Richtlinien zur Förderung einer zweiten Förderphase von ausgewählten Zoonosen-Verbünden

vom 28.06.2012 - Abgabetermin: 05.11.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“ am 26.3.2009 Förderrichtlinien zur Förderung von weiteren Forschungsverbünden zu ausgewählten zoonotischen Infektionskrankheiten bekannt gegeben.
Mit dieser Fördermaßnahme werden, neben den bereits bestehenden und im Rahmen des Verfahrens positiv evaluierten Verbünden, vier neue interdisziplinäre Forschungsverbünde zu ausgewählten zoonotischen Infektionskrankheiten in nachfolgenden Themenfeldern gefördert:

a) Verbundanträge zu Bakterien mit Antibiotika-Resistenzen, die vom Tier auf den Menschen übertragen werden: Damit wird ein Beitrag zur Umsetzung der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) der Bundesministerien für Bildung und Forschung (BMBF), für Gesundheit (BMG) und für Ernährung, Verbraucherschutz und Landwirtschaft (BMELV) geleistet.

b) Verbundanträge zu vernachlässigten zoonotischen Infektionskrankheiten (NZDs) in ärmeren Ländern. Es muss deutlich werden, dass die zoonotische Erkrankung, die bearbeitet werden soll, vernachlässigt ist und besonders in ärmeren Ländern vorkommt (Hinweise unter: www.who.int/zoonoses/neglected_zoonotic_diseases/). Damit wird ein Beitrag zum Förderkonzept des BMBF „Vernachlässigte und armutsassoziierte Krankheiten“ geleistet.

Seit dem 1.11.2010 werden je zwei Forschungsverbünde zu jedem Themenfeld zunächst für eine erste Förderphase von 3 Jahren vom BMBF gefördert (siehe hier).

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Maßgeblicher Fördergegenstand ist eine mögliche zweite Förderphase der folgenden vier Zoonosen-Verbünde: Lyssaviren, VibrioNet, MedVetStaph und RESET.

Im Falle eines thematischen Zusammenhangs zwischen diesen Verbünden wird empfohlen, im Rahmen einer möglichen zweiten Förderphase Synergien zu nutzen.
Nicht gefördert werden: Weitere Verbünde zu zoonotischen Infektionskrankheiten oder weitere Förderphasen anderer Zoonosen-Verbünde.

In einem Verbund sollen die in Deutschland vorhandenen Kompetenzen aus Human- und Veterinärmedizin zu einem relevanten zoonotischen Erreger oder Erreger-Gruppen thematisch gebündelt und zusammengeführt werden. Als Verbundpartner sollen ggf. auch Arbeitsgruppen aus der industriellen Forschung, vor allem für das Themenfeld Diagnostik/Typisierung der Erreger (siehe unten), eingebunden werden.

Im Rahmen einer möglichen 2. Förderphase sollen die humanmedizinischen Aspekte und der Transfer der Ergebnisse in die Anwendung im Vordergrund stehen.

Zur Koordination und Vernetzung der Zusammenarbeit der Forschung zu zoonotischen Infektionskrankheiten in Deutschland sowie zur Förderung der breiten horizontalen Vernetzung der Human- und Veterinärmedizin fördert das BMBF seit dem 1. Januar 2009 die Etablierung einer nationalen Forschungsplattform für Zoonosen. Hierfür wurde eine Geschäftsstelle mit drei Standorten eingerichtet (www.zoonosen.net). Es wird erwartet, dass sich die Verbünde in die Forschungsplattform integrieren und mit den übrigen Zoonosen-Forschern in Deutschland zusammenarbeiten. Dazu gehört auch die Mitarbeit in der AG „Zoonosen und Infektionsforschung“, einer Arbeitsgruppe des TMF e. V. (www.tmf-ev.de).

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die bisher vom BMBF in den vier Verbünden geförderten Einrichtungen. Falls notwendig, können neue Partner in die Verbünde aufgenommen werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragsteller müssen, wie in der ersten Förderphase, durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mitbringen. Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 - (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden.“
Von den Antragstellern wird die Bereitschaft zur internationalen Kooperation erwartet. Um unnötige Doppelentwicklungen zu vermeiden und alle notwendigen Kompetenzen zu beteiligen, können in Verbundvorhaben auch internationale Kooperationspartner eingebunden werden, wobei der internationale Partner grundsätzlich eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil nachzuweisen hat.

Im Falle eines Verbundantrages zu einer NZD (siehe Nummer 1 Buchstabe b) ist die Zusammenarbeit mit Einrichtungen oder Wissenschaftlern aus einer für die zu erforschende Infektionskrankheit besonders relevanten Region erwünscht. Hierfür können Mittel für Reisen und Wissenschaftleraustausche beantragt werden. Eine schriftliche Erklärung dieser Einrichtung oder dieses Wissenschaftlers zur Zusammenarbeit ist abzugeben. Die Partnereinrichtung hat darin ebenfalls zu erklären, dass sie über eine eigene nationale Finanzierung für ihren Projektanteil verfügt. Die beteiligten Institutionen müssen nachweislich über den notwendigen Zugang zum Erreger, Patienten/Patientenmaterial und/oder infizierten Tier verfügen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse- im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
Verbundprojekte können mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragsteller sind der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel.
Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an Hochschulen werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben/ Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Zusätzlich zu den Mitteln für Forschungsprojekte können bei Bedarf auch Mittel für weitere unterstützende Maßnahmen beantragt werden, wie z. B.:
- Personal- und Sachausgaben für die Koordinierung eines Verbundes auf struktureller und fachlicher Ebene,
- Mittel zur wissenschaftlichen Kommunikation, z. B. Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, und Öffentlichkeitsarbeit, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungsstätten und Kliniken, insbesondere im Labor von internationalen Partnern, Einladung von externen Fachleuten, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können,
- Rotationsstellen für Wissenschaftler aus der Klinik, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Versorgung für die Forschung freigestellt werden sollen, und für die ein Ersatz eingestellt werden muss.
- Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Str. 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210 (Sekretariat)
Telefax: 0228 3821-1257
www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartner sind Dr. Ursula Kopp (Tel. 0228 3821-1230, E-Mail: Ursula.Kopp@DLR.de) und PD Dr. Barbara Junker (Tel.: 0228 3821-1274, E-Mail: Barbara.Junker@DLR.de).

Vordrucke für förmliche Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen werden oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst formlose Vorhabenbeschreibungen der Forschungsverbünde einzureichen.

Vorhabenbeschreibungen müssen sowohl die Organisationsstruktur wie auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern. Der Umfang der Vorhabenbeschreibungen (DIN-A4-Format, 1,5-zeilig, doppelseitig) darf 12 Seiten für das Gesamtkonzept des Verbundes und 12 Seiten pro geplantem Teilprojekt nicht überschreiten. Sie sind in 20-facher Ausfertigung mit einer ungebundenen Kopiervorlage sowie im PDF-Format auf CD-ROM vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibung ist nach dem „Leitfaden für die Antragstellung“ zu strukturieren.

Bei Verbundprojekten sind die Vorhabenbeschreibungen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.
Die Vorhabenbeschreibungen sind

bis spätestens zum 5.11.2012

auf dem Postweg durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorhabenbeschreibungen sollen dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Verbundanträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Vorlage per „electronic mail“ oder Telefax ist nicht möglich.

Aus der Vorlage eines Antrages kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die eingereichten Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines externen unabhängigen Gutachterkreises u. a. nach folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftliche Qualität der Ergebnisse im Rahmen der ersten Förderphase
- wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens für die zweite Förderphase,
- überzeugende thematische Ausrichtung des Verbundes mit Bündelung des dafür wesentlichen Forscherpotenzials (z. B. Referenzlaboratorien, vorhandene Depositorien und Datenbanken, ggf. Kooperation mit ausländischen Partnern) in Richtung humanmedizinische Aspekte und Anwendung der Ergebnisse,
- Interdisziplinarität, Zusammenarbeit von Human- und Veterinärmedizinern,
- Mehrwert der Verbundförderung,
- Qualität der Zusammenarbeit der Verbundpartner,
- Angemessenheit des Finanzierungsplans.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann jeweils die sowohl in struktureller als auch wissenschaftlicher Hinsicht aussichtsreichsten Verbünde mit den entsprechenden Projekten ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, (ggf. in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28.6.2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Angela Lindner