vom 18.06.2009 - Abgabetermin: 31.07.2009
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 87 vom 18.06.2009
Vorbemerkungen
Die Bekanntmachung der nachstehenden Förderrichtlinien dient der Ermöglichung einer Beteiligung deutscher Forscher und Förderorganisationen am International Cancer Genome Consortium (ICGC). Die Bekanntmachung wird gemeinsam vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und von der Deutschen Krebshilfe e.V. / Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe (DKH) getragen und zeitgleich auch in einem gemeinsamen Text der DKH und des BMBF veröffentlicht (siehe dazu auch die Internet-Seite der DKH (www.krebshilfe.de/ausschreibungen.html). Durch dieses Förderangebot soll die internationale Zusammenarbeit vertieft und auf eine neue Ebene gehoben werden. Entsprechend der Vorgabe der DKH, die für diese Maßnahme zweckgebundene Spendengelder zum Einsatz bringt, ist eine inhaltliche Fokussierung des zu bearbeitenden Themengebietes auf die Analyse von pädiatrischen Tumoren vorgesehen.
Für diese gemeinsame Fördermaßnahme haben BMBF und DKH den Projektträger DLR mit der Organisation des Antrags- und Auswahlverfahrens beauftragt. Anträge müssen dort eingereicht werden. Nach Auswahl des zu fördernden Projekts durch beide Förderer erfolgt eine Unterteilung in zwei zeitlich bzw. inhaltlich getrennte Projektteile. Für den Projektteil, der von der DKH finanziert wird, finden die Regularien der DKH Anwendung. Für den Projektteil, der vom BMBF finanziert wird, finden die Regularien des BMBF Anwendung. Die vorliegende Bekanntmachung bezieht sich auf den vom BMBF geförderten Projektteil.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Krebserkrankungen sind nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Jedes Jahr erkranken mehr als 400.000 Menschen hierzulande neu an Krebs und fast die Hälfte stirbt daran. Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation wird sich die Zahl der Todesfälle weltweit durch Krebs bis zum Jahr 2030 mehr als verdoppeln. Bereits im Jahr 2010 werden Krebserkrankungen die häufigste Todesursache sein.
Entstehung und weiterer Verlauf einer jeden Krebserkrankung sind auf genetische Veränderung in für die jeweilige Krebsart spezifischen Körperzellen zurückzuführen, die daraufhin zu Tumorzellen werden. Seit der Entdeckung der ersten an diesen Vorgängen beteiligten Gene vor annähernd 40 Jahren ist das Verständnis über die Prozesse der molekularen Onkogenese enorm gestiegen. Eine zentrale Anstrengung weltweiter Bemühungen im Bereich der Krebsforschung war seitdem für lange Zeit die Identifizierung und Charakterisierung von Onkogenen, Tumorsuppressorgenen und den molekularen Signalwegen, in denen diese involviert sind. Das Verständnis der molekularen Zusammenhänge der Krebsentstehung lieferte bereits die Grundlagen für die Entwicklung neuartiger, auf das genetische Profil des Patienten abgestimmte Therapeutika für die Behandlung einzelner Krebserkrankungen. Beispiele sind monoklonale Antikörper gegen Brustkrebserkrankungen mit HER2/Neu-Amplifikatonen sowie Inhibitoren gegen EGFR-Mutationen bei Lungenkrebserkrankungen und gegen das BCR/ABL-Fusionsprotein bei Chronischen-Myeloischen Leukämien.
Heute ist allerdings auch bekannt, dass die molekulare Onkogenese ein sehr komplexer Prozess ist und dass den mehr als hundert verschiedenen bekannten Krebserkrankungen eine enorme genetische Heterogenität zugrunde liegt. Anzahl und Qualität der ursächlichen Genveränderungen, die einer Krebserkrankung zugrunde liegen, variieren je nach Tumorart stark und sind nach wie vor zu großen Teilen unbekannt. Nur durch eine flächendeckende genomische Analyse auf der Ebene einzelner Tumorarten oder Tumorunterarten kann hier die Fragmentierung unseres Wissens überwunden werden. Aufgrund von rasant fortschreitenden technologischen Innovationen in der medizinischen Genomforschung, insbesondere im Bereich der Sequenzanalyse im großen Maßstab, rückt nun erstmals die vollständige Katalogisierung der somatischen Mutationen, die sich im Laufe eines individuellen Lebens angehäuft haben, für verschiedene Krebserkrankungen in den Bereich der technischen und finanziellen Realisierbarkeit. Wegen der Notwendigkeit der Verfügbarkeit immenser Daten- und Materialsammlungen ist ein solches Unternehmen nur durch die weltweite Bündelung von Ressourcen, Expertisen und Kapazitäten realisierbar.
