vom 19.01.2011 - Abgabetermin: 09.03.2011
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 10 am 19.01.2011
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Unter den vielen Erkrankungen, welche die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, sind die des zentralen Nervensystems eine der Hauptursachen für Morbidität, Mortalität und Beeinträchtigung der Lebensqualität. Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (World Health Report 2001) leiden weltweit mehr als eine Milliarde Menschen unter Beeinträchtigungen des zentralen Nervensystems. In Europa werden annähernd ein Drittel aller Krankheitskosten durch Hirnerkrankungen verursacht. Aufgrund der zunehmenden mittleren Lebenserwartung der Gesellschaft insbesondere in den Industrieländern wird der Anteil der Personen mit Erkrankungen des zentralen Nervensystems weiter steigen. Die Erforschung dieser Erkrankungen und die Übertragung der Forschungsergebnisse in eine verbesserte Diagnose und Therapie sind daher von höchster Priorität.
Aus diesem Grund wurde das durch die Europäische Kommission geförderte Netzwerk ERA-Net NEURON („Network of European Funding for Neuroscience Research“) gegründet, das die Forschungsaktivitäten und –programme der beteiligten europäischen Länder auf dem Gebiet der krankheitsbezogenen Neurowissenschaften koordinieren soll (http://www.neuron-eranet.eu/).
Im Rahmen von NEURON haben sich die folgenden Partnerorganisationen zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung transnationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich zerebrovaskulärer Erkrankungen zu implementieren:
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
- Austrian Science Fund (FWF), Österreich
- Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada
- Fonds de la Recherche en Santé du Québec (FRSQ), Kanada
- Academy of Finland (AKA), Finnland
- National Funding Agency for Research (ANR), Frankreich
- Chief Scientist Office, Israel Ministry of Health (CSO-MOH), Israel
- National Research Fund (FNR), Luxembourg
- Ministry of Health (MOH), Italy
- National Centre for Research and Development (NCBiR), Polen
- Executive Agency for Higher Education, Research, Development & Innovation Funding (EAHERDIF), Rumänien
- Ministry of Science and Innovation (MICINN), Spanien
- Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien
Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, die Expertise und Ressourcen einschlägig qualifizierter Arbeitsgruppen aus den oben genannten Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte im Verständnis, bei der Diagnose und der Therapie zerebrovaskulärer Erkrankungen erzielt und Synergieeffekte ermöglicht werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.
Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land durchgeführt und zentral durch ein gemeinsames NEURON-Sekretariat koordiniert. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
1.2. Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen Verbundvorhaben zu bedeutenden Fragen auf dem Gebiet zerebrovaskulärer Erkrankungen. Gefördert werden können Vorhaben, die z.B. den stummen Schlaganfall, zerebrale Mikroangiopathien (small vessel disease), chronische oder wiederholte Ischämie, vaskulär bedingte kognitive Beeinträchtigungen und andere zerebrovaskuläre Erkrankungen thematisieren. Fragestellungen zu subarachnoidalen Blutungen sind nicht Gegenstand der Förderung.
Insbesondere soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Arbeitsgruppen gefördert werden sowie translationale Forschungsansätze, bei denen Grundlagenforschung mit klinischen Fragestellungen kombiniert werden.
Die Vorhaben sollen mindestens eines der folgenden Forschungsgebiete abdecken:
a) Grundlagenorientierte Forschungsansätze im Bereich der Pathogenese und Ätiologie zerebrovaskulärer Erkrankungen. Gefördert werden kann z.B. die Entwicklung besonders innovativer oder gemeinsam verwendeter Ressourcen und Technologien. Der Krankheitsbezug muss dabei deutlich dargestellt werden.
b) Forschungsansätze zur Entwicklung neuer Verfahren zur (Früh-) Diagnose, Therapie oder Rehabilitation auf dem Gebiet zerebrovaskulärer Erkrankungen.
Vorhaben können die gesamte Breite von Forschungsansätzen umfassen, beispielsweise Identifikation, Charakterisierung und Validierung von Biomarkern, Entwicklung innovativer neuer Technologien, Generierung neuer Modellsysteme, Mechanismen kognitiver Beeinträchtigungen, Gehirn-Immun-Interaktionen, Neuroprotektion, Rekonstitutions- und Regenerationsmechanismen des Gehirns. Klinische Studien sind bis zur Phase 2, „proof-of-concept“ zuwendungsfähig.
Die Teilprojekte eines Verbundvorhabens sollen komplementär sein und innovative ehrgeizige Ideen verfolgen. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen.
Zur Bearbeitung der geplanten Projekte sollen drei bis fünf einschlägig qualifizierte Forschungsgruppen aus mindestens drei der in Absatz 1.1. aufgeführten Länder in einem Verbund kooperieren.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind als deutsche Verbundteilnehmer staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Es werden nur transnationale Forschungsverbünde gefördert, eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. Arbeitsgruppen, die nicht aus einem unter Punkt 1.1 aufgeführten Land stammen, können ggf. an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projektes gesichert werden soll. Sofern die Beteiligung solcher Arbeitsgruppen als essenziell für den wissenschaftlichen Erfolg des beantragten Forschungsprojektes betrachtet wird, müssen die betreffenden Arbeitsgruppen über den Verbundkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen.
Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger Ideen sicherstellen. Der Mehrwert internationaler Kooperation muss klar erkennbar sein.
Antragsteller müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu zerebrovaskulären Erkrankungen ausgewiesen sein. Von den transnationalen Forschungsverbünden wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung auf dem Gebiet der zerebrovaskulären Erkrankungen erwartet.
Für das geplante Projekt muss ein Koordinator benannt werden, der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Teilprojektleiter, die aus dem entsprechenden Land kommen.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können hier abgerufen werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen an die deutschen Verbundteilnehmer können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist zu Beginn des Jahres 2012 zu rechnen.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden für die deutschen Verbundteilnehmer die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden für die deutschen Verbundteilnehmer grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE Vorhaben (NKBF 98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel: 0228 3821-210
Fax: 0228 3821-257
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/
beauftragt. Vorhabensbeschreibungen für die transnationalen Verbundprojekte (s. 7.2.1) sind beim NEURON-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung einzureichen: http://www.neuron-eranet.eu/
Ansprechpartner ist Dr. Rainer Girgenrath, (Tel.: 0228 3821-200, E-Mail: mailto:rainer.girgenrath@dlr.de).
Während die Vorhabensbeschreibung eines Verbundprojektes von den Teilprojektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht wird, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten von der jeweiligen Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden, nach den Richtlinien dieser Förderorganisation. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Zunächst erfolgt die Einreichung von Antragsskizzen, die von einem unabhängigen Gutachterkreis evaluiert werden. Die Antragsteller der auf der Basis eines positiven Gutachtervotums für die Förderung ausgewählten Skizzen können dann im zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (Vorhabensbeschreibung und Formantrag) einreichen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Antragsskizzen
In der ersten Stufe ist dem NEURON-Sekretariat (Webadresse s. oben) zunächst eine Antragsskizze für das beabsichtigte Verbundvorhaben über den jeweils vorgesehenen Verbundkoordinator
bis spätestens zum 09. März 2011
in elektronischer Form vorzulegen. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist die Vorhabensbeschreibung in englischer Sprache vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem NEURON-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per "electronic mail" oder Telefax alleine ist nicht möglich.
Die Antragsskizze soll dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist anhand der dafür vorgesehenen Antragsbögen ("Proposal template") zu erstellen. Aus der Vorlage einer Antragsskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Das NEURON-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Antragsskizzen auf die Einhaltung der formalen (z.B. Abgabedatum, Seitenzahl, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch) und inhaltlichen (Fragestellung im Rahmen des Bekanntmachungstextes) Vorgaben hin prüfen. Anträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Antragsskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden einem international besetzten Gutachtergremium weitergeleitet.
Die gemeinschaftlich vorgelegten Antragsskizzen werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums vor allem nach den folgenden Kriterien bewertet:
1. Relevanz der beantragten Projekte bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
2. Wissenschaftliche Qualität (innovatives Potential, Methodik)
3. Internationale Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Forschungsgruppen auf dem Gebiet der Bekanntmachung (einschlägige Vorarbeiten, Expertise)
4. Durchführbarkeit (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, der beantragten Mittel, vorhandener Ressourcen)
5. Qualität der wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen und Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität. Vorhaben, die dieses Kriterium nicht hinreichend erfüllen, können abgewertet werden.
6. Potential der erwarteten Ergebnisse für eine zukünftige klinische Nutzung und andere gesundheitsrelevante Fragestellungen
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Antragsteller der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabensbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen (www.neuron-eranet.eu/). Förderanträge sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.
Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.
Die jeweiligen deutschen Interessenten werden bei positiver Bewertung eines beantragten kooperativen Forschungsprojektes aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die entsprechenden Arbeitspakete im Verbundprojekt vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 19. Januar 2011
Bundesministerium für Bildung und Forschung
im Auftrag
Dr. Angela Lindner