Richtlinien zur Förderinitiative "Neuronale Grundlagen des aktiven Alterns"

vom 14.05.2013 - Abgabetermin: 20.09.2013

Erschienen im Bundesanzeiger vom 14.05.2013

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Die modernen Neurowissenschaften bergen das Potenzial, substanzielle Beiträge zur erfolgreichen Bewältigung ­aktueller und zukünftiger gesellschaftlicher Herausforderungen leisten zu können. Die Veränderung der Zusammen­setzung der Altersstruktur in einer modernen Gesellschaft, der demographische Wandel, stellt eine dieser Heraus­forderungen dar. Als Industrienation ist Deutschland von dieser gesellschaftlichen Entwicklung besonders betroffen. Mit dem Ziel Gesundheit und Selbstständigkeit im Alter zu bewahren, kommt der Entwicklung entsprechender Strategien und Technologien sowie der Aufklärung der grundlegenden Mechanismen von Alterungsprozessen des Gehirns eine besondere Dringlichkeit zu.

Die Entschlüsselung der Ursachen für die Veränderung neuronaler Informationsverarbeitung im natürlichen, über die gesamte Lebensspanne hinweg erstreckten Alterungsprozess des gesunden Gehirns ist entscheidend für neue Entwicklungen in Diagnose, Prävention, Therapie und Versorgung. Die Adaptationsfähigkeit des Gehirns erlaubt eine hohe Anpassungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit auch im Alter. Auf der Basis erweiterter Kenntnisse über die grundlegenden Mechanismen und Prozesse des Alterns kann dieses Potenzial mit Hilfe geeigneter Trainings- und Interventionsmaßnahmen genutzt werden und zu Eigenständigkeit und Selbstbestimmtheit im Alter beitragen.

Diesen neuen Entwicklungen kann ein weit reichender Einfluss auf die Effizienz und Leistungsfähigkeit der deutschen Sozial- und Gesundheitssysteme zukommen. So sollen durch die Initiative die Voraussetzungen geschaffen werden, zukunftsorientierte Anwendungsfelder zu erschließen, den Forschungsstandort Deutschland im Hinblick auf das Forschungsgebiet der Neurowissenschaften langfristig zu stärken und auszubauen und damit die internationale Wett­bewerbsfähigkeit weiter zu steigern.

Mit der vorliegenden Förderinitiative beabsichtigt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im ­Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung die Förderung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Vernetzung neurowissenschaftlicher sowie technologischer Kapazitäten zur Erforschung der neuronalen Grundlagen des Alterns. Das in Deutschland vorliegende Potenzial, neurowissenschaftliche Forschungsergebnisse als Basis für klinische oder technologische Anwendungen zu nutzen, soll mit der neuen Initiative auf dieses wichtige Themenfeld ausgerichtet und stärker ausgeschöpft werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGFVO), ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGFVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGFVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, die substanzielle Beiträge liefern zur Aufklärung grundlegender Mechanismen und Prozesse während des natürlichen Alterungsprozesses des gesunden Gehirns sowie grundständige Forschungsansätze zur Aufklärung von Veränderungen, die als Vorläufer zu krankhaften Entwicklungen zu sehen sind. Ferner sollen im Rahmen der Arbeitsprogramme konkrete Interventionsmöglichkeiten oder neue technologische Anwendungsperspektiven ausgelotet werden. Die Anwendungsrelevanz der Forschungsarbeiten muss durch Beteiligung mindestens eines Unternehmens oder einer klinischen oder therapeutischen Einrichtung gewährleistet werden. In enger Zusammenarbeit sollen die Arbeiten schließlich den Nachweis der Machbarkeit des gewählten Lösungsansatzes erbringen (proof of principle) und, wo möglich, die ersten Schritte zur Nutzbarmachung des Verwertungspotenzials einleiten.

Prioritär werden zukunftsweisende Konzepte mit hoher wissenschaftlich-technischer Qualität gefördert, die im experimentellen Bereich Daten zu normalen bzw. krankhaften Veränderungen von neuronalen Prozessen und kognitiven Leistungen im Laufe des Lebens erheben. Auf theoretischer Ebene können z. B. Datenanalyse oder Modellbildung der altersbedingten Veränderungen im Alterungsprozess im Vordergrund stehen. Die Erarbeitung neuer methodischer Ansätze, die für den Fortgang des Arbeitsprogramms wichtig sind (z. B. zur Datenerfassung oder -verarbeitung) kann in das Konzept integriert werden.

Beispiele für relevante Themenbereiche sind:

• strukturelle oder physiologische Veränderungen des Gehirns über die Lebensspanne, Veränderung neuronaler Verarbeitungsgeschwindigkeit und Störungstoleranz, Veränderungen von Aktivierungsmustern, Arealinteraktivität bzw. -konnektivität;
• Veränderung von Wahrnehmungs- und Aufmerksamkeitsleistungen, Bewegungs- und Handlungskontrolle, kognitive Fähigkeiten und Domänen, emotionalen Aspekten sowie deren Interaktionen und Integration über die Lebensspanne in gesunden Individuen bzw. bei neurologischen oder psychiatrischen Erkrankungen;
• neuronale Plastizität als Funktion des Alterns; Plastizitätsspielräume und Variablen die diese beeinflussen;
• Erarbeitung der notwendigen Methoden zur Erfassung und Verarbeitung von hochdimensionalen anatomischen und physiologischen Datensätzen mit Bezug zum Lebensalter, die mit einzelnen oder kombinierten Verfahren aus dem umfangreichen modernen Methodenspektrum gewonnen wurden (z. B. Imaging- und Rekonstruktions-Techniken, Optogenetik, Connectomics, Computational Neuroscience);
• systematische Untersuchungen der anatomischen, physiologischen und funktionalen Effekte bestehender Inter­ventionsansätze, Ausarbeitung und Überprüfung von evidenzbasierten Hypothesen zu neuen Interventionsmöglichkeiten;
• Genderaspekte des Alterns und der Effektivität von Interventionsansätzen;
• Entwicklung und Erprobung der Wirksamkeit von Hilfsmitteln zur Kompensation von altersbedingen Leistungs­verminderungen oder Störungen.

Im Rahmen dieser Initiative können Stellen für Nachwuchswissenschaftler (Doktoranden und Postdoktoranden) ­gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere ­Unternehmen (KMU); die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen. Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektförderung soll für einen Zeitraum von drei plus zwei Jahren zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die zweite Förderphase von zwei Jahren ist eine erfolgreiche Evaluierung der ersten Förderphase. Die Größe der Verbundprojekte wird bestimmt durch die Anzahl der beteiligten Arbeitsgruppen.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzel­heiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische ­europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG -die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVFO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257

E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

Ansprechpartner:
Dr. Karsten Georg (Telefon: 0228 3821-1388).
Dr. Olaf Krüger (Telefon: 0228 3821-1296)

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger im DLR Kontakt aufzunehmen. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können formlose Projektskizzen

bis spätestens 20. September 2013

beim Projektträger im DLR elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Skizzen müssen sowohl die Organisationsstruktur wie auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern. Der Umfang der Vorhabenbeschreibungen (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, 2-seitig) darf fünf Seiten für das Gesamtkonzept und sechs Seiten pro geplantem Teilprojekt nicht überschreiten. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen. Verbindliche Anforderungen an Vorhabenbeschreibungen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den (dort) niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal PT-Outline. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Projektskizze Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift des Verbundkoordinators beim Projektträger eingereicht werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien be­wertet:

• Beitrag zu den förderpolitischen Zielen der Bekanntmachung,
• wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens,
• innovatives Potenzial,
• Anwendungspotenzial der Forschungsergebnisse,
• vorhandene Vorleistungen/Ressourcen,
• Integration der für die jeweilige Zielerreichung erforderlichen Expertisen und Kapazitäten (bzw. effizienter Zugang dazu),
• Qualität der Interaktion innerhalb des Verbundvorhabens.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung ent­schieden.

Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen (www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/4985.php). Förderanträge sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen. Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 23. April 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Buchholz