vom 01.02.2019 - Abgabetermin: 15.03.2019
Mit diesem Dokument wird die dritte gemeinsame transnationale Förderrichtlinie (JTC-3) für Forschungsprojekte im Bereich der Systemmedizin im Rahmen des Netzwerkes ERACoSysMed veröffentlicht. Das Netzwerk „ERACoSysMed – Zusammenarbeit zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte in der Systemmedizin zur Implementierung systembiologischer Ansätze in klinischer Forschung und medizinischer Praxis“ ist eine ERA-NET Cofund-Initiative unter dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ der Europäischen Kommission. Das Ziel von ERACoSysMed ist es, die Implementierung von systemmedizinischen Ansätzen sowohl in der klinischen Forschung als auch in der medizinischen Praxis in Europa zu stärken. Strategisch begleitet wurde ERACoSysMed von der FP7 EU-Koordinierungsmaßnahme „Coordinating Action Systems Medicine“ (CASyM), die eine Roadmap für die Implementierung der Systemmedizin in Europa vorgestellt hat (https://www.casym.eu/index.php?index=90). Im Rahmen von CASyM wurde zudem ein gemeinnütziger Verein, die Europäische Gesellschaft für Systemmedizin (EASyM), gegründet. EASyM hat das Erbe von CASyM angetreten und setzt das langfristige Ziel von CASyM, systemmedizinische Ansätze in der europäischen Gesundheitsversorgung zu etablieren, weiter fort.
Die folgenden ERACoSysMed-Partnerorganisationen haben ihre Teilnahme an der dritten Bekanntmachung erklärt:
Das übergeordnete Ziel systemmedizinischer Forschung ist es, neue systembasierte Ansätze in der medizinischen Praxis zum Einsatz zu bringen. Die Systemmedizin versteht Krankheiten dabei als ein komplexes Zusammenspiel verschiedener biologischer Netzwerke auf mehreren räumlichen und zeitlichen Ebenen. Um Krankheiten und die zugrunde liegenden biologischen Mechanismen quantitativ zu beschreiben und zu definieren, werden computergestützte Modelle durch iterative Zyklen von Experimenten, Datengenerierung und Datenevaluierung entwickelt und für Simulationen komplexer biologischer Netzwerke genutzt. Somit bietet der systemmedizinische Ansatz Klinikern das Potenzial, Krankheiten effizienter und effektiver zu diagnostizieren und zu behandeln. Weiterhin wird der systemmedizinische Ansatz zu gezielten medizinischen Interventionen führen und folglich eine Prävention vieler Krankheiten, eine Verbesserung des Krankheitsverlaufs sowie eine strategische Nutzung von Ressourcen ermöglichen. In diesem Sinne unterscheidet sich die Systemmedizin grundlegend von der in der klassischen Medizin vorherrschenden Praxis. Diese ist typischerweise durch einen reaktiven Ansatz gekennzeichnet, bei dem eine medizinische Intervention erst dann erfolgt, wenn sich eine Krankheit bereits manifestiert hat.
Durch moderne „-omics“-Technologien steht heutzutage eine Fülle großer Datensätze zur Verfügung, die durch klinische und bildgebende Informationen sowie Daten zu Ernährung und Umwelteinflüssen ergänzt werden. Die Komplexität dieser vielfältigen Datensätze stellt heutige Kliniker vor die große Herausforderung, diese Daten zu interpretieren und daraus medizinisch relevante Erkenntnisse abzuleiten. Adäquate computergestützte Modelle zur Analyse und Interpretation dieser umfangreichen biologischen und klinischen Datensätze sind der Schlüssel für eine Personalisierung medizinischer Interventionen und zum Verständnis von Krankheiten. Sie liefern Wissen über die Krankheitsmechanismen und die für das Auftreten und die Behandlung von Krankheiten relevanten Signalwege. Demzufolge können computergestützte Modelle zur Vorhersage von wichtigen Endpunkten, wie z. B. dem individuellen Krankheitsrisiko, dem Krankheitsverlauf oder dem Ansprechen auf eine Therapie, eingesetzt werden. Somit bietet die Systemmedizin Forschern und Klinikern ein neues Werkzeug für die personalisierte Medizin, das die Art und Weise der Patientenversorgung verändern kann.
Mit der vorliegenden Bekanntmachung sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die prädiktive computergestützte Modelle mithilfe biomedizinischer Daten validieren, um neue Erkenntnisse über menschliche Krankheiten und deren Behandlungen zu gewinnen.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen eine gemeinsame englischsprachige Bekanntmachung veröffentlicht, deren Text unter http://www.eracosysmed.eu eingesehen werden kann. Dieser bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.
Die Regelungen der Nummern 1, 2, 4 und 7 dieser Richtlinien werden inhaltlich und zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht, soweit sich die Regelungen nicht auf nationale Bestimmungen beziehen. Dagegen sind die Regelungen der Nummern 3, 5, 6 und 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung (https://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung.pdf).
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Das Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von Forschungsprojekten, die prädiktive computergestützte Modelle mithilfe biomedizinischer Daten validieren, um neue Erkenntnisse über menschliche Krankheiten und deren Behandlungen zu gewinnen. Eingereichte Projektanträge müssen die Analyse, Interpretation und Nutzbarmachung verschiedener biologischer und klinischer Daten durch adäquate computergestützte Modelle in den Fokus stellen. Zudem müssen die Forschungsprojekte die praktische Relevanz computergestützter Modelle für die medizinische Routine und deren Nutzen für den einzelnen Patienten demonstrieren. Beispielsweise könnten die gewonnenen Erkenntnisse helfen, vorhandene Medikamente vielseitiger bei verschiedenen Krankheiten einzusetzen (sog. „Drug Repurposing“).
Um den thematischen Anforderungen der Bekanntmachung gerecht zu werden, müssen eingereichte Projektanträge gezielt einen der beiden folgenden Ansätze verfolgen: Die Forschungsprojekte müssen bereits existierende klinisch relevante computergestützte Modelle und deren Vorhersagen mittels iterativer Zyklen aus datengetriebener Modellierung und modellbasierten Experimenten validieren und erweitern. Alternativ können die Forschungsprojekte auf die Entdeckung und Validierung von gemeinsamen molekularen Mechanismen, die mindestens zwei unterschiedlichen Krankheiten zugrunde liegen, ausgerichtet sein. Es sind dabei adäquate rechnergestützte Modellierungsansätze zu verwenden, die eine Neudefinition klinischer Phänotypen und eine bessere Stratifizierung von Patienten für klinische Studien erlauben.
Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Forschungs- und Entwicklungs-Kapazität, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.
Die eingereichten Projektanträge der transnationalen Konsortien werden zentral begutachtet. Die Förderung der einzelnen Forschungsgruppen erfolgt durch ihre jeweilige(n) nationale(n)/regionale(n) Förderorganisation(en). Die Förderfähigkeit der einzelnen Forschungsgruppen hängt von den nationalen/regionalen Förderorganisationen ab (siehe Annex II des englischsprachigen Bekanntmachungstextes).
Für die Antragstellung gelten folgende Kriterien:
Jedes Konsortium muss einen Projektpartner als Koordinator benennen. Der Koordinator muss für eine an der Bekanntmachung beteiligte Förderorganisation förderfähig sein. Der Koordinator ist verantwortlich für das interne Management, fungiert als Ansprechpartner und vertritt das Konsortium nach außen. Der Koordinator ist zudem für die Erstellung eines Konsortialvertrags verantwortlich. Eine Orientierung für den Konsortialvertrag ist unter http://www.desca-2020.eu/ erhältlich. Es wird dringend empfohlen, dass der Konsortialvertrag von den beteiligten Projektpartnern vor dem offiziellen Projektbeginn unterzeichnet wird. In jedem Fall muss der Konsortialvertrag spätestens sechs Monate nach dem offiziellen Projektbeginn unterzeichnet werden.
Wenn mehrere deutsche Partner am internationalen Verbundprojekt beteiligt sind, regeln sie ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)1. Kooperationsvereinbarung und Konsortialvertrag können in einem einzelnen Vertrag zusammengefasst werden, sofern die Maßgaben des BMBF-Vordrucks Nr. 0110 eingehalten werden.
Zusätzlich zu den nationalen Berichtspflichten können die jeweiligen Koordinatoren für das gesamte Konsortium aufgefordert werden, einen Zwischenbericht in englischer Sprache beim Joint Call Secretariat (JCS) vorzulegen. Der abschließende wissenschaftliche Fortschrittsbericht sollte spätestens drei Monate nach Projektende vorliegen. Vorlagen für die Berichte werden vom JCS gestellt. Die Koordinatoren und/oder Projektleiter können gebeten werden, die Ergebnisse der geförderten Forschungsprojekte auf einem Statusseminar vorzustellen. Die mit diesem Statusseminar verbundenen Kosten sollten in den Projektantrag aufgenommen werden.
Eine Kurzbeschreibung der ausgewählten Forschungsprojekte wird auf der ERACoSysMed-Internetseite veröffentlicht.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.
Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 300 000 Euro (pro Konsortium, ein deutscher Partner beteiligt) bzw. 400 000 Euro (pro Konsortium, zwei deutsche Partner beteiligt) für die Dauer von maximal 36 Monaten gefördert werden. Der Höchstbetrag versteht sich inklusive der Gemeinkosten bzw. der Projektpauschale bei Hochschulen.
Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind.
Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.
Zuwendungsfähig sind auch Rotationsstellen für Ärztinnen und Ärzte, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Patientenversorgung für die Forschung freigestellt werden sollen und für die ein Ersatz eingestellt werden muss.
Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sowie zur Durchführung von Freedom-to-operate-Analysen erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind entsprechend der geltenden Nebenbestimmungen (siehe Nummer 6) zuwendungsfähig.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Lebenswissenschaften und Gesundheitsforschung
Forschungszentrum Jülich GmbH
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
Ansprechpartner für deutsche Antragsteller:
Dr. Sylvia Krobitsch
Telefon: 0 30/2 01 99-34 03
E-Mail: s.krobitsch@fz-juelich.de
Dr. K. Zsuzsanna Nagy
Telefon: 0 30/2 01 99-33 14
E-Mail: k.nagy@fz-juelich.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Die gemeinsame transnationale Förderung (JTC-3) wird vom ERACoSysMed JCS koordiniert, das vom Projektträger Jülich geleitet wird. Es fungiert als zentrale Anlaufstelle für alle Projektkoordinatoren.
Zur Erstellung von Projektskizzen (pre-proposals) und ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist das elektronische Einreichungssystem unter der Internetadresse https://www.eracosysmed.eu/call3 zu nutzen.
Während die Anträge für einen Forschungsverbund von den Teilprojektleitungen aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Des Weiteren wird auch auf den englischsprachigen Bekanntmachungstext und die entsprechenden Leitlinien für Antragsteller verwiesen. Diese können unter https://www.eracosysmed.eu abgerufen werden.
Das Antragsverfahren ist mehrstufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt; die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Konsortien werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert.
Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen. Dieses wird vom Projektkoordinator elektronisch unter https://www.eracosysmed.eu/call3 eingereicht. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind in den Leitlinien für Antragsteller unter https://www.eracosysmed.eu beschrieben.
In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen durch den Koordinator bis spätestens 15. März 2019, 13 Uhr elektronisch unter https://www.eracosysmed.eu/call3 einzureichen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung von Projektskizzen wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Der Inhalt der Projektskizze stellt die Grundlage für die Begutachtung dar. Eine Projektskizze besteht aus administrativen Informationen wie Kurzbeschreibung, Angaben zum Konsortium und Finanzplan sowie aus einer Beschreibung der zentralen Projektidee. Einzelheiten zu den Projektskizzen sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller unter https://www.eracosysmed.eu zu entnehmen.
Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller werden die förderfähigen Projektskizzen von Mitgliedern eines externen Gutachtergremiums (Peer Review Panel – PRP) nach folgenden Kriterien bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die Projektskizzen, die zur Einreichung einer ausführlichen Projektbeschreibung geeignet sind, ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung auf elektronischem Wege unter https://www.eracosysmed.eu/call3 bis zum 28. Juni 2019, 13 Uhr einzureichen (zweite Verfahrensstufe). Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende ausführliche Projektbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung von ausführlichen Projektbeschreibungen wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer ausführlichen Projektbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Ausführliche Projektbeschreibungen müssen die folgenden Elemente beinhalten:
Einzelheiten zu den ausführlichen Projektbeschreibungen sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller unter https://www.eracosysmed.eu zu entnehmen.
Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des externen Gutachtergremiums (PRP) nach den gleichen Kriterien wie die Projektskizzen (vgl. Nummer 7.2.1) bewertet.
Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischen Bekanntmachungstext).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten ausführlichen Projektbeschreibungen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten ausführlichen Projektbeschreibung und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Bereich Formularschrank unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zusammen mit den förmlichen Förderanträgen sind den ausführlichen Projektbeschreibungen ergänzende Informationen vorzulegen:
Etwaige im Rahmen der Begutachtung gemachte Auflagen des Begutachtungsgremiums sind zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
Entsprechend der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet.
Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Berlin, den 18. Dezember 2018
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Kölbel
Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:
1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen oder in anderer Form transparenter Beihilfen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO und unter Beachtung der dort festgelegten Bedingungen.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Förderung nach Artikel 25 AGVO
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 AGVO).
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:
Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a AGVO gelten:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten von KMU.
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.
1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum