Richtlinien zur Förderung des Strukturaufbaus in der Versorgungsforschung

vom 16.01.2015 - Abgabetermin: 15.05.2015

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Gesundheitssystem steht vor der Herausforderung, medizinische und organisatorische Verbesserungen in die Versorgung der Patientinnen und Patienten zu integrieren und dennoch deren Kosten bezahlbar zu halten. Im Zuge der demographischen Entwicklung wächst der Anteil chronisch kranker und multimorbider Menschen. Zudem entsteht Kostendruck durch mehr und bessere Behandlungsmöglichkeiten in vielen Bereichen der Versorgung. Daher haben Kosten-Nutzen-Erwägungen in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Der Nutzen von Behandlungen hat sich nicht nur in klinischen Studien, sondern insbesondere in der alltäglichen Praxis zu erweisen. Hier trägt die Versorgungsforschung zur Bewertung therapeutischer und diagnostischer Verfahren bei und kann so neue Potenziale erschließen, dem Kostendruck ohne Einbußen in der Versorgungsqualität zu begegnen. Auch Behandlungen im Bereich der Rehabilitation und Pflege werden hinsichtlich ihres Nutzens für die Betroffenen bewertet.

Die Durchführung von Vorhaben in der Versorgungsforschung erfordert hohe methodische Kompetenz und Kooperation unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen sowie die Kooperation der Wissenschaft mit Akteuren des Gesundheitswesens.

Ziel dieses Förderangebotes ist es, die Versorgungsforschung durch gezielte Maßnahmen zu stärken, um eine leistungsfähige Forschungslandschaft zu schaffen. Die für eine effiziente und bedarfsgerechte Versorgungsforschung notwendigen Kooperationen zwischen Wissenschaft und Praxis sollen durch regionale Kooperationsnetze auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden. Ergänzend ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vorgesehen. Durch die Förderung von Nachwuchsgruppen werden Kompetenzen und Kapazitäten an ausgewählten Standorten erweitert. Es werden zwei unterschiedliche Bausteine der Förderung angeboten, und zwar einerseits für den Aufbau lokaler Kooperationsnetze (Modul 1), andererseits für die Einrichtung von Nachwuchsgruppen (Modul 2).

Die Stärkung der Versorgungsforschung in Deutschland ist für die Bundesregierung prioritäres Ziel der Gesundheitsforschung. Der Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode unterstreicht die Bedeutung der Versorgungsforschung. Diese Förderrichtlinien tragen zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 4 „Versorgungsforschung“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung bei und sind Bestandteil des Aktionsplans Versorgungsforschung. Dieser beschreibt die zukünftige strategische Ausrichtung der Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in der Versorgungsforschung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, von der Förderung ausgeschlossen.

2. Gegenstand der Förderung

Das Förderangebot beinhaltet zwei eigenständige Module: Kooperationsnetze für die Versorgungsforschung (Modul 1) und wissenschaftliche Nachwuchsgruppen (Modul 2). Anträge zu den beiden Modulen müssen getrennt gestellt werden. Die Unterstützung dieser Maßnahmen durch das BMBF erfolgt über die Förderung konkreter Forschungsprojekte.

Die Themen der Forschungsprojekte müssen sich aus den Herausforderungen des demografischen Wandels an das Gesundheitssystem ergeben. Dies umfasst Erkrankungen aller Generationen, beispielsweise spezielle Erkrankungen alter und sehr alter Menschen, Multimorbiditäten, psychosoziale Krankheitsbilder im Zusammenhang mit dem Berufsleben oder die Versorgung chronisch kranker Kinder. Auch Forschungsfragen aus dem Bereich der Pflege können bearbeitet werden.

A) Modul 1 Kooperationsnetze für die Versorgungsforschung

Kooperationsnetze sind als lokale oder begrenzt regionale Strukturen zu konzipieren. Sie sollen auf vorhandenen Forschungs- und Kooperationsstrukturen aufbauen und diese erweitern, verfestigen und verstetigen. Sie können eine begrenzte regionale Ausdehnung haben, wenn am Ort nicht alle wesentlichen Netzwerkpartner vorhanden sind. Ein überregionales Kooperationsnetz ist nicht Gegenstand der Förderung. In einem tragfähigen strukturellen Gesamtkonzept sind die vorhandenen Strukturen und ihr Ausbau zu einem Kooperationsnetz darzulegen.

Das wissenschaftliche Gesamtkonzept eines Netzes muss einen größeren zusammenhängenden Forschungsschwerpunkt erkennen lassen, der disziplinenübergreifend bearbeitet wird und für das Versorgungsgeschehen relevant ist.

Die aufzubauenden Kooperationsnetze sollen sich durch eine vielfache Vernetzung auszeichnen:

Auf der wissenschaftlichen Ebene müssen alle für den jeweiligen Forschungsschwerpunkt relevanten Wissenschaftsdisziplinen im Bereich der Versorgungsforschung an einem Standort eingebunden sein. Dies können ­verschiedene Fachdisziplinen innerhalb einer Universität sein, sowohl fakultätsintern als auch -übergreifend, z. B. Medizin und Pflegeforschung, Sozialwissenschaften und Psychologie. Befinden sich mehrere forschungsaktive Einrichtungen im Bereich der Versorgungsforschung in regionaler Nähe, z. B. Hochschulen, Fachhochschulen und außeruniversitäre Forschungsinstitute, soll eine einrichtungsübergreifende Vernetzung aller wesentlichen wissenschaftlichen Partner in Form eines Verbundes stattfinden.

Auf der Ebene der Kooperation der Wissenschaft mit Akteuren der Versorgung soll eine auf Langfristigkeit angelegte, externe Vernetzung mit den Leistungserbringern aufgebaut werden, z. B. mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, ambulanten Pflegediensten, Pflegeheimen, Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Ergotherapie und Physiotherapie.

Schließlich ist die Ebene der indirekt am Versorgungsgeschehen Beteiligten (z. B. Krankenkassen, Pflegekassen, Rentenversicherung, Kassenärztliche Vereinigungen) für Kooperationen zu gewinnen. Sie sind an der Vergütung der Leistungen beteiligt und damit wesentliche Partner für die Umsetzung und Nutzung der zu erwartenden Forschungsergebnisse. Darüber hinaus haben sie Zugriff auf wichtige Datensätze aus der Routineversorgung, die für die Versorgungsforschung genutzt werden könnten.

Es wird erwartet, dass die Netze ein Konzept für die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Versorgungsforschung vorlegen. Dies kann u. a. Methodenkurse oder Workshops beinhalten.

Die Effizienz des Kooperationsnetzes muss sich in qualitativ hochwertigen, kooperativ angelegten Forschungs­projekten erweisen. Hierzu können in der Regel bis zu drei Forschungsprojekte, an denen mehrere Netzpartner maßgeblich beteiligt sind, beantragt werden. Alle Kooperationspartner eines Forschungsprojektes müssen Mitglieder des Netzes sein.

Als innovatives und nachhaltiges Strukturelement eines Kooperationsnetzes ist eine Koordinierungsstelle einzurichten, die auch nach Auslauf der Bundesförderung weiterhin Bestand haben muss. Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, die gemeinsamen Forschungsprojekte zu koordinieren, verbindliche Kooperationen im Netz aufzubauen, zu organisieren und über konkrete Forschungsprojekte hinaus nachhaltig zu pflegen. Auch ist sie für die Sichtbarkeit des Netzes in der Öffentlichkeit und für die Attraktivität für potentielle Kooperationspartner verantwortlich.

Der Ausbau spezifischer Methodenkompetenz in der Versorgungsforschung durch einen zentralen Ansprechpartner im Netzwerk ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Dies sollte nicht in Konkurrenz bzw. parallel zu bestehenden Strukturen geschehen, sondern als Integration in bestehende Strukturen, wie z. B. durch Einbindung von biometrischen Instituten oder Koordinierungszentren für klinische Studien.

Über den Zusammenschluss in den lokalen Kooperationsnetzen hinaus wird der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch mit nationalen und internationalen Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Versorgungsforschung explizit gewünscht.

B) Modul 2 Nachwuchsgruppen für die Versorgungsforschung

An Standorten mit bereits etablierter Versorgungsforschung soll dem forschungsorientierten Nachwuchs die Möglichkeit zum Aufbau einer eigenen Arbeitsgruppe gegeben werden. Qualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen die Chance erhalten, mittels eines strukturierten Forschungsprojektes selbstständig zu arbeiten und sich dadurch für eine wissenschaftliche Laufbahn zu qualifizieren. Dabei ist die Nachhaltigkeit dieser Bundesförderung durch die Fakultät bzw. die jeweilige Universität zu gewährleisten.

Um den Anschluss an die internationale Forschung zu unterstützen, können für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Nachwuchsgruppe auch Forschungs- und Weiterbildungsaufenthalte bei einschlägig ausgewiesenen Arbeitsgruppen im Ausland beantragt werden.

Nicht gefördert werden können:

Von der Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung ausgenommen sind Forschungsansätze, die bereits in anderen Förderschwerpunkten des BMBF unterstützt wurden oder werden, sowie Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben. Insbesondere können im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht gefördert werden:

– Klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln, Behandlungen, operativen Verfahren, medizintechnischen Verfahren. Hierzu zählen auch Studien zum Vergleich der Wirksamkeit (efficacy) z. B. zweier Operationstechniken oder Therapien.
– Studien zur ausschließlichen Prüfung der Sicherheit von Medizinprodukten;
– Studien zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V);
– Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG);
– Health-Technology-Assessment-Berichte (HTA), Metaanalysen und systematische Reviews;
– Forschungsvorhaben, die Fragestellungen der Prävention oder der Gesundheitsförderung zum Thema haben, da es hierzu ein eigenes Aktionsfeld mit entsprechenden Fördermaßnahmen gibt;
– Der Aufbau neuer und der Betrieb bereits bestehender Register oder Langzeit-Kohorten. Die Nutzung der Daten vorhandener Register und Kohorten für Forschungsprojekte ist möglich.
– Einzelvorhaben ohne Zugehörigkeit zu einem Kooperationsnetzwerk (Modul 1) oder einer Nachwuchsgruppe (Modul 2).

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und Hochschulklinika, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie weitere Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen), gegebenenfalls auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, können nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundausstattung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Struktur und Nachhaltigkeit

A) Modul 1 Kooperationsnetze für die Versorgungsforschung

Die antragstellende Institution oder der antragstellende Verbund muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

B) Modul 2 Nachwuchsgruppen für die Versorgungsforschung

– Vorhandensein eines Lehrstuhles bzw. einer Abteilung, die im Bereich der Versorgungsforschung tätig ist, mit nachzuweisender wissenschaftlicher Expertise in Forschung und Lehre;
– Einbindung von methodischer Kompetenz am Standort (z. B. Koordinierungszentrum für klinische Studien, Abteilung für Biometrie etc.);
– Nachweis über bereits bestehende internationale Kooperationen und Aktivitäten;
– Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Koordinierungsstelle, d. h. Weiterfinanzierung durch die Fakultät nach Ablauf der Bundesförderung für mindestens drei weitere Jahre. Dies kann z. B. durch die Überführung der Koordinierungsstelle in eine Planstelle der Fakultät oder die Bereitstellung der Mittel im Budgetplan erfolgen. Die Weiterführung der Koordinierungsstelle hat mit angemessener Ausstattung (mindestens 70 % der für die Koordinierungsstelle im Rahmen dieser Maßnahme bewilligten Fördermittel) zu erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Absichtserklärung und bei positiver Evaluation der Projektskizze eine verbindliche Zusage der antragstellenden Institution vorzulegen.
– Um den Forschungsschwerpunkt des Kooperationsnetzes zielführend zu bearbeiten, müssen der Zugang zu entsprechenden Versorgungseinrichtungen bzw. der Zugriff und die Nutzungsmöglichkeiten notwendiger Sekundärdaten weitestgehend geklärt sein. Sie sind als verbindliche Partner nachhaltig in das Netz einzubinden. Vorgelegt werden müssen konkrete Zusagen der Kooperationspartner über die beabsichtigte Zusammenarbeit. Die Einbindung aller notwendigen Fachdisziplinen, Kompetenzen und Kooperationspartner ist verbindlich zu regeln und zu gewährleisten. Die aufzubauende Kooperationsstruktur ist auf Langfristigkeit anzulegen.
Die antragstellende Hochschule muss die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
– Vorhandensein eines Lehrstuhles bzw. einer Abteilung, die im Bereich der Versorgungsforschung tätig ist, mit nachzuweisender wissenschaftlicher Expertise in Forschung und Lehre;
– Die Auswahl der Leitung der Nachwuchsgruppe erfolgt durch die Fakultät. Die einschlägige Qualifizierung (mindestens Promotion) der betreffenden Person ist u. a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren. Eine Altersgrenze für die Leiterin/den Leiter der Nachwuchsgruppe besteht nicht.
–Die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Maßnahme, d. h. Weiterfinanzierung durch die Fakultät nach Ablauf der Bundesförderung. Dies kann entweder durch die Überführung der Stelle der Nachwuchsgruppen-Leitung in eine Planstelle oder den Budgetplan der Fakultät mit angemessener personeller und sächlicher Ausstattung (mindestens 70 % der im Rahmen dieser Maßnahme bewilligten Fördermittel) oder durch die Einrichtung einer neuen Nachwuchsgruppe mit einer vergleichbaren Ausstattung (d. h. entsprechend der im Rahmen dieser Maßnahme bewilligten Fördermittel) einmalig für fünf Jahre erfolgen. Hierzu ist zunächst eine Absichtserklärung und bei positiver Evaluation der Projektskizze eine verbindliche Zusage der antragstellenden Institution vorzulegen.

4.2 Forschungsprojekte
 

Bezug zum Forschungsschwerpunkt

Die Forschungsprojekte des Kooperationsnetzes müssen engen Bezug zum gewählten Thema und Konzept haben. Sofern die Nachwuchsgruppen am gleichen Standort eingerichtet werden, ist für die dort bearbeiteten Forschungsprojekte ebenfalls die thematische Passung erforderlich. Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Versorgungsforschung sowie nationalen und internationalen Sichtbarkeit des Standorts liefern.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die in den Forschungsprojekten zu untersuchenden Fragestellungen müssen wichtige Problembereiche in der Versorgung darstellen, deren Bearbeitung von hoher Dringlichkeit und Aktualität ist. Schon im Antrag sind daher die geplante Verwertung und der Transfer der Ergebnisse auf struktureller und prozeduraler Ebene zu beschreiben.

Methodische Qualität

Voraussetzung für die Förderung der beantragten Forschungsprojekte ist ihre hohe methodische Qualität und Validität in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage. Eine hohe methodische Qualität bedingt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen, Ressourcen und Erfahrungen bei den Antragstellenden und Kooperationspartnern. Sofern gesundheitsökonomische Analysen geplant sind, ist die entsprechende Expertise einzubinden und nachzuweisen.

Gender-Aspekte

Geschlechtsspezifische Aspekte sind bei der Planung, Durchführung und Auswertung der beantragten Vorhaben in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Relevanz dieser Aspekte und ihre Berücksichtigung sind im Antrag darzulegen. Falls Gender-Aspekte nicht berücksichtigt werden, ist dies im Antrag zu begründen.


4.3 Allgemeine Hinweise
 

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Die Partner des Kooperationsnetzes haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung/Satzung/Geschäftsordnung zu regeln. Sofern mehrere potenzielle Zuwendungsempfänger beteiligt sind (Verbundprojekt) ist vor der Förderentscheidung eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachzuweisen. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

A) Modul 1 Kooperationsnetze für die Versorgungsforschung

Die Förderung eines Netzwerkes ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren in zwei Förderphasen von jeweils drei Jahren möglich. Der Antrag soll zunächst einen Zeitraum von drei Jahren umfassen. Rechtzeitig vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag für eine zweite Förderphase, für die in der Regel maximal drei weitere Jahre vorgesehen sind, vorgelegt werden. Hierzu wird gesondert aufgefordert. Die Begutachtung schließt eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase ein. In diesem Antrag ist über die Umsetzung des Konzepts des Kooperationsnetzes zu berichten und verbindlich darzulegen, wie das Netz über das Ende der Bundesförderung hinaus weitergeführt werden soll.

B) Modul 2: Nachwuchsgruppen in der Versorgungsforschung

Die Förderung des Forschungsprojektes einer Nachwuchsgruppe ist in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren möglich. Der Antrag soll ein strukturiertes und ausformuliertes Arbeitsprogramm für den gesamten Zeitraum enthalten. Über die Weiterförderung nach in der Regel drei Jahren wird in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Zwischenbewertung unter Berücksichtigung der Leistungen im zurückliegenden Förderzeitraum entschieden. Der Umfang der Förderung ist flexibel und richtet sich nach dem Arbeitsprogramm des Forschungsprojektes und der Zusage der Fakultät zur Weiterfinanzierung der Maßnahme nach Auslaufen der Bundesförderung. Hinsichtlich der personellen Ausstattung werden in der Regel neben der Stelle der Nachwuchsgruppen-Leitung maximal zwei Doktoranden und Doktorandinnen sowie z. B. eine Study Nurse oder einen Dokumentar oder Dokumentarin gefördert. Der Bedarf an Personalstellen ist durch das Forschungsprojekt zu rechtfertigen.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal- und Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Vorhabenbezogene Erhebungen an Patientinnen oder Patienten in beteiligten Einrichtungen sollten in der Regel durch pauschalierte Aufwandsentschädigungen vergütet werden; diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“, Vordruck 0027).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: PT-VF@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartnerinnen beim Projektträger im DLR sind Frau Dr. Annika Putz (Telefon 0228 3821-1725) und Frau Dr. Stefanie Gehring (Telefon 0228 3821-1109).

Zur allgemeinen Beratung und Information wird eine Informationsveranstaltung durch den Projektträger im DLR angeboten.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe sind dem Projektträger im DLR zunächst strukturierte Projektskizzen

bis spätestens zum 15. Mai 2015

in elektronischer Form einzureichen (Verfahren der elektronischen Antragstellung siehe unten). Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sollte vorgesehen sein, dass die Projektskizze von mehreren wissenschaftlichen Partnern gemeinsam eingereicht wird, ist eine verantwortliche Projektleiterin oder ein verantwortlicher Projektleiter als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner zu benennen, die bzw. der die Einreichung koordiniert (Koordinatorin bzw. Koordinator).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Umfang der Projektskizze (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, 1-seitig, Ränder jeweils 2,0 cm) darf 25 Seiten für Modul 1 und 10 Seiten für Modul 2 nicht überschreiten. Die Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden niedergelegt, der im Internet unter http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_Modul-1.pdf bzw. http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_Modul-2.pdf abrufbar ist. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Vorgaben nicht genügen, können ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden.

Die Einreichung der Projektskizze erfolgt elektronisch über das Internetportal pt-outline. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Projektübersicht generiert. Die Projektübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Nach erfolgter elektronischer Einreichung über das Internetportal müssen zeitnah (spätestens nach zehn Tagen) vier Druckexemplare der Projektübersicht und der Projektskizze an den Projektträger im DLR übersendet werden, davon ein Exemplar als Kopiervorlage.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen, die die Anforderungen des oben erwähnten Leitfadens erfüllen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

A) Modul 1

Standortbezogene und projektbezogene Kriterien:

Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2 und Nummer 4);

– vorhandene exzellente Forschungsleistungen im Forschungsschwerpunkt des Kooperationsnetzes, dessen Relevanz und Innovationspotenzial für die Versorgungsforschung (= Expertise präziser gefasst);
– ausbaufähige Forschungsinfrastruktur (= strukturelle Vorleistung präziser gefasst);
– für den gewählten Forschungsschwerpunkt adäquate Zusammensetzung des Kooperationsnetzes durch Zielgruppen- bzw. Datenzugang und Einbindung aller für die Erreichung der Ziele des Vorhabens erforderlichen Expertisen;
– wissenschaftliche und methodische Qualität der Forschungsprojekte sowie deren Bezug zum Forschungsschwerpunkt des Kooperationsnetzes;
– realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
– Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
– Angemessenheit der Finanzplanung.

B) Modul 2

Nachwuchsgruppen- und projektbezogene Kriterien

– Erfüllung der Förderziele und Fördervoraussetzungen (siehe Nummer 2 und Nummer 4);
– Qualifikation der Leitung der Nachwuchsgruppe;
– Beitrag der Nachwuchsgruppe zum Forschungsprofil der Einrichtung und gegebenenfalls zum Forschungsschwerpunkt des Kooperationsnetzes;
– wissenschaftliche und methodische Qualität des Forschungsprojektes;
– kooperativer Ansatz des Forschungsprojektes;
– Nutzen und Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse;
– Nachhaltigkeit des Konzepts;
– Vorleistungen;
– realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
– Angemessenheit der Finanzplanung.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Informationen und Unterlagen zur ausführlichen Antragstellung werden zu gegebener Zeit an die ausgewählten Interessenten/Einrichtungen versandt. Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 18.12.2014

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Renate Loskill