vom 29.06.2011 - Abgabetermin: 15.10.2011
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 29.06.2011
Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das Innovationspotential kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie die Forschungsförderung im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms insbesondere für erstantragstellende KMU attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die deutsche Medizintechnik ist aufgrund ihrer weltweiten Marktstärke eine wichtige Säule der Gesundheitswirtschaft. Die Branche zeichnet sich durch innovative Technologien, hohe Wachstumsraten und wesentliche Beiträge für eine bessere medizinische Versorgung der Bevölkerung aus. Grundlage für diesen Erfolg ist die große Innovationskraft der Medizintechnik. Bei den Medizintechnikunternehmen liegen Forschungsaufwand und Forschungsertrag deutlich höher als im Branchendurchschnitt. Rund ein Drittel der auf dem Markt befindlichen Medizinprodukte sind weniger als drei Jahre alt. Der Welthandelsanteil Deutschlands ist jedoch in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Eine Ursache hierfür ist, dass einige medizintechnische Massenartikel verstärkt im Ausland und nicht mehr in Deutschland hergestellt werden. Die Medizintechnik-Branche steht somit vor der Herausforderung, sich verstärkt Alleinstellungsmerkmale bei technologisch anspruchsvollen Produktgruppen und Dienstleistungsangeboten zu erarbeiten, um weiterhin auf dem Weltmarkt bestehen zu können.
Die Hightech-Strategie 2020 der Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Leitmarkt Medizintechnik als Teil der Gesundheitswirtschaft wirkungsvoll zu stärken und seine Wachstumspotenziale zu erschließen. Besondere Bedeutung haben hier KMU, die die deutsche Medizintechnikbranche in ganz besonderer Weise prägen. Sie agieren dabei in einem äußerst dynamischen Umfeld, das sie vor erhebliche Herausforderungen stellt: Dazu zählen u. a. die wachsende Interdisziplinarität, die zunehmende Komplexität der FuE-Prozesse sowie die anspruchsvollen regulatorischen Anforderungen.
Mit der Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Medizintechnik“ sollen daher insbesondere forschungsaktive KMU unterstützt werden, die in der Medizintechnik tätig sind bzw. ihr Geschäftsfeld in diesem Bereich erweitern und stärken wollen. Sie sollen zu mehr Anstrengungen in Forschung und Entwicklung sowie zu verstärkter Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen angeregt werden. Dadurch sollen sie besser in die Lage versetzt werden, auf Veränderungen rasch zu reagieren sowie den erforderlichen Wandel aktiv mit zu gestalten. Junge und aus akademischen Forschungseinrichtungen ausgegründete KMU werden ausdrücklich zur Teilnahme an der Initiative aufgerufen. Ziel ist es, den Weg vom Machbarkeitsnachweis einer Idee bis zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt zu beschleunigen, Innovationsbarrieren zu überwinden und Synergien durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu schaffen.
Mit dieser Maßnahme sollen innovative und risikoreiche Forschungsprojekte unterstützt werden, die ohne eine Förderung nicht oder nur deutlich verzögert durchgeführt werden könnten.
Damit unternimmt das BMBF konkrete Schritte in der Umsetzung von Zielsetzungen des Aktionsfelds Gesundheitswirtschaft im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind risikoreiche Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind. Diese FuE-Vorhaben müssen der Medizintechnik zugeordnet sein und für die Positionierung des Unternehmens am Markt von Bedeutung sein. Wesentliches Ziel der BMBF-Förderung ist die Stärkung der KMU-Position bei dem beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die praktische Anwendung in der Gesundheitswirtschaft.
Unter den Begriff "Medizintechnik" fällt im Sinne dieser Bekanntmachung:
Die Forschung und Entwicklung zu Medizinprodukten gemäß EU-Richtlinie 2007/47/EG sowie von Technologien aus dem Bereich Pharma oder Biotechnologie, die in Kombination mit einem Medizinprodukt angewendet werden sollen.
Eine thematische Einschränkung besteht nicht, d.h. für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus allen Zweigen der Medizintechnik kann eine Förderung beantragt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um Entwicklungen für die Anwendung in der Gesundheitsversorgung für den Menschen handelt und eine substantielle medizintechnische Entwicklung vorgesehen ist. Die Vorhaben können bei Bedarf auch Arbeiten zur Vorbereitung einer Nutzenbewertung des innovativen Medizinproduktes oder Verfahrens beinhalten. Klinische Prüfungen im Rahmen der Klinischen Bewertung als zentraler Bestandteil des Konformitätsbewertungsverfahrens (Richtlinie 93/42/EWG, sog. „Zulassungsstudien“) sind nicht Gegenstand der Förderung.
Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems bzw. zur Steigerung der Effizienz in der Gesundheitsversorgung leisten sowie eine Umsetzung im ersten oder zweiten Gesundheitsmarkt erwarten lassen.
Förderungswürdig sind insbesondere:
In allen Verbünden sind Anwender aus der Gesundheitsversorgung einzubeziehen. Die Koordination von Verbundvorhaben mehrerer Partner liegt grundsätzlich bei einem der beteiligten KMUs. Die Verwertung der Ergebnisse muss in erster Linie den beteiligten KMU (Hersteller/Anwender) zugute kommen. Einzel- oder Verbundvorhaben ohne Beteiligung der gewerblichen Wirtschaft sind von der Förderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Kommission. KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.
Im Rahmen von Verbundprojekten sind auch Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die nicht die KMU-Kriterien erfüllen, antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind und bei denen nachweislich eine substantielle interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen technischen Entwicklern und Anwendern aus der Gesundheitsversorgung gegeben ist. Diese Zusammenarbeit muss durch mindestens je einen Partner aus der technischen Entwicklung und aus der Gesundheitsversorgung nachgewiesen werden. Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. Bei Verbundvorhaben ist ein Verbundkoordinator zu benennen.
Umfassende begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer müssen Teil des Vorhabens sein. So wird bei positivem Verlauf des Vorhabens erwartet, dass nach Ablauf der Förderung das Vorhaben in die experimentelle Entwicklung oder die Produktentwicklung übergeht und eine Markteinführung angestrebt wird. Hierfür sind entsprechende Vermarktungsstrategien darzulegen und in Form eines kurzen Geschäftsplans (s. auch Leitfaden) zu definieren.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Insbesondere wird angeregt zu prüfen, ob eine europäische Kooperation im Rahmen von EUREKA in Frage kommt. Nähere Informationen zu EUREKA sind hier zu finden. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. KMU können sich zu Fragen der EU-Förderung bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes (siehe Nummer 7) beraten lassen.
Nur bei Verbundprojekten: Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien dem BMBF in Eckwerten übermittelt werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. In begründeten Fällen können bei Verbünden auch Mittel für Koordination und Management des Vorhabens beantragt werden.
Kosten für Klinische Studien sind generell den beteiligten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zuzuordnen. Eine Klinische Studie im Sinne dieser Bekanntmachung findet immer dann statt, wenn systematische Untersuchungen am/mit Menschen erfolgen sollen. Im Hinblick auf die Förderung sind alle einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50% anteilsfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bei Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile aus BMBF-geförderten Forschungsvorhaben 100.000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, kann eine vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Für KMU entsprechend der KMU-Definition der Europäischen Kommission (Einzelheiten bei der Förderberatungsstelle) wird ein Bonus gewährt.
Die mögliche Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Möglichkeit, nach Nummer 5.6 NKBF 98 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 120% auf die Personaleinzelkosten zu beantragen.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7. Verfahren
Interessierten Unternehmen, insbesondere Erstantragstellern, wird empfohlen, sich für eine ausführliche Erstberatung mit der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes in Verbindung zu setzen. Als Lotsendienst berät sie bei der Zuordnung von Projektideen, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt insbesondere auch bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).
Lotsendienst für Unternehmen: 0800 2623-009 (kostenfrei)
E-Mail: lotse@kmu-innovativ.de
Internet: www.kmu-innovativ.de
Förderberatung “Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26-27
10969 Berlin
Fax: +49 30 20199-470
Förderinteressenten sollten sich insbesondere bei interdisziplinären Vorhaben dahingehend beraten lassen, welches Technologiefeld der Förderlinie KMU-innovativ (z.B. Medizintechnik, Biotechnologie, Optische Technologien) für das geplante Vorhaben am passfähigsten ist. Vom Einreichen einer Projektskizze in mehreren Technologiefeldern sollte abgesehen werden.
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Medizintechnik“ hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefax: +49 228 3821-1257
E-Mail: medtech@kmu-innovativ.de
Internet: www.bmbf.de/foerderungen/16587.php
beauftragt. Dort sind weitere Informationen erhältlich. Ansprechpartner sind Dr. Nicola Steffan (-1682), Dr. Marco Leuer (-1387) und Dr. Anna Jacobs (-1741).
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF jederzeit Projektskizzen eingereicht werden. Bewertungsstichtag im Jahr 2011 ist zunächst der
15. Oktober 2011.
In den Folgejahren werden Projektskizzen jeweils zum 15. April und 15. Oktober bewertet. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nächstfolgenden Stichtag berücksichtigt werden.
Für Verbundprojekte ist eine Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Sie dürfen nicht mehr als 15 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mind. 11 pt, Zeilenabstand mind. einfach, Seitenränder mind. 2 cm) umfassen und müssen über das Internet-Portal online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich spätestens 5 Werktage nach den o.g. Terminen postalisch und unterschrieben von allen Antragstellern beim beauftragten Projektträger vorgelegt werden.
Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen.
Die Anforderungen an die Vorhabenbeschreibungen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die diesen Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Den Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:
1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens
2. Stand der Wissenschaft und Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, Eigene Vorarbeiten zur Fragestellung des Vorhabens, Patentlage
3. Klinische und sozioökonomische Bedeutung, Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
4. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
5. Kurzdarstellung der beantragenden Unternehmen, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils, Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner
6. Verbundstruktur und Arbeitsplan mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
7. Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen
8. Finanzierungsplan
9. Verwertungsplan (wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten, Nutzungsmöglichkeiten und Anschlussfähigkeit), kurzer Geschäftsplan inkl. einer Vermarktungsstrategie
10. gilt nur bei geplanter Klinischer Studie: Antragskizze für eine Klinische Studie muss vorgelegt werden.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bedeutung des Forschungsziels: gesellschaftlicher Bedarf und Produktrelevanz
- wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes und der Arbeitsplanung
- Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes
- technologisches und wirtschaftliches Potenzial
- Qualifikation der Partner, Kompetenzen der Partner im Innovationsmanagement
- Qualität des Projektmanagements und der Verbundstruktur, substantielle Beteiligung von technischen Entwicklern und Anwendern der Gesundheitsversorgung
- Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Vermarktungsstrategie
- Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt
- Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen sozioökonomischen und wirtschaftlichen Chancen und Risiken
- Qualität und Umsetzbarkeit der Klinischen Studie (gilt nur bei geplanter klinischer Studie)
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung unter Verwendung der eingereichten Unterlagen durch unabhängige Experten beraten zu lassen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Bewertungsstichtag schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen. Hier können auch Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden. Alternativ können diese auch unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Die Förderentscheidung erfolgt i.d.R. zwei Monate nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 17.06.2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Peter Hassenbach