Richtlinien zur Förderung der „Multilateralen Zusammenarbeit in Computational Neuroscience: Deutschland – USA – Israel – Frankreich“

vom 22.08.2016 - !!!Neuer!!! Abgabetermin: 19.12.2016

Bitte beachten Sie den geänderten Abgabetermin! (Bundesanzeiger vom 04.11.2016)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die „Multilaterale Zusammenarbeit in Computational Neuroscience: Deutschland – USA – Israel – Frankreich“ ist eine transnationale Initiative zur Forschungsförderung zwischen Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Israel und Frankreich. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit der amerikanischen Förderorganisation National Science Foundation (NSF), der United States – Israel – Binational Science Foundation (BSF) sowie der Agence Nationale de la Recherche (ANR) getragen. Es können Anträge zur Zusammenarbeit von deutschen und US-amerikanischen Forschungsgruppen, Anträge von deutschen, US-amerikanischen und israelischen Forschungsgruppen, Anträge von deutschen, US-amerikanischen und französischen Forschungsgruppen sowie Anträge zur Zusammenarbeit zwischen deutschen, US-amerikanischen, israelischen und französischen Forschungsgruppen eingereicht werden.

Die nachstehenden Förderrichtlinien dienen der Etablierung transnationaler Forschungsprojekte und zielen darauf ab, die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Forscherinnen und Forschern der beteiligten Länder zu vertiefen und auf eine neue Ebene zu heben.

Die maßgeblichen Regelungen der Abschnitte 1.1, 2 und 7 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich parallel von BMBF, NSF, BSF und ANR in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Abschnitte 1.2, 3, 4, 5 und 6 spezifisch nur auf potenzielle antragstellende Einrichtungen in Deutschland ausgerichtet. BMBF, NSF, BSF und ANR veröffentlichen insoweit vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

Im Rahmen eines Agreements wurden Verfahren vereinbart, auf die die vorliegenden Richtlinien zurückgreifen (Abschnitt 7).

Die vorliegenden Förderrichtlinien richten sich in Deutschland, den USA, Israel und Frankreich an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (Amtsblatt L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 a) und b) AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Das Verständnis komplexer neurobiologischer Systeme, von genetischen Faktoren über zelluläre Prozesse bis zum komplexen Zusammenwirken von Neuronen, Kreisläufen und Systemen zur Steuerung von Verhalten und Wahrnehmung, ist eine der spannendsten und schwierigsten Aufgaben heutiger Forschung und Technik. Erkrankungen des Nervensystems sind auch mit komplexen neurobiologischen Vorgängen verbunden, die zu tiefgreifenden Veränderungen auf allen Ebenen der Organisation führen können. Die Prinzipien und Strategien der Informationsverarbeitung im Nervensystem sind sowohl für biologische als auch für technische Systeme von Bedeutung und eröffnen neue Möglichkeiten für Forschung, Anwendung und Erfindungen.

Computational Neuroscience liefert die theoretische Basis sowie eine ganze Palette technischer Ansätze, um die Prinzipien und die Dynamik des Nervensystems verstehen zu können. Aufbauend auf den theoretischen Grundlagen, Methoden und Erkenntnissen der Informatik, der Neurowissenschaften, der Biologie, der mathematisch-physikalischen Wissenschaften, der Gesellschafts- und Verhaltenswissenschaften, der Ingenieurwissenschaften und anderen Disziplinen nutzt der Bereich Computational Neuroscience ein breites Spektrum an Vorgehensweisen zur Untersuchung von Struktur, Funktion, Organisation und Informationsverarbeitung auf allen Ebenen des Nervensystems. Zur Beschleunigung des Fortschritts im Bereich Computational Neuroscience tragen neue Methoden für die Zusammenführung und Analyse komplexer Daten, die konzeptionellen Rahmenbedingungen vieler verschiedener theoretischer Quellen sowie neue Modalitäten für umfangreiche Datensammlungen und die Ausgestaltung von Experimenten bei.

Kooperation trägt zu solchen Fortschritten bei und spielt somit eine zentrale Rolle. Forschungskooperation ermöglicht ein enges Zusammenwirken von Theorie, Modellierung und Analyse und experimenteller Neurowissenschaft. So entsteht ein Rahmen für die Auswertung empirischer Daten, für quantitative Hypothesen zur empirischen Erprobung und für die Einbettung der Theorien und Modelle in einen empirischen und evaluativen Kontext. Internationale Kooperationen bündeln verschiedene Forschungsperspektiven, erweitern das Spektrum von Forschungspartnerschaften und schaffen eine Gemeinschaft global tätiger Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Technik. Die gemeinsame Nutzung von Daten, Software und anderen Ressourcen ist ein wirkungsvolles Instrument für verstärkte Interaktion und Forschungskooperation.

Diesem Programm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Projekte, die traditionelle Fachgrenzen überwinden, häufig produktiver und kreativer sind und sich mit wichtigen Fragen besser auseinandersetzen können. Kooperationen, die Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Technik mit sich ergänzender Erfahrung und Ausbildung zusammenbringen, sowie vertiefte Fachkenntnisse in vielfältigen Wissenschaftsbereichen sind Voraussetzung für dieses Programm und müssen im Antrag überzeugend dargestellt werden. Eine typische Forschungskooperation kann beispielsweise Fachexpertise aus Informatik und Neurobiologie verbinden, wobei diese Ausschreibung jedoch keine Vorgaben bezüglich einer bestimmten Kombination von Fachgebieten oder wissenschaftlichen Ansätzen enthält. Die Projektanträge sollten Forschungskooperationen beschreiben, die komplementäres Fachwissen bündeln, um so bei schwierigen interdisziplinären Fragestellungen signifikante Fortschritte erreichen zu können.

Bei Anträgen für die gemeinsame Nutzung von Daten sollten die Ressourcen beschrieben sein, die von einer breiten Fachöffentlichkeit für weitreichende Fortschritte in der Forschung genutzt werden können.

Der Schwerpunkt dieses Programms liegt auf innovativen Forschungsarbeiten und Ressourcen und soll dazu beitragen, dass Expertinnen und Experten aus den Bereichen Theorie, Computational Science, Technik, Mathematik und Statistik moderne rechnergestützte Methoden zur Bearbeitung dynamischer und komplexer neurowissenschaftlicher Probleme einsetzen und entwickeln.

Im Rahmen dieses Programms geförderte Forschung im Bereich Computational Science muss auf biologische Prozesse bezogen sein und sollte zu Hypothesen führen, die in biologischen Studien überprüft werden können. Folgendes wird vorausgesetzt: (1) Gegenstand der Projektanträge sollten Kooperationen zwischen Fachleuten im Bereich Computational Science und/oder Modellierung sowie Fachleute aus den Bereichen Theorie und experimentelle Neurowissenschaften sein; (2) die Kooperation sollte eine dynamische und möglichst längere Phase zur Entwicklung und Ausgestaltung der Modelle, Theorien und/oder analytischen Methoden sowie ein enges Zusammenwirken von Expertinnen und Experten aus Wissenschaft und Technik verschiedener Fachrichtungen beinhalten und (3) die Entwicklung und Erprobung neuer Modelle oder Theorien sollte einen Rahmen für die Auslegung von Experimenten und das Aufstellen neuer Hypothesen bieten, die zur Aufdeckung der Mechanismen und Prozesse im gesunden oder kranken Nervensystem beitragen können.

Die gemeinsame Nutzung von Daten und Software wird bei allen Projekten dringend empfohlen, um die Umsetzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse zu erleichtern, die Entwicklung von verallgemeinerbaren Ansätzen und Instrumenten für den umfassenden Einsatz in der Forschung zu beschleunigen und die Kooperationsmöglichkeiten im Bereich Computational Neuroscience und in verwandten Bereichen zu erweitern.

Innovative Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten werden verstärkt gefördert, um Forschungskapazitäten im Bereich Computational Neuroscience zu entwickeln, die Teilnahme an Forschungs- und Bildungsmaßnahmen auszuweiten und die Wirkung der Forschung im Bereich Computational Neuroscience zu verstärken. Im Rahmen dieser Ausschreibung sind Maßnahmen in allen Bildungs- und Fortbildungsbereichen erwünscht. Internationale Forschungserfahrung für Studierende und wissenschaftlichen Nachwuchs wird bei allen Projekten mit internationaler Kooperation verstärkt gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Von den beteiligten Gruppen innerhalb eines Kooperationsprojekts wird die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit erwartet. Im Hinblick auf die Förderung wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in den für eine Förderung ausgewählten Gemeinschaftsprojekten kooperieren, erklären gegenüber dem BMBF, dass eine Kooperationsvereinbarung geschlossen wurde, in der u. a. Fragen des geistigen Eigentums geregelt sind.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen in Höhe von ca. 90.000 € bis 225.000 € pro Jahr für das gesamte Kooperationsprojekt können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für in der Regel drei Jahre gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind. Dies betrifft zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e.V.) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) berücksichtigen. Die AGVO lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen

Bei der Beantragung von Fördermitteln für gemeinsame Forschungsprojekte sollen die deutschen, amerikanischen und gegebenenfalls israelischen und französischen Antragstellenden der NSF und dem BMBF und gegebenenfalls der BSF Anträge mit identischen Projektbeschreibungen vorlegen, und zwar wie folgt:

(1) Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartner:
Dr. Rainer Girgenrath
Telefon: 0228 3821-1200
rainer.girgenrath@dlr.de

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier  abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem zu nutzen.

(2) Der NSF ist der Antrag entsprechend den Bestimmungen der NSF-Ausschreibung 15-595: Collaborative Research in Computational Neuroscience (CRCNS) bis spätestens 19. Dezember 2016 vorzulegen. Der Titel des Antrags sollte mit den Worten „US – German Collaboration“ bzw. „US – German – Israel Collaboration“ bzw. „US – German – French Collaboration“ bzw. „US – German – Israel – French Collaboration“ beginnen. Der NSF-Antrag ist von der amerikanischen Einrichtung der jeweiligen Kooperation vorzulegen. Die für die Einrichtung mit Sitz in Deutschland beantragten Mittel können entweder auf dem entsprechenden NSF-Vordruck oder in einem separaten Dokument ausgewiesen werden.

Ansprechpartner:
Dr. Kenneth Whang
Division of Information and Intelligent Systems
National Science Foundation
Arlington VA 22230
Telefon: +1 (7 03) 2 92-51 49
Telefax: +1 (7 03) 2 92-90 73
kwhang@nsf.gov

(3) Der BSF ist der Antrag nach den entsprechenden BSF-Bestimmungen vorzulegen. Nähere Informationen sind hier abrufbar.

Ansprechpartner:
Dr. Rachel (Heni) Haring
U.S. – Israel Binational Science Foundation
8 Hamarpeh St.
P.O.B. 45086
Jerusalem, 91450
Israel
Telefon: 9 72 25 82 82 39
heni@bsf.org.il

(4) Für ANR sind die Anträge der NSF vorzulegen. Der ANR sind Finanzpläne einzureichen. Nähere Informationen sind hier abrufbar.

Ansprechpartner:
Dr. Daria Julkowska/Dr. Mathieu Girerd
Agence Nationale de la Recherche (ANR)
Health & Biology Department
50 Avenue Daumesnil
75012 Paris
France
Telefon: +33 1 78 09 80 78/+33 1 73 54 82 13
Daria.julkowska@agencerecherche.fr
mathieu.girerd@agencerecherche.fr

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet in der ersten Stufe ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens

19. Dezember 2016

von den kooperierenden deutsch-amerikanischen, gegebenenfalls auch israelischen und/oder französischen Arbeitsgruppen zunächst Projektskizzen mit identischen Projektbeschreibungen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich.

Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

Deckblatt des Projektantrags:
1 Titel des Antrags
1.1 Koordinator/Koordinatorin
1.2 Beteiligte Gruppen und Institutionen
1.3 Beantragte Projektlaufzeit
2 Zusammenfassung

Projektbeschreibung:

1) Beschreibung der Forschungs- bzw. Ausbildungsaktivitäten (maximal 15 Seiten):

Dieser Teil soll eine klare Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten enthalten und muss folgende Informationen beinhalten: innerhalb des beantragten Projektzeitraums zu erreichende Ziele und erwarteter Stellenwert; Bezug zu längerfristigen Zielen; Bezug zum Stand der Forschung auf dem jeweiligen Gebiet, Bezug zu etwaigen von anderen Stellen finanzierten Projekten des federführenden Wissenschaftlers bzw. der federführenden Wissenschaftlerin (Principal Investigator/PI) sowie zu sonstigen laufenden Projekten. Die Beschreibung soll den allgemeinen Arbeitsplan skizzieren, einschließlich einer groben Darstellung der auszuführenden Aktivitäten und gegebenenfalls einer klaren Beschreibung der experimentellen Methoden, Verfahren und Pläne für die Sicherung, Dokumentation und Weitergabe von Daten, Proben, physischen Sammlungen, Lehrmaterialien und anderen Produkten der Forschung bzw. Lehre.

2) Koordinierungsplan (maximal 2 Seiten):

Der Koordinierungsplan sollte folgende Informationen beinhalten: a) Die konkrete Rolle der federführenden Wissenschaftlerin bzw. des federführenden Wissenschaftlers (Principal Investigator/PI), der kooperierenden federführenden Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler (Co-PI), anderer führender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie professioneller Beraterinnen und Berater bei allen beteiligten Einrichtungen; b) Darstellung der Art und Weise, wie das Projekt unter Einbeziehung der verschiedenen Einrichtungen und Fachrichtungen geleitet werden soll; c) Beschreibung der konkreten Koordinierungsmechanismen für die wissenschaftliche Integration der verschiedenen Einrichtungen und/oder Disziplinen (z. B. Workshops, Graduierten-Austausch, Projekttreffen bei Konferenzen, Einsatz von Videokonferenzen und anderen Kommunikationsmitteln, Software-Repositories usw.) und d) konkrete Informationen zu den einzelnen Haushaltsposten, aus denen diese Koordinierungsmechanismen finanziert werden sollen.

Der Koordinierungsplan soll insbesondere den vorgesehenen Austausch von Studierenden und wissenschaftlichem Personal einschließlich Terminierung, Dauer und Logistik der Aufenthalte sowie die Aufgaben der jeweils beteiligten Personen darstellen.

Die maximale Seitenzahl für die einzelnen Teile schließt Bilder und andere visuelle Darstellungen mit ein. Die zulässigen Schriftarten sind Arial, Courier und Palatino Linotype in einer Schriftgröße von mindestens 10 Punkt sowie Times New Roman in einer Schriftgröße von mindestens 11 Punkt.

Weitere verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Einreichende Personen niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines gemeinsam von deutscher, amerikanischer, israelischer und französischer Seite zusammengesetzten externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
 

  1. wissenschaftliche Bedeutung:
    • wissenschaftlicher Beitrag des Projektvorschlags zum Voranbringen des Feldes oder anderer Felder 
    • wissenschaftliche Qualifikation der Arbeitsgruppe 
    • Originalität/Innovation oder Potenzial für die Umsetzung des Konzepts 
    • Qualität der Organisation des Projekts
  2.  weitergehende Bedeutung:
    • Integration der Nachwuchsausbildung 
    • Qualität und Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit 
    • Beitrag des Projekts zur Verbesserung von Infrastruktur und Ausbildung (Netzwerke, Partnerschaften) 
    • Möglicher Nutzen des Projekts für die Gesellschaft


Entsprechend der o. a. Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens; 
  • ausführlicher Verwertungsplan; 
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung; 
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel; 
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel; 
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan; 
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme; 
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der o. a. Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 22. Juli 2016
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Kölbel

* FuE: Forschung und Entwicklung