Richtlinien zur Förderinitiative "Deutschland – Japan Zusammenarbeit in Computational Neuroscience"

vom 06.07.2013 - Abgabetermin: 30.09.2013

Vorbemerkungen

Die „Deutschland - Japan Zusammenarbeit in Computational Neuroscience“ ist eine transnationale Initiative zur Forschungsförderung zwischen Deutschland und Japan. Sie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gemeinsam mit der Japan Science and Technology Agency (JST) getragen.
Die nachstehenden Förderrichtlinien dienen der Etablierung transnationaler Forschungsprojekte und zielen darauf ab, die bereits bestehende Zusammenarbeit zwischen Forschern dieser beiden Länder zu vertiefen und auf eine neue Ebene zu heben.

Die maßgeblichen Regelungen der Abschnitte 1.1, 2, und 7 dieser Bekanntmachung werden inhaltlich parallel von BMBF, DFG und JST veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Abschnitte 1.2, 3, 4, 5 und 6 spezifisch nur auf potentielle Antragsteller des BMBF ausgerichtet. BMBF, DFG und JST veröffentlichen insoweit vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.
Im Rahmen eines Agreements wurden Verfahren vereinbart, auf die die vorliegenden Richtlinien zurückgreifen (Abschnitt 7).

Die vorliegenden Förderrichtlinien richten sich in Deutschland und in Japan an Hochschulen, außeruniversitäre akademische Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Neurowissenschaften haben das Potenzial, Innovationen zu entwickeln, um wichtige und drängende soziale Probleme zu lösen. Die modernen Neurowissenschaften können in erheblichem Maße zur Lösung von Problemen wie alternde Gesellschaften, Zunahme neurodegenerativer Erkrankungen und steigender Bedarf an innovativen Lösungen und Ansätzen für technologische Anwendungen beitragen. Sie können bei der Ermittlung grundlegender Prozesse und Prinzipien bezüglich der Hirnfunktion mitwirken und die gewonnenen Erkenntnisse zur Entwicklung medizinischer und technologischer Anwendungen einsetzen. Unser Verständnis komplexer Hirnfunktionen kann nur mit modernsten Forschungsansätzen umfassend verbessert werden.

Computational Neuroscience ist eine Disziplin, die für das Verständnis der Prinzipien und Dynamik des Nervensystems eine theoretische Grundlage und eine Reihe technischer Ansätze liefert. Aufbauend auf Theorie, Methoden und Erkenntnissen der Informatik, der Neurowissenschaften, Biologie, Mathematik und Physik, der Sozial- und Verhaltenswissenschaften, der Technik und anderer Bereiche nutzt Computational Neuroscience ein breites Spektrum an Methoden zur Untersuchung von Struktur, Funktion, Organisation und Computing auf allen Ebenen des Nervensystems. Auf Grund des interdisziplinären Ansatzes kann Computational Neuroscience auch die neurowissenschaftliche Forschung deutlich vorantreiben und ihre Methodik erweitern.

Die internationale Kooperation ist ein wichtiges Instrument, um bisherige Fortschritte weiterzuführen. Verbundforschung ermöglicht ein enges Zusammenwirken, führt verschiedene Forschungsperspektiven zusammen und erweitert das Spektrum an Forschungspartnerschaften. In Japan und in Deutschland wurden in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um den Bereich Computational Neuroscience zu stärken, und dies führte zum Aufbau starker nationaler Gemeinschaften in beiden Ländern. Die bisherige Ad-Hoc-Kooperation zwischen japanischen und deutschen Forschergruppen sollte jetzt auf eine koordinierte Ebene gehoben werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Diese Initiative zielt auf die Förderung von Verbundforschungsprojekten, die Wissenschaftler und Techniker mit sich ergänzender Erfahrung und Ausbildung in den experimentellen und theoretischen Neurowissenschaften zusammenbringen. Anträge für Forschungsprojekte sollen Kooperationen beschreiben, die komplementäres Fachwissen bündeln, das für deutliche Fortschritte bei schwierigen interdisziplinären Fragestellungen erforderlich ist. Sie sollen Kooperationen zwischen Experten, Theoretikern und experimentellen Neurowissenschaftlern oder Technikern im Bereich Computing und/oder Modellierung beinhalten. Computing-Forschung, die im Rahmen dieser Initiative gefördert wird, muss sich auf biologische Verfahren beziehen und sollte zu Hypothesen führen, die in biologischen Studien überprüft werden können.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z.B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen). Großunternehmen sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großunternehmen sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (in wohlbegründeten Einzelfällen) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Kooperationen mit thematisch verwandten, laufenden FuE-Vorhaben im Ausland, die einen substantiellen Beitrag zur Lösung der bearbeiteten Fragestellung leisten, können in begrenztem Umfang unterstützt werden. Dies betrifft zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern.
Von den Partnern innerhalb eines Kooperationsprojektes wird die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit erwartet. Im Hinblick auf die Förderung wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse für in der Regel drei Jahre gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden für die deutschen Kooperationsteilnehmer grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden für die deutschen Kooperationsteilnehmer die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Bei der Beantragung von Fördermitteln für gemeinsame deutsch-japanische Forschungsprojekte sollen die deutschen und japanischen Wissenschaftler der JST, dem BMBF und der DFG Anträge mit identischen Projektbeschreibungen vorlegen, und zwar wie folgt:

(a) Anträge an JST sind zu richten an


(b) Anträge an die DFG sind zu richten an

  • jan.kunze@dfg.de (elektronisch) und
  • Deutsche Forschungsgemeinschaft
    53170 Bonn (Papierausdruck)


(c) Anträge an das BMBF sind zu richten an

  • Projektträger im DLR für das BMBF
    - Gesundheitsforschung -
    Heinrich-Konen-Straße 1
    53227 Bonn
    Tel.: +49-228-3821-1210
    Fax: +49-228-3821-1257
    Internet: www.pt-dlr.de
    Ansprechpartner:
    Dr. Karsten Georg
    Tel.: +49-228-3821-1388
    E-Mail: karsten.georg@dlr.de



7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zum

30.09.2013

von den kooperierenden deutsch-japanischen Arbeitsgruppen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Koordinator Projektskizzen mit identischen Projektbeschreibungen in elektronischer Form sowie auf dem Postweg vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektbeschreibungen sollten folgendermaßen gegliedert sein:

1. Deckblatt des Antrags:
1.1 Titel des Antrags

  • Koordinator
  • Assoziierte Gruppen und Institutionen
  • Beantragte Laufzeit

1.2 Zusammenfassung

2. Projektbeschreibung (maximal 15 Seiten)
2.1 Derzeitiger internationaler Stand der Technik und eigene Vorarbeiten
2.2 Zentrale Forschungsziele
2.3 Neue Aspekte und künftige Auswirkungen
2.4 Konzept für kommerzielle, wissenschaftliche und/oder technische Verwertung der Ergebnisse
2.5 Gesamtarbeitsplan, Zeitrahmen, Hauptaufgaben und Meilensteine
2.6 Konzept für die Zusammenarbeit
2.7 Lebenslauf

3. Koordinierungsplan (maximal eine Seite)
3.1 Spezifische Rolle des federführenden Wissenschaftlers (Principal Investigator/PI), der kooperierenden leitenden Wissenschaftler (Co-PIs) und weiterer leitender Wissenschaftler und Fachberater in allen beteiligten Einrichtungen;
3.2 Projektmanagement unter Einbeziehung der verschiedenen Einrichtungen und Disziplinen;
3.3 Spezifische Koordinierungsmechanismen für die wissenschaftliche Integration der verschiedenen Einrichtungen und Disziplinen (z. B. Workshops, Graduiertenaustausch, PI-Treffen bei Konferenzen, Videokonferenzen und alternative Kommunikationsmittel, Software-Repositories).

4. Haushaltsplan (eine Seite)
4.1 Haushaltsplan des japanischen Partners
4.2 Haushaltsplan des deutschen Partners

Insbesondere sollte der Koordinierungsplan den vorgesehenen Austausch von Studierenden und Wissenschaftlern einschließlich Dauer, Abschluss, Aufenthaltslogistik und Aufgaben der jeweiligen Projektmitarbeiter darlegen.

Die maximale Seitenzahl für die verschiedenen Teile beinhaltet Bilder und andere visuelle Darstellungen. Mögliche Schriftarten sind Courier und Palatino Linotype, mindestens 10 Punkt, und Arial und Times New Roman, mindestens 11 Punkt.

Weitere verbindliche Anforderungen an Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines gemeinsam von deutscher und japanischer Seite zusammengesetzten externen Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

1.) Übereinstimmung mit den Programmzielen und den festgelegten Forschungsfeldern:
Die beantragte Maßnahme entspricht den Zielen des Programms und den Forschungsfeldern, die im Programm festgelegt sind. Außerdem unterstützen die Antragsteller die beantragte Maßnahme mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen.

2.) Exzellenz und Eignung des wissenschaftlichen Ansatzes:
Der vorgeschlagene wissenschaftliche Ansatz ist angemessen und originär und leistet einen wesentlichen fachlichen Beitrag. Die beantragte Forschungsaktivität ist führend, kreativ und auf international hohem Niveau und soll sich deutlich auf die Entwicklung künftiger Forschung und Technologie auswirken, gemeinsame internationale Probleme lösen oder eine innovative technologische Saat hervorbringen, die zur Entstehung neuer Zukunftsbranchen beitragen kann.

3.) Kompetenz der Forschungsleiter:
Die Forschungsleiter in beiden Ländern haben den Einblick oder die Erfahrung (oder das Potenzial im Falle von Nachwuchsforschern), um die Maßnahme voranzutreiben, und die Fähigkeit, die Kooperation zu leiten und die Projektziele während der Laufzeit dieses Programms zu erreichen.

4.) Effektivität und Synergie des gemeinsamen Forschungsprojekts:
Projektanträge, die voraussichtlich zu Synergien auf Grund der Forschungszusammenarbeit mit dem Partnerforschungsinstitut wie beispielsweise Erwerb und/oder Anwendung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Wissen der Forscherkollegen und/oder Nutzung der Ressourcen im jeweils anderen Land führen, werden bevorzugt berücksichtigt.

5.) Zweckmäßigkeit des Forschungs- und Austauschplans:
Die Arbeitsteilung bei der Forschungsaktivität mit dem Partnerforschungsinstitut und der Plan für die Forschungsausgaben sind für die Umsetzung der beantragten Forschungsaktivität geeignet. Der Plan für die Austauschmaßnahme und -ausgaben mit dem Partnerforschungsinstitut ist für die Umsetzung der beantragten Forschungsaktivität geeignet.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 25.06.2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz