Richtlinien zur Förderung von Studien in der Versorgungsforschung

vom 03.09.2012 - Abgabetermin: 22.11.2012

Erschienen im Bundesanzeiger vom 03.09.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Das Gesundheitssystem sieht sich vor die Herausforderung gestellt, medizinische und organisatorische Verbesserungen in die Versorgung zu integrieren und gleichzeitig deren Kosten bezahlbar zu halten. Der Anteil chronisch kranker und multimorbider Menschen wächst, gleichzeitig sinkt die Zahl der Erwerbsfähigen. Zudem entsteht Kostendruck durch mehr und bessere Behandlungsmöglichkeiten in vielen Bereichen der Versorgung. Eine Bewertung neuer, aber auch bereits etablierter Verfahren ist unerlässlich, damit das Gesundheitssystem nur sinnvolle und wirksame Maßnahmen erstattet. Dabei muss sich der Nutzen von Behandlungen nicht nur in klinischen Studien, sondern insbesondere im Versorgungsalltag unter Berücksichtigung aller Bevölkerungsgruppen belegen lassen.

Internationale Forschungsergebnisse lassen sich aufgrund der Komplexität des Versorgungsgeschehens und der starken Abhängigkeit des Gesundheitssystems von nationalen Gegebenheiten nur begrenzt übertragen. Deshalb ist auch in Deutschland eine leistungsfähige Versorgungsforschung erforderlich, um die wissenschaftlichen Grundlagen für Lösungen zur Gestaltung, Organisation und Finanzierbarkeit des Gesundheitswesens zu verbessern. Versorgungsforschung wird hier verstanden als die Wissenschaft, die Kranken- und Gesundheitsversorgung und ihre Rahmenbedingungen beschreibt und erklärt, unter Alltagsbedingungen evaluiert und darauf aufbauend Versorgungskonzepte entwickelt. Dies schließt unterschiedliche Disziplinen ein, wie z. B. Rehabilitationswissenschaften, Pflegeforschung, Forschung zur allgemeinmedizinischen Versorgung und Palliativmedizin sowie Gesundheitsökonomie und Gesundheitssystemforschung.

Die Stärkung der Versorgungsforschung in Deutschland ist für die Bundesregierung prioritäres Ziel der Gesundheitsforschung. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher, die Versorgungsforschung nachhaltig zu unterstützen und auszubauen.

Nach der ersten Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Studien in der Versorgungsforschung vom 9. Februar 2010 wird mit den vorliegenden Förderrichtlinien eine weitere Förderrunde zu diesem Themenschwerpunkt initiiert. Diese trägt zur Ausgestaltung des Aktionsfeldes 4 „Versorgungsforschung“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung bei.

Auf Grund der Erkenntnisse aus der vorherigen Förderrunde erfolgt eine Schwerpunktsetzung auf die Themengebiete Patientensicherheit und Lebensqualität.

Patientensicherheit ist essentiell für eine qualitätsorientierte Gesundheitsversorgung und hat die Vermeidung unerwünschter Ereignisse infolge komplexer und arbeitsteiliger Abläufe zum Ziel. Im Bereich der Patientensicherheit sind besonders relevante Themen die Arzneimitteltherapiesicherheit und die Sicherheit von operativen sowie intensiv- und notfallmedizinischen Verfahren. Die Forschungsansätze sollten dabei zentrale Ansätze verfolgen, die Risikomanagement und Qualitätsmanagement untersuchen.

Der Begriff der Lebensqualität innerhalb der Gesundheitswissenschaften umfasst das subjektive Befinden und Handlungsvermögen im körperlichen, psychischen und sozialen Bereich und ist ein wichtiger Zielparameter in der Versorgungsforschung. Ein besonderer Forschungsbedarf zur Verbesserung der Lebensqualität von Patienten und Patientinnen besteht im Bereich der Palliativmedizin und Schmerztherapie.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGFVO), ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGFVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGFVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden methodisch hochwertige Studien in der Versorgungsforschung zu den oben genannten Themenbereichen. Diese können sich mit praxisrelevanten Aspekten des Versorgungsgeschehens und / oder mit Versorgungsstrukturen in der stationären und/oder ambulanten Gesundheitsversorgung (z. B. in der hausärztlichen, fachärztlichen, psychotherapeutischen, ergo / physiotherapeutischen, rehabilitativen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung) befassen. Sektorübergreifende und multiprofessionelle bzw. interdisziplinäre Forschungsansätze unterschiedlicher Fachdisziplinen oder Standorte (z. B. multizentrische Studien) sind ausdrücklich erwünscht. Dies schließt forschende Vertreter der Gesundheitsfachberufe ausdrücklich ein. Eine angemessene Berücksichtigung von geschlechts- und altersgruppenspezifischen Aspekten wird ebenso erwartet wie die angemessene Einbindung von Fragestellungen zur Versorgung von sozial benachteiligten Gruppen. Gesundheitsökonomische Begleituntersuchungen sollen eingeschlossen werden, sofern es sich um eine sinnvolle Ergänzung der Studie handelt.

Anhand einer methodischen Differenzierung werden drei verschiedene Module gebildet. Ein Antrag kann jeweils nur für eines der Module eingereicht werden. Antragsteller müssen entscheiden, in welchem Modul sie Mittel für die Förderung ihres Vorhabens beantragen möchten. Die Zuordnung zum entsprechenden Modul muss im Antrag benannt und begründet werden. Voraussetzung für die Förderung eines Vorhabens ist, dass es neben den allgemeinen Anforderungen (siehe Nummer 1 und 4) auch den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Moduls genügt.

Modul 1: Qualitative Analysen

Die Beschreibung des Versorgungsgeschehens und die Analyse der Versorgungsstrukturen mit Hilfe qualitativer Methoden bilden einen wichtigen Bestandteil der Versorgungsforschung und sind oft Ausgangspunkt für die Identifizierung relevanter Fragestellungen für weitergehende quantitative Untersuchungen. Innerhalb des Moduls 1 können qualitativ-empirische Analysen gefördert werden. Bestandteil der Projekte können auch die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Instrumente und Methoden und deren Validierung in der Praxis sein. Nicht gefördert wird die alleinige Übersetzung, Evaluierung und Erprobung einzelner Fragebögen.

Modul 2: Nicht-interventionelle quantitative Studien

Um Stärken und Schwächen eines Versorgungssystems wissenschaftlich fundiert benennen zu können, ist die Erhebung und Auswertung von relevanten und validen Daten mit Hilfe anerkannter Methoden und Verfahren, sowie die Weiterentwicklung und Validierung wissenschaftlicher Instrumente und Methoden notwendig. Innerhalb des Moduls 2 können Fördermittel für quantitative Studien beantragt werden, mit denen das System vorzugsweise prospektiv analysiert wird, ohne dabei in das Versorgungsgeschehen einzugreifen. Zu solchen Studien gehören beispielsweise Sekundärdatenanalysen und Kohortenstudien. Dabei sind adäquate Vergleichsgruppen unerlässlich. Im Hinblick auf Sekundärdatenanalysen sind detaillierte Angaben zum Datensatz und zur Datenqualität erforderlich. Es muss begründet werden, weshalb eine nicht-interventionelle Studie für die untersuchte Fragestellung adäquat ist. Sofern die Voraussetzungen für eine interventionelle Studie bereits gegeben sind, ist ein Antrag in Modul 3 zu stellen.

Modul 3: Interventionelle Studien zum Versorgungsgeschehen

Innerhalb des Moduls 3 werden vergleichende interventionelle Studien zur Evaluation der Wirkung von Behandlungen unter Alltagsbedingungen (effectiveness) gefördert. Das Studiendesign muss mehrarmig sein. Eine Strukturgleichheit der Gruppen ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. durch eine Randomisierung, sicherzustellen. In Abgrenzung zu klinischen Studien, die die Wirksamkeit einer therapeutischen Maßnahme, z. B. eines Arzneimittels (efficacy) testen, wird bei den im Rahmen dieses Moduls geförderten interventionellen Studien der Nachweis der Wirksamkeit vorausgesetzt und die Wirkung von Maßnahmen im Versorgungsalltag (effectiveness), z. B. bei heterogenen Patientengruppen, untersucht. Dies bedingt die Anwendung von patientenrelevanten Endpunkten, z. B. Mortalität, Morbidität (Beschwerden und Komplikationen) oder gesundheitsbezogene Lebensqualität, als primäre Zielgrößen der Studien. Weitere methodische Voraussetzungen für eine interventionelle Studie zum Versorgungsgeschehen sind u. a. breite Ein- und Ausschlusskriterien, möglichst keine über den Behandlungsalltag hinausgehenden Anforderungen an die Patienten und die Durchführung der Studie in den Versorgungseinrichtungen, in denen die untersuchte Intervention im Rahmen der Regelversorgung zum Einsatz kommt.

Von der Förderung im Rahmen dieser Ausschreibung ausgenommen sind Forschungsansätze, die bereits in anderen Förderschwerpunkten des BMBF unterstützt wurden oder werden, sowie Studien, an deren Ergebnissen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse haben. Insbesondere können im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht gefördert werden: 

  • Klinische Studien zum Wirksamkeitsnachweis (efficacy) von Arzneimitteln, Behandlungen, operativen Verfahren, medizintechnischen Verfahren. Hierzu zählen auch Studien zum Vergleich der Wirksamkeit (efficacy) z. B. zweier Operationstechniken oder Therapien. Ebenfalls nicht gefördert werden können klinische Phase IV Studien zur Pharmakovigilanz.
  • Studien zur ausschließlichen Prüfung der Sicherheit von Medizinprodukten.
  • Studien zur frühen Nutzenbewertung gemäß dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG).
  • Health-Technology-Assessment- Berichte (HTA), Metaanalysen und systematische Reviews.
  • Forschungsvorhaben, die Fragestellungen der Prävention oder der Gesundheitsförderung zum Thema haben, da es hierzu ein eigenes Aktionsfeld mit entsprechenden Fördermaßnahmen gibt.
  • Anlage neuer Register oder Aufbau neuer Langzeit-Kohorten und / oder Förderung bestehender Register oder Langzeit-Kohorten.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind in Deutschland ansässige staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen und Träger der Gesundheitsversorgung (z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen), ggf. auch mit dem Status eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundausstattung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Methodische Qualität
Voraussetzung für die Förderung einer Studie in der Versorgungsforschung ist die hohe methodische Qualität des beantragten Forschungsprojekts. Darüber hinaus ihre Validität im Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Es wird erwartet, dass bei der Planung der Projekte die national und international bestehenden Vorarbeiten adäquat berücksichtigt und im Antrag der internationale Stand der Forschung zusammenfassend dargestellt wird. Eine hohe methodische Qualität bedingt das Vorhandensein aller notwendigen Kompetenzen, Ressourcen und Erfahrungen bei den Antragstellern und ihren wissenschaftlichen Kooperationspartnern hinsichtlich der inhaltlichen und methodischen Bearbeitung der Forschungsfrage. Für die Planung, Durchführung und Auswertung der Studien ist die kontinuierliche Einbindung von entsprechender methodischer Expertise in das Vorhaben sicherzustellen. Sofern gesundheitsökonomische Analysen geplant sind, ist die entsprechende Expertise einzubinden und nachzuweisen.

Um eine hohe methodische Qualität gerade auch bei multizentrischen Studien sicherzustellen, ist das Vorhandensein und/oder die Etablierung funktionierender organisatorischer Strukturen notwendig, wie beispielsweise einer internen und/oder externen Qualitätssicherung sowie eines koordinierten Projektmanagements.

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten
Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Versorgungsforschung liefern. Ein konkreter Erkenntnisgewinn zu Möglichkeiten für die künftige Verbesserung der Versorgung ist notwendig. Im Antrag sind die geplante Verwertung und der Transfer der Ergebnisse auf struktureller und prozeduraler Ebene zu beschreiben.

Zusammenarbeit
Um die angesprochenen Themenfelder zielführend zu bearbeiten, müssen ggf. der Zugang zu entsprechenden Versorgungseinrichtungen bzw. der Zugriff und die Nutzungsmöglichkeiten notwendiger Sekundärdaten weitestgehend geklärt sein. Vorgelegt werden müssen konkrete Zusagen der Kooperationspartner über die beabsichtigte Zusammenarbeit. Die Einbindung aller notwendigen Fachdisziplinen und Kompetenzen ist zu gewährleisten.

Gender-Aspekte
Geschlechtsspezifische Aspekte sind bei der Planung, Durchführung und Auswertung der beantragten Studien in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Relevanz dieser Aspekte und ihre Berücksichtung sind im Antrag darzulegen. Falls Gender-Aspekte nicht berücksichtigt werden, ist dies im Antrag zu begründen.

EU-Förderung
Antragsteller sollen sich auch im eigenen Interesse im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVFO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu 3 Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal- und Sachmittel (u. a. Verbrauchs- und Reisemittel) sowie (ausnahmsweise) projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Vorhabenbezogene Erhebungen an Patienten in beteiligten Einrichtungen sollten in der Regel durch Fallpauschalen vergütet werden, diese sind an Qualitätskriterien hinsichtlich der Datenerhebung zu binden. Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Ausgaben für die Durchführung gesundheitlicher Versorgungsleistungen im Rahmen der Vorhaben sind nicht förderfähig.

Hochschulen kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu finden Sie hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“).

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Forschungs- und Entwicklungs(FuE)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVFO werden bei den jeweiligeren Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
- Gesundheitsforschung -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-1210
Telefax: 0228 3821-1257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen

In der ersten Stufe sind beim Projektträger im DLR zunächst strukturierte Vorhabenbeschreibungen zusammen mit Vorhabenübersichten

bis spätestens zum 22. November 2012

in elektronischer und nachträglich innerhalb von einer Woche in schriftlicher Form (3-fache Ausfertigung, sowie eine ungebundene Kopiervorlage) auf dem Postweg einzureichen (Verfahren der elektronischen Antragstellung siehe unten). Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Sollte der Antrag von mehreren wissenschaftlichen Partnern gemeinsam gestellt werden, ist ein verantwortlicher Projektleiter oder eine verantwortliche Projektleiterin als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin zu benennen, der bzw. die die Antragstellung koordiniert (Koordinator bzw. Koordinatorin).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Der Umfang der Vorhabenbeschreibung (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, 1,5-zeilig, 1-seitig, Ränder jeweils 2,0 cm) darf 20 Seiten nicht überschreiten. Die Anforderungen an die Vorhabenbeschreibung sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Vorhabenbeschreibungen, die den dort niedergelegten Vorgaben nicht entsprechen, können ggf. nicht berücksichtigt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal pt-outline. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform mit der Unterschrift des Projektleiters bzw. Koordinators oder der Projektleiterin bzw. der Koordinatorin beim Projektträger eingereicht werden.

Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen, die die Anforderungen des oben erwähnten Leitfadens für Antragsteller erfüllen, werden unter Beteiligung externer Gutachter und Gutachterinnen bewertet. Dabei werden neben dem Beitrag des beantragten Vorhabens zu den in diesen Richtlinien genannten Förderzielen und Fördervoraussetzungen u. a. die folgenden Kriterien zugrunde gelegt:

I. Wissenschaftliche Qualität des Forschungskonzepts
 

  • Wissenschaftlich fundierte Fragestellung / empirische Verankerung der Fragestellung und Zielsetzung
  • Innovationspotenzial
  • Angemessenheit und Qualität des methodischen Vorgehens
  • Berücksichtigung nationaler und internationaler Vorarbeiten
  • Adäquate Berücksichtigung von Genderaspekten
  • Wissenschaftliche Vorleistungen und Expertise der Antragsteller (Forschungsprofil) sowie vorhandene Ressourcen und interdisziplinäre Kompetenzen

II. Umsetzung des Vorhabens / Machbarkeit
 

  • Zugang zu untersuchten Personengruppen, Forschungsobjekten oder notwendigen Daten (z. B. Möglichkeiten der Patientenrekrutierung, Nutzung von Sekundärdaten)
  • Professionelle Organisationsstrukturen
  • Einbezug aller notwendigen Fachdisziplinen und Kompetenzen sowie Qualität der Interaktion zwischen den kooperierenden Partnern
  • Berücksichtigung von rechtlichen und ethischen Aspekten
  • Realistischer Arbeits- und Zeitplan

III. Relevanz und Verwertungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse
 

  • Relevanz der Fragestellung für die deutsche Gesundheitsversorgung und/oder das deutsche Gesundheitssystem
  • Verwertbarkeit der Ergebnisse im deutschen Gesundheitswesen
  • Konkrete Planung zu Transfer und Verwertung der Ergebnisse
  • Relevanz des Forschungsprojekts für die inhaltliche und methodische Weiterentwicklung der Versorgungsforschung

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabenbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 15. August 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Angela Lindner