vom 09.10.2008 - Abgabetermin: 31.10.2008
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 153 vom 09.10.2008
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Die Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (IMI-JU) ist eine öffentlich-private Partnerschaft zwischen der Europäischen Union, vertreten durch die Europäische Kommission, und der (bio)pharmazeutischen Industrie, vertreten durch den Europäischen Dachverband der pharmazeutischen Industrie, EFPIA (European Federation of Pharmaceutical Industries Associations). IMI-JU wurde am 20.12.2007 vom Europäischen Rat verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 08.02.2008 offiziell in Kraft getreten. Vorrangiges Ziel von IMI-JU ist die schnellere Entwicklung von sicheren und wirksamen Medikamenten. Aufbauend auf der hervorragenden deutschen Grundlagenforschung und dem beachtlichen Aufschwung deutscher Biotechnologie-Unternehmen zusammen mit etablierten Unternehmen der Pharma-Industrie kann die Innovative Medicines Initiative im Zusammenschluss mit der „Pharma-Initiative Deutschland“ ein sichtbares Signal für die Revitalisierung des Pharma-Standortes Deutschland setzen.
Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden deutsche Projektpartner unterstützt, die in der 1. Stufe des 1. Aufrufs der Innovative Medicines Initiative Joint Undertaking (Call Identifier: IMI_Call_2008_1 ) positiv begutachtet und, als auf Platz 1 gesetztes Konsortium, zur Einreichung eines Vollantrages aufgefordert wurden. Das BMBF unterstützt erfolgreiche deutsche Antragsteller der 1. Stufe in IMI-JU bei der Vorbereitung und Erstellung des Vollantrags (2. Stufe) mit maximal 10.000 € pro Konsortium.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt eine gesicherte und gut aufgestellte Einbindung deutscher IMI-JU-Projektpartner in die unter EFPIA-Koordination entstehenden IMI-JU Vollanträge der 2. Stufe sowie die Vorbereitung einer qualifizierten Vollantragstellung der deutschen Partner (u. a. qualifizierte Rechtsberatung, Projekttreffen mit europäischen Partnern, Abstimmung mit den EFPIA-Partnern und ggf. IMI-JU, Formulierung der Arbeitspakete) zu gewährleisten.
1.2. Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Entsprechend der o.g. Zielsetzung soll eine gesicherte Vorbereitung der Antragstellung der 2. Stufe in IMI-JU und die qualifizierte Ausarbeitung der Vollanträge der deutschen Partner kurzfristig unterstützt werden. Die Förderung der Vorbereitungsmaßnahmen beinhaltet zum einen den Auf- bzw. Ausbau der Kooperationen mit den EFPIA-Partnern durch Vernetzung der relevanten Akteure aus akademischen Partnern, KMU und der EFPIA angehörenden Pharmaunternehmen, zum anderen die Erstellung des Vollantrags unter Berücksichtigung der im Rahmen der ersten positiven Begutachtung erteilten Auflagen. Insbesondere soll die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit aller Konsortialpartner sowie der Verwertung der künftigen Projektergebnisse gesichert werden.
3. Zuwendungsempfänger
Der Antrag muss von einem deutschen Partner/Koordinator eines auf Platz 1 gesetzten Konsortiums („Applicant Consortia“) der 1. Stufe im 1. Aufruf der IMI-JU gestellt werden. Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, ferner Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (entsprechend der KMU-Definition der EU http://ec.europa.eu/enterprise/enterprise_policy/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf), die Projektpartner in einem auf Platz 1 gesetzten Konsortium der 1. Stufe in IMI-JU sind und offiziell von IMI-JU zur Einreichung eines Vollantrages (2. Stufe) aufgefordert wurden.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist die positive Begutachtung des mit Beteiligung der antragstellenden deutschen Einrichtungen in der 1. Stufe des 1. Aufrufs der IMI-JU gestellten Antrags sowie die Aufforderung zur Einreichung des Vollantrages in der 2. Stufe als auf Platz 1 gesetztes Konsortium.
Es darf nur ein Antrag im Rahmen dieser Bekanntmachung pro erfolgreiches, auf Platz 1 gesetztes Konsortium („Applicant Consortia“) der 1. Stufe im 1. Aufruf in IMI-JU gestellt werden.
Die Antragstellung im Rahmen dieser Bekanntmachung muss mit allen antragsberechtigten deutschen Einrichtungen des Konsortiums abgestimmt sein. Auf eine angemessene Verteilung der beantragten Mittel unter den beteiligten Einrichtungen ist zu achten.
Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Das von dem Koordinator des „Applicant Consortia“ offiziell eingereichte und von IMI-JU positiv bewertete Expression of Interest (EoI) der 1. Antragsstufe
2. Die von IMI-JU ausgestellte Eingangsbestätigung („Acknowledgement of receipt“ ) des EoI
– einschl. des Namens des Projektvorschlages, des Akronyms
– Name des adressierten Topics im 1. Aufruf der IMI-JU
3. Der offizielle Brief von IMI-JU an den Koordinator des „Applicant Consortia“ mit der Aufforderung zur Einreichung des Vollantrages als auf Platz 1 gesetztes Vorhaben
4. Eine Vorhabensbeschreibung unter Nennung der Vorhabensziele, der geplanten Maßnahmen sowie eine Erläuterung der geplanten Mittelverwendung. Ein entsprechendes Formblatt kann im Internet unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/eufoerderung/imi/unterstuetzungsmassnahme abgerufen werden.
5. Eine Einverständniserklärung aller antragsberechtigten deutschen Konsortialpartner. Ein entsprechendes Formblatt kann im Internet unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/eufoerderung/imi/unterstuetzungsmassnahme abgerufen werden.
6. Sofern der Antragsteller oder im Antrag beteiligte deutsche Partner unter die KMU-Definition der EU fallen, ist eine entsprechende Erklärung vorzulegen. Ein entsprechendes Erklärungsmuster kann im Internet unter http://www.foerderportal.bund.de abgerufen werden
Abweichend von den unter Nr. 6 aufgeführten sonstigen Zuwendungsbestimmungen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nachträglich, nach Vorlage des Verwendungsnachweises, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein IMI-JU-Vollantrag (2. Stufe) mit Beteiligung der in dieser Bekanntmachung antragstellenden deutschen Einrichtungen wurde eingereicht oder bei Nichteinreichung des IMI-JU-Vollantrages durch eine oder mehrere der in dieser Bekanntmachung antragstellenden deutschen Einrichtungen wurde das (die) Rechtsgutachten der Einrichtung(en) bzw. eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichteinreichung/Ausscheiden aus dem IMI-JU-Projekt geführt haben, eingereicht.
Folgende Unterlagen sind der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften zusammen mit dem Verwendungsnachweis abweichend von den unter Nr. 6 aufgeführten sonstigen Zuwendungsbestimmungen bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Einreichfrist der 2. Stufe in IMI-JU vorzulegen.
Bei Einreichung des Vollantrages in IMI-JU (2. Stufe):
- Konsortialabkommen (Project Agreement, ggf. als Entwurf), das zwischen den Partnern des IMI-JU-Projekts vor Vertragsunterzeichnung mit IMI-JU abgeschlossen wurde
- Kopie des Vollantrags der 2. Stufe, der bei IMI-JU zu der vorgegebenen Einreichungsfrist von dem koordinierenden EFPIA-Partner eingereicht wird.
- Eingangsbestätigung („Acknowledgement of receipt“) von IMI-JU
einschl. des Titels des Vollantrages sowie des Akronyms
- Bezeichnung des adressierten Topics im 1. Aufruf der IMI-JU
- Förderkennzeichen des IMI-JU-Vollantrages der 2. Stufe (wird typischerweise dem Koordinator/in eines Projekts nach erfolgter Einreichung schriftlich mitgeteilt)
Bei Nichteinreichung des Vollantrages oder aber dem Ausscheiden eines/mehrerer deutschen(r) Projektpartner(s) aus dem IMI-JU-Projekt:
- Das jeweils zu dieser Entscheidung führende qualifizierte Rechtsgutachten und/oder
- Eine Zusammenstellung/Darlegung der Gründe, die zu der Nichteinreichung geführt haben
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung für den Zeitraum ab dem 1. des Monats der Antragstellung bis zur Einreichungsfrist des Vollantrages (2. Stufe) bei IMI-JU in der Regel als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Die Zuwendungen können sich auf maximal bis zu 10.000 Euro belaufen.
Zur Vereinfachung können diese Mittel vorkalkulatorisch gesammelt in einer Position des Gesamtfinanzierungsplanes beantragt werden.
Beantragt werden können Mittel für:
Die beantragten Mittel stehen ausschließlich den deutschen antragsberechtigten Konsortialpartnern zur Verfügung.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), und die „Besonderen Nebenbestimmungen“ für Zuwendungen zur Projektförderung des BMBF auf Ausgabenbasis 98 (BHBest-BMBF 98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger im DLR (PT-DLR)
- Nationale Kontaktstelle Lebenswissenschaften -
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Tel: 0228-3821-697
Fax. 0228-3821-699
mail: nks-lebenswissenschaften@dlr.de
Internet: www.nks-lebenswissenschaften.de
beauftragt.
Ansprechpartner(in) im Projektträger sind:
Frau Dr. Claudia Eggert (0228-3821-708, Claudia.Eggert@dlr.de) und
Herr Jan Skriwanek (0228-3821-677, Jan.Skriwanek@dlr.de)
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften sind förmliche Förderanträge in schriftlicher und elektronischer Form bis spätestens zum 31.10.2008 vorzulegen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internet-Adresse http://www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen (Internet-Adresse s. o.).
Damit die elektronische Version des Förderantrags Bestandskraft erlangt, muss das Dokument nach erfolgter elektronischer Antragstellung in Papierform mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Antragstellers beim Projektträger eingereicht werden.
Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 09.10.2008
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Gabriele Hausdorf