Richtlinie zur Förderung von Studien der Versorgungs- und Pflegeforschung für ältere und hochbetagte Menschen - Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“

vom 09.12.2015 - Abgabetermin: 28.04.2016

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Gesundheit, Entstehung und Verlauf von Krankheiten sind durch sehr verschiedene Faktoren bestimmt. Neben der genetischen Ausstattung haben die Herkunft, der soziale Status, das Geschlecht sowie das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld Auswirkungen auf die Gesundheit und darauf, wie Krankheiten bewältigt werden können. Kindheit und Jugend, Erwachsenenleben und Alter haben dabei ihre eigenen Charakteristika. Aus diesen Gründen haben allgemeine Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung nicht in allen Lebensphasen oder Bevölkerungsgruppen die gleiche Wirkung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat deshalb die Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ gestartet. Aufbauend auf den Besonderheiten und Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen, im Alter, bei arbeitenden Menschen und bei Männern und Frauen sollen neue und wirkungsvolle Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung entwickelt werden.

Mit zunehmendem Alter erhöht sich das Risiko von Mehrfacherkrankungen. Neben den Mehrfacherkrankungen treten häufig weitere altersbedingte Beschwerden auf. Es kommt zu Funktionseinschränkungen und Behinderungen, die die Bewältigung des Alltags erschweren und die soziale Teilhabe einschränken. Mehrfacherkrankungen sind in der Regel mit der gleichzeitigen Einnahme von vielen unterschiedlichen Medikamenten verbunden. Dadurch steigt das Risiko von unerwünschten Nebenwirkungen und Wechselwirkungen, die die Verträglichkeit der Medikamente einschränken können. Als weitere Folge von Mehrfacherkrankungen besteht ein erhöhtes Risiko pflegebedürftig zu werden.

Die Versorgung älterer und hochbetagter Patientinnen und Patienten stellt damit eine besondere Herausforderung für das Gesundheitssystem dar. In der Betreuung dieser Patientengruppen bestehen Defizite. Eine wesentliche Ursache ist die fehlende Evidenz. Es werden Versorgungs- und Pflegekonzepte benötigt, die auf die Lebensumstände und Versorgungsprioritäten älterer und hochbetagter Menschen zugeschnitten sind und deren Wirkungen in methodisch hochwertigen Studien belegt werden.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Grundlage dafür zu schaffen, dass in der Versorgung und Pflege die Bedürfnisse älterer und hochbetagter Menschen besser berücksichtigt werden. Dabei sollen Funktionalität, Selbstbestimmung, soziale Teilhabe und gesundheitsbezogene Lebensqualität im Vordergrund stehen. In Studien der Versorgungs- und Pflegeforschung sollen dazu wissenschaftlich fundierte und altersgerechte Konzepte entwickelt und erprobt werden. Diese Konzepte müssen die komplexe Versorgungs- und Pflegesituation von älteren und hochbetagten Menschen berücksichtigen. Diese Fördermaßnahme wird aus Mitteln des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung finanziert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Entwicklung von Konzepten für die Versorgung und Pflege von älteren und hochbetagten ­Menschen und die Evaluation der Wirkung dieser Konzepte in vergleichenden interventionellen Studien unter Alltagsbedingungen (effectiveness). Eine Strukturgleichheit der Gruppen ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch eine Randomisierung, sicherzustellen. In Abgrenzung zu klinischen Studien wird bei interventionellen Versorgungsforschungsstudien der Nachweis der Wirksamkeit vorausgesetzt und die Wirkung von Maßnahmen im Versorgungsalltag (effectiveness), z. B. bei heterogenen Patientengruppen, untersucht. Es sind Endpunkte als primäre Zielgröße zu verwenden, die für ältere und hochbetagte Menschen relevant sind (z. B. Funktionalität, Selbstständigkeit, soziale Teilhabe, gesundheitsbezogene Lebensqualität). Von besonderer Bedeutung sind z. B. Studien bei pflegebedürftigen Älteren und Hochaltrigen.

Konzepte für die Versorgung und Pflege älterer und hochbetagter Menschen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  • Die Konzepte müssen die komplexe Versorgungs- und Pflegesituation dieser Altersgruppe berücksichtigen.
  • Die Konzepte müssen sich an den Bedürfnissen und Prioritäten dieser Altersgruppe durch Beteiligung der Betroffenen oder ihrer Vertretungen orientieren. Diese sollen nach Möglichkeit über partizipatorische Ansätze bei der Planung der Studien einbezogen werden.
  • Die Konzepte müssen umfassend und interdisziplinär angelegt sein. Sie müssen auf einer Zusammenarbeit aller beteiligten, für die jeweilige Fragestellung relevanten Disziplinen basieren, insbesondere der Medizin, der Gesundheitsfachberufe sowie der Gesundheits-, Pflege- und Sozialwissenschaften.
  • Die Konzepte sollen nach Möglichkeit gesundheitsfördernde und präventive Ansätze zur Aufrechterhaltung von Gesundheit, Funktionalität, Selbstständigkeit und Lebensqualität enthalten. Präventionspotenziale und Gesundheits­ressourcen für körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sollen erhalten und gestärkt werden. Die Ansätze sind zielgruppenspezifisch zu gestalten.

Die Forschung soll auf Wissensdefizite zu genderspezifischen Unterschieden eingehen. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Ältere und hochaltrige Menschen, die aufgrund ihrer sozialen Situation besonderen Belastungen ausgesetzt sind, sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen. Das können z. B. Menschen mit Migrationshintergrund sein.

Im Sinne eines Dialogprozesses sollen auch Forschungsthemen erörtert werden, die zwei oder mehrere der in der Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ adressierten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche, arbeitende Menschen, Männer und Frauen, betagte Menschen) betreffen. Hierzu werden Workshops und Netzwerkprojekte gefördert. Es wird erwartet, dass Lebensphasen übergreifende Projekte bearbeitet werden. Expertinnen und Experten der entsprechenden Disziplinen sind einzubeziehen. Dazu wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert.

Nicht gefördert werden:

  • Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben;
  • Studien ohne Intervention;
  • Studien ohne Vergleichsgruppe;
  • klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln, Behandlungen und operativen Verfahren (für die Förderung von klinischen Studien wird auf die Förderangebote für klinische Studien von BMBF und DFG verwiesen);
  • Studien zur Palliativversorgung (für die Förderung in diesem Bereich wird auf das Förderangebot des BMBF verwiesen).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen einschlägige wissenschaftliche Vorleistungen in der Versorgungs- und/oder Pflegeforschung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und eingeworbene Drittmittel belegt sind.

Zusammenarbeit

Die für die Zielerreichung des beantragten Projekts erforderlichen Partner in Wissenschaft und Praxis sind bereits bei der Erarbeitung der Projektskizze einzubinden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Es sind alle notwendigen Fachdisziplinen und Kompetenzen sowie die Einrichtungen für den Patienten- bzw. Probandenzugang oder die Nutzung von Sekundärdaten zu berücksichtigen.

Es wird empfohlen, zur Projektplanung mit dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7) Kontakt aufzunehmen. Die Partner eines möglicherweise zu beantragenden Verbundprojekts bestimmen eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator und regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110,  – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Methodische Qualität

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe methodische Qualität des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung muss der national und international vorhandene Stand der Forschung adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Methodik muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen. Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie z. B. ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich.

Wissenschaftliche Standards

Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten. Die entsprechenden Standards sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie näher spezifiziert.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, ­Entwicklung und Innovation (FuEuI). Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, möglichst als Open-Access-Veröffentlichung publiziert und Forschungs­daten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Versorgungs- und Pflegeforschung leisten. Sie müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Versorgung oder der Pflege liefern. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projektes adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.

Evaluierende Maßnahmen

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

EU-Förderung

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Vorhaben können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellenden zuzurechnen sind. Vorhabenbezogene Erhebungen an Patientinnen und Patienten in beteiligten Einrichtungen sind in der Regel durch Fallpauschalen zu vergüten, die an Qualitätskriterien für die Datenerhebung zu binden sind.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Ausgaben für die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, können gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpersonen sind:

Dr. Martina Krewel
Telefon: 02 28/38 21-17 42
E-Mail: martina.krewel@dlr.de

Dr. Tina Weber
Telefon: 0 30/67 05 54 67
E-Mail: tina.weber@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger (soweit zutreffend) angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2 Zweistufiges Verfahren

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger

bis spätestens 28. April 2016

zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbünden wird die Skizze durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin oder den ­vorgesehenen Verbundkoordinator eingereicht. Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Dort ist erstens ein Datenblatt für Projektskizzen auszufüllen und ­zweitens die Skizze elektronisch zu übermitteln. Eine genauere Anleitung findet sich im Portal. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden niedergelegt. Projektskizzen, die den in dieser Förderrichtlinie oder im Leitfaden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe die Nummern 2 und 4 dieser Förderrichtlinie);
  • Relevanz für die Versorgungs- und Pflegepraxis;
  • wissenschaftliche Qualität (u. a. Innovationsgehalt, Methodik);
  • einschlägige Vorarbeiten und Expertise des/der Antragstellenden;
  • realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten der erwarteten Ergebnisse;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin bzw. dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizzen ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 24. November 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill