Vom 1. Dezember 2011 - Abgabetermin: 10. Februar 2012
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 188 vom 14.12.2011
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Krebserkrankungen stellen eine große gesundheitspolitische Herausforderung dar. In Europa gehören 25 % aller Erkrankungen zu ihnen und sie sind zugleich die zweithäufigste Todesursache nach den Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Aufgrund der fortschreitenden Alterung der europäischen Bevölkerung wird sich diese Situation in den kommenden Jahren noch weiter verschlechtern. Krebserkrankungen sind äußerst heterogen und es gibt mehr als 200 verschiedene Arten von Tumorerkrankungen, wobei alle menschlichen Organe betroffen sein können. Zudem gibt es eine große Heterogenität in den Risikofaktoren, in den biologischen und klinischen Verläufen der Erkrankung sowie in den erforderlichen Behandlungen.
Aufgrund dieser Besonderheiten und der negativen sozioökonomischen Auswirkungen des erwarteten Anstiegs von neuen Krebserkrankungen ist es von vorrangiger Bedeutung, den Transfer von Ergebnissen aus der Krebsforschung in neuartige, spezifische und effektive Anwendungen und Strategien für die Prävention, Diagnose und Früherkennung sowie Therapie zu beschleunigen. Diese translationale Forschungsstrategie basiert auf Patienten-orientierter Zusammenarbeit von Grundlagenforschern und klinischen Wissenschaftlern und hat das Ziel, sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem Labor als auch aus epidemiologischen oder frühen klinischen Studien in neue Interventionen zu überführen, um die Inzidenz und Mortalität von Krebserkrankungen zu reduzieren und die Lebensqualität für Patienten zu verbessern.
Aufgrund seiner großen gesundheitspolitischen Bedeutung hat die translationale Krebsforschung in den meisten Partnerländern einen starken Impuls bekommen. Die transnationale, koordinierte Zusammenarbeit hat deshalb das Potenzial, innovative Projekte zu präventiven, diagnostischen, prognostischen und therapeutischen Interventionen durchführen zu können. Angesichts gestiegener technologischer Anforderungen ist die europaweite Bündelung von Personal- und Materialressourcen sinnvoll und hätte auch eine stärkenden Effekt auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung.
Aus diesen Gründen wurde das "ERA-NET on Translational Cancer Research" (TRANSCAN) gegründet, das einen Teil der Forschungsaktivitäten der beteiligten europäischen Länder im Bereich der translationalen Krebsforschung koordinieren soll. Im Rahmen von TRANSCAN haben sich die folgenden Partnerorganisationen zusammengeschlossen, um die erste gemeinsame Fördermaßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich der translationalen Krebsforschung durchzuführen:
Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze soll u. a. der Engpass der Validierung von Biomarkern überwunden werden, so dass Fortschritte bei der Diagnose und Therapie von Krebserkrankungen realisiert werden können, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zum Aktionsfeld „Individualisierte Medizin" und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext verfasst. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext sowie alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten. Die Bekanntmachung wird zeitnah von allen Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGFVO), ABl. (EU) L 214 vom 9. August 2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGFVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGFVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
2. Gegenstand der Förderung
Innerhalb dieser Fördermaßnahme wird eine begrenzte Anzahl kooperativer und interdisziplinärer Forschungsprojekte mit klinischer Relevanz gefördert, die die „Validierung von Biomarkern für eine individualisierte Krebsmedizin" adressieren und die Wichtigkeit eines translationalen Ansatzes berücksichtigen. Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen zumindest eines der folgenden Themengebiete zum Gegenstand haben, die in ihrer Relevanz für die Förderinitiative gleichwertig sind: Prävention; Diagnose; Prognose des Ansprechens, der Resistenz oder der Toxizität einer Behandlungsmaßnahme.
Zur Bearbeitung solcher Projekte sollen sich Konsortien bilden, die sich aus 3 bis 7 einschlägig qualifizierten Forschungsgruppen aus mindestens 3 der teilnehmenden Länder zusammensetzen. Es können nicht mehr als 2 Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen.
Gefördert werden sowohl Forschungsprojekte, die das Potenzial haben, Ergebnisse aus der Grundlagenforschung in die klinische Anwendung zu bringen als auch Studien, die erste klinische Ergebnisse zur Weiterentwicklung zurück ins Labor tragen. Dieses können beispielsweise Studien sein, die bereits etablierte Biomarker in Bezug auf Spezifität, Sensitivität, Genauigkeit und Reproduzierbarkeit verbessern oder frühe Phase I / II-Studien bzw. Biomaterialuntersuchungen, um die Effektivität neu identifizierter oder neu kombinierter Biomarker in allen Stadien einer Krebserkrankung zu bestimmen. In allen Fällen sollen die Forschungsprojekte die Validierung zuvor identifizierter Biomarkerkandiaten oder deren neue bzw. kombinierte Anwendung zum Ziel haben.
Ein Biomarker ist gemäß Biomarker Definition Group (2001) in diesem Kontext „ein Charakteristikum, das objektiv gemessen wird und als ein Indikator eines normalen biologischen Prozesses, eines pathogenen Prozesses oder einer pharmakologischen Reaktionen auf eine therapeutische Intervention evaluiert ist". Der Begriff „Validierung" umfasst in diesem Zusammenhang eines oder beide der nachfolgenden Kriterien:
Der Einsatz eines neuen Biomarkers muss zu praktischen klinischen Konsequenzen in den o. g. Themenfeldern führen.
Von der transnationalen Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen (z. B. die Zusammenführung eines ausreichend großen Patientenkollektivs bzw. einer ausreichenden Menge biologischen Materials, die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, von Know-how oder innovativen Technologien und Expertise). Projekte, die die Notwendigkeit zur transnationalen Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.
Folgende Projekte können nicht gefördert werden: Klinische Studien der Phasen III oder IV; marktnahe Projekte; Projekte, die eine andere Applikation bereits etablierter Diagnostika bzw. Therapeutika verfolgen; der Aufbau neuer Forschungsinfrastukturen, insbesondere die Einrichtung von Biomaterialbanken.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch „Einrichtungen der Gesundheitsversorgung“ (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken, Praxen, Kostenträger, Ärzteverbände, Patientenorganisationen, Fachgesellschaften), sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland wie z. B. Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen sind hier erhältlich.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung im Bereich der Krebserkrankungen erwartet.
Die Antragsteller müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partner vorausgesetzt. Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Daher können nicht mehr als 2 Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein. Daher müssen mindestens 3 und maximal 7 Forschergruppen aus mindestens 3 Ländern ein gemeinsames Projekt bilden. Ein Projekt muss mindestens eine Forschergruppe aus der Grundlagenforschung oder präklinischen Forschung und mindestens eine klinische Forschergruppe beinhalten.
Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss ein Projektkoordinator benannt werden, der das Projekt nach außen hin repräsentiert und für das interne Management des Projekts verantwortlich ist. Dieses beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von Intellectual Property Rights. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Arbeitsgruppenleiter, die aus dem jeweiligen Land kommen.
Es wird empfohlen, vor Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abzuschließen. Entsprechende Informationen können über die Internetseite von TRANSCAN in dem Dokument „Guidelines for applicants" eingesehen werden. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
Gegebenenfalls kann maximal eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe, die aus nicht teilnehmenden Ländern stammt, an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihres Forschungsbeitrages anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projekts gesichert werden soll. Sofern die Beteiligung dieser Arbeitsgruppe als essentiell für den wissenschaftlichen Erfolg des beantragten Forschungsprojektes betrachtet wird, müssen die betreffenden Arbeitsgruppen über den Projektkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen (spätestens bis zum Projektstart).
Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die gültigen internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).
Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen an die deutschen Partner können als Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist zu Beginn des Jahres 2013 zu rechnen.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale" gewährt werden. Weitere Hinweise finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
Zuwendungsfähig sind patientenbezogene Fallpauschalen für die Prüfzentren. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVFO werden bei den jeweiligeren Zuwendungen nicht überschritten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme auf nationaler Basis hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21 - 12 10
Telefax. 02 28/38 21 - 12 57
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt.
Ansprechpartner sind Dr. Falko Drews (E-Mail: falko.drews(at)dlr.de; Tel.: 0228-3821-1742), Dr. Axel Aretz (E-Mail: axel.aretz(at)dlr.de; Tel.: 0228-3821-1151) und Dr. Hubert Misslisch (E-Mail: hubert.misslisch(at)dlr.de; Tel.: 0228-3821-1271).
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen
In der ersten Stufe sind dem TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung zunächst formlose Antragsskizzen für das Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator
bis spätestens 10. Februar 2012
in elektronischer Form (siehe unten) vorzulegen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Antragsskizzen in englischer Sprache empfohlen. Die Anforderungen an die Antragsskizze sind in einem Leitfaden für Antragsteller („Guidelines for applicants") niedergelegt. Sie ist anhand des dafür vorgesehenen Antragsbogens zu erstellen. Die Antragstellung erfolgt elektronisch über ein Internet-Portal. Im Portal ist die Antragsskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus müssen Eingaben in ein Internetformular gemacht werden, aus denen eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Antragsskizze werden gemeinsam begutachtet. Die Vorhabenübersicht und die Antragsskizze werden gemeinsam begutachtet.
Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Antragsskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Das TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Antragsskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller not-wendigen Angaben, Antragsberechtigung der beteiligten Institutionen). Antragsskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Antragsskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden einem international besetzten Gutachtergremium vorgelegt, welches diese vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung durch das Gutachtergremium werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze. Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der TRANSCAN-Internetseite erhältlich.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Antragsskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabensbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen. Förderanträge sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen. Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy" dringend empfohlen (Internet-Adresse siehe oben).
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Angela Lindner