vom 11.01.2018 - Abgabetermin: 15.03.2018
1.1 Zuwendungszweck
Herz-Kreislauf-Erkrankungen sind in der Europäischen Union mit rund 2 Millionen Todesfällen die Todesursache Nummer eins. Es wird geschätzt, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen allein in Europa Kosten von rund 196 Milliarden Euro pro Jahr verursachen. Zugleich sind Herz-Kreislauf-Erkrankungen die Hauptursache von Langzeit- sowie chronischen Erkrankungen und für große Verluste auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich. Daher gehören die Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu den bedeutendsten gesundheitlichen und sozioökonomischen Herausforderungen Europas.
Nur wenn die Ursachen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen besser verstanden werden, können neue, innovative Medizinprodukte für die Behandlung entwickelt und weiterer medizinischer Fortschritt in diesem Bereich gewährleistet werden. Dafür bedarf es vor allem wissenschaftlicher Exzellenz. Außerdem muss der Dialog zwischen verschiedenen Akteuren aus Hochschulen, Gesundheitsversorgung, Industrie und Patientenorganisationen forciert sowie effektivere Forschungsstrategien entwickelt werden. Diese Ansätze werden schließlich zu besseren präventiven, diagnostischen und therapeutischen Strategien für Patientinnen und Patienten in Europa und weltweit führen.
Den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen der Forschung im Herz-Kreislauf-Bereich wird nur durch eine effektive Kooperation auf transnationaler Ebene zu begegnen sein. Um das Ziel einer effektiven Koordination auf nationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten, sind verstärkte, disziplinübergreifende Interaktionen erforderlich. Vor diesem Hintergrund wurde das Europäische Netzwerk zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen („ERA-NET Cardiovascular Diseases“, kurz: ERA-CVD) mit aktuell 23 Partnern gegründet, das durch die Europäische Kommission gefördert wird. Ziel von ERA-CVD ist es, neue und vorhandene Forschungsaktivitäten und -programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu koordinieren (www.ERA-CVD.eu).
Die vorliegende transnationale gemeinsame Bekanntmachung wird speziell für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler durchgeführt. Die Förderorganisationen folgender Länder haben sich bereit erklärt, diese gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler, kooperativer Forschungsprojekte durchzuführen:
Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames ERA-CVD-Sekretariat koordiniert. Für die Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext (http://www.era-cvd.eu/294.php) und den zugehörigen Internetseiten des ERA-CVD zu entnehmen.
Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder „Bekämpfung von Volkskrankheiten“ und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die Zuwendungen werden darüber hinaus auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ − AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern zu innovativen Fragestellungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Forschungsprojekte können sich auf hypertensive, ischämische und pulmonale Herzerkrankungen, Erkrankungen der pulmonalen Zirkulation, von Arterien, Arteriolen und Kapillargefäßen sowie erblich bedingte Fehlbildungen der Herzkammern und des Septums beziehen.
Insbesondere sollen die multidisziplinäre Zusammenarbeit und der Wissensaustausch zwischen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern mit eindeutig translationalen Forschungsansätzen gefördert werden. Viele Fragestellungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen erfordern die Zusammenarbeit zwischen unterschiedlichen Fachdisziplinen. Daher ist eine Zusammenarbeit zwischen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen in den Forschungsprojekten erwünscht. Es soll die Zusammenarbeit neuer Forschungskonsortien von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern zu anspruchsvollen Forschungsansätzen gefördert werden.
Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative ehrgeizige Ideen zur Beantwortung von Schlüsselfragen verfolgen und/oder zu einem substantiellen Fortschritt im Verständnis von Herz-Kreislauf-Erkrankungen beitragen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.
Die Forschungsprojekte sollen die folgenden übergreifenden Aspekte abdecken:
Ausgeschlossen von der Förderung sind:
Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler im Sinne der vorliegenden Bekanntmachung müssen bei Einreichung der Antragsskizzen ihren ersten Doktortitel vor mindestens drei und längstens vor bis zu zehn Jahren erhalten haben. Ausnahmen von diesen Zeiten sind in Fällen bestimmter Karriereunterbrechungen zulässig, diese müssen jedoch dokumentiert sein. Zulässige Karriereunterbrechungen sind Elternzeiten, längere krankheitsbedingte Unterbrechungen und die Ableistung verpflichtender Militärzeiten. Alle Teilnehmer eines Verbundantrags müssen die Kriterien für Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen nationalen Richtlinien der einschlägigen Förderorganisationen zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern unbedingt beachtet werden müssen (Nummer 2 der „Guidelines for applicants: National/regional regulations“).
Bei der Planung und Umsetzung der Forschungsprojekte sollen Betroffene oder deren Vertretungen in adäquater Weise eingebunden werden (partizipatorische Forschungsansätze). Es wird erwartet, dass die Verbünde alle Anstrengungen unternehmen, um partizipatorische Forschungsansätze, wenn möglich, in jedem Stadium des Forschungsprozesses einzubeziehen, und/oder darlegen, wie dies zukünftig erfolgen soll. Die aktive Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einschließlich der Nutzung von Ressourcen und Expertisen zum effizienten Transfer präklinischer Ergebnisse in die klinische Forschung ist erwünscht.
Von der Förderung ausgenommen sind Forschungsprojekte, die bereits in anderen Förderprogrammen unterstützt werden oder bereits in der Vergangenheit Gegenstand einer Bundesförderung waren.
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität, wie z. B. KMU (die Definition für KMU der Europäischen Kommission ist hier einzusehen). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
* FuE: Forschung und Entwicklung
Zusammenarbeit:
Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundpartner wird vorausgesetzt. Antragstellende müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen.
Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen mindestens drei einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen in einem Verbund kooperieren. Diese drei Gruppen müssen bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein. Zudem müssen diese drei Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern stammen. Es darf hierbei nicht mehr als eine Forschungsgruppe aus demselben Land stammen.
ERA-CVD ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sechs erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher unterrepräsentierten Land (Estland, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei und Türkei) beteiligt ist.
Zusätzliche Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Es darf nur maximal ein solcher assoziierter Partner an einem Verbundprojekt teilnehmen. Die Beteiligung solcher Forschungsgruppen muss einen klaren Mehrwert für das Verbundprojekt haben. Die maximale Anzahl von sechs bzw. sieben Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden.
Die Zusammensetzung des Verbunds soll den Forschungszielen des geplanten Projekts angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.
Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden, die bzw. der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von jährlichen Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Die Koordinatorin bzw. der Koordinator soll ferner das Verbundprojekt im Rahmen eines Status-Symposiums des ERA-CVD vorstellen, das zur Mitte des Förderzeitraums stattfinden wird. Die Einrichtung, bei der die Projektkoordination liegt, muss bei einer der in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigt sein.
Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Teilprojekte. Jeder Teilprojektleiter kann nur in jeweils einem Verbundvorhaben beteiligt sein. Alle Teilprojektleiterinnen und Teilprojektleiter sollen an dem Status-Symposium des ERA-CVD teilnehmen. Ausgaben für Dienstreisen sind entsprechend einzuplanen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellenden und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF − Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Wissenschaftliche Standards:
Die Antragstellenden sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.
Es werden nur solche Verbundvorhaben gefördert, die die rechtlichen und ethischen internationalen/EU- und nationalen Standards erfüllen. Es sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.
Qualität der angewendeten Methoden:
Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein.
Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen:
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden.
Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten:
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen der Diagnose, Therapie und/oder Rehabilitation von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.
Die Zuwendungen an die deutschen Verbundpartner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2019 zu rechnen. Die Forschungsprojekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.
Kosten/Ausgaben für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von wissenschaftlichem Nachwuchs (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie für die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen/Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.
Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.
Ausgaben für Forschung an bereits existierenden Datensätzen, Patientenregistern, Kohorten und Biomaterialsammlungen können gefördert werden, wenn die Nachhaltigkeit dieser Infrastrukturen für den Projektzeitraum sichergestellt ist. Zudem kann die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, gefördert werden.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts die Zuarbeit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines Unterauftrags zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei einer Förderung durch das BMBF sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Für KMU sind nach Artikel 25 Absatz 6 und 7 AGVO differenzierte Aufschläge zulässig, die gegebenenfalls zu einer höheren Beihilfeintensität führen können.
Die Beihilfeintensitäten nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 AGVO geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der nach dieser Förderrichtlinie bestimmten Förderquote für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF).
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die FhG oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FuE-Vorhaben (NKBF 2017).
Das BMBF behält sich vor, zur Bewertung der Zielerreichung und Wirkungen der Förderlinie Evaluationen durchzuführen. Die Zuwendungsempfänger sind daher verpflichtet, auf Anforderung die für die Evaluation notwendigen Daten den vom BMBF beauftragten Institutionen zeitnah und auch nach Abschluss des geförderten Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Die projektbezogenen Informationen werden ausschließlich für die Evaluation verwendet und vertraulich behandelt.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus einem über diese Förderrichtlinie geförderten Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR Projektträger
− Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpersonen sind:
Herr Dr. Wolfgang Ballensiefen
Telefon: 0228 3821-1144
E-Mail: wolfgang.ballensiefen@dlr.de
Frau PD Dr. Hella Lichtenberg
Telefon: 0228 3821-1157
E-Mail: hella.lichtenberg@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Daher ist es erforderlich, dass die nationalen Partner vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufnehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Der Einschluss eines Verbundpartners, der nach nationalen/regionalen Bestimmungen nicht antragsberechtigt ist, kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne fachliche Begutachtung führen.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Die hier elektronisch generierten Formulare müssen zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
7.2 Zweistufiges Verfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe ist dem ERA-CVD-Sekretariat, das für diese Bekanntmachung im DLR Projektträger − Gesundheit − sowie − im ‚Ministry of Health‘ (MOH), Rom, Italien − ist,
bis spätestens 15. März 2018
zunächst eine gemeinsame Projektskizze des Verbunds in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Die Projektskizze ist von der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.
Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Sie sind anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der ERA-CVD-Internetseite erhältlich (http://www.era-cvd.eu/294.php).
Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt elektronisch über das Internet-Portal.
Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:
Die Bewertungskriterien Nummer 2 Buchstabe a und b werden in beiden fachlichen Bewertungsstufen („pre- und full- proposal“ stage) bevorzugt betrachtet. Die Bewertungskriterien Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und d werden hauptsächlich in der zweiten fachlichen Bewertungsstufe („full-proposal stage“) in Betracht gezogen.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Anträge, die nach dem mitgeteilten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen.
Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe, und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag