Richtlinien zur Förderung von Europäischen Forschungsprojekten zur Evaluation von Strategien und Interventionen der Gesundheitsversorgung bei Neurodegenerativen Erkrankungen im Rahmen des „EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research“ (JPND)

vom 19.12.2012 - Abgabetermin: 21.03.2013

Erschienen im Bundesanzeiger vom 19.12.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Neurodegenerative Erkrankungen sind sehr belastende, zum größten Teil unheilbare Erkrankungen, deren Eintreten stark mit dem Lebensalter zusammenhängt und die mit zunehmenden Beeinträchtigungen und einer verringerten gesundheitsbezogenen Lebensqualität einhergehen. Unter diesen Erkrankungen sind die Demenzen verantwortlich für die größte Krankheitslast. In Europa sind ungefähr 7 Millionen Menschen von der Alzheimer’schen Erkrankung und ihren verwandten Störungen betroffen. Es wird erwartet, dass sich diese Zahl aufgrund der älter werdenden Bevölkerung alle 20 Jahre verdoppelt. Zusätzlich zu den großen Belastungen für die Betroffenen, ihre Angehörigen und Pflegekräfte werden die direkten und indirekten Behandlungskosten von Demenzpatienten europaweit auf ungefähr 130 Milliarden Euro pro Jahr geschätzt. Dies verdeutlicht, dass altersbedingte neurodegenerative Erkrankungen eine der größten medizinischen und sozialen Herausforderungen unserer Gesellschaft darstellen. In diesem Zusammenhang wurde das „EU Joint Programme - Neurodegenerative Disease Research“ (JPND) ins Leben gerufen (http://www.neurodegenerationresearch.eu). JPND verfolgt das Ziel, die europaweiten Anstrengungen durch länderübergreifende Zusammenarbeit und Koordination auf Basis einer gemeinsamen Forschungsagenda, die im Februar 2012 veröffentlicht wurde, zu bündeln und zu verbessern.

Derzeit existieren große Unterschiede und eine starke Heterogenität zwischen den Gesundheits- und Sozialversorgungssystemen im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen in und zwischen den JPND-Partnerländern. Generell liegen ineffiziente und mangelnde Koordinierung zwischen den Gesundheits- und Sozialversorgungssystemen sowie häufig unterschiedliche Zugangsmöglichkeiten zu den jeweiligen Pflege- und Unterstützungsmöglichkeiten vor. Als Grundlage für zukünftige Initiativen zur gesundheitlichen und sozialen Versorgung von Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen ist es daher von allergrößter Wichtigkeit, die bestehenden Versorgungssysteme besser zu verstehen. Dieses Verständnis soll durch die Darstellung, Analyse und Evaluation der Stärken und Schwächen von formalen und informellen Versorgungswegen sowie von Versorgungsstrategien im Gesundheits- und Sozialbereich in den verschiedenen Ländern mit Hilfe von transnationalen Forschungsprojekten erreicht werden. Um außerdem den Betroffenen mit neurodegenerativen Erkrankungen und deren Betreuungspersonen so schnell wie möglich helfen zu können, ist die Erforschung von geeigneten gesundheits- und sozialbezogenen Interventionen notwendig. Vergleichende Analysen der Versorgungspfade und Interventionen in unterschiedlichen Gesundheits- und Sozialversorgungssystemen und Infrastrukturen hinsichtlich der Auswirkungen auf Kosteneffektivität, gesundheitsbezogener Lebensqualität und weiterer patientenbezogener Variablen sollen eine bisher nicht verfügbare Wissensbasis schaffen, die mehr Transparenz ermöglichen und dazu beitragen soll, die Versorgungsstrategien zu verbessern.

Im Rahmen des JPND wird daher die vorliegende länderübergreifende Bekanntmachung veröffentlicht, um die Evaluation von Strategien und Interventionen bei neurodegenerativen Erkrankungen zu unterstützen. Die folgenden Förderorganisationen haben beschlossen, diese gemeinsame multinationale Bekanntmachung zu fördern, um hierdurch einen Mehrwert gegenüber bereits bestehenden nationalen Förderaktivitäten zu realisieren. Die Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen der jeweiligen Länder herausgegeben und zentral vom „Joint Call“-Sekretariat koordiniert.

- Deutschland, Bundesministerium für Bildung und Forschung
- Belgien
- Agency for Innovation by Science and Technology, Flanders region
- Research Foundation, Flanders region
- Dänemark, Danish Strategic Research Council
- Frankreich, French National Research Agency
- Großbritannien, Economic and Social Research Council
- Irland, Health Research Board
- Israel, Chief Scientist Office, Ministry of Health
- Italien
- Ministry of Health
- Ministry of Education, Universities and Research
- Luxemburg, National Research Fund
- Niederlande, The Netherlands Organisation for Health Research and Development
- Norwegen, The Research Council of Norway
- Polen, National Center for Research and Development
- Portugal, Portuguese Foundation for Science and Technology
- Schweden, Swedish Research Council

Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte bei der Evaluation von Strategien und Interventionen der Gesundheitsversorgung erzielt werden. Synergieeffekte sollen ermöglicht werden, die allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind.

Für die operative Umsetzung der nationalen Teilvorhaben in einem Verbund gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie ist eine Durchführungsrichtlinie zum Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Zuwendungen an Unternehmen sind Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). Sie unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Sie sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Ziel der Bekanntmachung ist die Förderung von transnationalen und multi-disziplinären Verbundvorhaben, die einen Mehrwert gegenüber bereits existierender Forschung darstellen, indem sie sich auf geeignete Ansätze zum besseren Verständnis von Strategien und Interventionen der Gesundheitsversorgung im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen beziehen. Durch die Evaluation von Zugangsmöglichkeiten sowie der Qualität und Kosteneffektivität von Versorgungsleistungen und Unterstützungsmöglichkeiten für Betroffene mit neurodegenerativen Erkrankungen über verschiedene Versorgungsstrukturen hinweg sollen Versorgungswege erfasst und verglichen werden. Forschungsprojekte können sowohl die Makroebene der Gesundheits- und Sozialversorgungssysteme samt Infrastrukturen als auch die individuelle Ebene der Bedürfnisse von Betroffenen mit neurodegenerativen Erkrankungen und deren Betreuungspersonen zum Gegenstand haben. Projektanträge können auch forschungsbasierte Evaluationen von Interventionen enthalten, die für Patientinnen und Patienten mit neurodegenerativen Erkrankungen relevant sind. Die Validierung und die Weiterentwicklung von Erfolgsindikatoren zur Ergebniskontrolle von Maßnahmen, welche sowohl die Patientenperspektive als auch die Sicht der Betreuungspersonen adäquater widerspiegelt, sollten nach Möglichkeit in den Forschungsanträgen enthalten sein, um die Entwicklung reliabler Methoden zur Erfassung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität voranzubringen.

Gefördert werden können Vorhaben zu folgenden neurodegenerativen Erkrankungen:

- Alzheimer Erkrankung und andere Demenzen
- Parkinson und mit Parkinson verwandte Erkrankungen
- Prionenerkrankungen
- Motoneuronerkrankungen
- Huntington-Krankheit
- Spinozerebelläre Ataxie (SCA)
- Spinale Muskelatrophie (SMA)

Ansätze, die sich primär auf andere Erkrankungen mit einer neurodegenerativen Komponente beziehen, sind nicht Gegenstand der Förderung. Die Antragstellenden sollten berücksichtigen, inwieweit ihre Forschungsergebnisse über die zu untersuchende Fragestellung, Erkrankung oder Intervention hinaus verallgemeinert oder übertragen werden können.

Der Arbeitsplan soll klar definierte Ziele sowie innovative Anätze und Methoden zur Erfassung, Analyse und Evaluation von Strategien und Interventionen der Gesundheits- und Sozialversorgung im Bereich neurodegenerativer Erkrankungen enthalten, die innerhalb von 3 Jahren erreichbar sind. Antragstellende sollten, wenn möglich, sozioökonomische Faktoren und Gender-Aspekte einbeziehen. JPND befürwortet die Einbindung von Betroffenen sowie der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch Betroffenenverbände oder Patientenorganisationen, sofern dies dazu beiträgt, die Forschungsergebnisse sowie deren Verwendungspotenzial in der Praxis zu erhöhen. Der Mehrwert zu bereits vorhandenen Aktivitäten ist darzulegen; weiterhin soll die Bedeutung der geplanten Arbeiten für eine europaweite Verbesserung der Behandlung im umfassenden Sinne der gesundheitlichen und sozialen Versorgung erörtert werden. Die Antragsstellenden müssen darstellen, dass sie angemessenen Zugang zu den relevanten, gut charakterisierten Patientengruppen oder Datenbanken haben. Es wird erwartet, dass vorhandene Daten, Studien oder Patientenkohorten zusammengeführt und gemeinsam genutzt werden. Antragstellende sollten außerdem nachweisen, dass sie die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten besitzen, um die geplanten Untersuchungen durchzuführen oder dass angemessene Kooperationsmöglichkeiten vorhanden sind.

Die Vorhaben sollen mindestens einen der folgenden Forschungsschwerpunkte abdecken:

- Forschungsbasierte Analyse und Evaluation von Versorgungspfaden in der gesundheitlichen und/oder sozialen Versorgung für Patientinnen und Patienten mit neurodegenerativen Erkrankungen und ihren Familien in verschiedenen Ländern
- Forschungsbasierte Analyse und Evaluation von Qualifizierungsprogrammen für Patientinnen und Patienten, für (informelle und berufliche) Betreuungspersonen in Gesundheits- und Sozialversorgungssystemen und darauf bezogene Unterstützungsmaßnahmen
- Forschungsbasierte Analyse und Evaluation von palliativer Pflege und Sterbebegleitung in verschiedenen Ländern in Bezug auf neurodegenerative Erkrankungen
- Forschungsbasierte Analyse und Evaluation von psychosozialen Interventionen für Patientinnen und Patienten mit neurodegenerativen Erkrankungen oder für Pflegekräfte und Betreuungspersonen, wie zum Beispiel bestimmte Bewältigungsstrategien, welche dabei helfen, die Fähigkeiten und das Wohlbefinden von Betroffenen mit neurodegenerativen Erkrankungen so gut wie möglich aufrecht zu erhalten
- Forschungsbasierte Analyse und Evaluation von bestehenden Erfassungsmethoden sowie von klinischen Erfolgsindikatoren zur Messung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität bei Menschen mit neurodegenerativen Erkrankungen.
- Untersuchungen zur Kosteneffektivität von Interventionen der Gesundheitsversorgung in verschiedenen Ländern
- Forschung zur Implementierung von erfolgreich evaluierten Strategien, Interventionen und anderen Unterstützungsmöglichkeiten

Maßnahmen zur Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie zur Förderung der Mobilität innerhalb des Verbundes (z. B. Austauschprogramme für Studierende, Promovierende, Postdoktorandinnen und Postdoktoranden zum Erlernen neuer Techniken in anderen Laboren) sind wünschenswert. Um auf europäischer Ebene Bedeutung zu erlangen, wird eine Vernetzung der Forschungseinrichtungen, Kliniken oder Organisationen aus mindestens 3 der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder erwartet. Von der Zusammenarbeit wird ein deutlicher Mehrwert erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen. Die Einbindung von relevantem externem Fachwissen außerhalb der Neurodegenerationsforschung ist erwünscht.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt als deutsche Verbundpartner sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ggf. auch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und Betroffenenorganisationen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE(Forschungs- und Entwicklungs)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur transnationale Verbundvorhaben gefördert; eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundteilnehmer wird vorausgesetzt. Ein Antrag muss mindestens 3 und darf höchstens 8 geförderte Verbundpartner beinhalten. An einem Forschungsverbund müssen Verbundpartner aus mindestens 3 verschiedenen der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder beteiligt sein. Arbeitsgruppen, die nicht aus einem der unter Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen, können dennoch an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des Verbundvorhabens gesichert werden soll. Die Mehrzahl der Verbundpartner eines Forschungsverbundes sowie die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator müssen jedoch zwingend aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Land stammen.

Die Zusammensetzung des Verbundes soll den Forschungszielen des geplanten Projektes angemessen sein und die notwendige kritische Masse zur Erreichung ehrgeiziger wissenschaftlicher Ziele sicherstellen. Der Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit muss im Antrag klar erkennbar sein.

Für das geplante Verbundprojekt muss eine Koordinatorin oder ein Koordinator benannt werden. Diese Person repräsentiert den Verbund nach außen und ist für das interne Verbundmanagement verantwortlich. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit, die Sicherstellung von Urheberrechten sowie die Regelung der Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, im Januar im Namen des Projektkonsortiums einen kurzen wissenschaftlichen Jahresbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call“-Sekretariat einzureichen. Zudem muss die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Verbundprojekts im Namen des Projektkonsortiums einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call“-Sekretariat vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Jeder Verbundpartner muss zudem sicherstellen, dass die Ergebnisse (z. B. Publikationen) transnationaler JPND-Projekte einen angemessenen Verweis auf JPND und die beteiligten Förderorganisationen enthalten. Ansprechpartner für die jeweilige nationale oder regionale Förderorganisation sind die einzelnen Verbundpartner des entsprechenden Landes.

Alle Verbundpartner eines internationalen Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Diese sollte zumindest folgende Aspekte regeln: Entscheidungsfindung und Monitoring innerhalb des Verbundes; Regelung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Berichtspflichten; Sicherstellung von Urheberrechten sowie Richtlinien für die Weitergabe von Daten und Ressourcen. Administrative und zuwendungsspezifische Aspekte sind in der Kooperationsvereinbarung als bilaterale Angelegenheit des jeweiligen Verbundpartners mit der für ihn zuständigen Förderorganisation auszuweisen.

Forschungsverbünde werden nachdrücklich dazu ermuntert, Informationen der durch eigene Forschungsarbeiten generierten Daten, Manuale und Ergebnisse frei zugänglich zu machen. Die Zugriffsmöglichkeiten auf diese Ressourcen durch andere ausgewiesene Forschergruppen sind an entsprechender Stelle zu regeln.

Antragstellende sollen sich auch im eigenen Interesse im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Vorhaben können über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren gefördert werden. Mit einem Förderbeginn ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellen zuzurechnen sind. Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax. 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Constanze Hahn (Tel.: -1865, E-Mail: constanze.hahn@dlr.de) und Dr. Rainer Girgenrath (Tel.: -1200, E-Mail: rainer.girgenrath@dlr.de). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Der Einschluss eines nicht zulässigen Verbundpartners in den Verbundantrag (d. h. ein Verbundpartner, der Förderung beantragt, obwohl er nach den geltenden Regelungen des jeweiligen Landes nicht zuwendungsfähig ist) kann zum Ausschluss des gesamten Verbundantrags ohne weitere Begutachtung führen. Alle Verbundpartner werden daher nachdrücklich aufgefordert, vor der Einreichung des Verbundantrags die für sie zuständige nationale oder regionale Förderorganisation zu kontaktieren, um die eigene Zuwendungsfähigkeit bestätigen zu lassen (bitte beachten Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen, siehe: http://www.neurodegenerationresearch.eu/).

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe ist dem JPND „Joint Call“-Sekretariat zunächst ein gemeinsamer Verbundantrag für das beabsichtigte Verbundvorhaben über die jeweils vorgesehene Verbundkoordination

bis spätestens zum 21. März 2013

in elektronischer Form und über das elektronische Antragssystem vorzulegen. Im Hinblick auf die internationale Begutachtung und die international ausgerichtete Struktur des Förderschwerpunktes ist der Verbundantrag in englischer Sprache vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Verbundanträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem JPND „Joint Call“-Sekretariat empfohlen. Eine Vorlage per E Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Verbundantrag soll dem Gutachtergremium eine abschließende fachliche Stellungnahme erlauben. Sie ist anhand der dafür vorgesehenen Formatvorlage („Proposal Template“, siehe http://www.neurodegenerationresearch.eu/) zu erstellen. Die Einhaltung der Vorgaben in der bereitgestellten Formatvorlage ist zwingend erforderlich. Aus der Vorlage eines Verbundantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Das JPND „Joint Call“-Sekretariat wird alle Verbundanträge auf die Einhaltung der formalen Vorgaben (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder und Verbundpartner, Einschluss aller notwendigen Angaben in Englisch, Einhaltung der Formatvorlage) hin prüfen. Parallel hierzu wird das JPND „Joint Call“-Sekretariat alle Verbundanträge an die beteiligten Förderorganisationen weiterleiten. Diese werden eine Überprüfung bzgl. der Einhaltung der nationalen oder regionalen Vorschriften durchführen. Verbundanträge, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Verbundanträge, die den formalen Kriterien entsprechen, werden zur Begutachtung weitergeleitet. Die eingegangenen Verbundanträge werden unter Beteiligung eines international besetzten Gutachtergremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

- Relevanz des Antrags bezüglich der Ziele der Bekanntmachung
- Wissenschaftliche Qualität des Antrags. Dies beinhaltet eine Bewertung der Originalität des Antrags und die Qualität der geplanten Methoden sowie eine Bewertung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Forschungsarbeiten (Angemessenheit des Arbeits- und Zeitplans, Verfügbarkeit gut charakterisierter Patientenpopulationen/-proben, Qualität und Zusammenführung der erhobenen Daten innerhalb und zwischen den beteiligten Ländern sowie Einschätzung der Angemessenheit der beantragten Mittel und vorhandener Ressourcen)
- Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Verbundpartner auf dem jeweiligen Forschungsgebiet (eigene sowie für das beantragte Verbundprojekt relevante Expertise) sowie die angemessene komplementäre Expertise der beteiligten Verbundpartner. Weiterhin werden die Qualität der geplanten wissenschaftlichen Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen, der Wissensaustausch zwischen den Verbundpartnern sowie der Mehrwert durch die Kooperation sowohl auf wissenschaftlicher Ebene als auch hinsichtlich der Transnationalität bewertet.
- Potenzial der erwarteten Ergebnisse in kurz-, mittel- und langfristiger Sicht sowie die zu erwartende Bedeutung für eine zukünftige Anwendung in der Gesundheitsversorgung sowie Anbindung relevanter Interessengruppen.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragstellende hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Verbundantrags.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In einer zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Verbundanträgen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2012

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Markus Braig