Richtlinien zur Förderung der dritten Förderphase des Krankheitsbezogenen Kompetenznetzes Multiple Sklerose

vom 15.04.2015 - Abgabetermin: 17.07.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Erforschung von Volks- und anderen Krankheiten ist einer der Schwerpunkte des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung. Dabei werden die Forschungsmittel so eingesetzt, dass strukturelle Verbesserungen erreicht, ein gesellschaftlicher Bedarf gedeckt und zu Innovation und Wertschöpfung in Deutschland beigetragen wird.

Durch die Förderung der vernetzten klinischen Forschung im Rahmen der „Kompetenznetze in der Medizin“ und der „Krankheitsbezogenen Kompetenznetze“ hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im zurückliegenden Jahrzehnt auch international neue Maßstäbe für die Strukturierung der krankheitsbezogenen Forschung gesetzt. Mit Studiennetzen, Patientenkohorten, Registern und Biomaterialbanken wurden Voraussetzungen für interdisziplinäre Kooperationen geschaffen und die Forschung zum Transfer in die Versorgung verstärkt. Einigen Kompetenznetzen ist es gelungen, Strukturen zu etablieren, die mittlerweile in dem jeweiligen Krankheitsgebiet als führend in Europa anzusehen sind und in erheblichem Umfang an europaweiten Fördermaßnahmen partizipieren.

Ziel der Kompetenznetze ist es, zerstreute Kapazitäten zu kooperativer und interdisziplinärer Forschung zusammenzuführen: Die besten Einrichtungen der Forschung und Versorgung können – gegebenenfalls unter Beteiligung von Partnern aus der Wirtschaft – ihre Kompetenz und Infrastruktur in Forschungsansätze einbringen, die von der grundlagennahen Forschung bis in die Versorgungsforschung reichen. Die Kooperation innerhalb der Kompetenznetze soll einen deutlichen Mehrwert erbringen.

Seit 2009 fördert das BMBF das Krankheitsbezogene Kompetenznetz Multiple Sklerose (KKN MS). Über diese Förderrichtlinie können nun Anträge für seine dritte Förderperiode eingereicht werden. Das Kompetenznetz soll ein kooperatives und koordiniertes Forschungskonzept verfolgen, das hinsichtlich der Exzellenz und Innovation überzeugt und kurz- bis mittelfristig einen nachhaltigen Effekt für eine bessere Versorgung der Erkrankten erzielt. Es wird ferner ­erwartet, dass das KKN MS nach Abschluss der dritten Förderperiode eine Verstetigung seiner Struktur erreicht.

Das BMBF leistet damit einen Beitrag zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 1 „Gebündelte Erforschung von Volkskrankheiten“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AGVO mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AGVO freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Es soll die dritte Förderperiode des Krankheitsbezogenen Kompetenznetzes zum Thema Multiple Sklerose gefördert werden.

Anträge zu folgenden Schwerpunkten sind möglich:

– Diagnose- und Therapieforschung einschließlich klinischer Studien;
– Forschung zu Versorgung, Epidemiologie und Gesundheitsökonomie;
– Ätiologie- und Pathogenese-Forschung;
– Übergreifende Querschnittsaufgaben z. B. qualitätsgesicherte Bildgebung, Validierung von Biomarkern, zukunftsweisende IT-Infrastruktur zur vernetzten Forschung mit klinischen Studien, Biomaterial- und Bilddatenbanken sowie Register.

Die aktuelle Fokussierung in Richtung klinischer Forschungsansätze soll sowohl bei bestehenden Verbünden als auch neuen Themen und Projekten beibehalten werden und überzeugende Konzepte zur Translation und Verstetigung ­beinhalten. In den Anträgen ist die Strategie für eine Verknüpfung bzw. Zusammenarbeit zwischen der Grundlagenforschung, der klinischen Forschung und der Versorgung aufzuzeigen. Geschlechtsspezifische Aspekte sollen dabei nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Ein maßgebliches Ziel der Fördermaßnahme ist die Etablierung und Nutzung großer, langfristig angelegter Kohortenstudien, Biobanken und Bilddatenbanken von Patientinnen und Patienten mit Multipler Sklerose (MS) in Deutschland. Diese Elemente bilden die Grundlage und Basis für interdisziplinäre Forschungsprojekte, die sich mit den Mechanismen der Krankheitsentstehung und dem Verlauf der MS befassen, ebenso wie für klinische Studien und für die Versorgungsforschung. Daran gekoppelt sind Plattformen und Einrichtungen zur standardisierten Datenerhebung. Die weitere Verstetigung der aufgebauten Strukturen ist im Rahmen der Arbeiten vorzusehen, so dass sie auch nach Auslaufen der Bundesförderung Forschung und Patientenwohl zugutekommen. Dazu ist mit Vorlage der Anträge ein Konzept vorzulegen.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Projekten und Verbünden, die in ihrer Gesamtheit das Kompetenznetz bilden. In einem themenspezifischen Verbund schließen sich Partner mit auf drei Jahre angelegten Teilprojekten zusammen. Bereits bestehende Verbünde können die Zusammenarbeit im Netz intensivieren. Dabei kann die bisherige Verbundstruktur angepasst und/oder erweitert werden. So können neue Teilprojekte in Folgeanträge bereits geförderter Verbünde integriert und nicht mehr erforderliche Teilprojekte beendet werden. Neue Projekte und/oder Verbünde sollen das bestehende Netz inhaltlich und/oder strukturell ergänzen. Für neue Projekte und/oder Verbünde wird empfohlen, sich über die Ausrichtung und die Inhalte des bereits bestehenden Kompetenznetzes Multiple Sklerose auf dessen Homepage zu informieren (http://www.kompetenznetz-multiplesklerose.de/).

Komponenten der Forschungsinfrastruktur wie Patientenregister und Materialbanken oder deren Fortführung können im Rahmen von Verbünden oder verbundübergreifend beantragt werden. Bereits bestehende Strukturen und Kompetenzen innerhalb und außerhalb des Kompetenznetzes sollen dabei einbezogen werden (z. B. Telematikplattform, MAGNIMS).

Darüber hinaus sind zentrale Elemente der Infrastruktur notwendig, um die Funktionsfähigkeit des auf Kooperation ausgerichteten Netzwerkes sicherzustellen. Hierdurch ist für das Netzwerk ein Mehrwert über das Maß von einzelnen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen hinaus zu erreichen. Dazu gehören Maßnahmen zu folgenden Aspekten:

– Qualitätssicherung, Standardisierung und Harmonisierung;
– Dienstleistung und Service;
– Nachwuchsförderung;
– Netzsteuerung und Kommunikation;
– Öffentlichkeitsarbeit.

Diese Infrastrukturkomponenten sollen gleichzeitig mit den Forschungsverbünden beantragt werden. Über die Förderung wird im Kontext des gesamten Kompetenznetzes entschieden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FEuI*-Kapazität in Deutschland wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit im Kompetenznetz mitbringen. Teilprojekte oder Verbünde, die ihre wissenschaftlichen Ziele langfristig auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können und keinen fachlichen oder strukturellen Beitrag zum Verbund/Netz leisten, werden nicht gefördert. Voraussetzung für die Förderung ist auch das Potenzial der Vernetzung im Kompetenznetz.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten Klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Voraussetzungen für die Förderung sind ferner:

– die Bereitschaft zur Einhaltung einheitlicher Standards zur Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patienten­registern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien;
– die Bereitschaft zu gemeinschaftlichem Aufbau und breiter Nutzbarmachung der vorhandenen Forschungsinfrastruktur (gegebenenfalls auch durch Partner außerhalb des Kompetenznetzes), z. B. von Biomaterialbanken und Patientenregistern;
– ein Konzept zur Verstetigung der aufgebauten Infrastruktur;
– eine Meilensteinplanung zur Translation von Forschungsergebnissen.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Vorhaben werden mit einer Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren gefördert.

Für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, zuwendungsfähig.

Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an der eigenen Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen oder Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Soweit die antragstellende Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, können nur die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Einrichtung finanziert werden. Die Gewährleistung einer eindeutigen finanziellen und inhaltlichen Abgrenzung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ist daher Voraussetzung für eine Förderung.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-­1210
Telefax: 0228 3821-­1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de 
 

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartner sind Frau Dr. Hella Lichtenberg (Tel: 0228 3821–1157, E-Mail: hella.lichtenberg@dlr.de) und Herr Dr. Andreas Künne (Tel: 0228 3821–1204, E-Mail: andreas.kuenne@dlr.de). 

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst formlose Projektskizzen einzureichen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Die Projektskizzen sollen dem Kreis der Begutachtenden eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben.

Projektskizzen für Projekte und Verbünde müssen sowohl die Struktur, das Forschungsprogramm sowie das oder die Vernetzungspotenziale mit anderen Verbünden erläutern. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Umfang der Projektskizzen (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) darf fünf Seiten für das übergeordnete Konzept und sechs Seiten pro geplantem Teilprojekt nicht überschreiten. Falls mehrere Verbünde gebündelt beantragt werden, kann eine übergreifende Zusammenfassung von bis zu sechs Seiten beigefügt werden.

Die Projektskizzen sind nach dem Leitfaden für die Antragstellung im Rahmen der Förderinitiative Krankheitsbezogenes Kompetenznetz zum Thema Multiple Sklerose zu strukturieren. Dieser kann hier abgerufen werden.

Projektskizzen, die den im Leitfaden niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Die Angaben für die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können bis

spätestens 17. Juli 2015
 

beim Projektträger in elektronischer Form eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach Einreichung über das Internetportal müssen zeitnah zwei Druckexemplare (doppelseitig) der Vorhabenübersicht und der Projektskizze an den Projektträger übersendet werden. Zudem ist ein zusammenhängendes Dokument im PDF-Format auf CD-ROM vorzulegen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Im Hinblick auf die Förderung klinischer Studien werden die durch internationale Standards (z. B. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis) vorgegebenen Maßstäbe zugrunde gelegt. Die Anforderungen an Projektskizzen für derartige Studien sind dem oben genannten Leitfaden für die Antragstellung zu entnehmen.

Für die Beantragung klinischer und epidemiologischer Register sowie für die Beantragung auf Unterstützung biomedizinischer Materialsammlungen sind gleichfalls die im oben genannten Leitfaden für die Antragstellung festgelegten Anforderungen zu beachten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Innovation und klinische Relevanz der Fragestellung;
– wissenschaftliche und methodische Qualität des Konzeptes sowie wissenschaftliche Vorleistungen der Antragstellenden;
– vorhandene Ressourcen (z. B. Materialbanken, Patientenkohorten);
– Kohärenz der Vorhaben, Interaktionen im Verbund bzw. Netz und Mehrwert der Vernetzung für Forschung und Versorgung;
– Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Qualitätssicherung von Verfahren, Biomaterialbanken und Registern;
– Überzeugungskraft des Konzeptes zur Verstetigung aufgebauter Strukturen;
–Überzeugungskraft des Translationsansatzes sowie Verwertungsaussichten der Ergebnisse als Produkt und/oder in der klinischen Versorgung.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die einreichende Person hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Anträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Über diesen wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 31. März 2015
 

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill

*FEuI: Forschung, Entwicklung und Innovation