Förderrichtlinien zum Innovationswettbewerb Medizintechnik 2006

vom 28.02.2006 - Abgabetermin: 30.06.2006

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28.02.2006

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Zuwendungszweck


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt seit 1999 jährlich den Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik durch. Dieser Wettbewerb wird mit der vorliegenden Bekanntmachung mit dem „Innovationswettbewerb - BASIS“ erneut durchgeführt und zudem um ein neues Fördermodul, den „Innovationswettbewerb - TRANSFER“, erweitert.

Die beiden Fördermodule „Innovationswettbewerb - BASIS“ und „Innovationswettbewerb - TRANSFER“ sollen bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzen und die Lücke zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung (für die Förderangebote im Rahmen der technischen Fachprogramme des BMBF bestehen) schließen. Besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik werden ausgewählt und im Rahmen eines „Schlüsselexperimentes“ (Fördermodul Innovationswettbewerb - BASIS) bzw. im Rahmen eines „F&E-Vorläufervorhabens“ unter Beteiligung der Industrie (Fördermodul Innovationswettbewerb - TRANSFER) gefördert. Zweck der Förderung ist es, dazu beizutragen, Innovationsbarrieren zu überwinden und den Weg von der Idee zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt oder einer Technik zu beschleunigen.

1.2. Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Unter dem Begriff Medizintechnik werden in dieser Bekanntmachung Forschung und Entwicklung zu Geräten und Verfahren in der medizinischen Anwendung verstanden, die unter das Medizinproduktegesetz fallen (s. MPG §3). Vorhaben, die sich schwerpunktmäßig mit Technologieentwicklung z.B. aus den Bereichen Materialforschung, Mikrosystemtechnik, optische Technologien oder Informations- und Kommunikationstechnologie befassen, können grundsätzlich nur im Rahmen der bestehenden Förderprogramme gefördert werden (Informationen zu diesen Förderprogrammen finden Sie hier. Ausschließlich biochemisch/biotechnologisch basierte Verfahren (z.B. Bioreaktor - Entwicklung, „Tissue engineering“, z.T. Biochip-Verfahren) sowie Vorhaben, die ausschließlich Softwareentwicklung beinhalten und keine substantielle medizintechnische Entwicklung vorsehen, werden ebenfalls nicht im Rahmen des Innovationswettbewerbs gefördert.

Im Modul I „Innovationswettbewerb - BASIS“ werden grundlegende Untersuchungen - im folgenden „Schlüsselexperiment“ genannt - gefördert, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik in der Medizin dienen. Das Schlüsselexperiment muss durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. Das Schlüsselexperiment ist damit vorwiegend in der Phase der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (EU-Definition) anzusiedeln. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo-Funktionstests, nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein. Begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer werden bereits als Teil der Vorhabensbearbeitung erwartet. Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, bei denen nachweislich eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen klinischen Anwendern und technischen Entwicklern gegeben ist. Zur Verbesserung des Technologietransfers werden Projekte, die eine substantielle Beteiligung der Industrie (finanzieller Art oder in Form von geldwerten Leistungen) vorweisen können, bevorzugt gefördert (s. auch den „Leitfaden für die Antragstellung“).

Im Modul II „Innovationswettbewerb-TRANSFER“ können F&E-Vorläufervorhaben, d. h. noch vor der vorwettbewerblichen Entwicklung angesiedelte Vorhaben, gefördert werden. Grundlegende Untersuchungen zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik sowie die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der dem F&E-Vorläufervorhaben zu Grunde liegenden Idee (Schlüsselexperiment) müssen bereits abgeschlossen sein. Die F&E-Vorläufervorhaben müssen – wie die Vorhaben im Modul I - durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. F&E-Vorläufervorhaben müssen sich aber bereits in der Phase der industriellen Forschung (Definition der EU) befinden und spätestens nach drei Jahren abgeschlossen sein. Begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer müssen bereits ein Teil der Vorhabensbearbeitung sein. So wird bei positivem Verlauf des Vorhabens erwartet, dass nach Ablauf der Förderung das Vorhaben in eine vorwettbewerbliche Entwicklung in oder mit einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übergeht.

Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o.g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf Förderung oder eine Folgeförderung besteht nicht.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden (z.B. Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Wilhelm-Gottfried-Leibniz-Gemeinschaft), kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme an dem Wettbewerb erfordert eine Bewerbung entsprechend der unter Punkt 7 genannten Kriterien. Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich des Schlüsselexperimentes bzw. F&E-Vorläufervorhabens einschlägig sind. Im Hinblick auf die Förderung von Kooperationsvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Vor der Förderentscheidung über ein Kooperationsvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zur Kooperation nachgewiesen werden. In einer Kooperationsvereinbarung, insbesondere bei F&E-Vorläufervorhaben, ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Erfindungs- oder Patentanteile, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen. Ferner sind bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien, die einem Merkblatt (BMBF-Vordruck 0110) zu entnehmen sind, zu berücksichtigen.

Bei den Vorhaben (Modul I und II) muss es sich um originelle Forschungsansätze mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, welche weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen sind. Der grundsätzliche Nachweis der Machbarkeit der zu Grunde liegenden Idee muss bei Vorhaben in Modul II bereits erfolgt sein. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Die gemeinschaftliche Bearbeitung technischer wie medizinischer Komponenten wird daher vorausgesetzt. Die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen sollen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne für den Transfer der Vorhabensergebnisse bis zur Produktentwicklung aufgezeigt werden.

Bei Anträgen zum Fördermodul I  (Innovationswettbewerb - BASIS), die nicht von einem gewerblichen Unternehmen eingereicht werden, ist die Einbindung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft von Vorteil (s.o. unter Pkt. 2.). Die Einbindung des Unternehmens kann dabei unterschiedlich erfolgen, z.B. durch das Erbringen geldwerter Leistungen oder als Mitantragsteller. Bei Anträgen zum Fördermodul II (Innovationswettbewerb - TRANSFER), die nicht von einem gewerblichen Unternehmen eingereicht werden, muss ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zwingend mit einem angemessenen, eigenen Beitrag in das Vorhaben eingebunden sein.

Der Antragsteller hat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren und im Antrag darzustellen. Schutzwürdige Ergebnisse hat der Antragsteller entsprechend zu sichern. Das geplante Schlüsselexperiment bzw. F&E-Vorläufervorhaben muss in seinen einzelnen Arbeitsschritten nachvollziehbar begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zu seiner Durchführung erforderliche Infrastruktur muss dem Antragsteller zur Verfügung stehen.

Im Hinblick auf die Förderung klinischer Prüfungen sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die entsprechenden Anforderungen für die Beantragung dieser Prüfungen sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung im 6. Forschungsrahmenprogramm können hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Sie soll bei einem Schüsselexperiment insgesamt 300.000 €, bei einem F&E-Vorläufervorhaben die Summe von 500.000 € pro Vorhaben und Jahr in der Regel nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen vorhabenbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft -FhG- die zuwendungsfähigen vorhabenbedingten Kosten), die bis maximal 100% gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner eine eigene Förderung für sein Projekt sicherstellen muss. Die zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergetische Effekte erwartet werden können.
Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

6.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die allgemeinen und besonderen Nebenbestimmungen des BMBF werden Bestandteil der Zuwendungsbescheide:
- für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98);
- für Zuwendungen auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).

7.  Verfahren

7.1. Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF beauftragt:

Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung   
Heinrich-Konen-Str. 1    
53227 Bonn
Telefon: 0228-3821-210
Telefax: 0228-3821-257
Internet: www.pt-dlr.de

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Auf der Internetseite des Projektträgers sind die Namen der für die Beratung zuständigen fachlichen Betreuer angegeben.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (AZA) in der zweiten Stufe des Verfahrens (siehe unten) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen. Formulare, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen stehen hier zur Verfügung.
Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Unterlagen zur Verfügung.

7.2. Antragstellung

Das Antragsverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt statt.
Zunächst können formlose Vorhabenbeschreibungen als Teil des späteren förmlichen Förderantrages

bis zum 30. Juni 2006

beim Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung in regelmäßigem Abstand zu wiederholen.

Die Länge des vorzulegenden Konzepts soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist das Konzept als Kopiervorlage (doppelseitig kopiert und nicht geklammert) und zusätzlich in 5 Exemplaren, doppelseitig kopiert und geklammert (keine Spiralbindungen o. ä.) sowie in elektronischer Form als PDF-Dokument auf CD-ROM einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/Recherchen etc. zulassen. Übersendungen per Fax oder E-Mail können nicht angenommen werden.

Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem „Leitfaden für die Antragstellung“ zu strukturieren. Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung ist ein Datenblatt in elektronischer Form auszufüllen. Dieses ist hier aufrufbar.

7.3. Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt im Wettbewerb untereinander. Die eingereichten Vorhabenbeschreibungen werden einer unabhängigen, interdisziplinären Jury vorgelegt, die sowohl die klinischen und technischen Aspekte als auch die sozioökonomische Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt.
Zugrunde gelegt werden u. a. folgende Kriterien:

- Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
- Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
- Einordnung des Vorhabens als Schlüsselexperiment bzw. F&E-Vorläufervorhaben zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung,
- Qualität der Interaktion zwischen Klinik und Technik
- Sozioökonomischer Nutzen der angestrebten Ergebnisse,
- Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
- Ausgewiesenheit des Antragstellers,
- Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse,
- sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt: Höhe der finanziellen Beteiligung der Industrie,
- Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt,
- Angemessenheit der beantragten Mittel.

Auf der Grundlage der Bewertung der Jury werden jeweils die sowohl in wissenschaftlich-technischer als auch klinischer Hinsicht aussichtsreichsten Projekte ausgewählt. Die Antragsteller werden über das Ergebnis der Prüfung schriftlich informiert. Die Wettbewerbssieger werden ggf. öffentlich bekannt gegeben.
Die Sieger des Wettbewerbs werden zur Vorlage eines ausführlichen förmlichen Förderantrags aufgefordert, über dessen Förderung dann abschließend entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit Wirkung vom 28.02.2006 in Kraft.
Berlin, den 21.02.2006

Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Hausdorf