Richtlinie zur Förderung von „Interdisziplinären Summer Schools in der Systemmedizin“ im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzepts „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin

vom 22.03.2016 - Abgabetermin: 21.06.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische ­Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Sie schafft die Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für die Diagnostik, die Therapie und die Prävention von Krankheiten. Durch ihren „Blick auf das Ganze“ überschreitet die Systemmedizin die Grenzen traditioneller Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis. Mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfeldes in Deutschland. Das Konzept unterstützt vor allem die fachübergreifende Vernetzung relevanter Expertisen aus Klinik, biomedizinischer Grundlagenforschung („omics“-Forschung) und Informationswissenschaften. Ohne diese Interdisziplinarität sind systemmedizinische Ansätze nicht realisierbar. Ein zentrales Ziel des Forschungs- und Förderkonzepts e:Med ist es, herausragende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Medizin, Biologie, Informatik und Mathematik in das Feld der Systemmedizin einzubinden. Durch den horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen den Fachdisziplinen gestärkt werden, und die Informatik und die Mathematik sollen besser in die klinische Forschung und Praxis integriert werden. Zur Erreichung dieses Ziels müssen junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler frühzeitig an den interdisziplinären Ansatz der Systemmedizin herangeführt werden.

Das BMBF beabsichtigt „Interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin“ zu fördern. Summer Schools sind hier definiert als mehrtägige Workshops, in denen Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern die Möglichkeit geboten wird, sich in dem neuen, interdisziplinären Gebiet der Systemmedizin durch Training, Seminare, intensiven fachlichen Austausch und fächerübergreifende Vernetzung weiter zu qualifizieren. Forschende verschiedener Fachdisziplinen können während oder nach ihrer Promotion an den Summer Schools teilnehmen. Durch die Summer Schools soll eine Annäherung zwischen den verschiedenen Fachdisziplinen gefördert und eine zusätzliche Qualifizierung der Teilnehmenden für wissenschaftliches Arbeiten im Bereich der Systemmedizin erreicht werden.

Summer Schools können in Kooperation mit ausländischen bevorzugt europäischen Einrichtungen ausgetragen werden. Dabei ist es möglich, einen Teil der Veranstaltung an einer ausländischen Einrichtung durchzuführen.

Die Richtlinie zur Förderung von Summer Schools in der Systemmedizin ist Teil des Moduls IIIc des Forschungs- und Förderkonzepts „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ im Rahmenprogramm Gesundheits­forschung der Bundesregierung. Es ist beabsichtigt, auf der Basis dieser Förderrichtlinie weitere Auswahlrunden für interdisziplinäre Summer Schools in der Systemmedizin durchzuführen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von mehrtägigen, in der Regel drei- bis fünftägigen interdisziplinären Summer Schools in der Systemmedizin.

Ziel der Summer Schools ist die Weiterqualifizierung, der fachübergreifende Austausch und die Vernetzung des medizinischen und naturwissenschaftlichen Forschungsnachwuchses im neuen, interdisziplinären Forschungsgebiet Systemmedizin. Summer Schools sollen auf die Einführung und Einübung systemmedizinischer Arbeitsmethoden und disziplinübergreifender Denkansätze durch hochqualifizierte, international ausgewiesene und gegebenenfalls externe Lehrende Wert legen. Nach Möglichkeit sollen auch klinisch-relevante Anwendungsbeispiele berücksichtigt werden. Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Für jede Summer School muss ein spezifisches, systemmedizinisches Thema formuliert werden. Das systemmedizinische Thema muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den interdisziplinären Austausch geeignet sein. Auch eine Thematisierung der Rahmenbedingungen für die Systemmedizin, z. B. rechtliche und regulatorische Fragestellungen, ist möglich.

Eine Summer School soll ein zusammenhängendes modulares und thematisch aufeinander aufbauendes Programm enthalten. Dieses soll bereits bei Antragstellung weitestgehend ausgearbeitet sein. Die zu vermittelnden Arbeitsmethoden und Inhalte sind so zu wählen, dass sie eine disziplinübergreifende Zusammenarbeit und einen intensiven fach­lichen Austausch zwischen den Teilnehmenden erlauben. Die Zahl der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollte in der Regel eine Zahl von 20 Personen nicht überschreiten. Neben Teilnehmenden aus Deutschland ist die Teilnahme von Personen aus dem Ausland, bevorzugt aus der EU, möglich (siehe Nummer 4.2).

Die Ergebnisse der Summer Schools sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität (FuE: Forschung und Entwicklung) in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Qualifikationsnachweis

Antragstellende müssen sich durch einschlägige Qualifikationen ausweisen:

– Aktivitäten in der systemmedizinischen Forschung und entsprechende wissenschaftliche Erfolge,
– Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Workshops,
– Bereitstellung einer fachlich qualifizierten, promovierten Person für die Organisation und Administrierung der Summer School.

4.2 Planung, Durchführung und Nachbereitung

Die Summer Schools können an einzelnen Terminen stattfinden oder auf verschiedene Termine aufgeteilt werden (z. B. auf zwei Wochenenden).

Die Summer Schools müssen in Deutschland stattfinden. Lediglich bei der Planung einer Summer School in Kooperation mit einer deutschen und einer ausländischen Forschungseinrichtung kann ein Teil einer Summer School im Ausland stattfinden (z. B. einer von zwei Terminen). Hierbei ist eine Absichtserklärung (Letter of Intent) der kooperierenden ausländischen Einrichtung über die Finanzierung der Aufwendungen für den im Ausland stattfindenden Anteil vorzulegen.

Die Summer Schools müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

– Fokussierung auf ein spezifisches systemmedizinisches Thema. Dieses soll auch klinische Aspekte und nach Möglichkeit Anwendungsbeispiele („Use Cases“) berücksichtigen.
– Entwicklung eines Programms, das den Teilnehmenden eine systemmedizinische Weiterqualifizierung, interdisziplinäre Diskussionen und einen intensiven fachlichen Austausch ermöglicht.
– Etablierung eines Gremiums aus Expertinnen und Experten der verschiedenen relevanten Fachrichtungen für die Auswahl der Teilnehmenden. Maximal die Hälfte der Gremiumsmitglieder darf mit der ausführenden Einrichtung affiliiert sein.
– Auswahl der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler auf der Basis aktueller, kurzer ­Abstracts. Der ausgewählte Teilnehmerkreis einer Summer School soll möglichst alle für das gewählte Thema relevanten wissenschaftlichen Fachdisziplinen abdecken.
– Der Anteil des teilnehmenden Forschungsnachwuchses aus der geförderten ausführenden Einrichtung sollte in der Regel ein Fünftel nicht überschreiten. Mindestens die Hälfte der Teilnehmenden sollte aus in Deutschland beheimateten Institutionen stammen.
– An der fachlichen Gestaltung der Summer Schools sollen international ausgewiesene Expertinnen und Experten beteiligt werden. Exkursionen zu nahe gelegenen für die systemmedizinische Thematik relevanten Einrichtungen, z. B. Laboren und Kliniken, sind möglich.
– Im Nachgang zur Veranstaltung sollen die Ergebnisse der Summer School zusammengetragen und allen Teilnehmenden schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden (z. B. Pressemitteilung, Veröffentlichung im Internet, öffentliche Abschlussveranstaltung, etc.).

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de abgerufen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sechs Monaten gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben bzw. Kosten für folgende Positionen:

– Personal zur Organisation, Durchführung und Nachbereitung (insgesamt bis zu einem Äquivalent von zwei Personenmonaten),
– Reise, Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmenden,
 
– Reise, Unterbringung und Aufwandsentschädigung von international ausgewiesenen Expertinnen und Experten,
– Sachmittel für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Summer School die nicht der Grundausstattung zuzurechnen sind,
– Mittel für eine Open Access-Veröffentlichung oder die öffentlichkeitswirksame Präsentation der Ergebnisse am Ende der Summer School,
– Raummieten.

Für Summer Schools, die in Kooperation zwischen einer deutschen und einer ausländischen Einrichtung durchgeführt werden und bei denen ein Teil der Veranstaltung im Ausland stattfindet, können die Reisekosten der an deutschen Einrichtungen angesiedelten Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum ausländischen Veranstaltungsteil beantragt werden. Die sonstigen Aufwendungen für die Durchführung des im Ausland stattfindenden Teils müssen jedoch von der ausländischen Einrichtung getragen werden.

Es sind die für die jeweilige deutsche Einrichtung geltenden Reisekostenregularien zugrunde zu legen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de. 

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechpersonen sind: Dr. Nanette Kälin (Telefon: 0228 3821-1251) und Dr. Cosima Pfenninger (Telefon: 0228 3821-1869).

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. 

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens

21. Juni 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Es ist beabsichtigt, auf der Basis dieser Förderrichtlinie weitere Auswahlrunden durchzuführen. Die Fristen für die Einreichung der Projektskizzen werden rechtzeitig unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6481.php veröffentlicht.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Die Projektskizze darf im Umfang zehn Seiten (Font Arial, Schriftgrad 11, Seitenränder mindestens 2 cm, Zeilenabstand 1,5-zeilig) nicht überschreiten.

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um bei der Begutachtung eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizzen müssen zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:

– systemmedizinisches Thema und die dafür benötigten relevanten Fachdisziplinen,
– Arbeits- und Zeitplan, der ein zusammenhängendes Programm für die Summer School mit aufeinander aufbauenden Anteilen erläutert,
– Nutzen der Summer School im Sinne der in den Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien definierten Zielsetzungen (insbesondere Förderung von Forschungsnachwuchs und Interdisziplinarität),
– Nachweis der Kompetenz für die Ausrichtung der Summer School (internationaler Wissensstand, Vorarbeiten, etc.),
– Benennung und Beschreibung einer promovierten Person, die für die Organisation und Durchführung der Summer School verantwortlich ist, Vorlage des Curriculum vitae inkl. des Nachweises der wissenschaftlichen Exzellenz anhand von maximal fünf ausgewählten Publikationen und von Erfahrungen in der Organisation und Durchführung von Workshops,
– Finanzplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Projektskizze inkl. Anschreiben/Vorblatt als eine PDF-Datei hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

– Nutzen der Summer School in Bezug auf die förderpolitischen Zielsetzungen dieser Maßnahme,
– Relevanz des gewählten Themas,
– Qualität des vorgelegten Arbeits- und Zeitplans (Programmstruktur, Potential zur Weiterqualifizierung des Forschungsnachwuchses, Interdisziplinarität),
– Durchführbarkeit der Summer School,
– Angemessenheit des Finanzplans,
– Kompetenz der Einrichtung und der Projektleitung für die Ausrichtung der Summer School.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

– detaillierter Finanzplan des Vorhabens,
– ausführlicher Verwertungsplan,
– Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
– detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
 
– Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
– Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
– Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
– Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 8. März 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz