vom 17. Februar 2015 - Abgabetermin: 16. März 2015
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
In den vergangenen zehn Jahren gab es erhebliche Verbesserungen bei der Diagnose und Behandlung von Krebs, so dass Onkologen heute ein breites Spektrum an Behandlungsstrategien zur Verfügung steht. Dennoch sind einige Tumoren nach wie vor unheilbar und die Wirkung einer Therapie ist oft nur von begrenzter Dauer. Die Heterogenität des Tumors in einem bestimmten Patienten, entweder innerhalb des Primärtumors oder zwischen Primärtumor und Metastasen, trägt zum Misserfolg der Behandlung bei:
Die Heterogenität von Tumoren ist somit eine der bedeutendsten wissenschaftlichen Herausforderungen der nächsten zehn Jahre. Deshalb sollen Probenahme- und Analysemethoden entwickelt werden, um diese Phänomene zu erfassen, Außerdem sollen die Mechanismen der intratumoralen Heterogenität und deren Dynamik entschlüsselt und ihre Auswirkungen auf die Effizienz der Behandlungsstrategien beurteilt werden. Mit diesen Ansätzen sollte es möglich sein, geeignete Ziele für die Überwachung der Tumoren und den Einsatz von Therapeutika zu bestimmen sowie verlässliche prädiktive Biomarker zu entwickeln, um das therapeutische Ergebnis zu verbessern und die Arzneimittelresistenz einzudämmen.
Die Komplexität des Tumors ist das Ergebnis einer ständigen Wechselwirkung zwischen Tumorzellen und Umgebung. Es ist von zentraler Bedeutung, die Tumoren als komplexe Einheiten und nicht lediglich als Masse identischer Tumorzellen zu betrachten, was die Entwicklung innovativer und integrierter Ansätze erfordert. Übergreifende systembiologische Ansätze bieten einzigartige Möglichkeiten, um das Rätsel der intratumoralen Heterogenität mit Strategien zu erforschen, die spezifische Technologien (Genom-, Epigenom-, Zell-, Mikrobiotik-, Exposom-, Metabolom-, Nanotechnologie-, Bildgebungstechnologien etc.) mit biologischen Ressourcen und klinischen Daten verbinden. Es ist nun erforderlich, dass sich Forschergruppen mit der Frage befassen, wie sich Technologien und Daten am besten zusammenführen und kombinieren lassen, um ihre Nutzung zu optimieren und verlässliche Ergebnisse zu erhalten, die sich unmittelbar in die klinische Anwendung überführen lassen.
Zu diesem Zweck haben die TRANSCAN-Partner vereinbart, transnationale Förderrichtlinien zum Thema „Translationsforschung zur Tumorheterogenität beim Menschen für die Überwindung von Wiederauftreten und Therapieresistenz“ (JTC 2014) bekannt zu machen. Übergreifendes Ziel des durch europäische Förderorganisationen gebildeten Netzwerks TRANSCAN („ERA-NET on Translational Cancer Research“) ist es, hochinnovative und ambitionierte Verbundprojekte in der translationalen Krebsforschung auf europäischer Ebene zu fördern. Im Rahmen von TRANSCAN wurden in den Jahren 2011 bis 2013 drei transnationale gemeinsame Förderbekanntmachungen zu verschiedenen Themen veröffentlicht.
Die vierte gemeinsame Bekanntmachung JTC 2014 soll die Wirksamkeit einer personalisierten Behandlung von Krebspatienten verbessern. Ausgehend von einem besseren Verständnis der Mechanismen der intratumoralen Heterogenität und deren Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf sollen neue Instrumente und gezielte Behandlungsstrategien entwickelt werden.
Die unten angeführten nationalen/regionalen Förderorganisationen haben ihre Beteiligung an JTC 2014 zugesagt. Außerdem wird sich die Europäische Kommission im Rahmen der ERA-NET-Kofinanzierungsregelung des Forschungsrahmenprogramms „Horizont 2020“ am JTC 2014 beteiligen.
Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze soll das Verständnis der Tumorheterogenität beim Menschen verbessert werden, so dass Fortschritte bei der effektiven und dauerhaften Therapie von Krebserkrankungen realisiert werden können, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zu den Aktionsfeldern „Individualisierte Medizin" und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext verfasst. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Förderrichtlinien. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext sowie alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten.
Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die konkrete Umsetzung der nationalen Projektanteile gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Wissenschaftliches Projekt
Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen geht es in den von der Europäischen Kommission kofinanzierten Förderrichtlinien des ERA-NET TRANSCAN (JTC 2014) um das Thema: „Translationsforschung zur Tumorheterogenität beim Menschen für die Überwindung von Wiederauftreten und Therapieresistenz“.
Mit humaner Tumorheterogenität ist in dieser Bekanntmachung die Heterogenität innerhalb des Tumors oder zwischen Primärtumor und metastasierten Sekundärtumoren in ein und demselben Patienten gemeint. Im Kontext der Translationsforschung beinhaltet dieses Thema drei spezifische Ziele entsprechend den möglichen klinischen Anwendungen. Projektanträge für transnationale, kooperative Forschungsprojekte müssen mindestens einen der speziellen Bereiche abdecken, die im Folgenden unter jedem Ziel aufgeführt sind. Die Projekte sollten auf einer etablierten und soliden Hypothese aufbauen und hinsichtlich möglicher Verbesserungen in der klinischen Praxis relevant sein.
Ziel 1:
Entwicklung und Validierung von Methoden zur Untersuchung der Tumorheterogenität beim Menschen (einschließlich Heterogenität zwischen Primärtumor und metastasierten Sekundärtumoren)
Ziel 2:
Studien zur Tumorheterogenität beim Menschen für die Steuerung therapeutischer Maßnahmen und die Identifizierung neuer therapeutischer Ziele
Ziel 3:
Entwicklung neuer präziser Therapiestrategien, die gegen Tumorheterogenität wirken und damit ein Wiederauftreten des Tumors oder Therapieresistenz vermeiden können
Folgende Arten von Forschungsprojekten sind im Rahmen der Bekanntmachung nicht förderfähig:
2.2 Nachwuchsförderung (Kapazitätsaufbau) – optional
Translationsforschung soll Hindernisse beseitigen, die einer multidisziplinären und multiprofessionellen Zusammenarbeit im Wege stehen. Kliniker, Forscher und diverse Mitarbeiter aus verschiedenen Bereichen (Wissenschaft, Wirtschaft, Regulierungsstellen) sollen effektiv zusammenarbeiten, um die Überführung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die klinische Anwendung zu beschleunigen und die Forschung schneller mit Erkenntnissen aus der Anwendungsbeobachtung und klinischen Praxis zu versorgen. Auf Grund der Komplexität des Prozesses ist es erforderlich, sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Ebene Forschungsschnittstellen/-infrastrukturen für die Translationsmedizin zu schaffen. Dafür wird in den Zielen von TRANSCAN die Unterstützung der folgenden Aktivitäten zum Kapazitätsaufbau genannt, die den Auf- und Ausbau multidisziplinärer Arbeitsgruppen in einem integrierten Verfahren fördern sollen:
Derartige Aktivitäten werden gegebenenfalls innerhalb der Projekte unterstützt, die im Rahmen der Bekanntmachung JTC 2014 zur Förderung ausgewählt werden.
Somit können Antragsteller einen zusätzlichen Antragsteil für diese Aktivitäten (mit einem entsprechenden separaten Budget gemäß den Regeln der jeweiligen nationalen/regionalen Förderorganisationen) hinzufügen. Diese Aktivitäten müssen den Zielen des Forschungsprojekts entsprechen und sollen die Fähigkeit der beteiligten Gruppe(n) zur Durchführung der im Projektplan dargelegten Arbeiten stärken sowie langfristig die Qualität und das Potenzial der von der Gruppe bzw. den Gruppen durchgeführten Translationsforschung verbessern. Je nach Projekt sind u. a. folgende Aktivitäten möglich:
Aktivitäten zur Verbreitung von Ergebnissen, wie die Veranstaltung eines Symposiums, Konferenzen, etc., fallen nicht in den Bereich Kapazitätsaufbau.
Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Verbünde sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben in angemessener Weise zu berücksichtigen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie Krankenhäuser und Patientenvereinigungen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FEuI[Forschung, Entwicklung und Innovation]-Kapazität in Deutschland, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung im Bereich der Krebserkrankungen erwartet.
Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partnerinnen und Partner vorausgesetzt. Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Daher können nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse“ an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein. Daher müssen mindestens vier und maximal sieben Arbeitsgruppen aus mindestens vier Ländern ein gemeinsames Projekt bilden. Die Einbindung mindestens eines der folgenden Länder in das Forschungskonsortium wird begrüßt: Estland, Lettland, Slowakei, Türkei.
Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator benannt werden, die bzw. der das Konsortium nach außen hin repräsentiert, und für die Kommunikation mit dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von geistigen Eigentumsrechten. Ansprechpersonen für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiterinnen und Projektleiter, die aus dem jeweiligen Land kommen.
Es wird empfohlen, vor Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektmitgliedern abzuschließen. Entsprechende Informationen können über die Internetseite von TRANSCAN in dem Dokument „Guidelines for applicants" eingesehen oder einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – ( – Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen an die deutschen Projektanteile können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2016 zu rechnen.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind. Beantragt werden können außerdem optional Mittel für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
Bei Förderung klinischer Studien können optional z. B. der Aufwand für die Produktion von Therapeutika nach GMP-Standards, oder personenbezogene Fallpauschalen für die Prüfzentren gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser Unionsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme auf nationaler Ebene hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10 (Sekretariat)
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Akin Akkoyun (Tel.: 0228-3821-1864, akin.akkoyun@dlr.de) und Dr. Hubert Misslisch (Tel.: 0228-3821-1271, hubert.misslisch@dlr.de).
Projektskizzen für die kooperativen Forschungsprojekte (siehe Nummer 7.2.1) sind elektronisch beim TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das beim italienischen Gesundheitsministerium (Ministero della Salute – Istituto Superiore di Sanità) angesiedelt ist, einzureichen.
Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden.
Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung zunächst formlose Projektskizzen für das Verbundvorhaben durch die Verbundkoordination bis spätestens
16. März 2015
in elektronischer Form (siehe unten) einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende („Guidelines for applicants“) niedergelegt. Sie sind anhand der dafür vorgesehenen Vorlage zu erstellen. Skizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt elektronisch über ein Internetportal. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Das „TRANSCAN-Sekretariat“ wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Berechtigung der beantragenden Institutionen zur Einreichung von Projektskizzen). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
Die eingegangenen Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Sofern Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau vorgesehen sind, werden zusätzlich die folgenden Kriterien herangezogen:
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der TRANSCAN-Internetseite erhältlich.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termin aufgefordert, in Abstimmung mit der oder dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin oder Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen. Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Es ist zu beachten, dass neben der englischsprachigen Vorhabenbeschreibung des Verbunds auch eine kurze deutschsprachige Zusammenfassung der Forschungsziele des Verbunds und der deutschen Teilprojekte vorzulegen ist.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill