Richtlinien zur Förderinitiative „Bernstein Preis“ im Rahmen des Nationalen Netzwerks Computational Neuroscience

vom 30.03.2006 - Abgabetermin: 25.05.2010 (zuvor 30.06.2006, 31.05.2007, 02.06.2008 und 25.05.2009)


1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Das Forschungsfeld der Computational Neuroscience stellt eine sehr dynamische Forschungsrichtung innerhalb der Neurowissenschaften dar. Durch das gezielte interdisziplinäre Zusammenwirken von Biologie, Medizin, Physik, Mathematik und Informatik lässt dieses Forschungsfeld einen beschleunigten Erkenntnisfortschritt und wichtige Impulse für anwendungsorientierte Forschungsfelder wie Gesundheitsforschung, Informationstechnologie und Bildung erwarten.

Mit der Fördermaßnahme „Nationales Netzwerk Computational Neuroscience“ hat das BMBF vier „Bernstein Zentren für Computational Neuroscience“ gegründet. Diese leistungsstarken Zentren bilden die wesentlichen strukturellen Elemente innerhalb des Nationalen Netzwerks. Damit ist eine grundlegende Struktur geschaffen, die notwendig ist, um das Forschungsfeld der Computational Neuroscience in einer neuen Qualität auszubauen, zu vernetzen und international sichtbar zu machen.

Für die nachhaltige Stärkung und Etablierung des Forschungsfeldes Computational Neuroscience in Deutschland ist die Gewinnung exzellenter Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler von besonderer Bedeutung. Einen wesentlichen Beitrag dazu leisten die Bernstein Zentren durch ihre Konzepte zur Nachwuchsförderung auf der Ebene von Studiengängen und Graduiertenkollegs. Ein entscheidender Bedarf besteht darüber hinaus jedoch auch bei der Gewinnung und Förderung von jungen Forscherinnen/Forschern auf der Ebene von Nachwuchsgruppenleiterinnen/Nachwuchsgruppenleitern, die durch den Aufbau und das Führen einer eigenen Arbeitsgruppe ihr Forschungsprofil ausbauen und wissenschaftliche Eigenständigkeit entwickeln können. Ziel der Fördermaßnahme „Bernstein-Preis“ ist es, herausragenden jungen Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern auf dem Gebiet der Computational Neuroscience durch die Förderung von Forschungsvorhaben die Möglichkeit zu geben, innovative Projektideen im Bereich Computational Neuroscience am Forschungsstandort Deutschland umzusetzen. Hierdurch sollen u. a. die akademischen Qualifikationen dieser jungen Spitzennachwuchswissenschaftlerinnen/Spitzennachwuchswissenschaftler vorangetrieben werden. Die im Rahmen des „Bernstein Preises“ geförderten Projekte sollen zu einem integrativen Bestandteil des Nationalen Netzwerkes Computational Neuroscience werden und neue wissenschaftliche Impulse liefern.

1.2. Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Forschungsprojekte die von jungen, promovierten, deutschen oder ausländischen Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern (Postdoctoranden) konzipiert und von ihnen an einer deutschen Forschungseinrichtung durchgeführt werden. Erwartet werden vorweisliche, außergewöhnliche, wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Computational Neuroscience. Die jungen Projektleiterinnen/Projektleiter sollen durch die Umsetzung ihrer selbst entworfenen und betreuten Forschungsprojekte und durch den Aufbau einer Nachwuchsgruppe die Möglichkeit erhalten, selbständig und unabhängig zu forschen. Die Durchführung der geförderten Forschungsprojekte soll an einer deutschen Universität oder wissenschaftlichen Einrichtung (siehe Nr. 3.) innerhalb oder außerhalb der Bernstein Zentren erfolgen.
Die geförderten Projekte der Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaflter sollen in das Nationale Netzwerk Computational Neuroscience integriert werden und es verstärken. Dazu ist die Beteiligung der Nachwuchswissenschaftler/Nachwuchswissenschaftlerinnen an den jährlichen Workshops und Statusseminaren der Bernstein Zentren vorgesehen. Die Statusseminare dienen dazu, den Stand der Forschungsarbeiten und -ergebnisse auszutauschen und die Vernetzung der Bernstein Zentren zu fördern.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die im Rahmen des „Bernstein Preises“ geförderten innovativen Forschungsvorhaben müssen von herausragenden, promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler konzipiert und an einer Hochschule und außeruniversitären Forschungseinrichtung in Deutschland durchgeführt werden (siehe Nr. 2. und Nr. 3.). Ein Vorhaben ist nur dann zuwendungsfähig, wenn die jeweilige Hochschule oder Forschungseinrichtung die/den Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftlern für den Zeitraum der Projektförderung beschäftigt. Es wird außerdem erwartet, dass die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung gestellt und die/der Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftler in allen Belangen unterstützt wird. Eine entsprechende Erklärung der aufnehmenden Einrichtung ist der gem. Nr. 7.21 vorzulegenden Projektskizze beizufügen.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Verbundprojekte von Antragstellern aus den Neuen Bundesländern und für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.
Es ist beabsichtigt, im Rahmen der Möglichkeiten der jeweils geltenden mittelfristigen Finanzplanung, jährlich ein Forschungsvorhaben im Rahmen der Förderinitiative „Bernstein Preis“ zu fördern. Die Förderhöchstdauer jedes Einzelvorhabens beträgt bis zu fünf Jahre. Die Förderung jedes Einzelvorhabens kann im Rahmen der Gesamtlaufzeit bis zu 1,250 Mio. € betragen.
Für den Förderzeitraum kann, basisierend auf den geltenden tarifvertraglichen Regelungen, projektbezogen die Stelle der/des projektleitenden Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftlers bis zu E14 TVöD (bzw. Ib BAT) und für weiteres wissenschaftliches Personal bis zu 2 Stellen je E13 TVöD (bzw. IIa BAT), sowie ggf. notwendiges technisches Personal gefördert werden. Eine Finanzierung von aus öffentlichen Mitteln grundfinanzierten Stellen ist nicht möglich. Die Erstattung von Sach- und Investitionsmittel erfolgt nach Maßgabe der geltenden sonstigen Zuwendungsbestimmungen (siehe u. a. Nr. 6 und Nr. 7).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1. Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung seinen

Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefon: +49 (0)228 3821-210 (Sekretariat)
Telefax: +49 (0)228 3821-257
Internet: http://www.pt-dlr.de/

beauftragt. Ansprechpartner ist Herr Dr. Krüger (Tel.: + 49 (0) 228 3821-296, E-Mail: olaf.krueger.1@dlr.de).

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger PT-DLR

bis spätestens zum 30.06.2006, 31.05.2007, 02.06.2008, 25.05.2009, 25.05.2010

zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen. Es ist beabsichtigt, soweit notwendig, auf der Basis dieser Förderrichtlinien weitere Auswahlrunden durchzuführen. Die Fristen für die Einreichung der Projektskizzen werden rechtzeitig unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/175.php veröffentlicht.
Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den PT in englischer Sprache empfohlen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Vorlageberechtigt sind deutsche und ausländische Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler, welche die in dieser Bekanntmachung formulierten Kriterien erfüllen (vgl. Nr. 4), im Einvernehmen mit der aufnehmenden Hochschule oder Forschungseinrichtung.

Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:
- Name der/des Nachwuchswissenschaftlerin/s, vollständige Dienstanschrift, Kontaktdaten (Tel, Fax, e-mail).
- Aussagefähiger Lebenslauf (Umfang bis zu fünf Seiten, Arial 11 pt), der die Leistungen im Bereich Computational Neuroscience ausweist (z.B. Betreuung von wissenschaftlichem Nachwuchs, nationale und internationale Kooperationen, Drittmitteleinwerbungen, Einladungen zu oder Ausrichtung von Konferenzen, Mitgliedschaft in Editorial Boards einschlägiger Fachzeitschriften, Gutachtertätigkeit, Sonstiges)
- Publikationsliste
- Vorläufige Vorhabensbeschreibung für das Forschungsprogramm der gesamten beantragten Nachwuchsgruppe inkl. aller vorgesehenen wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter (Umfang bis zu zehn Seiten, Arial 11 pt), einschließlich Finanzierungsplan
- Erklärung der Hochschule oder Forschungseinrichtung, an der das Forschungsprogramm durchgeführt werden soll, dass die/der Nachwuchswissenschaftlerin/Nachwuchswissenschaftler die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung an Laborfläche und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung gestellt bekommt und in allen Belangen unterstützt wird.

Die Unterlagen sind in jeweils 10-facher Ausfertigung einzureichen.
Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Bisherige Leistungen des/der Nachwuchswissenschaftlers/in im Bereich Computational Neuroscience
- Wissenschaftliches Werk inkl. Publikationsleistung
- Betreuungstätigkeit
- Internationale Aktivitäten
- Sonstige Leistungen (Drittmitteleinwerbungen etc.)

b) Qualität des vorgeschlagenen Forschungsprogramms
- Wissenschaftliche und methodische Qualität
- Wissenschaftliche Ausgewiesenheit der Bewerberin/des Bewerbers
- Innovatives Potenzial
- Bezug zu Forschungsschwerpunkten der aufnehmenden Institution

Auf der Grundlage der Bewertung wird dann die für eine Förderung geeignete Projektidee ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze aufgefordert einen förmlichen Förderantrag der Institution vorzulegen, an der das Forschungsvorhaben durchgeführt werden soll (bis spätestens sechs Wochen nach Aufforderung) über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 21.03.2006
Bundesministerium für Bildung und Forschung

im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz