vom 10.12.2013 - Abgabetermin: 31.03.2014
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Der bioethische Diskurs wird zunehmend auf internationaler Ebene geführt. Da die Sichtweisen zu bioethischen Fragen stark soziokulturell geprägt sind, können sie sich von Land zu Land erheblich unterscheiden. Eine länderübergreifende Betrachtung solcher Fragen kann deshalb dazu beitragen, die nationale Diskussion um neue Aspekte und Betrachtungsweisen zu ergänzen und bisherige Standpunkte zu überdenken. Dies verlangt jedoch fundierte Kenntnisse der verschiedenen nationalen Positionen und ihrer Hintergründe. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, international ausgerichtete Klausurwochen zu fördern. Hierdurch soll ein wissenschaftlicher Austausch über geographisch, politisch oder kulturell bedingte, unterschiedliche Positionen zu bio- und medizinethischen Fragen unterstützt werden. Die Ergebnisse dieses Austausches sollen für den nationalen wie internationalen Diskurs nutzbar gemacht werden.
Die Förderung internationaler Klausurwochen soll talentierten, jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit bieten, sich international und interdisziplinär zu vernetzen und sich weiter zu qualifizieren. Die Fördermaßnahme ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte der modernen Lebenswissenschaften“. Sie leistet einen Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesem Bereich. Sie gestaltet zudem das Aktionsfeld „Internationale Kooperation“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung weiter aus.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.
Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Organisation, Durchführung und Nachbereitung von etwa fünftägigen, internationalen und interdisziplinären Klausurwochen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der modernen Lebenswissenschaften.
Ziel einer Klausurwoche soll der wissenschaftlich fundierte Vergleich unterschiedlicher, länderspezifischer Positionen zu einer definierten, gesellschaftspolitisch relevanten Fragestellung aus dem genannten Bereich sein. Auch die soziokulturellen, religiösen oder politischen Hintergründe, die zu den jeweiligen Positionen führen, sollen erörtert werden. Die gewählte Fragestellung muss klar umrissen, in sich geschlossen und für den internationalen, interdisziplinären Diskurs geeignet sein.
Die deutsche Situation zur gewählten Fragestellung soll in der Regel mit der abweichenden Situation eines weiteren europäischen Landes verglichen werden. Bei besonderer Relevanz für die gewählte Fragestellung kann auch ein Land außerhalb der EU für den Vergleich gewählt werden.
Als Ergebnis einer Klausurwoche sollten länderübergreifende Analysen und mögliche Handlungsoptionen bzw. Empfehlungen zum Umgang mit der gewählten Fragestellung formuliert werden.
Der Teilnehmerkreis für Klausurwochen besteht in der Regel aus bis zu 15 qualifizierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus Deutschland und dem gewählten weiteren Land. Möglichst alle für die Erörterung der gewählten, spezifischen Fragestellung relevanten Fachdisziplinen und Personengruppen sollten vertreten sein. Zusätzliche, relevante Expertise kann durch Einladung einer angemessenen Anzahl ausgewiesener Fachleute zu Vorträgen oder Ähnlichem eingebunden werden. Die Teilnehmenden sollen sich für die Klausurwoche aus ihrem täglichen Arbeitsumfeld zurückziehen können.
Die Klausurwoche soll ein gut strukturiertes Programm mit aufeinander aufbauenden Modulen beinhalten. Es müssen Arbeitsmethoden eingesetzt werden, die eine erfolgreiche disziplin- und nationalitätenübergreifende Zusammenarbeit erlauben. Ein intensiver Austausch zwischen den Teilnehmenden soll durch gezielte Maßnahmen unterstützt werden.
Ergebnisse der Klausurwoche müssen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Dies kann über eine öffentliche Abschlussveranstaltung, oder über die Zusammenstellung und Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form, z. B. als Thesenpapier, Empfehlung oder ggf. auch als Buchpublikation erfolgen.
Nicht gefördert werden Ansätze, die auf die reine Entwicklung von Arbeits- und Lehrmethoden abzielen. Auch Veranstaltungen mit reinem Tagungs- bzw. Kongresscharakter sind von der Förderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Qualifikationsnachweis
Antragstellende müssen nachweisen, dass sie
4.2 Planung, Durchführung und Nachbereitung der Klausurwochen durch die ausgewählte Einrichtung
Die geförderten Einrichtungen übernehmen die Verantwortung für die Durchführung der Klausurwochen am gewählten Ort. Die Klausurwoche soll schwerpunktmäßig in Deutschland stattfinden. Bei Durchführung von VeranstaltungsAnteilen an einem ausländischen Partnerstandort ist die entsprechende Bestätigung einer Partnerorganisation vorzulegen. Die geförderten Einrichtungen übernehmen auch die Gewähr für die Durchführung gemäß den in Nummer 2 und im Folgenden aufgeführten Rahmenbedingungen. Die Durchführung der Klausurwochen-Veranstaltungen sollte möglichst innerhalb der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Die geförderten Einrichtungen haben im Rahmen der Zuwendung die folgenden Schritte durchzuführen, bzw. zu veranlassen:
Antragstellende sollen sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Projektes mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Projekt eine Förderung als EU-Vorhaben möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Projektes ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im späteren Antrag auf Forschungsförderung kurz dargestellt werden.
Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % finanziert werden können.
Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).
In der Regel sind Ausgaben bzw. Kosten für folgende Ansätze zuwendungsfähig:
Im Rahmen der geltenden Zuwendungsbestimmungen können zusätzlich Ansätze für die Projektpauschale, Overheadpauschale bzw. vorhabenspezifische Gemeinkosten geltend gemacht werden.
Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10 (Sekretariat)
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt.
Ansprechpartnerinnen bzw. -partner sind Frau Dr. Svenja Diekhoff (Tel 0228 3821-1866, Svenja.Diekhoff@dlr.de) und Herr Dr. Matthias von Witsch (Tel. 0228 3821-1209, matthias.vonwitsch@dlr.de). Es wird dringend empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Zweistufiges Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst bis spätestens
31. März 2014
formlose Projektskizzen in deutscher Sprache vorzulegen. Eine alleinige Vorlage per Telefax oder E-Mail ist nicht möglich. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet oder unvollständig eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Projektskizzen sollen im Umfang 15 Seiten (incl. Anlagen, Schriftgrad 12, Zeilenabstand 1,5) nicht überschreiten, und sind in schriftlicher Form im Original mit vier Kopien (eine davon ungebunden als Kopiervorlage) und in elektronischer Form als pdf auf Datenträger oder E-Mail-Anhang vorzulegen. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Die Projektskizzen sollen das Vorhaben möglichst detailliert darstellen. Sie müssen zu folgenden Punkten Aussagen enthalten:
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 26. November 2013
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Roesler