vom 01.02.2013 - Abgabetermin: 29.03.2013
Erschienen im Bundesanzeiger vom 01.02.2013
Vorbemerkung
Diese Bekanntmachung erfolgt gleichzeitig durch die Förderorganisationen Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland und L'Agence Nationale de la Recherche (ANR), Frankreich. Ein englischsprachiger Bekanntmachungstext mit weiteren Informationen zu dieser gemeinsamen Ausschreibung kann über die folgende Internetseite abgerufen werden: http://www.agence-nationale-recherche.fr/Epigenomics-2013
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Veränderte Lebensgewohnheiten und der demographische Wandel in Europa gehen mit einer Zunahme der Volkskrankheiten und der altersbedingten Erkrankungen einher. Die sozioökonomische Bedeutung dieser Erkrankungen ist immens, vor allem besonders häufige Erkrankungen wie Herz- Kreislauferkrankungen, neurodegenerative Erkrankungen oder metabolische Erkrankungen tragen dazu bei.
Ein besseres Verständnis der epigenetischen Mechanismen und Prozesse, die zu Volkskrankheiten und altersbedingten Erkrankungen führen, kann neue Ansätze in der Prävention, Diagnose und Therapie eröffnen. So kann langfristig der Weg für ein gesundes Alter geebnet werden.
Seit kurzem haben es wissenschaftliche Fortschritte ermöglicht, epigenetische Fragestellungen in systemischem Maßstab zu untersuchen, diese Herangehensweise definiert das Feld der Epigenomik. Hochwertige Epigenom Referenz-Karten und innovative Forschungskonzepte im Bereich der Epigenomik lassen einen signifikanten Beitrag zum Verständnis der komplexen Ursachen von Krankheiten des Menschen erwarten.
Die Epigenomik ist ein anspruchsvolles Feld, im Hinblick auf die Forschungsinfrastruktur und die wissenschaftliche Expertise, die notwendig sind, um epigenetische Fragen auf einer systemischen Ebene erfolgreich angehen zu können. Die Dimension der Epigenomforschung erfordert internationale Zusammenarbeit um Ressourcen zu bündeln und kritische Massen an Forschungskapazität und Personal zu generieren.
Vor diesem Hintergrund haben die französische Agence Nationale de la Recherche (ANR) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beschlossen, Kräfte zu bündeln und eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung der „Epigenomik von Volkskrankheiten und altersbedingten Erkrankungen“ zu veröffentlichen. Ziel dieser Bekanntmachung ist die Freisetzung von Synergien und die Generation von Mehrwert durch die Förderung von bi-nationalen, exzellenten und interdisziplinären Forschungskonsortien.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
2. Gegenstand der Förderung
Volkskrankheiten und altersbedingte Erkrankungen haben in der Regel multifaktorielle Ursachen und eine spezifische Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte. Sie sind häufig das Ergebnis komplexer Prozesse, die auf genetischen Grundlagen sowie auf epigenetischen Einflüssen beruhen. Altersbedingte Erkrankungen sind Krankheiten, deren Prävalenz mit dem Alter steigt. Auch wenn ihr Ursprung genetisch sein kann, wird das Fortschreiten dieser Krankheiten deutlich durch Umweltfaktoren wie Ernährung, Exposition gegenüber Infektionserregern oder anderen Aspekten des Lebensumfelds beeinflusst. Diese Faktoren wiederum prägen das individuelle epigenetische Profil einer Patientin oder eines Patienten. Mit zunehmendem Alter können sich fehlerhafte epigenomische Signaturen häufen und Erkrankungen auslösen oder weiter fortschreiten lassen.
Die bisher durchgeführten Forschungsarbeiten haben vor allem eines erkennen lassen: die Art und Weise, in der Volkskrankheiten und altersbedingte Erkrankungen entstehen oder sich weiterentwickeln, kann nur unvollständig durch die isolierte Betrachtung einzelner Komponenten und Faktoren des Krankheitsgeschehens verstanden werden. Die Anwendung von system-orientierten Methoden und Techniken wie in der Epigenomik erlaubt die parallele Untersuchung einer Vielzahl von Faktoren und geht damit einen Schritt weiter.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinien sollen bi-nationale Forschungskonsortien die vielfältigen Funktionen des Epigenoms bei der Entstehung oder dem Fortschreiten von Volkskrankheiten und altersbedingten Erkrankungen untersuchen und die dafür relevanten epigenomischen Mechanismen identifizieren und analysieren. In den Anträgen sollen qualitativ hochwertige Kartierungsaktivitäten (z. B. Hochdurchsatz-Ansätze für die Analyse von DNA-Methylierung, Histonmodifikation oder Transkription) mit funktionellen Analysen kombiniert werden.
Mit dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte gefördert, von denen ein wichtiger Beitrag für eine Verbesserung von Prävention, Diagnose oder Therapie von Volkskrankheiten und altersbedingter Erkrankungen erwartet werden kann. Diese Projekte müssen synergie-orientiert auf der Basis einer funktionierenden Zusammenarbeit zwischen französischen und deutschen Forschenden durchgeführt werden.
Nicht gefördert werden fokussierte Ansätze, die eine eher epigenetische, als eine system-orientierte epigenomische Dimension aufweisen, reine Kartierungsaktivitäten sowie klinische Studien.
Aufgrund nationaler Gegebenheiten bei dem französischen Förderer ANR können Anträge aus dem Bereich Krebs nicht gefördert werden. Antragstellende Konsortien müssen die Einhaltung bestehender internationaler Standards für Materialsammlung, Datenerfassung und Datenmanagement, wie sie z. B. in dem International Humanen Epigenom- Konsortium (IHEC) entwickelt wurden, sicherstellen - oder sie müssen sicherstellen, dass relevante neue Standards innerhalb der Projekte entwickelt werden. Dies ist notwendig, damit die Daten für umfassende Analysen in bestehende Datensätze integriert werden können.
Die einzelnen Konsortien sollen eine zentrale Forschungsfrage formulieren und die Arbeitspakete auf diesen integrativen Fokus ausrichten. Innerhalb eines Arbeitspakets müssen die französischen und deutschen Arbeitsgruppen ihre jeweiligen Aufgaben und die entsprechend national zu beantragenden Mittel klar beschreiben. Tiermodellsysteme können verwendet werden, wenn sie die oben genannten krankheitsbezogenen Forschungskonzepte unterstützen und für deren Umsetzung erforderlich sind.
Wann immer möglich, soll die vorgeschlagene Forschung auf dem gegenseitigen Austausch oder der Kombination von bereits vorhandenem Wissen zu Hochdurchsatz-Daten, Technologien und Ressourcen in der Epigenomik basieren (z.B. bestehende Patienten- und Kontroll-Kohorten, Modellierungssysteme usw.).
Es wird angeregt, Konzepte für die Mobilität der Forschenden und den Wissensaustausch zwischen Frankreich und Deutschland in den Konsortien einzubeziehen (z. B. durch regelmäßige Treffen der beteiligten Arbeitsgruppen, gemeinsame Workshops, Austausch von Personal zwischen Arbeitsgruppen, usw.); auch die langfristige Vernetzung aller im Rahmen dieser Förderrichtlinien geförderten Konsortien wird angeregt. So sollen angemessene Finanzmittel für den Austausch und regelmäßige Treffen in den Anträgen enthalten sein.
Zu beachten ist, dass mit diesen Förderichtlinien nicht das Ziel der Finanzierung eines Kartierungs-Projektes im Rahmen von IHEC verfolgt wird. Vielmehr soll exzellente Epigenomforschung unterstützt werden, die den Standards und Richtlinien des IHEC möglichst eng folgen soll.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE1-Kapazitäten in Deutschland, insbesondere Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen.).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
1FuE: Forschung und Entwicklung
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden können Forschungskonsortien, in denen Forschungsgruppen aus Frankreich und Deutschland partnerschaftlich zusammenarbeiten. Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und französischen Partner vorausgesetzt.
Ein Konsortium muss aus mindestens drei Arbeitsgruppen bestehen, wobei mindestens eine Gruppe aus Frankreich und eine aus Deutschland stammen muss. Französische Arbeitsgruppen werden dabei von der ANR und deutsche Arbeitsgruppen vom BMBF gefördert. Forschungsgruppen aus anderen Ländern können in ein Konsortium eingebunden werden, wenn diese Gruppen in der Lage sind, ihre Finanzierung vollständig selbst zu sichern und dieses bereits bei Antragstellung klar machen können. Die Anzahl der in einem Konsortium vertretenen Forschungsgruppen und deren jeweilige Beitrag zum Gesamtprojekt des Konsortiums sollte sich an den zu verfolgenden zentralen Forschungszielen des Konsortiums orientieren und in Bezug auf die nationale Beteiligung ausgewogen sein. Die Konsortien sollten deutlich machen, dass sich aus der geplanten Zusammenarbeit Synergieeffekte sowie ein Mehrwert ergeben werden.
Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss ein Projektkoordinator bzw. eine Projektkoordinatorin benannt werden, der bzw. die einer akademischen Forschungsorganisation angehört, das Konsortium nach außen hin repräsentiert und für die Organisation und Kommunikation innerhalb des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Öffentlichkeitsarbeit und der Umgang mit Schutzrechtsfragen. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiter und -leiterinnen, die aus dem jeweiligen Land kommen.
Die Projektpartner müssen bis spätestens sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abschließen. Hinweise dazu können der EC Consortium Agreement Checklist entnommen werden.
Die Geförderten müssen ihre Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an zwei von den Förderern ausgerichteten verbundübergreifenden Arbeitstreffen erklären. Diese finden etwa nach der halben Projektlaufzeit, sowie nach deren Abschluss statt. Dazu sollten die Antragsteller in ihren Anträgen Reise-und Unterbringungskosten für ein solches Treffen in Frankreich und ein Treffen in Deutschland einplanen.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.
Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt i.S.v. Artikel 8 AGVO vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Beantragt werden können Personal- und Sachmittel einschließlich ggf. projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Reisemittel sollen vorgesehen werden für Konferenzbesuche, Koordinierungstreffen, die beiden oben genannten verbundübergreifenden Arbeitstreffen und ggf. auch für den Austausch von Personal zwischen den deutschen und französischen Arbeitsgruppen.
Hochschulen und Hochschulkliniken kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme auf nationaler Ebene in Deutschland hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Ansprechpartner sind
Dr. Peter Südbeck
Tel.: 0228 3821-1216
E-Mail: peter.suedbeck@dlr.de
Dr. Roland Bornheim
Tel.: 0228 3821-1785
E-Mail: roland.bornheim@dlr.de
Anträge für die Forschungskonsortien sind elektronisch beim deutsch-französischen Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das bei der "French National Research Agency (ANR)" in Paris angesiedelt ist, einzureichen (siehe auch 7.2.1.).
Während die Anträge für ein Forschungskonsortium von den Teilprojektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Konsortien getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Des Weiteren wird auch auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden „Guidelines“ verwiesen. Diese können unter http://www.agence-nationale-recherche.fr/Epigenomics-2013 abgerufen werden.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen
In der ersten Stufe sind zunächst über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator beim französischen Call-Sekretariat formlose Antragskizzen („Letters of interest“) für das beabsichtigte Forschungskonsortium einzureichen. Die Einreichung muss
bis spätestens 29. März 2013
in elektronischer Form erfolgen. Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Antragsskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Anforderungen an die Antragskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt.
Die Antragsskizzen sind entlang des dafür vorgesehenen Antragsbogens ("Letter of Interest Template", abrufbar unter http://www.agence-nationale-recherche.fr/Epigenomics-2013) zu erstellen.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Antragskizze im PDF-Format hochzuladen.
Aus der Vorlage einer Antragskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem deutsch-französischen Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung empfohlen.
Joint Call Secretariat
Health & Biology Department
French National Research Agency (Agence Nationale de la Recherché - ANR)
Dr. Heidi Ligeret
Tel: + 33 (0)1 78 09 80 44
Email: heidi.ligeret@agencerecherche.fr
Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.
Das Sekretariat wird zusammen mit den beiden nationalen Förderorganisationen alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, beteiligte Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Antragsberechtigung der beantragenden Institutionen). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Projektskizzen, die den formalen Kriterien entsprechen, werden einem international besetzten Gutachtergremium weitergeleitet. Die gemeinschaftlich vorgelegten Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:
- Relevanz des beantragten Projekts bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
- Wissenschaftliche Qualität des Antrags (Innovation, adäquate Methodik)
- Durchführbarkeit des Projektes (Interdisziplinarität, angemessenes Budget, Ressourcen, Zeitplan)
- Internationale Konkurrenzfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen im Forschungsgebiet, auf dem sich der Antrag bewegt (vorausgegangene Forschungsarbeiten, Expertise der Arbeitsgruppen, Vorhandensein relevanten Patientenmaterials u.ä.)
- Qualität der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Gruppen und Mehrwert der Verbundzusammenarbeit
- Beachtung relevanter epigenomischer Datenstandards (z. B. IHEC-Regularien)
- Bedeutung der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen
Auf der Grundlage der Bewertung eines externen Begutachtungsgremiums werden ausgewählte Antragskizzen vom Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung aufgefordert, eine ausführliche Vorhabenbeschreibung einzureichen. Diese ist
spätestens bis zum 29. August 2013
in elektronischer Form einzureichen.
Ausführliche Vorhabenbeschreibungen sind entlang des dafür vorgesehenen Antragsbogens ("Full Proposal Template", abrufbar unter http://www.agence-nationale-recherche.fr/Epigenomics-2013) zu erstellen.
Auf der Grundlage der Bewertung des Begutachtungsgremiums werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen
Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren sind im englischen Bekanntmachungstext und den entsprechenden „Guidelines“ enthalten. Diese können unter http://www.agence-nationale-recherche.fr/Epigenomics-2013 abgerufen werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die jeweiligen deutschen Interessenten bei positiver Bewertung eines beantragten Forschungskonsortiums aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im Forschungskonsortium vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die dann einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 01. Februar 2013
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace