vom 07.02.2007 - Abgabetermin: 30.04.2007
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 07.02.2007
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Die demographische Entwicklung in den europäischen Gesellschaften ist, soweit sie die Verlängerung der Lebenserwartung betrifft, ein Fortschritt. Diese Entwicklung hat aber auch einen großen Einfluss auf die bestehenden Systeme zur Erbringung gesundheitlicher Versorgungsleistungen, sowie die Finanzierung der Gesundheits- oder Rentensysteme. Um die daraus folgenden Probleme zu verstehen und letztlich Lösungswege zu entwickeln, müssen Wissenschaftler aus allen relevanten wissenschaftlichen Feldern zusammenarbeiten.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“ im September 2006 bereits eine Fördermaßnahme zur Einrichtung von interdisziplinären Verbünden zur Thematik „Gesundheit im Alter“ veröffentlicht. In der entsprechenden Bekanntmachung heißt es in Bezug auf die Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses: „Ggf. wird hierzu noch zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Förderung zur Unterstützung des wissenschaftlichen Austausches auf europäischer Ebene angeboten, die z. B. Auslandsaufenthalte und Austausch mit Instituten und Kliniken von internationalen Partnern umfasst.“
Um diese Absicht umzusetzen, tritt das BMBF dem gemeinsamen Förderprogramm “Future Leaders of Ageing Research in Europe (FLARE)” bei, das vom europäischen Konsortium „ERA-AGE“ (European Research Area in Ageing) initiiert wurde. Dieses Programm verfolgt folgende Ziele:
- Wissenschaftlich exzellente Nachwuchswissenschaftler in allen Bereichen der Altersforschung sollen die Möglichkeit erhalten, sich durch diese Maßnahme für zukünftige führende Positionen zu qualifizieren.
- Gut ausgebildete und interdisziplinär ausgerichtete Nachwuchswissenschaftler im Bereich der Altersforschung sollen die Gelegenheit erhalten, ein europäisches Netzwerk mit den herausragenden wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen der Altersforschung in Europa sowie den anderen, an diesem Programm teilnehmenden Nachwuchswissenschaftlern zu bilden.
- Die Kommunikation und Kooperation in der europäischen Altersforschung sollen verbessert werden. Von der Förderung der Nachwuchswissenschaftler ausgehend, soll letztlich ein Netzwerk herausragender europäischer Institutionen und Wissenschaftler entstehen, das dann die Basis für weiterführende Forschungsinitiativen in der Altersforschung, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, bildet.
Das Programm wird gemeinsam von neun Partnern mit jeweils eigenen, nationalen Bekanntmachungen durchgeführt:
- Bundesministerium für Bildung und Forschung, Deutschland
- Medical Research Council, England
- Akademie von Finnland
- Caisse Nationale des Allocations de Vieillesse, Frankreich
- Gesundheitsministerium, Israel
- Fonds National de la Recherche, Luxemburg
- Akademie der Wissenschaften, Österreich
- Rumänien
- Swedish council for working life and social research, Schweden
Die Rahmenbedingungen dieser multinationalen Fördermaßnahme wurden zwischen den teilnehmenden Ländern vereinbart. Alle Partner haben den in der Absichtserklärung aufgeführten Zielen und Umsetzungen des FLARE-Programms zugestimmt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
In Übereinstimmung mit den oben genannten Förderzielen soll einer begrenzten Zahl von promovierten Nachwuchswissenschaftlern die Möglichkeit gegeben werden, ein interdisziplinäres Forschungsprojekt zur Altersforschung an einer deutschen Universität bzw. einer wissenschaftlichen Einrichtung selbstständig und unabhängig durchzuführen und sich dadurch besonders zu qualifizieren. Die Forschungsprojekte sollen, wenn möglich, zum 1. Januar 2008 beginnen und am 31.12.2010 enden. Während dieser Zeit ist mindestens ein Forschungsaufenthalt von 6 bis 12 Monaten Dauer in einer Einrichtung der Altersforschung in einem EU-Mitgliedsland, einem EU-assoziierten Staat oder Israel verpflichtend.
Die Forschungsprojekte müssen im Bereich der Gesundheitsforschung/Biomedizin in einem klinisch relevanten Themenfeld angesiedelt sein und das inhaltliche Profil der aufnehmenden und Antrag stellenden Einrichtung sinnvoll ergänzen.
Um die Vernetzung und die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zu intensivieren, ist darüber hinaus geplant, im Rahmen der gemeinsamen Fördermaßnahme eine „Summer School“ im August 2008 durchzuführen. Darüber hinaus sind weitere Workshops und interdisziplinäre Treffen geplant.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und ausnahmsweise Forschungseinrichtungen, die den Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft haben. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung eines Nachwuchswissenschaftlers setzt in erster Linie eine herausragende wissenschaftliche Qualifikation voraus, die u.a. durch entsprechende Publikationen zu dokumentieren ist. Eine Altersgrenze für Bewerber oder Bewerberinnen besteht nicht. Allerdings soll der Abschluss der Promotion nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.
Anträge sind von einem Nachwuchswissenschaftler bzw. einer Nachwuchswissenschaftlerin zusammen mit der beteiligten Einrichtung (Antragsteller) vorzulegen, von der der Nachwuchswissenschaftler bzw. die Nachwuchswissenschaftlerin aufgenommen wird. Die aufnehmende deutsche Hochschule bzw. die Einrichtung muss sich verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereit zu stellen. Dazu ist schriftlich Stellung zu nehmen (siehe „Annex 2a“).
Der Nachwuchswissenschaftler bzw. die Nachwuchswissenschaftlerin muss in der Vorhabensbeschreibung eine bzw. zwei Einrichtungen oder Forschergruppen der Altersforschung in den oben genannten Ländern benennen, bei denen er / sie den 6- bis12-monatigen Forschungsaufenthalt verbringen will. Eine Erklärung zur Aufnahme des/der Nachwuchswissenschaftlers/in ist durch die aufnehmende Einrichtung abzugeben. Die Gasteinrichtung hat darin ebenfalls zu erklären, dass die notwendigen Räume und die Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereit gestellt werden (siehe „Annex 2b“).
Von den Antragstellern wird ferner die Bereitschaft zur internationalen Kooperation erwartet. Die geförderten Nachwuchswissenschaftler(innen) sind zur Teilnahme an den gemeinsamen Veranstaltungen im Rahmen dieser Fördermaßnahme verpflichtet (siehe 2).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für einen Zeitraum von in der Regel 3 Jahren gewährt werden.
Zur Durchführung des Forschungsprojektes können Personalmittel für eine Wissenschaftlerstelle („Post-Doc“) bis zu EG 14 TVöD (vergleichbar mit BAT Ib) sowie Sachausgaben bis zu einer Höhe von insgesamt 50.000 € (Verbrauchsmittel, Reisemittel, ggf. Mittel für projektbezogene Investitionen) beantragt werden.
Die Kosten für die Teilnahme an den im Rahmen der gemeinsamen Fördermaßnahme geplanten Veranstaltungen werden von den nationalen Förderern übernommen.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft -FhG- die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-250 (Dr. Barth)
Telefon: 0228 3821-144 (Dr. Ballensiefen)
Telefon: 0228 3821-210 (Sekretariat)
Telefax: 0228 3821-257
http://www.pt-dlr.de/
beauftragt. Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung von externen Gutachtern statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabensbeschreibungen
In der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst formlose Vorhabensbeschreibungen in englischer Sprache
bis spätestens 30. April 2007
auf dem Postweg vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per „electronic mail“ oder FAX ist nicht möglich.
Die Vorhabensbeschreibung soll dem Gutachterkreis eine fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist nach dem Formblatt für die Antragstellung („Application Form Main Part“) zu gliedern und in 20 Exemplaren (DIN A 4) sowie einmal als pdf-File auf CD-ROM vorzulegen. Dieses Formblatt sowie die weiteren benötigten Anlagen („Annexe“) sind unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/en/1502.php erhältlich. Aus der Vorlage einer Vorhabensbeschreibung kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
Die vorgelegten Vorhabensbeschreibungen werden unter Beteiligung eines unabhängigen, international besetzten Gutachterkreises vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:
- Wissenschaftliche Qualität und Originalität des eingereichten Projektantrages
- Wissenschaftliche Qualifikation des Nachwuchswissenschaftlers (u. a. wissenschaftlicher Werdegang und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften)
- Nationales und internationals Renommee der aufnehmenden Institution in Deutschland sowie des Gastinstitutes (bzw. der Gastinstitute) im Ausland und der jeweils darin tätigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppen
- Integration des Nachwuchswissenschaftlers in die jeweiligen Einrichtungen
- Inter- bzw. Multidisziplinarität des beantragten Forschungsprojektes.
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Über das Ergebnis der Bewertung werden die Antragsteller vom Projektträger schriftlich informiert.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Bei positiver Bewertung eines beantragten Vorhabens werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die dann einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum des Erscheinens im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 29. Januar 2007
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Hausdorf