vom 07.02.2007 - Abgabetermin: 31.05.2007
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 07.02.2007
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt seit 1999 jährlich den Innovationswettbewerb zur Förderung der Medizintechnik durch. Dieser Wettbewerb wird mit der vorliegenden Bekanntmachung erneut durchgeführt.
Die beiden Fördermodule "Innovationswettbewerb - BASIS" und "Innovationswettbewerb - TRANSFER" sollen bestehende Angebote der Forschungsförderung ergänzen und die Lücke zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung (für die Förderangebote im Rahmen der technischen Fachprogramme des BMBF bestehen) schließen. Besonders innovative und originelle Forschungs- und Entwicklungsideen der Medizintechnik werden ausgewählt und im Rahmen eines "Schlüsselexperimentes" (Fördermodul Innovationswettbewerb - BASIS) bzw. im Rahmen eines "F&E-Vorläufervorhabens" unter Beteiligung der Industrie (Fördermodul Innovationswettbewerb - TRANSFER) gefördert. Zweck der Förderung ist es, dazu beizutragen, Innovationsbarrieren zu überwinden und den Weg von der Idee zu einem medizinisch nutzbaren und wirtschaftlich umsetzbaren Produkt oder einer Technik zu beschleunigen.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendung gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Unter dem Begriff Medizintechnik werden in dieser Bekanntmachung Forschung und Entwicklung zu Geräten und Verfahren in der medizinischen Anwendung verstanden, die unter das Medizinproduktegesetz fallen (s. MPG §3). Vorhaben, die sich schwerpunktmäßig mit Technologieentwicklung z.B. aus den Bereichen Materialforschung, Mikrosystemtechnik, optische Technologien oder Informations- und Kommunikationstechnologie befassen, können grundsätzlich nur im Rahmen der bestehenden Förderprogramme gefördert werden. Ausschließlich biochemisch/biotechnologisch basierte Verfahren (z.B. Bioreaktor - Entwicklung, "Tissue engineering", z.T. Biochip-Verfahren) sowie Vorhaben, die ausschließlich Softwareentwicklung beinhalten und keine substantielle medizintechnische Entwicklung vorsehen, werden ebenfalls nicht im Rahmen des Innovationswettbewerbs gefördert. Informationen zu weiteren Förderprogrammen des BMBF zur Medizintechnik finden Sie hier.
Im Innovationswettbewerb Medizintechnik werden ausschließlich Vorhaben gefördert, bei denen nachweislich eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen technischen Entwicklern und klinischen Anwendern gegeben ist.
Im Modul I "Innovationswettbewerb - BASIS" werden grundlegende Untersuchungen - im Folgenden "Schlüsselexperiment" genannt - gefördert, die zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik in der Medizin dienen. Das Schlüsselexperiment muss durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. Das Schlüsselexperiment ist damit vorwiegend in der Phase der anwendungsorientierten Grundlagenforschung (EU-Definition) anzusiedeln. Die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der Idee soll, nach Möglichkeit einschließlich entsprechender in vivo-Funktionstests, nach spätestens drei Jahren abgeschlossen sein. Begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer werden bereits als Teil der Vorhabensbearbeitung erwartet. Zur Verbesserung des Technologietransfers werden Projekte, die eine substantielle Beteiligung der Industrie (finanzieller Art oder in Form von geldwerten Leistungen) vorweisen können, bevorzugt gefördert (s. auch den Leitfaden für die Antragstellung).
Im Modul II "Innovationswettbewerb-TRANSFER" können F&E-Vorläufer-vorhaben, d. h. noch vor der vorwettbewerblichen Entwicklung angesiedelte Vorhaben, gefördert werden. Grundlegende Untersuchungen zum Nachweis der Machbarkeit einer neuen Technik sowie die wissenschaftliche Überprüfung der Realisierbarkeit der dem F&E-Vorläufervorhaben zu Grunde liegenden Idee (Schlüsselexperiment) müssen bereits abgeschlossen sein. Die F&E-Vorläufervorhaben müssen - wie die Vorhaben im Modul I - durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Entwicklungsrisiko und ein hohes Nutzungspotenzial für die spätere wirtschaftliche Umsetzung gekennzeichnet sein. F&E-Vorläufervorhaben müssen sich aber bereits in der Phase der industriellen Forschung (Definition der EU) befinden und spätestens nach drei Jahren abgeschlossen sein. Begleitende Maßnahmen zum Ergebnistransfer müssen bereits ein Teil der Vorhabensbearbeitung sein. So wird bei positivem Verlauf des Vorhabens erwartet, dass nach Ablauf der Förderung das Vorhaben in eine vorwettbewerbliche Entwicklung in oder mit einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übergeht.
Die Gewinner des Wettbewerbs können eine Bundeszuwendung beantragen, um die o. g. Untersuchungen durchzuführen. Ein Anspruch auf Förderung oder eine Folgeförderung besteht nicht.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Unternehmen der Großindustrie können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden (z. B. Einrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft und der Wilhelm-Gottfried-Leibniz-Gemeinschaft), kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt in einem Wettbewerb. Die Teilnahme an dem Wettbewerb erfordert eine Bewerbung entsprechend der unter Punkt 7 genannten Kriterien. Die Antragsteller müssen durch Vorarbeiten ausgewiesen sein, die hinsichtlich des Schlüsselexperimentes bzw. F&E-Vorläufervorhabens einschlägig sind. Im Hinblick auf die Förderung von Kooperationsvorhaben wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Vor der Förderentscheidung über ein Kooperationsvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner zur Kooperation nachgewiesen werden. In einer Kooperationsvereinbarung, insbesondere bei F&E-Vorläufervorhaben, ist eine Klausel vorzusehen, dass Unternehmen für die Erfindungs- oder Patentanteile, die auf den Arbeiten einer Forschungseinrichtung beruhen, ein marktübliches Entgelt zahlen. Ferner sind bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien zu berücksichtigen, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110).
Bei den Vorhaben (Modul I und II) muss es sich um originelle Forschungsansätze mit hohem Entwicklungsrisiko handeln, welche weder der reinen Grundlagenforschung noch der marktnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen sind. Der grundsätzliche Nachweis der Machbarkeit der zu Grunde liegenden Idee muss bei Vorhaben in Modul II bereits erfolgt sein. Die angestrebten Ergebnisse sollen einen Beitrag zur Lösung eines wichtigen medizinischen Problems leisten und eine Umsetzung in die Praxis erwarten lassen. Die gemeinschaftliche Bearbeitung technischer wie medizinischer Komponenten wird daher vorausgesetzt. Die möglichen gesundheitsökonomischen Auswirkungen sollen dargestellt werden. Ferner müssen konkrete Pläne für den Transfer der Vorhabensergebnisse bis zur Produktentwicklung aufgezeigt werden.
Bei Anträgen zum Fördermodul I (Innovationswettbewerb - BASIS), die nicht von einem gewerblichen Unternehmen eingereicht werden, ist die Einbindung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft von Vorteil (s. o. unter Punkt 2.). Die Einbindung des Unternehmens kann dabei unterschiedlich erfolgen, z. B. durch das Erbringen geldwerter Leistungen oder als Mitantragsteller. Bei Anträgen zum Fördermodul II (Innovationswettbewerb - TRANSFER), die nicht von einem gewerblichen Unternehmen eingereicht werden, muss ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zwingend mit einem angemessenen, eigenen Beitrag in das Vorhaben eingebunden sein.
Der Antragsteller hat bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren und im Antrag darzustellen. Schutzwürdige Ergebnisse hat der Antragsteller entsprechend zu sichern. Das geplante Schlüsselexperiment bzw. F&E-Vorläufervorhaben muss in seinen einzelnen Arbeitsschritten nachvollziehbar begründet sein und auf gesichertem naturwissenschaftlichem Wissen aufbauen. Die zu seiner Durchführung erforderliche Infrastruktur muss dem Antragsteller zur Verfügung stehen.
Im Hinblick auf die Förderung klinischer Prüfungen sind die einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Die entsprechenden Anforderungen für die Beantragung dieser Prüfungen sind dem Leitfaden für Antragsteller zu entnehmen.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Informationen zur EU-Förderung im 7. Forschungsrahmenprogramm können hier abgerufen werden
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Mittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Sie soll bei einem Schlüsselexperiment insgesamt 300.000 € pro Vorhaben in der Regel nicht überschreiten. Bei einem F&E-Vorläufervorhaben soll die Zuwendung die Summe von 500.000 € pro Vorhaben und Jahr (d. h. insgesamt maximal 1.500.000 €) nicht überschreiten.
Kooperationen mit thematisch verwandten F&E-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner eine eigene Förderung für sein Projekt sicherstellen muss. Die zusätzlich anfallenden Mittel für Reisen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergetische Effekte erwartet werden können.
Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit eines Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft -FhG- die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche F&E-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-240 (Dr. Pohl)
Telefon: 0228 3821-226 (Dr. Lohmann)
Telefon: 0228 3821-265 (Dr. Ritter)
Telefon: 0228 3821-210 (Sekretariat)
Telefax: 0228 3821-257
Internet: http://www.pt-dlr.de/
beauftragt.
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Auf der Internetseite des Projektträgers sind die Namen der für die Beratung zuständigen fachlichen Betreuer angegeben.
7.2 Förderverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen
Zunächst können formlose Vorhabenbeschreibungen in deutscher Sprache
bis spätestens 31. Mai 2007
beim Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger dringend empfohlen.
Es ist vorgesehen, die Bekanntmachung in regelmäßigem Abstand zu wiederholen.
Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem "Leitfaden für die Antragstellung" zu strukturieren. Die Länge soll 15 Seiten nicht überschreiten. Zur Vereinfachung des Verfahrens ist die Vorhabenbeschreibung als Kopiervorlage (DIN A4, ungeheftet, Schriftgröße mindestens entsprechend Times New Roman 12) mit zehn zusätzlichen Exemplaren (doppelseitig kopiert und geklammert, keine Spiralbindungen o. ä.) sowie in elektronischer Form als PDF-Dokument auf CD-ROM einzureichen. Die Unterlagen müssen selbsterklärend sein und eine Beurteilung ohne weitere Informationen/Recherchen etc. zulassen. Übersendungen per Fax oder E-Mail können nicht angenommen werden.
Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung ist ein Datenblatt in elektronischer Form auszufüllen.
Die Auswahl der zur Förderung vorgesehenen Konzepte erfolgt im Wettbewerb untereinander. Die eingereichten Vorhabenbeschreibungen werden einer unabhängigen, interdisziplinären Jury vorgelegt, die sowohl die klinischen und technischen Aspekte als auch die sozioökonomische Bedeutung und den Transferaspekt des Antrages beurteilt. Zugrunde gelegt werden u. a. folgende Kriterien:
- Wissenschaftliche Qualität des Arbeitsplans,
- Innovationspotenzial des vorgelegten Konzeptes,
- Einordnung des Vorhabens als Schlüsselexperiment bzw. F&E-Vorläufervorhaben zwischen Grundlagenforschung und marktnaher Forschung und Entwicklung,
- Qualität der Interaktion zwischen Klinik und Technik,
- Sozioökonomischer Nutzen der angestrebten Ergebnisse,
- Risikobewertung für die Umsetzung und Anwendbarkeit,
- Ausgewiesenheit des Antragstellers,
- Aussagefähigkeit des Verwertungsplans für die Nutzung der erwarteten Ergebnisse,
- sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft handelt: Höhe der finanziellen Beteiligung der Industrie,
- Perspektiven für den Transfer in ein marktfähiges Produkt,
- Angemessenheit der beantragten Mittel.
Auf der Grundlage der Bewertung der Jury werden dann die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Wettbewerbssieger werden ggf. öffentlich bekannt gegeben.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Die Sieger des Wettbewerbs werden in der zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (AZA) wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen. Formulare, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen sind unter folgender Internetadresse erhältlich: http://www.foerderportal.bund.de. Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Unterlagen zur Verfügung.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 29.01.2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Hausdorf