Vom 29.11.2019 - Abgabetermin 27.02.2020
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Krebserkrankungen sind eine der größten Herausforderungen für die moderne Medizin und unsere Gesellschaft. Bis zum Jahr 2040 wird sich laut WHO-Prognose die Anzahl der Neuerkrankungen weltweit verdoppeln. Neben einer Verbesserung der Prävention und Früherkennung ist insbesondere ein systematischer Ausbau der patientenorientierten Erforschung der personalisierten Krebsmedizin notwendig, damit Krebserkrankungen gezielt geheilt werden können. Um vielversprechende Entwicklungen in der Krebsforschung zu stärken und Patienten einen verbesserten Zugang zu innovativen Forschungsergebnissen zu geben, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gemeinsam mit weiteren Partnern die Nationale Dekade gegen Krebs initiiert.
Eine tragende Säule der BMBF-Förderung in der Dekade ist der Ausbau des Nationalen Centrums für Tumorerkrankungen (NCT) von aktuell zwei Standorten in Heidelberg und Dresden auf weitere Standorte. Als langfristige Kooperation insbesondere zwischen dem Deutschen Krebsforschungszentrum (DKFZ), einer außeruniversitären Forschungseinrichtung der Helmholtz-Gemeinschaft, und exzellenter Universitätsmedizin vereint das NCT auf höchstem Niveau Patientenversorgung und Krebsforschung unter einem Dach. Das NCT verfolgt das Ziel, durch Zusammenarbeit von Ärzten und Wissenschaftlern Krebspatienten im Rahmen von innovativen translationalen und klinischen Studien eine maßgeschneiderte Diagnostik und Therapie auf dem neuesten Stand der Forschung anzubieten.
Die Erweiterung des NCT verfolgt vor allem drei Ziele:
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen gefördert, welche der Entwicklung eines strategischen Gesamtkonzepts für das erweiterte NCT dienen („Konzeptentwicklungsphase“).
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Die im wettbewerblichen Verfahren ausgewählten bis zu vier potenziellen NCT-Standorte erhalten im Rahmen dieser Richtlinie die Förderung einer bis zu einjährigen Konzeptentwicklungsphase, welche der Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie („strategisches Gesamtkonzept“) für den Aufbau und die Umsetzung des erweiterten NCT dient. Dabei können gemeinsame wissenschaftliche und organisatorische Planungsarbeiten gefördert werden, welche die notwendigen Grundlagen zur dauerhaften Erweiterung des NCT darstellen. Bei erfolgreicher Begutachtung des Gesamtkonzepts besteht für die ausgewählten Kandidaten die Möglichkeit einer dauerhaften Förderung als späterer Standort des NCT (Finanzierung im Rahmen des DKFZ-Außenstellenmodells).
Folgende Maßnahmen zur Erstellung eines strategischen Gesamtkonzepts können gefördert werden:
Zur professionellen Begleitung der Konzeptentwicklung sowie des Beginns der Implementierung des erweiterten NCT stellt das BMBF zudem ein externes Coaching zur Verfügung.
Wesentliche Aspekte des strategischen Gesamtkonzepts:
Am Ende der Konzeptentwicklungsphase legen die bis zu vier neu ausgewählten NCT-Standorte gemeinsam mit den zwei bestehenden und dem DKFZ ein strategisches Gesamtkonzept für ein auf ganz Deutschland ausstrahlendes NCT vor. Eine erfolgreiche Begutachtung des Gesamtkonzeptes sowie der Beiträge der einzelnen Standorte ist Voraussetzung für eine sich an die Konzeptphase anschließende Finanzierung des erweiterten NCT.
Das strategische Gesamtkonzept soll fundierte Lösungen mindestens zu den folgenden erfolgskritischen Aspekten beinhalten und den nachfolgend dargelegten Anforderungen entsprechen.
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, Hochschulkliniken und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
Die Förderung eines Universitätsklinikums setzt voraus, dass dem Universitätsklinikum die Zuständigkeit für Forschung und Lehre landesrechtlich zugewiesen wurde, wie es z. B. im Integrationsmodell der Fall ist.
Vorerfahrungen als multidisziplinäres Zentrum für translationale Onkologie
Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung sowie Krankenversorgung zu Themen ausgewiesen sein, die für das Gesamtkonzept des erweiterten NCT relevant sind. Insbesondere müssen die Antragstellenden nachweisbare Exzellenz in der multidisziplinären onkologischen Forschung und Versorgung haben. Qualitätsmaßstab hierfür sind eine erfolgreiche Förderung als „Onkologisches Spitzenzentrum“ durch die Deutsche Krebshilfe oder als Standort des „Deutschen Konsortiums für Translationale Krebsforschung“ (DKTK), bzw. gleichwertige internationale Begutachtung.
Mehrwert für weitere Patienteneinbindung
Ein sich bewerbender Standort des erweiterten NCT kann aus einer einzelnen Einrichtung oder mehreren regional benachbarten Einrichtungen bestehen. Zentrales Element eines Standorts sind etablierte Strukturen zur engen Zusammenarbeit von Forschung, Lehre und Patientenversorgung. In begründeten Fällen können auch weiter entfernte Einrichtungen Teil eines Standorts sein, wenn sie für das Profil des Standorts wichtige wissenschaftliche oder infrastrukturelle Aspekte einbringen. Ein kandidierender Standort, der bereits in räumlicher Nähe zu einem bestehenden NCT-Standort ist, muss insbesondere den Mehrwert für eine weitere Patienteneinbindung in klinische Studien darlegen.
Die Zuwendungen für die Konzeptentwicklungsphase werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Jeder Standort, der im Zuge des Auswahlverfahrens für die hier beschriebene Konzeptentwicklungsphase zugelassen wird, kann einen formalen Antrag auf Förderung stellen. Hierfür muss ein Standortkoordinator benannt werden, der den Antrag auf Förderung stellt.
Zuwendungsfähig für Antragstellende ist der vorhabenbedingte Mehraufwand zur Erstellung eines strategischen Gesamtkonzepts für ein erweitertes NCT wie Personal-, Sach- und Reisemittel. Hierzu zählen beispielsweise Ausgaben für wissenschaftliche Planungsarbeiten im Rahmen von Workshops und Konsenstreffen, Ausgaben für Personal für das Projektmanagement, Ausgaben für Unteraufträge zwecks Durchführung von Beratungs- oder Analyseleistungen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so sollte der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich sein. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:
DLR ProjektträgerSoweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.
Ansprechpersonen sind Dr. Axel Aretz (-1151) und Dr. habil. Hubert Misslisch (-1271).
Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „pt-outline“ zu nutzen.
7.2 Angebot einer Informationsveranstaltung
Das BMBF beabsichtigt, nach Veröffentlichung dieser Förderrichtlinie eine Informationsveranstaltung für interessierte Standorte durchzuführen. Auf der Veranstaltung werden die Ziele und Rahmenbedingungen dieser Fördermaßnahme dargestellt sowie Prozess und Verfahren der Antragstellung erläutert. Nähere Informationen zu Zeitpunkt und Ort finden Sie hier. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einreichung einer Projektskizze.
7.3 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt und soll nach folgendem Verfahren ablaufen.
7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für die Konzeptentwicklungsphase
Einzureichende Bewerbungsunterlagen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger
bis spätestens 27. Februar 2020, 12.00 MEZ
zunächst in elektronischer Form Projektskizzen mit Bewerbungen für die Teilnahme an der Konzeptentwicklungsphase als potenzieller Standorte eines erweiterten NCT vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Bewerbungen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben (siehe Nummer 7.2.2 Auswahlkriterien). Zudem muss der Bewerber eine Interessenbekundung seines Sitzlandes beifügen, bei positiver Auswahl des Standorts diesen mit den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Bedingungen zu unterstützen.
Verbindliche Anforderungen an die Bewerbung sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt.
Bewerbungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Bewerbungen in englischer Sprache empfohlen.
Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „pt-outline“. Im Portal ist die Bewerbung im PDF-Format hochzuladen. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Der Bewerbung ist ein Anschreiben zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Partner eines Standorts mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Bewerbung gemachten Angaben bestätigen.
7.3.2 Auswahlkriterien
Die eingegangenen Bewerbungen werden durch ein international besetztes Begutachtungsgremium gesichtet und aussichtsreiche Kandidaten zu einer Präsentation („Hearing“) vor diesem Begutachtungsgremium nach Berlin eingeladen.
Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kriterien:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.3.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Die nach den obengenannten Kriterien ausgewählten bis zu vier neuen Standorte werden in der zweiten Verfahrensstufe zusammen mit den bestehenden NCT-Standorten (Heidelberg und Dresden) die einjährige Konzeptentwicklungsphase zur NCT-Erweiterung bestreiten. Dafür werden die Standortkoordinatoren unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen untereinander abgestimmten förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) für die Förderung der Konzeptentwicklungsphase vorzulegen. Diese Anträge müssen die geplanten Arbeiten zur Erstellung eines gemeinsamen strategischen Gesamtkonzepts für ein erweitertes NCT im Rahmen der Konzeptentwicklungsphase darlegen.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „pt-outline“ erforderlich.
Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:
Eventuelle Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nochmal einer vertieften formalen Prüfung unterzogen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über die Förderung einer Konzeptentwicklungsphase entschieden.
Das Ergebnis der Konzeptentwicklungsphase soll das in Nummer 2.2 beschriebene strategische Gesamtkonzept aller bis zu vier neuen und zwei bestehenden Standorte inklusive des DKFZ sein. Dieses ist beim Projektträger zum Ende der Konzeptentwicklungsphase einzureichen und wird erneut dem internationalen Begutachtungsgremium vorgelegt. Die detaillierten Anforderungen an das Gesamtkonzept sind in einem Leitfaden niedergelegt. Über das weitere Verfahren hinsichtlich einer späteren institutionellen Förderung der neuen Standorte des erweiterten NCT (z. B. Evaluation des Gesamtkonzepts) wird das BMBF zu gegebener Zeit informieren.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2024 gültig.
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag