Richtlinien zur Förderung von Forschungsverbünden zur Primärprävention und Gesundheitsförderung

vom 12.06.2013 - Abgabetermin: 16.10.2013

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Primäre Prävention und Gesundheitsförderung können in der Bevölkerung Leistungsfähigkeit und Mobilität erhalten und individuelle Lebensqualität sowie gesundheitsbezogene Ressourcen fördern. Sie können dazu beitragen, die Zahl an lebensstil- und umweltassoziierten Erkrankungen zu senken, in ihrem Verlauf zu mildern sowie aufwendige und kostenintensive kurative sowie rehabilitative Maßnahmen zu reduzieren. Die gesellschaftlichen Hoffnungen und Erwartungen an die primäre Prävention und die Gesundheitsförderung sind dementsprechend hoch. Um diesen hohen Ansprüchen gerecht zu werden, müssen zielgruppenspezifische, evidenzbasierte und qualitativ hochwertige Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung entwickelt, erprobt und in die Praxis transferiert werden.

Zur Nutzung der Potentiale von Prävention und Gesundheitsförderung ist eine leistungsstarke nationale Präventionsforschung unabdingbar. Diese muss die Besonderheiten in Deutschland berücksichtigen, auf Kooperationen ausgerichtet sein und Synergien zwischen den Forschungsakteuren nutzen. Die deutsche Forschungslandschaft ist jedoch bisher im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung unzureichend etabliert und institutionell stark zersplittert. Trotz einiger Verbesserungen durch die Anstrengungen der letzten Jahre mangelt es nach wie vor an Forschungsstrukturen, die die Vernetzung und Zusammenarbeit der beteiligten Akteure aus Wissenschaft und Praxis nachhaltig stärken und die unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen und Praxispartner einbinden. Auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss noch weiter ausgebaut werden.

Aufbauend auf den bisherigen Fördermaßnahmen „Präventionsforschung“ (Förderbekanntmachungen vom 13. Oktober 2003, 20. April 2005, 30. Juni 2006 und 17. Juli 2007) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), in denen einzelne Projekte gefördert wurden, beabsichtigt das BMBF mit diesen Förderrichtlinien themenzentrierte Forschungsverbünde zur Primärprävention und Gesundheitsförderung zu etablieren. Insgesamt soll hierdurch eine strukturelle und nachhaltige Stärkung der Forschungskapazitäten der Präventionsforschung erreicht, die interdisziplinäre Zusammenarbeit verstärkt und der Transfer bzw. die Umsetzung von Primärprävention und Gesundheitsförderung im Alltag verbessert werden. Darüber hinaus soll die wissenschaftliche Exzellenz sowie die internationale Sichtbarkeit der Präventionsforschung in Deutschland befördert werden. Die Maßnahme erfolgt im Rahmen der Hightech-Strategie 2020 und des Aktionsplans Präventions- und Ernährungsforschung des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragsteller sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Verbundstruktur

Es sollen thematisch in sich kohärente Forschungsverbünde gefördert werden, die prioritäre Forschungsthemen der Primärprävention und Gesundheitsförderung bearbeiten und zu einer wissenschaftlichen Fundierung von Primärprävention und Gesundheitsförderung beitragen. Die Forschungsverbünde müssen anwendungsnah ausgerichtet sein und sich durch wissenschaftliche sowie methodische Exzellenz auszeichnen. Akteure aus der Praxis wie etwa Präventionsanbieter bzw. -träger sind einzubinden, sofern diese für die Erreichung der Ziele des Verbundes erforderlich sind. Eine interdisziplinäre Ausrichtung der Forschungsverbünde ist erforderlich. Dies schließt forschende Vertreter der Gesundheitsfachberufe ausdrücklich ein.

Themenschwerpunkte

Die Verbünde sollten auf die folgenden Themenschwerpunkte ausgerichtet sein:

  • präventionsrelevante Lebensstil- bzw. Verhaltensfaktoren (Bewegung, Ernährung, Tabak- und Alkoholkonsum),
  • Maßnahmen zur Stärkung der Bewältigung von psychosozialen Belastungen,
  • Prävention und Gesundheitsförderung bei spezifischen Zielgruppen, vor allem bei vulnerablen Bevölkerungsgruppen.

Forschungsansätze

Im Rahmen des gewählten thematischen Schwerpunktes können beispielsweise folgende Forschungsansätze thematisiert werden:

  • Entwicklung und Erprobung von innovativen Präventionsmaßnahmen und -strategien,
  • Evaluation von Maßnahmen/Programmen zur Primärprävention und Gesundheitsförderung mit dem Ziel der wissenschaftlichen Fundierung und Qualitätssicherung,
  • Forschung zu Erreichbarkeit und Zugangswegen bei spezifischen Zielgruppen,
  • Forschung zu Maßnahmen der gesundheitlichen Prävention zur Reduktion der sozial bedingten gesundheitlichen Ungleichheit,
  • Forschung zur Verhinderung bzw. Verzögerung der Pflegebedürftigkeit durch Primärprävention und Gesundheitsförderung,
  • Erforschung der Faktoren, die die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen unter Alltagsbedingungen beeinflussen,
  • Forschung zu neuen Transferstrategien und Kommunikationswegen für eine schnellere sowie nachhaltige Übertragung von Ergebnissen und Maßnahmen in die alltägliche Lebenswelt,
  • gesundheitsökonomische Begleituntersuchungen,
  • Nutzung und Analyse von bereits existierenden Datensätzen und Materialsammlungen (z. B. Sekundärdaten) für Forschungsfragestellungen.

Querschnittsaspekte der Forschungsverbünde

In die Forschungsverbünde können auch Teilprojekte zur Methodenentwicklung bzw. der Anpassung wissenschaftlicher Methoden an die spezifischen Bedürfnisse der Präventionsforschung integriert werden. Sie müssen jeweils im Gesamtkontext des Verbundes einen Beitrag zur Lösung der gemeinsamen Forschungsfragestellung leisten.

Die Forschungsverbünde sollen zudem Maßnahmen zur gezielten interdisziplinären Nachwuchsförderung beinhalten. Das Konzept zur Nachwuchsförderung soll international ausgerichtet sein und kann Workshops, Austauschprogramme etc. beinhalten.

Verbundübergreifende Zusammenarbeit

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme soll die Zusammenarbeit zwischen den Forschungsverbünden durch die Förderung verbundübergreifender Aktivitäten unterstützt werden. Hier sind folgende Maßnahmen denkbar:
 

  • Verbundübergreifende Workshops und Statuskolloquien,
  • Projekte, in denen verbundübergreifend Lösungen für dringende methodische Probleme in der Präventionsforschung erarbeitet werden,
  • Projekte zur Transferforschung,
  • Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  • Unterstützung bei der zielgruppengerechten Aufbereitung und Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Zur Ausgestaltung der verbundübergreifenden Aktivitäten sollen sich die Verbünde, gegebenenfalls in einem extern moderierten Prozess, nach Förderbeginn in einer Arbeitsgemeinschaft organisieren und gemeinsame Ziele und Maßnahmen definieren. Für die verbundübergreifenden Aktivitäten können zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Mittel beantragt werden.

Nicht gefördert werden:
 

  • Vorhaben zur sekundären und tertiären Prävention,
  • Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln oder therapeutischen Behandlungen

Gender-Aspekte

Geschlechterspezifische Aspekte sowie die kulturellen, sozialen, gesellschaftlichen und ökonomischen Lebensumstände sind bei der Planung, Durchführung und Auswertung der Projekte in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Relevanz dieser Aspekte und ihre Berücksichtigung sind darzulegen. Falls diese Aspekte nicht berücksichtigt werden, ist dies zu begründen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE (FuE: Forschung und Entwicklung)-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft) ist hier einzusehen.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundausstattung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragsteller sollen herausragende wissenschaftliche Vorleistungen in der Präventionsforschung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und eingeworbene Drittmittel belegt sind. Darüber hinaus sind integrative Vorleistungen erwünscht, z. B. bestehende Forschungskooperationen und Kommunikationsstrukturen.

Methodische Qualität

Voraussetzung für die Förderung eines Verbundes ist die hohe methodische Qualität der beantragten Forschungsprojekte. Eine hohe methodische Qualität setzt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen und Ressourcen bei den Antragstellern und ihren Kooperationspartnern hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Bearbeitung der Forschungsfragen voraus. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Studien ist die kontinuierliche Einbindung von entsprechender methodischer Expertise sicherzustellen. Des Weiteren sollen die in den Forschungsprojekten angewendeten Studiendesigns und Evaluationsinstrumente so angelegt sein, dass spätere Nacherhebungsuntersuchungen zu langfristigen Wirkungen von Präventions-/Gesundheitsförderungsmaßnahmen möglich sind.

Kooperationszusagen

Die für die Zielerreichung des Verbundes erforderlichen Partner aus der Praxis (z. B. Anbieter/Träger von Präventionsmaßnahmen wie Krankenkassen, Versicherungsträger, Vereine) und Wissenschaft sind zielführend einzubinden. Hierzu können bereits bestehende Infrastrukturen und Kooperationen in die Verbünde integriert und genutzt werden. Die Forschungsverbünde sollten vorzugsweise regional angesiedelt sein. Bei einer überregionalen Ausrichtung müssen die Zusammenarbeit der beteiligten Partner aus Wissenschaft und Praxis sowie der Praxiszugang gesichert sein. Es sind verbindliche Kooperationszusagen aller am Verbund beteiligten Partner vorzulegen. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die beteiligten Praxispartner bereits in der Planungs- und Antragsphase hinreichend involviert werden. Darüber hinaus ist die Bereitschaft zur Vernetzung mit den in dieser Maßnahme geförderten Verbünden im Rahmen der verbundübergreifenden Aktivitäten eine weitere Voraussetzung.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – entnommen werden: Menüpunkt: „Allgemeine Vordrucke“.

Finanzierungszusagen

Die Anbieter bzw. Träger der Präventions-/Gesundheitsförderungsmaßnahmen tragen grundsätzlich die Durchführung und Umsetzung bereits implementierter Maßnahmen. Hierfür müssen verbindliche Finanzierungszusagen vorliegen. Eine Finanzierung der Durchführung bzw. Umsetzung der Präventionsmaßnahmen aus Mitteln der Bundesförderung ist nicht möglich.

Wissenschaftlicher Beirat

Zur Stärkung der internationalen Anschlussfähigkeit und Sichtbarkeit der Forschungsverbünde sowie zur beratenden Unterstützung ist von jedem Forschungsverbund ein international besetzter wissenschaftlicher Beirat einzurichten.

Verbundkoordination

Für jeden Verbund ist eine Koordinatorin/ein Koordinator zu benennen. Ihr/ihm obliegt die Koordination des geförderten Verbundes, die Organisation des wissenschaftlichen Austausches zwischen den Projekten und auch Verbünden sowie die Koordinierung der im Rahmen der Projektzielsetzungen erforderlichen Verbreitung der Ergebnisse.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für die künftige Verbesserung der Primärprävention und Gesundheitsförderung liefern. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung der Ergebnisse müssen bereits in der Konzeption des jeweiligen Verbundes adressiert und auf struktureller sowie prozessualer Ebene beschrieben werden.

EU-Förderung

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter diesen Förderrichtlinien nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Anträge der Verbünde sollen zunächst auf eine Laufzeit von in der Regel bis zu drei Jahren ausgerichtet sein. Insgesamt ist eine Förderung von in der Regel bis zu sechs Jahren in zwei Phasen vorgesehen. Rechtzeitig vor dem Ende der ersten Förderphase kann ein Anschlussantrag vorgelegt werden, der dem aktuellen Stand der Forschung Rechnung trägt und dessen Begutachtung eine Bewertung der Leistungen in der zurückliegenden Förderphase einschließt. Eine Anschlussförderung von in der Regel bis zu drei Jahren ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Begutachtung des Anschlussantrages durch ein externes Gutachtergremium vorgesehen.

Es können Mittel für die Koordinierung des Verbundes sowie für die Durchführung der einzelnen Forschungs- und Entwicklungsprojekte beantragt werden. Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Darüber hinaus können zusätzlich anfallende Mittel für den vorhabenbedingten Mehraufwand bei den Praxispartnern beantragt werden. Eine Finanzierung von bereits implementierten Maßnahmen der Primärprävention und Gesundheitsförderung ist aus Mitteln der Bundesförderung nicht möglich. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu sind hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“) zu finden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEBeihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Ansprechpartner sind Dr. Martina Brock (-1143), Dr. Michael Ebert (-1739) und Dr. Roland Bornheim (-1785).

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst strukturierte Vorhabenbeschreibungen

bis spätestens zum 16. Oktober 2013

in elektronischer Form einzureichen (Verfahren der elektronischen Antragstellung siehe unten). Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache dringend empfohlen. Die Vorhabenbeschreibungen sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen und sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem externen Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Aus der Vorlage der Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die Vorhabenbeschreibung muss sowohl die Struktur und Organisation wie auch das Forschungsprogramm des Verbundes erläutern. Der Umfang der Vorhabenbeschreibung (DIN-A4-Format, einseitig beschrieben, 1,5-zeilig, Arial 11 Punkt) darf 10 Seiten für das übergeordnete Konzept, 10 Seiten pro geplantem Forschungsprojekt nicht überschreiten. Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung sind unterschriebene Kooperationszusagen der beteiligten Partner beizulegen.

Verbindliche Anforderungen an die Vorhabenbeschreibung sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den Anforderungen dieser Förderrichtlinien und des niedergelegten Leitfadens nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internetportal „pt-outline“. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Die Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet.

Nach erfolgter elektronischer Einreichung über das Internetportal müssen zeitnah 10 Druckexemplare der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung an den Projektträger im DLR übersandt werden, davon ein Exemplar ungeheftet als Kopiervorlage.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter bewertet. Dabei werden u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

  • Relevanz und Innovationspotential der Fragestellungen für das deutsche Gesundheitssystem,
  • Wissenschaftliche und methodische Qualität der Forschungskonzepte sowohl auf Verbund- als auch Teilprojektebene,
  • Wissenschaftliche und strukturelle Vorleistungen sowie Expertise der Antragsteller,
  • Struktur und Organisation des Verbundes, Einbindung aller erforderlichen Fachdisziplinen/Kompetenzen und Kooperationspartner,
  • Realistische Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung auf Verbund- als auch Teilprojektebene,
  • Verwertungs- und Transferpotential,
  • Angemessenheit der Finanzplanung.


Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 31. Mai 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill