vom: 14.09.2015 - Abgabetermin: 17.11.2015
1.1 Zuwendungszweck
Moderne Verfahren der „Genom-Editierung“ ermöglichen präzise molekularbiologische Eingriffe in das Erbgut (Genom) von Organismen. „Molekulare Scheren“ erkennen dabei bestimmte, definierte Bereiche im Genom von Zellen. Sie schneiden die DNA kontrolliert am erkannten Ort und erlauben so die gezielte „Editierung“ des Genoms durch die Veränderung vorhandenen oder die Einbringung neuen genetischen Materials.
Verfahren der Genom-Editierung werden heute weltweit von Wissenschaftlern eingesetzt. In der industriellen Biotechnologie und in der Pflanzenzüchtung wird die Genom-Editierung bereits erfolgreich zur Erzeugung gewünschter und zur Entfernung nicht erwünschter Eigenschaften von Mikroorganismen und Pflanzen angewandt. Dies hat u. a. zu Diskussionen geführt, ob die Regelungen der Pflanzenzüchtung vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Entwicklungen im Hinblick auf die modernen Züchtungsmethoden noch als konsistent angesehen werden können.
Die Verfahren eignen sich auch im Hinblick auf eine Anwendung bei Tier und Mensch. Genom-Editierung lässt hier perspektivisch die Heilung genetisch bedingter Erkrankungen, aber auch die nicht medizinisch begründete Veränderung menschlicher Eigenschaften möglich erscheinen. Noch sind nicht alle methodischen Fragen in Bezug auf die Genom-Editierung vollständig geklärt. Mögliche klinische Anwendungen werden in der Forschung bereits erprobt, eine Übertragung in den klinischen Alltag ist aber noch nicht in Sichtweite.
Unabhängig von den bestehenden, strengen deutschen Regelungen zu Forschung und Anwendung in Bezug auf menschliche Embryonen ist die internationale Diskussion um die Manipulation des Erbguts menschlicher Keimzellen oder Embryonen und damit die Weitergabe veränderter Eigenschaften an folgende Generationen bereits entflammt.
Bestimmte Anwendungen der Genom-Editierung können als geeignet erscheinen, grundlegende gesellschaftliche Werte in Frage zu stellen. Die neuen technischen Möglichkeiten berühren etablierte Vorstellungen von Natürlichkeit und Diversität, Schöpfung, Moral und Verantwortung, ebenso Maximen wie Wahlfreiheit oder Verteilungsgerechtigkeit.
Voraussetzung für die Nutzung von Innovationen ist ein gesellschaftlich akzeptierter und verantworteter Rahmen für ihren Einsatz. Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, ethische, rechtliche und soziale Aspekte, die durch die Genom-Editierung aufgeworfen werden, sowie die Auswirkungen auf Wissenschaft und Gesellschaft eingehend zu analysieren und zu reflektieren.
Hieraus sollen mögliche Handlungsoptionen für die betroffenen Akteure aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft abgeleitet werden. Die Ergebnisse geförderter Projekte sollen einen Beitrag für einen informierten und rationalen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs zur Thematik leisten.
Die Förderrichtlinie ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ und leistet einen Beitrag zu den Zielsetzungen des Rahmenprogramms „Gesundheitsforschung“ der Bundesregierung.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Aus dem Förderschwerpunkt „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“ werden die beiden Förderinstrumente „Forschungsvorhaben“ und „Klausurwochen“ als zwei eigenständige Module eingesetzt. Interessenten können Anträge zu beiden Modulen stellen. Diese müssen getrennt gestellt werden.
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sowie in Modul 1 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition der Europäischen Gemeinschaft).
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Allgemeine Voraussetzungen:
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung der einzelnen Vorhaben dieser Maßnahme untereinander sowie mit Vorhaben anderer, thematisch verwandter Fördermaßnahmen des BMBF wird vorausgesetzt. Ein Austausch über die verschiedenen Forschungsansätze sowie den Forschungsfortschritt der über diese Fördermaßnahme geförderten Vorhaben wird durch ein Kick-Off-Meeting bzw. entsprechende Folgeveranstaltungen unterstützt. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verbindlich. Auf Initiative der geförderten Vorhaben entstehende Ansätze für eine gemeinsame Verwertung oder öffentlichkeitswirksame Darstellung von Projekten und Ergebnissen werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unterstützt.
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.
Allgemeines:
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie zusätzlich die BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR ProjektträgerSoweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpartner beim Projektträger sind: Frau Dr. Marina Schindel (0228 3821-1776) und Herr Dr. Matthias von Witsch (0228 3821-1209)
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
7.2 Zweistufiges Verfahren
17. November 2015 |
17. November 2015 |
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aus der ersten Stufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
In Modul 1 sind die Förderanträge für Verbundprojekte in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Anträge werden hinsichtlich der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und nach Kriterien der Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel bewertet und geprüft.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bundesministerium für Bildung und Forschung