vom 11.12.2014 - Abgabetermin: 03.03.2015
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Sie schafft die Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für die Diagnostik, die Therapie und die Prävention von Krankheiten. Durch ihren „Blick auf das Ganze“ überschreitet die Systemmedizin die Grenzen traditioneller Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis. Mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfelds in Deutschland (siehe http://www.bmbf.de/pubRD/foerderkonzept_eMed.pdf). Das Konzept unterstützt vor allem die fächerübergreifende Vernetzung relevanter Expertisen aus Klinik, biomedizinischer Grundlagenforschung („omics“-Forschung) und Informationswissenschaften, ohne die systemmedizinische Ansätze nicht realisierbar sind. Ein zentrales Ziel des Forschungs- und Förderkonzepts e:Med ist es, herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Medizin, Biologie, Informatik und Mathematik in das Feld der Systemmedizin einzubinden. Durch den horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen den Fachdisziplinen gestärkt werden. Die Informatik und die Mathematik sollen besser in die klinische Forschung und Praxis integriert werden. Zur Erreichung dieser Ziele sollen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler frühzeitig an den interdisziplinären Ansatz der Systemmedizin herangeführt werden.
Das BMBF beabsichtigt „Interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin“ zu fördern. Summer Schools sind hier definiert als mehrtägige Workshops, die jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eine konzentrierte, intensive Weiterbildung im Bereich der Systemmedizin ermöglichen. Forschende verschiedener Fachdisziplinen können während oder nach ihrer naturwissenschaftlichen Promotion bzw. während oder nach ihrer Facharztausbildung an den Summer Schools teilnehmen. Durch die Summer Schools soll eine Annäherung zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen gefördert und eine zusätzliche Qualifizierung der Teilnehmenden für wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Systemmedizin erreicht werden.
Summer Schools können in Kooperation mit ausländischen, bevorzugt europäischen Einrichtungen ausgetragen werden. Dabei ist es möglich, einen Teil der Veranstaltung an einer ausländischen Einrichtung durchzuführen.
Mit den Richtlinien zur Förderung von Summer Schools in der Systemmedizin implementiert das BMBF das Modul IIIc des Forschungs- und Förderkonzepts e:Med. Dies geschieht im Rahmen der Ausgestaltung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung im Bereich der lebenswissenschaftlichen Grundlagenforschung.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Organisation, die Durchführung und die Nachbereitung von mehrtägigen (in der Regel drei- bis fünftägigen) interdisziplinären Summer Schools in der Systemmedizin.
Das Ziel der Summer Schools ist es, den Wissensstand und den fachlichen Austausch unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu fördern. Dabei wird u. a. auf die Einführung und Einübung systemmedizinischer Arbeitsmethoden und disziplinübergreifender Denkansätze durch hochqualifizierte (gegebenenfalls externe) Lehrende Wert gelegt.
Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.
Für jede Summer School muss ein spezifisches systemmedizinisches Thema formuliert werden. Das systemmedizinische Thema muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den interdisziplinären Austausch geeignet sein. Eine Thematisierung unterschiedlicher länderspezifischer Herangehensweisen und Rahmenbedingungen in der Systemmedizin ist möglich.
Eine Summer School soll ein zusammenhängendes modulares und thematisch aufeinander aufbauendes Programm enthalten. Die zu vermittelnden Arbeitsmethoden sind so zu wählen, dass sie eine disziplinübergreifende Zusammenarbeit und einen intensiven fachlichen Austausch zwischen den Teilnehmenden erlauben. Die Zahl der Teilnehmenden sollte 15 Personen nicht überschreiten. Neben Teilnehmenden aus Deutschland ist die Teilnahme von Personen aus dem Ausland, bevorzugt aus der EU, möglich (siehe Nummer 4.2).
Die Ergebnisse der Summer Schools sollen der Öffentlichkeit in angemessener Weise zur Verfügung gestellt werden.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE(Forschung und Entwicklung)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Qualifikationsnachweis
Die die Summer Schools ausrichtenden Einrichtungen müssen:
4.2 Planung, Durchführung und Nachbereitung
Die Summer Schools können an einzelnen Terminen stattfinden oder auf verschiedene Termine aufgeteilt werden (z. B. auf zwei Wochenenden).
Die Summer Schools müssen in Deutschland stattfinden. Lediglich bei der Planung einer Summer School in Kooperation zwischen einer deutschen und einer ausländischen Forschungseinrichtung kann ein Teil einer Summer School im Ausland stattfinden (z. B. einer von zwei Terminen). Hierbei ist eine Absichtserklärung (Letter of Intent) der kooperierenden ausländischen Einrichtung über die Finanzierung der Aufwendungen für den im Ausland stattfindenden Anteil vorzulegen.
Die geförderten Einrichtungen übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der Summer Schools. Sie übernehmen die Gewähr für die Durchführung gemäß den hier vom BMBF bekanntgegebenen Rahmenbedingungen und dem darauf basierenden Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplan.
Die geförderten Einrichtungen haben im Rahmen der Zuwendung die folgenden Schritte durchzuführen:
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Antragstellende sollen sich im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können auf dem Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Zuwendungsfähig sind in der Regel Ausgaben bzw. Kosten für folgende Positionen:
Für Summer Schools, die in Kooperation zwischen einer deutschen und einer ausländischen Einrichtung durchgeführt werden und bei denen ein Teil der Veranstaltung im Ausland stattfindet, können die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum ausländischen Veranstaltungsteil beantragt werden. Die sonstigen Aufwendungen für die Durchführung des im Ausland stattfindenden Teils müssen jedoch von der ausländischen Einrichtung getragen werden.
Es sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.
Aufwandsentschädigungen für externe Expertinnen und Experten können in der Regel mit bis zu 500 €/Tag berücksichtigt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten). Sie können individuell bis zu 100 % gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation (FEuI-Beihilfen) berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschalten des Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den
Projektträger im DLRDas Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Im Rahmen des Verfahrens findet nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst Projektskizzen einzureichen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Eine Projektskizze darf im Umfang zehn Seiten (Font Arial, Schriftgrad 11, Seitenränder mindestens 2 cm, Zeilenabstand 1,5 Zeilen) nicht überschreiten.
Die Projektskizze soll alle notwendigen Informationen enthalten, um bei der Begutachtung eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizze muss zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal PT-Outline. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.
Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können
bis spätestens 3. März 2015
beim Projektträger im DLR elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für die Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessentinnen und Interessenten positiv bewerteter Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über diesen wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Die Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Dr. Christiane Buchholz