Bericht über Prozedere und Fristen zur Vollantragstellung sowie zu den Vertragsverhandlungen.

Bei Nichteinreichung des Vollantrages, dem Ausscheiden eines/mehrerer Projektpartner(s) mit Sitz in Deutschland aus dem IMI-JU-Projekt, der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) oder der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) eines/mehrerer Projektpartner(s) mit Sitz in Deutschland mit IMI-JU:
- das jeweils zu dieser Entscheidung führende qualifizierte Rechtsgutachten und/oder
- eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichteinreichung des Projektes bzw. zu der Nichtunterzeichnung des Konsortialvertrages (Project Agreement) bzw. der Zuwendungsvereinbarung (Grant Agreement) geführt haben,
- Bericht über Prozedere und Fristen zur Vollantragstellung sowie zu den Vertragsverhandlungen.

Darüber hinaus wird die Bereitschaft erwartet, nach den Vertragsverhandlungen an einem Erfahrungsaustausch u. a. zum Thema Vertragsgestaltung und Regelungen zum geistigen Eigentum mit anderen Antragstellern/-innen und dem BMBF teilzunehmen.

Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der De-minimis-VO erfüllt sind, d.h. die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen (unabhängig von Art, Zielsetzung und etwaiger Finanzierung der durch den Mitgliedstaat gewährten Beihilfe aus Gemeinschaftsmitteln) innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 EUR (bzw. 100.000 EUR im Straßentransportsektor) nicht überschreitet (vgl. Art. 2 Abs. 2 De-minimis-VO).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für den Zeitraum bis zur Unterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung mit IMI-JU als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zu einer Höhe von maximal 10.000 Euro gewährt werden. Soweit die Zuwendungen grundsätzlich die Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, werden diese nach der De-minimis-VO gewährt.

Beantragt werden können Mittel für:
- Rechtsberatungen - Beratung zu rechtlichen Fragen wie Konsortialabkommen, Schutzrechten, Patentrecherche,
- Workshops (z. B. Raummiete, etc.),
- Dienstreisen.

Die beantragten Mittel stehen ausschließlich den antragsberechtigten Konsortialpartnern mit Sitz in Deutschland zur Verfügung. Zur Vereinfachung können diese Mittel vorkalkulatorisch gesammelt in einer Position des Gesamtfinanzierungsplanes beantragt werden.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

DLR Projektträger (DLR-PT)
- Nationale Kontaktstelle Lebenswissenschaften -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-1697
Fax: 0228 3821-1699
E-Mail: nks-lebenswissenschaften@dlr.de
Internet: http://www.nks-lebenswissenschaften.de/

beauftragt. Ansprechpartner im Projektträger sind: Frau Dr. Caroline Töx (0228 3821-2043, caroline.toex@dlr.de) und Herr Jan Skriwanek (0228 3821-1677, jan.skriwanek@dlr.de). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften sind förmliche Förderanträge - in schriftlicher und elektronischer Form - vorzulegen.
Vordrucke für die einzureichenden AZA Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.
Damit die elektronische Version des Förderantrags Bestandskraft erlangt, muss das Dokument nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers beim Projektträger eingereicht werden.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 13.7.2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Obele