Richtlinien zur Förderung von „Juniorverbünden in der Systemmedizin“ im Rahmen des Forschungs- und Förderkonzeptes „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“

vom 17.07.2013 - Abgabetermin: 05.12.2013

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Systemmedizin nutzt systemorientierte Herangehensweisen, um komplexe physiologische und pathologische Prozesse in ihrer Gesamtheit zu verstehen und damit Grundlagen für die Entwicklung innovativer Verfahren für Diagnostik, Therapie und Prävention von Krankheiten zu schaffen. Durch ihren Blick auf das Ganze überschreitet die Systemmedizin Grenzen und geht über traditionelle Sicht- und Handlungsweisen in der medizinischen Forschung und Praxis hinaus. Mit dem Forschungs- und Förderkonzept „e:Med – Maßnahmen zur Etablierung der Systemmedizin“ (e:Med) fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Etablierung dieses Forschungsfeldes in Deutschland. Das Konzept unterstützt vor allem die fächerübergreifende Vernetzung relevanter Expertisen aus Klinik, biomedizinischer Grundlagenforschung („omics“-Forschung) und Informationswissenschaften, ohne die systemmedizinische Ansätze nicht realisierbar sind. Ein zentrales Ziel ist, herausragende Forschende auf dem Gebiet der Medizin, Informatik, Mathematik und Biologie für das Feld zu gewinnen. Durch horizontalen Wissenstransfer soll der Austausch zwischen diesen Fachdisziplinen gestärkt werden. Informatik und Mathematik sollen besser in die klinische Forschung und Praxis integriert werden.

Mit der Förderung von Juniorverbünden in der Systemmedizin sollen jüngere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verschiedener Fachdisziplinen eine Möglichkeit erhalten, hochinnovative Forschungsvorhaben der Systemmedizin in einem interdisziplinären Team umzusetzen. Dies soll ihnen erleichtern, sich über die Grenzen ihrer Fachdisziplinen hinweg in der notwendigen Weise zu vernetzen, wissenschaftliche Expertise aufzubauen und sich in der systemorientierten medizinischen Forschung zu etablieren.

Mit den Richtlinien zur Förderung von Juniorverbünden in der Systemmedizin implementiert das BMBF das Modul III des Forschungs- und Förderkonzeptes e:Med. Hierdurch wird das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung im Bereich der lebenswissenschaftlichen Grundlagenforschung ausgestaltet.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden voraussichtlich ca. fünf Juniorverbünde, die eine systemmedizinische Fragestellung interdisziplinär bearbeiten. In einem Juniorverbund arbeiten zwischen drei und fünf junge Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler aus verschiedenen Disziplinen an einem gemeinsamen Projekt, das auf eine systemmedizinische Fragestellung fokussiert ist. Die Juniorverbünde sollen Expertise aus der Biomedizin, klinischen Fächern und theoretischen Fächern (z. B. Mathematik, Informatik) verbinden, daher soll jeweils pro Bereich mindestens ein Mitglied vertreten sein. Die genaue Anzahl der Mitglieder je Juniorverbund wird durch die Themenstellung bestimmt.

Die Verbünde werden ermutigt, hochinnovative Forschungsvorhaben der Systemmedizin zu initiieren, die im Erfolgsfall einen bedeutenden wissenschaftlichen Mehrwert generieren. Die Forschungsfragestellung muss einen klaren Krankheitsbezug aufweisen. Krankheitsübergreifende Forschungsansätze sind erwünscht, jedoch nicht obligat. Bestimmend ist die überzeugende Konzeption einer gemeinsamen, alle beteiligten Verbundmitglieder integrierenden Thematik. Alle Teilprojekte des Juniorverbundes müssen über klare Meilensteine und konkrete Zeitpläne strukturiert und synergiebildend miteinander verbunden sein.

Die Integration mehrerer Datenebenen (z. B. Daten aus unterschiedlichen Omics-Ebenen, klinische Daten, visuelle Daten, etc.) für ein verbessertes Verständnis von Krankheitsentstehung und -entwicklung sollte angestrebt werden. Im Projekt soll insbesondere auch auf bereits existierende Daten und Materialien aus Datenbanken und Biomaterialbanken zurückgegriffen werden. Bei einem großen Umfang zu integrierender und analysierender Daten sind angemessene Datenmanagement-Strategien (z. B. für Erhebung, Archivierung, Prozessierung, Analyse, Visualisierung, Verknüpfung und Austausch) von großer Bedeutung. Sie sollen in den Antragsunterlagen in überzeugender Weise dargestellt werden.

Die Verbünde sollen für das Vorhaben relevante und bereits etablierte internationale Standards für Materialgewinnung, Datenerhebung und -management beachten. Die Integration der zu erarbeitenden Daten in bestehende Datensammlungen bzw. ihre Vergleichbarkeit mit bereits vorhandenen relevanten Daten soll so gewährleistet werden.

Die Einbettung systembiologischer Modellierung pathophysiologischer Mechanismen samt ihrer experimentellen Überprüfung ist – wo sinnvoll und möglich – ausdrücklich erwünscht.

In die Verbünde können Teilprojekte zur Methoden- und Technologieentwicklung integriert werden. Diese Ansätze dürfen jedoch keinesfalls isoliert und losgelöst von der übergreifenden wissenschaftlichen Zielsetzung des Verbundes stehen. Sie müssen jeweils im Gesamtkontext des Verbundes einen Beitrag zur Lösung der gemeinsamen Forschungsfragestellung leisten.

Die Juniorverbünde benötigen ein überzeugendes organisatorisches Konzept für die geplante Zusammenarbeit, das auch Elemente der verbundinternen Fortschrittskontrolle enthalten und eine aktive Selbststeuerung des Verbundes ermöglichen muss.

Eine Beschreibung spezifischer Merkmale eines Juniorverbundes kann auch einem Leitfaden entnommen werden.

Zur Unterstützung und Stimulierung der Frühphase der Konzeptbildung von Juniorverbünden und insbesondere dem Suchen und Identifizieren von möglichen Mitgliedern eines zu formenden Juniorverbundes wird im Vorfeld der Antragserarbeitung vom Förderer eine internetbasierte Kommunikationsplattform bereitgestellt. Auf diese Plattform können Interessierte nach Zugangsregistrierung verschiedene Informationen über eigene Ideen und Absichten in Bezug auf eine mögliche Antragstellung sowie Kontaktdaten einstellen und gleichzeitig die entsprechenden Informationen anderer Interessierter im Sinne eines Austausches einsehen. Die Plattform ist zugänglich über das Internetportal „pt-partnering“.

Ein weiteres Element dieser Kommunikationsplattform kann die Ausrichtung einer zentralen Veranstaltung zur Unterstützung der Partnerfindung für solche Personen sein, die an einer Antragstellung konkret interessiert sind. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der oben genannten Internetseite eingestellt. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist als Angebot zu sehen und in diesem Sinne völlig freiwillig.

Von den geförderten Juniorverbünden wird eine angemessene internationale Einbettung ihrer Forschung erwartet.

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen im Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Es ist geplant, die zur Förderung gelangenden Juniorverbünde zur Systemmedizin übergreifend zu vernetzen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche, staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE[=Forschung und Entwicklung]-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

In einem Juniorverbund können mindestens drei und höchstens fünf junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gemeinsam gefördert werden. Die Bewerbenden sollten bei Antragstellung ein Alter von 38 Jahren nicht überschritten haben. Fördervoraussetzung ist die interdisziplinäre Bearbeitung einer gemeinsamen, alle Mitglieder des Verbundes vernetzenden, systemmedizinischen Fragestellung (siehe Nummer 2). Verbünde müssen aus mindestens einem Mitglied aus der Biomedizin, einem Mitglied mit klinischem Fokus und einem mit theoretischer Ausrichtung zusammengesetzt sein. Förderanträge können nur in Abstimmung mit den deutschen Forschungseinrichtungen gestellt werden, an denen die Teilprojekte der Verbünde angesiedelt werden sollen.

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind ein klarer Krankheitsbezug der gewählten Forschungsfragestellung, die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung mit anderen Juniorverbünden, eine hohe methodisch-wissenschaftliche Qualität der geplanten Arbeiten, die durch Vorarbeiten belegte Expertise der Antragstellenden sowie die perspektivische Relevanz der angestrebten Ziele für die Anwendung in Medizin und Industrie.

Es muss ein ausreichender Zugang zu relevanten Patienten- und Kontrollkollektiven und -Materialien bzw. klinischen Daten in ausreichender Qualität bestehen, sofern diese für die zu bearbeitende Fragestellungen des Verbundes erforderlich sind. Für Hochdurchsatzverfahren erforderliche Geräte und auch erforderliche, über Hochdurchsatzverfahren generierte Daten müssen bei Projektbeginn zum Großteil bereits vorhanden sein.

Die Mitglieder eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 – (Menüpunkt „Allgemeine Vordrucke“) entnommen werden.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von ­Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.

Die Juniorverbünde können bis zu einem Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. Die Ausstattung umfasst die Personalstellen für die Teilprojektleitungen, die jeweils von einer Promotionsstelle oder einer technischen Assistenzstelle flankiert werden können, sowie Sachmittel und Reisekostenzuschüsse im angemessenen Umfang. Mittel für Investitionen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Zuwendungsfähig sind auch Rotationsstellen für Ärztinnen und Ärzte, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Patientenversorgung für die Forschung freigestellt werden sollen und für die ein Ersatz eingestellt werden muss.

Die zur Erlangung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bei einer Inanspruchnahme von wissenschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen der Vorhaben ist vorzugsweise auf die Angebote von Anbietern aus der gewerblichen Wirtschaft zurückzugreifen.

Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind gewünscht und möglich, wobei internationale Partnerinnen und Partner grundsätzlich eine eigene nationale Förderung für ihren Projektanteil nachzuweisen haben. Zum Zwecke der Weiterbildung können Aufwendungen für wissenschaftliche Kommunikation (z. B. Kolloquien, Trainingsmaßnahmen, Arbeitstreffen) innerhalb der einzelnen Verbünde und verbundübergreifend sowie kurze Gastaufenthalte (Reisekosten, Unterbringungskosten) von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern an in- und ausländischen Forschungsstätten und die Einladung in- und ausländischer Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Reisekosten, Unterbringungskosten) zur zeitlich begrenzten Mitarbeit in Teilprojekten beantragt werden.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu können hier abgerufen werden (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können. Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf ­Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschalten des Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahmen hat das BMBF den

Projektträger im DLR
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: +49 (0)228 3821-1210 (Sekretariat)
Telefax: +49 (0)228 3821-1257
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Kontaktpersonen sind Frau Dr. Cosima Pfenninger (Telefon: +49 (0)228 3821-1869, E-Mail: cosima.pfenninger@dlr.de) und Herr Dr. Peter Südbeck (Telefon +49 (0)228 3821-1216, E-Mail: peter.suedbeck@dlr.de). Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und ­Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Expertinnen und Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst Projektskizzen einzureichen.

Im Vorfeld der Erarbeitung der Projektskizzen wird vom Förderer eine internetbasierte Kommunikationsplattform zur Erleichterung der Findung und Interaktion möglicher Projektpartner bereitgestellt (siehe auch Nummer 2). Die Plattform ist zugänglich über das Internetportal "pt-partnering".

Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Begutachtungsgremium eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Die Projektskizzen müssen sowohl die Organisationsstruktur als auch das Forschungsprogramm des Verbundvorhabens erläutern. Die Projektskizzen sind nach Abstimmung mit den Projektpartnern durch die vorgesehene Verbundkoordinatorin bzw. den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen an den Projektträger in englischer Sprache empfohlen. Weitere Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über ein Internet-Portal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet.

Die Vorhabenübersicht und die Projektskizze können

bis spätestens 5. Dezember 2013


beim Projektträger im DLR elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Nach Eingabe in das Internet-Portal müssen zeitnah fünf Druckexemplare der Vorhabenübersicht und der Projektskizze an den Projektträger übersendet werden, davon ein Exemplar ungeheftet als Kopiervorlage.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug des Antrags zur Zielsetzung der Bekanntmachung:
    Innovativer Charakter des Forschungsvorhabens (high risk – high return-Ansätze), Beteiligung und Vernetzung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus der Biomedizin, klinischen Disziplinen und den Bereichen Mathematik/Informatik/Modellierung, klarer Fokus auf eine alle Teilprojekte verbindende, systemmedizinische Forschungsfragestellung.
  • Wissenschaftlich-methodische Exzellenz und Qualität sowohl auf Verbund- als auch auf Teilprojektebene:
    Adäquate wissenschaftliche Vorleistungen der Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Originalität und innovativer Charakter sowie wissenschaftliche Qualität des Forschungsvorhabens, Angemessenheit der beantragten Ressourcen und Kapazitäten, z. B. das Vorhandensein von qualitativ hochwertigen und quantitativ ausreichenden Patienten- und Kontrollmaterials (Power-Kalkulationen) bzw. sonstigen Datenmaterials, Qualität der geplanten Maßnahmen für Datenmanagement sowie für Standardisierung bei der Gewinnung bzw. Generierung und dem Austausch von Verfahren, Proben und Daten sowie die Angemessenheit des beantragten Budgets.
  • Organisation des Verbundes:
    Zusammensetzung des Verbundes (Funktionalität bezüglich der geplanten Zielsetzung, Einbindung aller notwendigen Disziplinen und Expertisen), Qualität und Stringenz von Zeit- und Meilensteinplanung, arbeitsteilige und interdisziplinäre Qualität des Verbundes, Konzept zur Koordination und Kooperation.
  • Verwertungspotential:
    Mögliche Ansatzpunkte zur Entwicklung innovativer Verfahren und/oder Produkte, die für das medizinische Handeln in Prävention, Diagnostik und Therapie nützlich werden können.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessierten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. der vorgesehenen Koordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antrags­systems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens­gesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Die Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Prof. Dr. Frank Laplace