Richtlinien zur Förderung von Translationsforschung zur tertiären Prävention bei Krebspatientinnen und -patienten innerhalb des ERA-Net „TRANSCAN“

vom 18.12.2013 - Abgabetermin: 03.02.2014

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck


Als Folge maßgeblicher Fortschritte in jüngster Zeit bei Krebs-Screening und Früherkennung, Diagnose, Behandlung und Palliativmaßnahmen ist die Zahl der an Krebs leidenden und Krebsüberlebenden in Europa deutlich gestiegen. Heute leben schätzungsweise neun Millionen Menschen in Europa mit einer Krebserkrankung (Globocan 2008). Krebs ist zunehmend zu einer chronischen Erkrankung geworden, die lokal ausbricht und durch Phasen der Verschlimmerung und vorübergehenden Besserung gekennzeichnet ist. Dadurch haben sich die medizinischen Ausgaben erhöht, was eine deutliche sozioökonomische Belastung darstellt. Ein rascher und effektiver Transfer einschlägiger Erkenntnisse von der Forschung in die klinische Praxis und umgekehrt ist von zentraler Bedeutung, um weitere Fortschritte bei Krebsbekämpfung und -behandlung zu erzielen.

Entscheidend für die Entwicklung einer wirksamen Tertiärprävention bei Krebs ist das Verständnis der Mechanismen eines lokal begrenzten oder entfernten Wiederauftretens. Einige Hypothesen postulieren die Existenz von zirkulierenden Krebsrestzellen oder Krebsstammzellen, die über einen längeren Zeitraum vom Immunsystem in Schach gehalten werden. Wirksame Maßnahmen zum Ausschluss auch der kleinsten Resterkrankung sind das zentrale Ziel der tertiären Krebsprävention, insbesondere in Verbindung mit der Möglichkeit, den Beginn eines Wiederausbruchs vorherzusagen und die Reaktion auf eine Behandlung zu verfolgen.

Insgesamt ist diese Bekanntmachung auf sehr bedeutsame Aspekte der tertiären Krebsprävention ausgerichtet, deren Erforschung erheblich dazu beitragen kann, Leiden und Kosten als Folge von Krebs zu verringern und den Patientinnen und Patienten Alternativen für die Bekämpfung ihrer Krankheit zu bieten.

Das im Rahmen des ERA-Net-Konzepts der Europäischen Kommission geförderte TRANSCAN-Netzwerk nationaler und regionaler Förderorganisationen hat das generelle Ziel, multinationale Verbundprojekte zu fördern und dadurch die Aktivitäten der Mitglieder in der translationalen Krebsforschung auf europäischer Ebene zu koordinieren. Die im Rahmen der TRANSCAN-Ausschreibungen geförderten Projekte sollen sich konkret auf die Krebskontrolle auswirken, indem sie Maßnahmen entwickeln und zügig umsetzen, die nicht nur an Krebs leidenden Menschen, sondern auch Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko und Gesunden zugutekommen.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen haben die TRANSCAN-Mitglieder für ihre gemeinsame transnationale Ausschreibung (JTC 2013) das Thema „Translationsforschung zur tertiären Prävention bei Krebspatientinnen und -patienten“ vereinbart.

Folgende Förderorganisationen haben ihre Teilnahme an dieser Ausschreibung zugesagt:

– Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;

– Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), Österreich1;

– Research Foundation Flanders (FWO), Belgien;

– National Cancer Institute (INCa), Frankreich;

– ARC French Foundation for Cancer Research (ARC Foundation), Frankreich;

– Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH), Israel;

– Ministry of Health (MOH), Italien;

– Latvian Academy of Science (LAS), Lettland;

– Dutch Cancer Society (DCS), Niederlande;

– Research Council Norway (RCN), Norwegen;

– Norwegian Cancer Society (NCS), Norwegen;

– National Centre for Research and Development (NCBiR), Polen;

– Foundation for Science and Technology (FCT), Portugal;

– Slovak Academy of Sciences (SAS), Slovakei;

– Ministry of Education, Science and Sport, Slovenien;

– Scientific and Technological Research Council of Turkey (TÜBITAK), Türkei.

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze soll die tertiäre Prävention von Krebs verbessert werden, sodass Fortschritte bei der frühzeitigen Diagnose und effektiven Therapie von Krebs(vor-)erkrankungen realisiert werden können, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das BMBF leistet damit einen Beitrag zu den Aktionsfeldern „Individualisierte Medizin" und „Gesundheitsforschung in internationaler Kooperation" im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext verfasst. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext sowie alle begleitenden Dokumente im Sinne einer zielführenden Konzeption von Anträgen für internationale Forschungskooperationen zu beachten.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnerorganisationen in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Wissenschaftliches Projekt

Wie im vorhergehenden Kapitel erwähnt, gibt es Lücken bei der Forschung zur tertiären Krebsprävention, die es dringend zu schließen gilt. Somit liegt der Schwerpunkt der dritten TRANSCAN-Ausschreibung auf „Translationsforschung zur tertiären Prävention bei Krebspatientinnen und -patienten“ mit drei spezifischen Zielen. Anträge müssen sich auf mindestens eines der unten genannten spezifischen Ziele beziehen. Die Forschungsarbeiten sollen sich auf mindestens eine der folgenden Kategorien von Menschen mit Krebsleiden, d. h. Personen, die einen histologisch/zytologisch bestätigten Krebsbefund erhalten haben, beziehen:

1. Personen ohne Krankheitsanzeichen über einen Zeitraum von unter fünf Jahren;

2. Personen mit Krankheitsanzeichen;

3. Krebsüberlebende, d. h. Personen, die mindestens fünf Jahre krankheitsfrei sind.

Es ist zu beachten, dass die unten genannten Beobachtungsstudien2 gegebenenfalls in Kohorten von Krebspatienten bzw. -patientinnen auf der Grundlage von Bioproben durchzuführen sind, die wiederholt (vor, während und nach der Behandlung) gezogen und in qualitätsgesicherten Biobanken gelagert werden, und dass diese mit den klinischen Daten der Betroffenen zusammengebracht werden müssen.

Ziel 1: Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsverhaltens auf die klinischen Ergebnisse von Krebspatienten bzw. -patientinnen:

- Entwicklung von Instrumenten zur Beurteilung des Gesundheitsverhaltens und Validierung mittels Biomarkern bei an Krebs leidenden und Krebsüberlebenden, vor allem mit Blick auf zentrale prognosebezogene Verhaltensweisen (z. B. Ernährung einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, körperliche Bewegung, Rauchen, Alkoholkonsum). Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Entwicklung von Instrumenten, die neue Technologien nutzen (z. B web-basierten Tools, Smartphones), oder neuartiger Beurteilungsausrüstung (z. B. ActiGraph).

- Beobachtungsstudien zur Beurteilung des Gesundheitsverhaltens in Relation zu klinischen Krebsergebnissen, u. a. Wirksamkeit der Behandlung (z. B. objektive Reaktion, Besserung der Symptome und Überleben) und Toxizität. Priorität haben Studien, die Gesundheitsverhalten mit biologischen Messungen verbinden, beispielsweise Biomarkern aus nach der Diagnose entnommenen Bioproben (z. B. Blut, Urin), womit die zugrunde liegenden biologischen Mechanismen geklärt werden sollen.

- Beobachtungsstudien zur Charakterisierung der Mechanismen, die eine Verbindung zwischen Gesundheitsverhalten und Fortschreiten und Prognose der Krebserkrankung herstellen;

- klinische Studien (mit einer Dauer von bis zu drei Jahren) zur Untersuchung der Auswirkungen von Veränderungen des Gesundheitsverhaltens auf krebsbezogene klinische Ergebnisse und Biomarker.

Ziel 2: Optimierung der Lebensqualität von Krebspatienten bzw. -patientinnen:

- Beobachtungsstudien zur Identifizierung bzw. Validierung der molekularen Mechanismen von Langzeitnebenwirkungen der Krebsbehandlung (z. B. Kardiotoxizität, Unfruchtbarkeit, Schmerzen);

- klinische Phase-I-II-Studien zur Minderung von Behinderungen oder zur Wiederherstellung von Funktionalitäten, die durch eine frühere Krebs- oder Antikrebsbehandlung verursacht wurden bzw. verlorengegangen sind, mittels Palliativtherapien und Dosis-Deeskalations-Strategie;

- Beobachtungsstudien zur Untersuchung des Einflusses von Begleiterkrankungen auf die klinischen Ergebnisse an Krebs leidender Menschen, u. a. ihr Überleben.

Ziel 3: Verhinderung einer erneuten Tumorbildung und von Sekundärkrebs:

– Beobachtungsstudien zur Identifizierung bzw. Validierung der genetischen, molekularen und zellulären Mechanismen der Metastasenbildung (z. B. Zellanhaftung, Migration, zirkulierende Zellen, Angiogenese, Entzündung und Immunreaktionsmechanismen) bei Patientinnen und Patienten ohne Krankheitsanzeichen;

– Beobachtungsstudien zur Identifizierung bzw. Validierung der Biomarker für erneute Tumorbildung bei Krebspatienten bzw. -patientinnen ohne Krankheitsanzeichen, u. a.:
    i) Marker in Tumorzellen oder in den Tumor umgebenden Zellen,
    ii) systemische (einschl. immunologische) Marker;

– Beobachtungsstudien zur Beurteilung der Wirksamkeit innovativer, kostengünstiger und nur marginal toxischer Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Tumorbildung bzw. von Sekundärkrebs;

– klinische Frühphasenstudien zur Beurteilung der Wirksamkeit innovativer und schwach toxischer Maßnahmen zur Verhinderung einer erneuten Tumorbildung bzw. von Sekundärkrebs. In Frage kommen an Krebs leidende Personen, die bei Studienbeginn (nach Abschluss der Therapie) keine Krankheitsanzeichen aufweisen, für die aber ein hohes Risiko besteht, dass die Krankheit wiederauftritt bzw. sich ein Sekundärkrebs entwickelt und für die derzeit keine Präventionsmaßnahmen mit erwiesener Wirksamkeit existieren. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, die natürlichen Abwehrkräfte der Personen gegen erneute Tumorbildung bzw. Sekundärkrebs wiederherzustellen oder zu stärken, wobei kostengünstige Ansätze bevorzugt werden, die das Risiko mindern und gleichzeitig unerwünschte Nebenwirkungen minimieren können. Eine Identifizierung der molekularen/zellulären Biomarker für die Wirksamkeit im Rahmen dieser Studien wird besonders berücksichtigt.

Nicht gefördert werden folgende Arten von Vorhaben:

1. Interventionsstudien zu Behandlungsergebnissen (z. B. Wirksamkeit, Toxizität) bei an Krebs leidenden Personen mit Krankheitsanzeichen;

2. klinische Phase-III- und Phase-IV-Studien;

3. Studien mit Kohorten an Krebs leidender Personen, die sich ausschließlich auf Daten zum Gesundheitsverhalten stützen;

4. Studien mit Bioproben von Personen, die vor einer Operation oder Behandlung entnommen wurden;

5. Studien mit Biomarkern für eine erneute Tumor-/Metastasenbildung, die sich nicht auf Erkenntnisse aus Bioproben an Krebs erkrankter Personen stützen;

6. Langzeitstudien zum Verhalten (über mehr als drei Jahre);

7. (datenintensive) Verhaltensstudien, die vor allem auf Datengewinnung basieren;

8. Studien, die der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008, insbesondere hinsichtlich der Artikel 30, 31, 32 und 33, nicht entsprechen.

Siehe dazu auch die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20.12.2011 (siehe hier).

2.2 Kapazitätsaufbau und Ausbildungsmaßnahmen (optional)

Die Translationsforschung will Hindernisse für eine multidisziplinäre und fachübergreifende Zusammenarbeit abbauen. Mitarbeitende aus den verschiedensten Bereichen (Kliniken, Hochschulen, wissenschaftliche Einrichtungen, Wirtschaft und Regulierungsstellen) sollen wirkungsvoll zusammenarbeiten, um die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in die klinische Praxis zu beschleunigen und Forschungsabteilungen schneller mit Beobachtungsdaten und klinischen Daten zu versorgen. Auf Grund der Komplexität des Verfahrens müssen sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Ebene Forschungsschnittstellen/-infrastrukturen geschaffen werden. Daher beinhalten die Ziele von TRANSCAN die Unterstützung von Kapazitätsaufbau und Ausbildungsmaßnahmen für multidisziplinäre Teams durch Verbindung von Ausbildung und Mobilität in einem integrierten Prozess:

i) Austausch von einzelnen Forschenden/Fachleuten, um neue Expertise in ein bestehendes multidisziplinäres Translationsteam zu bringen, bzw.

ii) Rekrutierung von einzelnen Forschenden/Fachleuten durch ein Team aus Translationsforscherinnen bzw. -forschern, um auch Disziplinen einzubinden, die in dem bestehenden Team nicht vertreten sind. Eventuelle Aktivitäten dieser Art werden im Rahmen der für eine Förderung ausgewählten Projekte unterstützt.

Daher können Antragstellende einen zusätzlichen Teil für Ausbildungsmaßnahmen hinzufügen (mit jeweils separatem Budget entsprechend den Regeln der jeweiligen nationalen/regionalen Förderorganisationen für die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen). Die Ausbildungsmaßnahmen sollten den Zielen des Forschungsprojekts entsprechen und das beteiligte Team bzw. die beteiligten Teams besser befähigen, die im Projektplan aufgeführten Arbeiten durchzuführen und gleichzeitig die Forschungskapazitäten insgesamt nachhaltig verbessern. Zu diesen Aktivitäten gehören u. a. (die folgende Liste enthält nur Beispiele und ist nicht vollständig):

1. Austausch von Studierenden;

2. Kurzaufenthalte für Wissenschaftler bzw. Wissenschaftlerinnen, Mitarbeitende, etc.;

3. Lehrgänge zu speziellen Methoden oder Verfahren;

4. Kurzfortbildungen (eine oder wenige Wochen) eines Experten bzw. einer Expertin in mehreren Partnerteams, etc.

Aktivitäten zum Projektmanagement sollten Bestandteil des wissenschaftlichen Projekts sein. Auch Aktivitäten zur Verbreitung von Ergebnissen wie Symposien und Konferenzen gehören nicht in die Komponente Kapazitätsaufbau und Ausbildungsmaßnahmen. Beantragte Ausbildungskomponenten werden separat bewertet und wirken sich nicht auf die Gesamtbewertung des Antrags aus.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie Krankenhäuser und Patientenvereinigungen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE3-Kapazität in Deutschland, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Von den transnationalen kooperativen Forschungsprojekten wird ein großer Einfluss auf den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Krankenversorgung im Bereich der Krebserkrankungen erwartet.

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Es wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der deutschen und internationalen Partnerinnen und Partner vorausgesetzt. Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Daher können nicht mehr als zwei Arbeitsgruppen aus einem Land an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse“ an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein. Daher müssen mindestens drei und maximal sieben Arbeitsgruppen aus mindestens drei Ländern ein gemeinsames Projekt bilden.

Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss ein Projektkoordinator bzw. eine Projektkoordinatorin benannt werden, der bzw. die das Konsortium nach außen hin repräsentiert, und für die Kommunikation mit dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von geistigen Eigentumsrechten. Ansprechpersonen für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiter und -leiterinnen, die aus dem jeweiligen Land kommen.

Es wird empfohlen, vor Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojekts eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektmitgliedern abzuschließen. Entsprechende Informationen können über die Internetseite von TRANSCAN in dem Dokument „Guidelines for applicants“ eingesehen werden. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
Wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die aus Nicht-Teilnehmerländern stammen, können gegebenenfalls an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist. Dazu ist im Antrag darzulegen, ob diese Finanzierung bereits gesichert ist oder wie sie bis zum geplanten Beginn des gemeinsamen Projekts gesichert werden soll. Die betreffenden Arbeitsgruppen müssen über die Projektkoordinatorin bzw. den Projektkoordinator den Nachweis der entsprechenden finanziellen Ressourcen vor der endgültigen Förderentscheidung vorlegen (bis spätestens zum 1. September 2014).

Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Verbünde sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben zu berücksichtigen.

Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die gültigen internationalen Standards als vorgegebene Maßstäbe zugrunde zu legen (u. a. Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur guten klinischen Praxis, EU-Richtlinie 2001/20/EG).

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Es ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Informationen zur EU-Förderung können auch hier abgerufen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen an die deutschen Projektanteile können im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von in der Regel bis zu drei Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Mit einem Förderbeginn ist in der ersten Hälfte des Jahres 2015 zu rechnen.

Beantragt werden können Personal- und Sachmittel einschließlich Mittel für Reisen sowie gegebenenfalls projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellenden zuzurechnen sind.

Hochschulen und Hochschulkliniken kann die sogenannte „Projektpauschale“ gewährt werden. Weitere Hinweise dazu sind hier (Menüpunkt „Zuwendungen auf Ausgabenbasis“) zu finden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die zuständige Ethikkommission einer Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden. Die zur Anmeldung eines Patentes erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.

Bei Förderung klinischer Studien können optional z. B. der Aufwand für die Produktion von Therapeutika nach GMP-Standards, oder personenbezogene Fallpauschalen für die Prüfzentren gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen


Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme auf nationaler Ebene hat das BMBF seinen

Projektträger im DLR für das BMBF
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de

beauftragt. Projektskizzen für die kooperativen Forschungsprojekte (siehe Nummer 7.2.1) sind elektronisch beim „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“, das bei dem „Gesundheitsministerium/Ministry of Health“ in Rom (Italien) angesiedelt ist, einzureichen.
Während die Projektskizzen eines Verbundprojekts von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Ansprechpartner beim Projektträger im DLR sind Herr Dr. Akkoyun (Telefonnummer 02 28/38 21 – 18 64), Herr Dr. Drews (Telefonnummer 02 28/38 21 – 17 42) und Herr Dr. Misslisch (Telefonnummer 02 28/38 21 – 12 71). 

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe sind dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ zunächst formlose Projektskizzen für das Verbundvorhaben durch die Verbundkoordination

bis spätestens 3. Februar 2014

in elektronischer Form (siehe unten) vorzulegen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.

Im Hinblick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Die Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für Antragstellende („Guidelines for applicants“) niedergelegt. Sie sind anhand der dafür vorgesehenen Vorlage zu erstellen. Skizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Einreichung von Projektskizzen erfolgt elektronisch über ein Internetportal. Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Formular automatisch eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Vorlage wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem „TRANSCAN-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung“ empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax alleine ist nicht möglich.

Das „TRANSCAN-Sekretariat“ wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Berechtigung der beantragenden Institutionen zur Einreichung von Projektskizzen). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines international besetzten Begutachtungsgremiums vor allem nach folgenden Kriterien bewertet:

– Themenrelevanz;
– wissenschaftliche Qualität des Projekts;
– Qualität der geplanten Implementierung und des Projektmanagements;
– Qualität der beteiligten Arbeitsgruppen;
– Bedeutung der erwarteten Ergebnisse.

Sofern die Durchführung einer klinischen Studie vorgesehen ist, werden zusätzlich die folgenden Kriterien herangezogen:

– klinische Qualität der Studie;
– statistische und biostatistische Qualität der Studie.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Antragstellende haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze.

Weitere Einzelheiten zu dem vorgesehenen Bewertungsverfahren sind auf der TRANSCAN-Internetseite erhältlich.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) aufgefordert. Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen. Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen. Die vorgelegten Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Gutachterkreises bewertet. Über diese Anträge wird nach abschließender Prüfung entschieden.

Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen. Es ist zu beachten, dass neben der englischsprachigen Vorhabenbeschreibung des Verbundes auch eine kurze deutschsprachige Zusammenfassung der Forschungsziele des Verbundes und der deutschen Teilprojekte vorzulegen ist.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. R. Loskill

1 Vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung des FWF
2 Eine Studie, in der Personen beobachtet oder bestimmte Ergebnisse gemessen werden. Es wird nicht versucht, das Ergebnis zu beeinflussen (beispielsweise wird keine Behandlung vorgenommen).
3 FuE: Forschung und Entwicklung