Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte zu HIV-Forschung innerhalb des ERA-NET "HIVERA"

vom 09.06.2011 - Abgabetermin: 30.09.2011

Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 87 vom 09.06.2011

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Weltweit leben ca. 33 Millionen Menschen mit HIV. Mit fast 2.6 Millionen Neuinfektionen und 1.8 Millionen Toten im Jahr 2009 stellt HIV auch fast 30 Jahre nach seiner Entdeckung immer noch eine weltweite epidemiologische Bedrohung dar. Seit 10 Jahren hat sich die Zahl der Neuinfektionen in Europa nahezu verdoppelt. Hier leben schätzungsweise 2.1 Millionen Menschen mit der Infektion, davon ca. 70.000 in Deutschland.

Die Infektionsrate in Deutschland stagniert seit einigen Jahren mit ca. 3000 Neuinfektionen/Jahr. Jedoch hat die Zahl der sich neu infizierenden Individuen besonders in Ost-Europa stark zugenommen. In diesen Staaten ist die Infektionsrate doppelt so hoch wie in Westeuropa. Unzureichende Aufklärung, Unwissenheit und Stigmatisierung erschweren den Kampf gegen die Infektion.

Durch Einwanderung aus Hochrisikogebieten außerhalb Europas und Migration innerhalb der europäischen Union ist das Reservoir für das Virus nicht erschöpft. Europäische Staaten, deren Gesundheitssysteme nicht optimal für epidemiologische Bestandsaufnahmen und gezielte Präventions- und Interventionsmaßnahmen aufgestellt sind, stehen vor Aufgaben, die sie leichter im Kontext einer europäischen Initiative lösen können.

Während im östlichen Europa die AIDS-Epidemie angekommen ist und die Prävention im Vordergrund steht, hat sich die HIV-Infektion in vielen Westeuropäischen Staaten bereits von einer schnell voranschreitenden tödlichen, hin zu einer "chronischen" Erkrankung entwickelt, zu der bisher nur wenige Erkenntnisse vorliegen und die damit die Gesundheitssysteme in Europa vor eine große Herausforderung stellt.

Die Themenkomplexe Prävention und der Umgang mit einer chronischen, dennoch infektiösen Erkrankung und deren assoziierter Erkrankungen, stellen Herausforderungen in Europa dar, die in gemeinsamen europäischen Projekten adressiert werden müssen. Bereits vorhandenes Wissen und neue, gemeinsame und grenzübergreifende Forschungsansätze sollen zu Synergieeffekten führen. Neben den durch die Europäischen Rahmenprogramme finanzierten Projekte und Netzwerke in der HIV-Forschung sollen Förderkonzepte und Programme in Europa harmonisiert und gestärkt werden.

Aus diesem Grund wurde das ERA-NET "HIVERA" gegründet, das Forschungsaktivitäten der beteiligten europäischen Länder im Bereich der HIV-Infektion koordinieren soll.

Im Rahmen von HIVERA haben sich die folgenden Partnerorganisationen zusammengeschlossen, um die erste gemeinsame Fördermaßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich der HIV-Forschung durchzuführen:

- Agence Nationale de Recherches sur le Sida et les Hépatites Virales (ANRS), Frankreich
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland mit seinem Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), Deutschland
- Estonian Science Foundation (ETF), Estland
- The Flemish Region/Institute for Tropical Medicine Antwerp, Belgien
- Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT), Portugal
- Istituto Superiore di Sanita (ISS), Italien
- Ministerio Da Saude/AIDS Programme (CNSida), Portugal
- National Authority for Scientific Research – Romania (ACNS), Rumänien
- The Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK), Türkei

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, einschlägig qualifizierte Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen und sich ergänzende Expertisen und Ressourcen zu kombinieren. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte bei der Prävention und Therapie der HIV-Infektion realisiert werden, die auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ergänzt damit die im „Rahmenprogramm Gesundheitsforschung“ der Bundesregierung laufenden Fördermaßnahmen.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter Hivera oder hier eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte mit prä-/klinischer Relevanz gefördert. Von diesen wird erwartet, dass sie einen wichtigen Beitrag für eine Verbesserung von Prävention der HIV-Infektion ("Prävention bei Jugendlichen und Hochrisiko-Gruppen") und der Untersuchung der Ursachen und des Verlaufs von Begleiterkrankungen basierend auf der Chronifizierung der HIV-Infektion ("HIV als chronische Erkrankung im Alterungsverlauf und assoziierte Erkrankungen") leisten. Ein translationaler Ansatz soll berücksichtigt werden. Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen zumindest eines der folgenden Themengebiete zum Gegenstand haben, die in ihrer Relevanz für die Förderinitiative gleichwertig sind.

A) Prävention bei Jugendlichen und Hochrisiko-Gruppen
Die Persistenz der HIV Transmission in spezifischen Bevölkerungsgruppen ist von hoher Bedeutung, auch wenn die Übertragungsmuster sich in Regionen und Ländern unterscheiden. Besondere Herausforderungen stellen u. a. die anhaltende, Transmission in Jugendlichen, das persistierende Hochrisiko-Verhalten in speziellen Gruppen homosexueller Männer und die Verbreitung von HIV innerhalb Europas oder nach Europa eingetragen durch Migranten dar. Neue biologische und epidemiologische Ansätze bzgl. der Dynamik anhaltender Verbreitungsmuster sowie die Entwicklung innovativer Werkzeuge zur gezielten Prävention zur Testung und Behandlung haben Priorität.

B) HIV während des Alterns (Komorbiditäten)
Fortschritte in Behandlung und Pflege haben HIV/AIDS von einer fatalen Infektion und schnell voranschreitenden tödlichen Erkrankung in eine chronische Erkrankung verwandelt, die weiterhin eine annehmbare Lebensqualität erlaubt. Als Folge besteht eine große Herausforderung im medizinischen, sozialen und ökonomischen Umgang mit der Infektion und Erkrankung in der alternden Bevölkerung. Ein in direktem Bezug dazu stehendes Problem stellt die steigende Anzahl und zunehmende Komplexität altersbedingter Ko-Erkrankungen dar, die die HIV-Infektion beeinflussen und umgekehrt; dazu gehören z. B. kardiovaskuläre, metabolische, neurodegenerative oder Krebserkrankungen. Diese Erkrankungen treten unter dem Einfluss der HIV-Infektion oftmals anders, unvorhersehbar und/oder früher als bei Nichtinfizierten auf. Neue Studien sind dringend nötig, um die Interaktion von HIV/AIDS und assoziierten Erkrankungen zu verstehen, vermeiden und in einer schnell wachsenden Gruppe alternder Patienten behandeln zu können.

Zur Bearbeitung solcher Projekte sollen sich Konsortien aus mindestens drei bis maximal sechs einschlägig qualifizierten Forschungsgruppen bilden.
Die Konsortien müssen Partner aus mindestens drei der teilnehmenden Länder aufweisen. Es können nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land an einem Konsortium teilnehmen.

Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen (z. B. die Zusammenführung eines ausreichend großen Patientenkollektivs bzw. einer ausreichenden Menge biologischen Materials, die gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Datenbanken, Krankheitsmodellen, Diagnoseinstrumenten und Know-how bzw. innovativer Technologien sowie die europaweite Harmonisierung von Daten). Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

HIV-Tuberkulose-Koinfektionen und die Durchführung klinischer Studien sind nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinien und können nicht gefördert werden.

Der Fokus der Aktivitäten sollte auf klinischer, translationaler und angewandter Forschung liegen und weniger im Bereich der Grundlagenforschung. Die Anwendung neuartiger Methoden und Techniken wird unterstützt.

Interventionelle klinische Studien sind von der Förderung ausgeschlossen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie Krankenhäuser und Patientenvereinigungen), Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen.)

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen sind hier erhältlich.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung im Bereich HIV / AIDS erwartet.

Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partner vorausgesetzt. Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Daher können nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige "kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein.

Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss ein Projektkoordinator benannt werden, der das Konsortium nach außen hin repräsentiert, für die Kommunikation mit dem "HIVERA-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung" und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von Intellectual Property Rights. Jeder Projektpartner wird durch einen Hauptantragsteller repräsentiert. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Arbeitsgruppenleiter, die aus dem jeweiligen Land kommen. Die Projektpartner müssen bis spätestens sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abschließen. Entsprechende Informationen können über die Webseite von HIVERA unter "Information for applicants on cooperation agreements" abgerufen werden. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden.

Wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die aus Nicht-Teilnehmerländern stammen, können ggf. an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll. Die betreffenden Arbeitsgruppen müssen über den Projektkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Es ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Konsortien sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind explizit zu begründen“.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist Mitte 2012 zu rechnen.

Beantragt werden können Personal- und Sachmittel einschließlich Mittel für Reisen sowie ggf. projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme auf nationaler Ebene hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 228 3821-1210
Telefax: +49 228 3821-1257
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Barbara Junker (-1274), Dr. Stefan Wagener (-1685) und Dr. Detlef Böcking (-1118). Es wird empfohlen zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen

In der ersten Stufe sind bei dem HIVERA-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung, das beim Projektträger im DLR in Bonn angesiedelt ist, über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator zunächst formlose Antragskizzen für das beabsichtigte Verbundvorhaben

bis spätestens 30. September 2011

in elektronischer Form vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.

Die Anforderungen an die Antragskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Sie ist anhand des dafür vorgesehenen Antragsbogens ("proposal form") zu erstellen. Die Dokumente sind hier abrufbar. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über ein Internet-Portal. Im Portal ist die Antragskizze im PDF-Format hochzuladen.

Während die Antragsskizze für ein Verbundprojekt von den Teilprojektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht wird, erfolgt die Förderung der Teilnehmer der erfolgreichen Konsortien getrennt durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die jeweiligen Fördermittel gesondert beantragt werden müssen. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Aus der Vorlage einer Antragskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem HIVERA-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung empfohlen. Eine Vorlage per Email oder FAX ist nicht möglich.

Das HIVERA-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Antragskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Antragsberechtigung der beantragenden Institutionen). Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Antragskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden einem international besetzten Gutachtergremium weitergeleitet. Die gemeinschaftlich vorgelegten Antragskizzen werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:

- Relevanz des beantragten Projekts bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
- Wissenschaftliche Qualität des Antrags (Innovation, adäquate Methodik)
- Durchführbarkeit des Projektes (angemessenes Budget, Ressourcen, Zeitplan)
- Internationale Konkurrenzfähigkeit der beteiligten Arbeitsgruppen (vorausgegangene Forschungsarbeiten, Expertise der Arbeitsgruppen)
- Qualität der geplanten Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Gruppen und Mehrwert ("Added Value") der Verbundzusammenarbeit
- Bedeutung der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der HIVERA Internetseite erhältlich.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Die jeweiligen deutschen Interessenten werden bei positiver Bewertung einer Projektskizze aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im Verbundprojekt vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die dann einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 2011

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Angela Lindner