16.01.2018

| Aktuelle Meldung

Rechtsgutachten des BMBF zur Nutzung digitaler genetischer Informationen

Informationen aus öffentlichen Gen-Datenbanken unterliegen nicht dem Access and Benefit Sharing-System des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Nagoya-Protokolls. Sie können daher frei genutzt werden, so ein vom BMBF beauftragtes Gutachten.

Die Gewinnung und Verwendung von Sequenzdaten ist aus der modernen lebenswissenschaftlichen Forschung nicht mehr wegzudenken. Als Schlüsseltechnologie findet die Sequenzierung in vielen Bereichen der Biologie und Medizin, aber auch in anderen Disziplinen Anwendung. So sind Sequenzdaten in der Grundlagenforschung für fast alle Arbeiten auf den Forschungsfeldern Molekulare Biologie, Biochemie, Genetik, Proteomik, Epigenomik, Genetic Modification oder Genome Editing essentiell. Darüber hinaus spielen sie insbesondere auch in den Bereichen Biotechnologie, Populationsanalysen, Evolutionsforschung bzw. Systematik, landwirtschaftliche Züchtungsforschung, Infektionsforschung und Seuchenschutz eine bedeutende Rolle.

Anlässlich der letzten Vertragsstaatenkonferenzen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) sowie zum Nagoya-Protokoll wurden im Dezember 2016 zwei Beschlüsse getroffen, die weitreichenden Einfluss auf die Forschung mit genetischen Ressourcen haben könnten. Mit den Beschlüssen haben sich die Vertragsstaaten im Kern darauf verständigt, zu klären, ob die CBD-Definition der „genetischen Ressource“ über das biologische Material hinaus auch DNA- bzw. RNA-Daten umfasst, die im Wege der Sequenzierung gewonnen worden sind.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung ein Rechtsgutachten zur Frage der Einbeziehung von Sequenzdaten in die Regelungen der CBD und des Nagoya-Protokolls in Auftrag gegeben. Damit soll ein wichtiger Beitrag zur internationalen Diskussion geleistet werden. Das von Herrn Prof. Tade Matthias Spranger vorgelegte Gutachten kommt zu dem Schluss, dass eine Gleichstellung von DNA-Sequenzdaten und genetischen Ressourcen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründbar ist. Unabhängig von diesem eindeutigen Befund sprechen gewichtige Gründe gegen eine künftige Erstreckung des im Nagoya-Protokoll angelegten Vorteilsausgleichssystems auf digitale Sequenzdaten.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Die „Convention on Biological Diversity“ der Vereinten Nationen trat 1993 in Kraft. Rund 170 Staaten und die Europäische Union haben sie bis heute unterzeichnet und sich damit völkerrechtlich verpflichtet, die Vorgaben umzusetzen – Deutschland ist von Anfang an dabei. 2010 beschlossen die CBD-Mitgliedstaaten in Japan das Nagoya-Protokoll, um die Vorteile aus der Nutzung „genetischer Ressourcen“ gerecht zu verteilen.