Zu diesem Zweck wurde das ICGC im Jahre 2008 ins Leben gerufen. Das ICGC ist ein ambitioniertes biomedizinisches Großforschungsprojekt und das bis heute umfangreichste internationale Krebsforschungsprojekt mit Bezug zur Humangenomforschung. Es wurde durch den weltweiten Zusammenschluss hochkarätiger Forschungsexpertisen mit dem Ziel initiiert, die genetischen Alterationen in Tumoren aller menschlichen Organsysteme zu analysieren, um neue und bessere Anwendungen in den Bereichen Diagnose, Therapie und Prävention für die entsprechenden Krebserkrankungen zu ermöglichen. Im Rahmen des ICGC soll die lückenlose genetische Katalogisierung von mindestens fünfzig Tumoren erreicht werden durch die Analyse der in diesen Tumoren vorliegenden genomischen, transkriptomischen und epigenetischen Veränderungen und deren Korrelation mit den entsprechenden klinischen Daten. ICGC Projekte orientieren sich an gemeinsamen Standards und an abgestimmten Prozeduren hinsichtlich methodischer und technologischer Umsetzung, sowie der gemeinsamen Weiterentwicklung dieser Vorgehensweisen. Die Ergebnisse sollen rasch der Wissenschaft und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Das BMBF beabsichtigt im Rahmen des Programms „Biotechnologie - Chancen nutzen und gestalten“ die Beteiligung eines Deutschen Forschungskonsortiums am ICGC zu ermöglichen, und zwar in einer gemeinsamen Fördermaßnahme mit der DKH. Das BMBF ergänzt damit seine im Rahmen des Programms der medizinischen Genomforschung / Nationales Genomforschungsnetz (NGFN) laufenden Aktivitäten und baut diese im Sinne einer verstärkten internationalen Vernetzung aus. Das zu fördernde Konsortium soll in die im NGFN etablierte Koordination aufgenommen werden mit dem Ziel, den Informationsfluss innerhalb der deutschen Humangenomszene zu intensivieren und Synergiemöglichkeiten nutzen zu können. Die im NGFN etablierte Selbststeuerung der Forschungsprojekte durch das NGFN-interne Projektkomitee soll jedoch nicht zur Anwendung kommen.
Die Durchführung dieser Fördermaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit der DKH. Insbesondere werden beide Förderer einen gemeinsamen externen Gutachterkreis einberufen. Die gemeinsame Förderentscheidung beruht auf einheitlichen qualitativen Maßstäben.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird ein interdisziplinärer Forschungsverbund, der die Analyse von pädiatrischen Tumoren im Kontext des ICGC und nach dessen Richtlinien zum Ziel hat und dadurch eine deutsche Beteiligung am ICGC realisiert. Detaillierte Hinweise bezüglich der spezifischen Ziele des ICGC und der wissenschaftlichen und strukturellen Erfordernisse und der weiteren Rahmenbedingungen für eine Mitarbeit in diesem internationalen Konsortium sind unter http://www.icgc.org zu finden. Es wird dringend empfohlen, bereits bei Antragstellung mit den Aufnahmebedingungen beim ICGC und mit den geforderten inhaltlichen und organisatorischen Aspekten vertraut zu sein. Um sicherzustellen, dass das gewählte Thema die Akzeptanz seitens der ICGC-Koordination findet, sollte vor Antragstellung eigeninitiativ eine Abstimmung mit der ICGC-Koordination herbei geführt werden.
Der Verbund soll sich aus mehreren deutschen Forschungsinstitutionen zusammensetzen, die Beteiligung von einschlägig ausgewiesenen Industrieunternehmen ist möglich. Ausländische Forschungsvorhaben können zusätzlich in das deutsche Verbundvorhaben integriert werden, wenn deren Finanzierung durch ausländische Förderer gesichert ist.
Der Forschungsverbund soll zum Zeitpunkt der Antragstellung über alle zur Bearbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung erforderlichen Expertisen und Ressourcen (insbesondere Sequenzierkapazitäten) verfügen (siehe hierzu auch Punkt 4).
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z.B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu Ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Partner eines antragstellenden Konsortiums müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten im Bereich der krankheitsorientierten Genomsequenzierung und -analyse im großen Maßstab ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Die notwendige "kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen (einschließlich u. a. gesicherter Zugang zu qualitativ hochwertigen, klinisch präzise annotierten Tumorproben in ausreichender Menge, Bioinformatik) muss innerhalb des Forschungsverbundes vorhanden sein, um für die zu untersuchenden Tumorarten oder Tumorunterarten zeitgerecht eine möglichst umfassende und qualitätsgesicherte Analyse der genomischen Alterationen anfertigen zu können. Außerdem sollen an den gleichen Tumorproben komplementierende Arbeiten (wie z. B. Analysen zur DNA-Methylierung, RNA-Expression) durchgeführt werden können. In jedem Fall müssen die Arbeitsziele des Forschungsverbundes im Einklang mit den bei Antragstellung geltenden Regularien und Zielen des ICGC stehen (weitere Informationen hier). Hinreichende Sequenzierkapazitäten müssen vorhanden sein, um das Projekt erfolgreich starten zu können.
Für ein gemeinschaftlich beantragtes Verbundprojekt muss ein Verbundkoordinator benannt werden, der das Konsortium nach außen hin vertritt und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Qualitätsmanagement für die Biomaterialien und die Datengenerierung, aber auch die Abfassung von Berichten, Controlling und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Management von Schutzrechten. Ein uneingeschränkt positives Votum der zuständigen Ethikkomission zu dem Projekt ist Voraussetzung für die Förderung. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden.
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Derzeit ist eine Förderung des Forschungsverbunds für einen Zeitraum von 5 Jahren vorgesehen. Die Bewilligung ist zunächst auf ca. 2 ½ Jahre (1. Teilphase) befristet. Nach ca. 2 Jahren wird der Forschungsverbund einer Zwischenbegutachtung unterzogen. Im Rahmen dieser Zwischenbegutachtung wird mit Hilfe externer Gutachter über eine mögliche Weiterförderung (2. Teilphase) entschieden. Beide Teilphasen des Projekts sind in den vorzulegenden wissenschaftlichen Konzepten und Finanzplänen zu berücksichtigen.
Beantragt werden können Personal- und Sachmittel sowie Mittel für projektspezifische Reisen. Die Finanzierung projektbezogener Geräte, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind, ist zunächst nicht vorgesehen, insbesondere auch, weil diese Fördermittel derzeit vom ICGC nicht auf den Finanzierungsbeitrag angerechnet werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Ne-benbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel.: 0228 3821-210
Fax. 0228 3821-257
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Dieser agiert in diesem Zusammenhang auch als Sekretariat für die Deutsche Krebshilfe. Ansprechpartner ist Dr. Axel Aretz (Tel: 0228 3821-151).
Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind beim Sekretariat für die gemeinsame Fördermaßnahme (Projektträger im DLR) zunächst Projektskizzen
bis spätestens zum 31. Juli 2009
in schriftlicher Form auf dem Postweg einzureichen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.
Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu den jeweils beantragten Konsortien zu erlauben. Eine verbindliche Gliederung für Projektskizzen ist in einem Leitfaden, der unter www.krebshilfe.de/ausschreibungen.html und hier abrufbar ist, festgelegt. Projektskizzen, die nicht dieser Gliederung entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit den Konsortiumspartnern durch den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Eine Vorlage per E-Mail oder FAX ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter/innen nach folgenden Kriterien bewertet:
- Wissenschaftliche Exzellenz und Expertise der Antragsteller ("track record"), Nachweis einschlägiger Vorarbeiten im Bereich der krankheitsbezogenen Genomsequenzierung und -analyse im großen Maßstab
- gesundheitspolitische Relevanz der zu untersuchenden Krebserkrankungen
- Qualität und Funktionalität des Forschungsverbundes bezüglich der geplanten Zielsetzung (Angemessenheit von Größe und Struktur des Forschungsverbundes, Qualität und Stringenz der Zeit- und Arbeitsplanung, arbeitsteilige und interdisziplinäre Qualität des Vorhabens)
- Durchführbarkeit des Projektes: angemessenes Budget, Nachweis aller notwendigen Expertisen und Ressourcen (insbesondere Sequenzierkapazitäten, Bioinformatik und gesicherter Zugang zu Biomaterialien in ausreichender Qualität und Quantität)
- Angemessenheit der verbundinternen Strukturen für Koordination und Kommunikation sowie für Qualitätsmanagement für Biomaterialien und Datengenerierung
- Übereinstimmung mit den Vorgaben des ICGC und Akzeptanz des Themas durch ICGC
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen / (Verbund)vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteter Projektskizze unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), so-weit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 09. Juni 2009
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace