vom 05.12.2018 - Abgabetermin: 28.03.2019
1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Die Gesundheit aller Bevölkerungsgruppen zu stärken und zu erhalten ist das Ziel der Prävention und Gesundheitsförderung. Hierdurch sollen lebensstil- und umweltassoziierte Erkrankungen verringert, in ihrem Verlauf gemildert sowie aufwendige und kostenintensive kurative und rehabilitative Maßnahmen reduziert werden. Prävention kann jedoch nur dann nachhaltig wirken, wenn die Lebensbedingungen der Menschen effektiv gesundheitsförderlich gestaltet und ihre Gesundheitskompetenzen gestärkt werden. Dies erfordert partizipativ angelegte Maßnahmen, die ihre Zielgruppen – und andere relevante Akteure – frühzeitig einbinden.
Um die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit von verhaltens- sowie verhältnisorientierter Primärprävention und Gesundheitsförderung bemessen zu können, bedarf es der Erforschung insbesondere von Langzeiteffekten bereits implementierter Maßnahmen. Zudem ist es erforderlich, genau zu analysieren, wie Präventionsmaßnahmen unter verschiedenen Rahmenbedingungen wirken. Dies ist entscheidend für den erfolgreichen Transfer wirksamer Maßnahmen in die Breite. Denn Unterschiede in den Alltagsbedingungen und in der Struktur der Zielgruppen können dazu führen, dass bewährte Präventionsprogramme doch nicht immer die erhoffte Wirkung erzielen. Daraus ergibt sich der Bedarf, auch den Transfer von Präventionsmaßnahmen wissenschaftlich zu unterstützen.
Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die Evidenzbasierung der Präventionsforschung und deren Ergebnistransfer zu stärken. Es sollen wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse zur Primärprävention und Gesundheitsförderung in unterschiedlichen Lebenswelten und zum Transfer von Forschungsergebnissen in den Alltag generiert werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
In den geförderten Projekten sollen Forschungsfragen bearbeitet werden, die eine hohe Relevanz für die Erhaltung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aufweisen. Die Fördermaßnahme ist in vier Module unterteilt.
Modul 1: Systematische Übersichtsarbeiten nach internationalen Standards
Gefördert werden systematische Übersichtsarbeiten, die die Wirksamkeit von komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung in definierten Interventionsbereichen behandeln. Ziel ist es, die weltweit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der jeweiligen Fragestellung zu sammeln, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Die zu fördernden Übersichtsarbeiten müssen auf systematischen Recherchen basieren, Ein- und Ausschlusskriterien klar definieren und eine systematische Bewertung der Qualität der Studien und ihrer Ergebnisse beinhalten. Die systematischen Übersichtsarbeiten sollen darauf ausgerichtet sein, Evidenz für Maßnahmen aufzuzeigen, die für das deutsche System von hoher Relevanz und in Deutschland umsetzbar sind. Von besonderem Interesse sind u. a. Übersichtsarbeiten zu komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung in den Handlungsfeldern Ernährung, Bewegung, psychische Belastungen, Rauchen oder Alkoholkonsum und zu Aspekten der sozial bedingten gesundheitlichen Ungleichheit. Relevante Settings sind u.a. Kindertagesstätten, Betriebe, Schulen, Städte/Stadt(teile) oder Pflegeeinrichtungen.
Modul 2: Konfirmatorische Studien zur Wirksamkeit von komplexen und lebensweltbezogenen Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung
Gefördert werden konfirmatorische, multizentrische Studien zur Wirksamkeit komplexer und lebensweltbezogener Maßnahmen unter Alltagsbedingungen. Die Studien müssen eine konkrete Intervention beinhalten, deren praktische Durchführung jedoch nicht Gegenstand der Förderung ist. Ziel der Studien ist es, die in vorhergehenden Studien erzielten Erkenntnisse zu validieren. Jede Studie muss eine konfirmatorische Zielsetzung mit sorgfältig geplantem Studiendesign aufweisen. Die benötigten Fallzahlen sind exakt zu begründen. Die Studien sollen untersuchen, ob die in der Ausgangsstudie gemessenen Effekte auch in anderen Kontexten – etwa im ländlichen anstatt im städtischen Raum – und an anderen Populationen replizierbar sind. Die Studien können eine Replikation der ursprünglichen Studie darstellen, indem sie neue Daten mit demselben Studiendesign erheben. Sie können auch neue Daten mit einem abweichenden Studiendesign erheben, wobei die grundlegende Forschungsfrage jedoch dieselbe ist. Die Studien müssen eine hohe externe und interne Validität aufweisen.
Für alle im Modul 2 und 3 zu fördernden Studien gilt:
Modul 3: Nacherhebungsuntersuchungen von abgeschlossenen Evaluationsstudien
Trotz zahlreicher existierender Programme und Maßnahmen in der Primärprävention und Gesundheitsförderung ist deren mittel- und langfristige Wirkung vielfach noch unklar. Für die Entwicklung einer hochwertigen Evidenz in diesem Bereich ist die Erhebung von Langzeiteffekten demnach von zentraler Bedeutung. In wissenschaftsinitiierten Studien sollen daher langfristige Wirkungen von bereits implementierten Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung unter Alltagsbedingungen erforscht werden. Hierzu sollen neben den Individualeffekten (Verhaltensänderungen) auch Strukturentwicklungen (Verhältnisänderungen) analysiert werden. Darüber hinaus sind u. a. die Wirkungen auf gesundheitsbezogene Ergebnisparameter wie beispielsweise Lebensqualität und Gesundheitskompetenz zu untersuchen. Die zentrale Fördervoraussetzung ist eine exzellente methodische und wissenschaftliche Qualität sowie die überzeugende Darstellung der Ergebnisse des wissenschaftlichen Ausgangsprojekts. Dies muss insbesondere eine genaue Darstellung der Wirksamkeit der Maßnahme innerhalb des ursprünglichen Beobachtungszeitraums enthalten, was durch beigefügte Publikationen zu belegen ist. Die Datengrundlage des Ausgangsprojekts muss belastbar sein und eine aussagefähige Nacherhebung ermöglichen.
Modul 4: Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis
Für erfolgreich abgeschlossene Projekte aus den Modulen 2 und 3, in denen die Wirksamkeit der untersuchten Intervention unter Alltagsbedingungen demonstriert werden konnte, besteht anschließend die Möglichkeit, eine Verbreitung der Maßnahmen (Scale-up) mit einer begleitenden wissenschaftlichen Evaluation zu fördern. Die Finanzierung der jeweiligen Intervention ist nicht Gegenstand der Förderung und muss von dritter Seite, etwa durch kommunale Träger etc. sichergestellt und durch entsprechende Zusagen belegt werden. Die wissenschaftliche Evaluation soll eine Analyse der Strukturen und Prozesse umfassen, die für die Verbreitung erforderlich sind. Darüber hinaus sollen die Kosten, der Nutzen und die Akzeptanz der jeweiligen Interventionen analysiert werden. Die Verbreitung der Studienergebnisse in der Fach- und allgemeinen Öffentlichkeit kann ebenfalls unterstützt werden.
Für die Module 2, 3 und 4 gilt:
Kooperation der geförderten Projekte
Die zur Förderung ausgewählten Projekte sollen zu Fragen der Qualitätssicherung, Standardisierung, Harmonisierung und Weiterbildung zusammenarbeiten.
Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis
Die Nutzung bzw. Umsetzung der Forschungsergebnisse in der Praxis muss bereits bei der Planung der Studie mit berücksichtigt werden. Alle für die Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis relevanten Nutzer und Akteure müssen frühzeitig als Kooperationspartner in die Vorhaben eingebunden werden. In der Projektskizze muss ein Konzept zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis enthalten sein, in dem auch Analysen zu Kosten, Nutzen und Akzeptanz sowie Möglichkeiten der Dissemination von Ergebnissen beschrieben werden. Unter dem Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis werden hier alle Aktivitäten verstanden, die über die wissenschaftsimmanente Verwertung (z. B. Publikationen in Fachmedien, Vorträge auf Fachkongressen) hinausgehen und die konkrete Implementierung von Forschungsergebnissen in der Praxis umsetzen.
Beteiligung der Zielgruppe bzw. deren Vertretern sowie anderer relevanter Akteure
Eine aktive, partnerschaftliche Beteiligung der Zielgruppen und anderer relevanter Akteure in der Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung der Projekte stellt sicher, dass Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung nicht an existierenden Bedürfnissen und Voraussetzungen vorbei geplant und durchgeführt werden. Diese Beteiligung soll sowohl die Akzeptanz als auch die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung erhöhen. Die Studien sollen daher partizipativ angelegt sein. Eine Vorphase zur Entwicklung und Durchführung eines partizipativen Prozesses zur Erhöhung von Bedarfsgerechtigkeit und Umsetzbarkeit der Studien und ihrer Ergebnisse kann beantragt werden. Die Partizipation der Zielgruppen kann in verschiedenen Abstufungen und in unterschiedlicher Intensität erfolgen. Wichtige Hinweise hierzu sind im Internet unter: http://www.invo.org.uk/resource-centre/resource-for-researchers/ zu finden. Das konkret gewählte Vorgehen muss im Antrag mit einer entsprechenden Begründung dargelegt werden.
Vielfältigkeit der Zielgruppe
In allen Themenfeldern ist die Berücksichtigung von unterschiedlichen Ausgangslagen der Zielgruppe von Bedeutung. Sozial ungleich verteilte Gesundheitschancen sind dort, wo es angemessen ist, durch entsprechende Forschungsfragestellungen zu berücksichtigen.
Geschlechtsspezifische Aspekte
Sensibilität in Bezug auf das biologische und soziale Geschlecht ist notwendig für effektive und bedarfsgerechte Primärprävention und Gesundheitsförderung. Sind geschlechtsspezifische Aspekte für das Forschungsgebiet relevant, müssen sie in der Forschungsstrategie und dem Forschungsvorhaben berücksichtigt werden. Es ist ausführlich zu begründen, wenn geschlechtsspezifische Aspekte nicht einbezogen werden können.
Gesundheitsökonomie
Gesundheitsökonomische Daten sind für die Bewertung und den Transfer von Maßnahmen in die Praxis wichtig. Daher sollen im Rahmen der Forschungsvorhaben begleitende Untersuchungen bzw. Analysen durchgeführt werden, sofern es sich um eine sinnvolle Ergänzung des Projekts handelt.
Nicht gefördert werden:
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG):
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Nummer 2.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Mit den nachfolgend aufgeführten Zuwendungsvoraussetzungen zielt das BMBF auf valide und verlässliche Ergebnisse der Fördermaßnahme. Damit Forschungsergebnisse in nachfolgende Schritte der Translationskette überführt werden können, müssen sie wissenschaftlich robust und valide sein und vollständig publiziert werden. Forschungsförderung muss deshalb die Kriterien von Relevanz, stringenter Forschungsmethodik, transparenter Veröffentlichungspraxis und Beteiligung der Zielgruppe verfolgen.
Vorleistungen
Die Antragstellenden müssen durch Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung ausgewiesen sein, die hinsichtlich Forschungsmethodik einschlägig und durch entsprechende Publikationen belegt sind. Die vorgesehenen Untersuchungsmethoden müssen bereits bei Antragstellung erfolgreich etabliert sein. Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur wird vorausgesetzt. Darüber hinaus sind weitere Vorleistungen erwünscht, z. B. bestehende Forschungskooperationen und Kommunikationsstrukturen.
Zusammenarbeit
In die Studien müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Beteiligte aus den jeweiligen Zielgruppen oder ihre Vertretungen. Auf der wissenschaftlichen Ebene müssen alle für das jeweilige Themenfeld relevanten Wissenschaftsdisziplinen eingebunden sein. Des Weiteren soll mit den für die jeweilige Forschungsfrage relevanten Leistungserbringern sowie Kosten- und Leistungsträger kooperiert werden. Die beabsichtigte Zusammenarbeit muss durch verbindliche Zusagen der Kooperationspartner belegt werden. Mit dem Formantrag muss eine rechtsverbindlich unterschriebene Zusage vorliegen, dass die Finanzierung der zu untersuchenden Intervention gesichert ist.
Schließen sich Partner zu einem Verbundprojekt zusammen, ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6. 2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1.
Wissenschaftliche Standards
Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung der Forschung einzuhalten.
Bei Förderanträgen für die beantragten Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, Richtlinien des CIOMS (Council for International Organization of Medical Sciences) in Zusammenarbeit mit der WHO (World Health Organization): „International Ethical Guidelines for Biomedical Research Involving Human Subjects“, Richtlinien für verschiedene Studientypen,
https://www.equator-network.org/reporting-guidelines/ (z. B. für randomisierte kontrollierte Studien – CONSORT – oder für qualitative Studienteile – SRQR –), Leitinien für gute epidemiologische Praxis (GPS), Leitfaden für die Evaluation komplexer Interventionen des MRC: „complex interventions guidance“ sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten, u. a. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für systematische Übersichtsarbeiten sollen die Werkzeuge und Hinweise des PRISMA-Statements (Preferred Reporting Items for Systematic Reviews and Meta-Analyses) sowie das „Cochrane Handbook for Systematic Revies and Interventions“ (insbesondere Nummer 21) berücksichtigt werden.
Qualität der angewendeten Methoden
Voraussetzung für eine Förderung ist eine hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Darüber hinaus sind die Methoden im Umgang mit dem zu erwartenden „loss-to-follow-up“ zu den durchgeführten Erstuntersuchungen überzeugend darzulegen. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen. Dies umfasst auch die Einbindung von statistischem und gegebenenfalls auch gesundheitsökonomischem Sachverstand. Bei multizentrischen Studien sind funktionierende Organisationsstrukturen wie z. B. ein koordinierendes Projektmanagement und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erforderlich. Der Feld- bzw. Datenzugang muss verbindlich gesichert sein. Sofern hierzu eine Einbindung von entsprechenden Praxispartnern, z. B. Anbietern/Trägern von Präventionsmaßnahmen, erforderlich ist, sind verbindliche Kooperationszusagen vorzulegen.
Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen
Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten.
Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:
Nähere Angaben sind in den Leitfäden zu dieser Förderrichtlinie zu finden:
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragsteller zuzurechnen sind.
Für Modul 1 gilt:
Die Erstellung Systematischer Übersichtsarbeiten kann in der Regel für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gefördert werden. Die Zuwendungssumme kann höchstens 100 000 Euro pro Übersichtsarbeit betragen.
Für die Module 2, 3 und 4 gilt:
Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Zusätzlich kann eine partizipative Vorphase von in der Regel bis zu sechs Monaten gefördert werden (siehe Nummer 2). Zur weiteren partizipativen Ausgestaltung der Projekte können ebenfalls Fördermittel beantragt werden, z. B. Entschädigung für entstehenden Verdienstausfall oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt. Ausgaben für die Durchführung der Präventionsmaßnahmen bzw. Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig. Für alle drei Module sind in der Regel nur Ausgaben für die wissenschaftliche Evaluation der Intervention bzw. Begleitung und Unterstützung des Transfers (Modul 4) förderfähig. Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Für Modul 4 gilt:
Um die Implementierung von Forschungsergebnissen aus den Modulen 2 und 3 in die Praxis zu unterstützen und wissenschaftlich zu begleiten, ist im Anschluss eine eigene Förderphase für den Transfer von Interventionen vorgesehen, deren Wirksamkeit unter Alltagsbedingungen gezeigt werden konnte. Dies setzt eine erneute Antragstellung, zu der der Förderer zu gegebener Zeit auffordert, und ein positives Prüfergebnis voraus.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis“ des BMBF zur Projektförderung (NABF).
Bestandteile eines Zuwendungsbescheids werden zusätzlich die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Nummer 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
Das nachfolgend beschriebene Verfahren bezieht sich auf die Module 1, 2 und 3 (Systematische Übersichtsarbeiten, konfirmatorische Studien und Nacherhebungsstudien). Zur Antragstellung für Modul 4 (Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis) wird zu einem späteren Zeitpunkt gesondert informiert (siehe auch Nummer 5).
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
DLR Projektträger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
Gesundheit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpersonen sind:
Dr. Michael Ebert
Telefon: 02 28/38 21-17 39
E-Mail: michael.ebert@dlr.de
Dr. Roland Bornheim
Telefon: 02 28/38 21-17 85
E-Mail: roland.bornheim@dlr.de
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen des BMBF können hier abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
7.2 Einstufiges Antragsverfahren
Dem Projektträger sind bis
spätestens 28. März 2019
rechtsverbindlich unterschriebene förmliche Förderanträge sowie Vorhabenbeschreibungen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.
Vollständige Förderanträge liegen nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.
Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt der elektronische Zeitstempel bei Einreichung des Förderantrags in easy-Online. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.
Bei Verbünden sind die förmlichen Förderanträge in Abstimmung mit der Verbundkoordination von jedem Verbundpartner einzureichen. Mit den förmlichen Förderanträgen ist eine deutschsprachige Vorhabenbeschreibung nach den Richtlinien zu Zuwendungsanträgen des BMBF einzureichen
(https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf).
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Vorhabenbeschreibungen in Abstimmung aller Beteiligten durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin/den vorgesehenen Verbundkoordinator als eine Vorhabenbeschreibung vorzulegen.
Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen für Anträge in den einzelnen Modulen sind in entsprechenden Leitfäden
für einreichende Personen niedergelegt.
Anträge, die den in dieser Förderrichtlinie oder in den Leitfäden dargestellten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Für alle Module:
Modul 1 (Systematische Übersichtsarbeiten):
Für Modul 2 ,3 und 4:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 21. November 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
– 40 Millionen EUR pro Unternehmen und Vorhaben in der Grundlagenforschung;
– 20 Millionen EUR pro Unternehmen und Vorhaben in der industriellen Forschung;
– 15 Millionen EUR pro Unternehmen und Vorhaben in der experimentellen Entwicklung
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO).
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO:
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
a) Grundlagenforschung,
b) industrielle Forschung,
c) experimentelle Entwicklung
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Beihilfefähige Kosten sind: Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Artikel 25 Absatz 3 AGVO) und Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO). Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
a) Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b) Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c) Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d) Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e) zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung, 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung, 25% der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 4 AGVO) und 50 % der Innovationsbeihilfen (Artikel 28 Absatz 3 AGVO) der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Aufschlagsmöglichkeiten bezüglich der Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
– zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR3-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
– zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III der AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
2 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen
3 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum