vom 30.09.2010 - Abgabetermin: 15.02.2011
Erschienen im Bundesanzeiger Nr. 148 vom 30.09.2010
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
In dem Rahmenprogramm „Gesundheitsforschung“ etabliert die Bundesregierung eine neue Programmlinie „Individualisierte Medizin“. Sie spannt in der individualisierten Medizin indikationsoffen den Bogen von der Grundlagenforschung über die prä-klinische und klinische patientenorientierte Forschung bis in die Gesundheitswirtschaft. Diese Programmlinie umfasst Maßnahmen zur Individualisierung der Behandlung von Volkskrankheiten, widmet sich aber auch seltenen Erkrankungen. Die Erforschung seltener Erkrankungen verspricht nicht nur eine Verbesserung der Versorgung der betroffenen Patientengruppen sondern auch modellhafte Erkenntnisse, die auf andere häufigere Erkrankungen übertragen werden können.
Von den ca. 30.000 bisher bekannten Krankheiten werden 5.000 bis 7.000 zu den „seltenen Erkrankungen“ gezählt, bei denen weniger als einer von 2.000 Menschen unter einem spezifischen Krankheitsbild leidet. Oft sind die Krankheitsursachen nicht geklärt. Zwar ist bekannt, dass ca. 80 % der seltenen Erkrankungen genetischen Ursprungs sind oder dass genetische Risikofaktoren vorliegen. Für viele der Erkrankungen sind die betroffenen Gene allerdings noch nicht identifiziert. Bei anderen Erkrankungen sind nicht einmal Ansätze zur Erforschung der Krankheitsursachen bekannt. Um die Versorgung der Patienten zu verbessern, besteht also je nach Krankheit unterschiedlicher Forschungsbedarf bei der Klärung der Krankheitsursachen sowie der Entwicklung, Validierung und Etablierung von Diagnoseverfahren und Therapiekonzepten. Auch systematische Studien liegen oft nicht vor. Hier sind für valide Ergebnisse der klinischen Forschung Patientenzahlen erforderlich, die einzelne Zentren meist nicht erreichen können. Auch gut charakterisiertes Untersuchungsmaterial aus der Klinik ist selten in ausreichendem Umfang verfügbar.
Eine Vernetzung von Grundlagenforschung, klinischer Forschung und Versorgungsforschung sowie die Unterstützung interdisziplinärer Kooperationen kann am besten durch die Zusammenarbeit in Forschungsverbünden erreicht werden. Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist, eine systematische Forschung sowie einen optimalen Informationsfluss von der Forschung in die Versorgung und zurück zu gewährleisten und damit die Voraussetzungen für eine kompetente Patientenversorgung zu schaffen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt daher im Rahmen des Programms der Bundesregierung „Gesundheitsforschung: Forschung für den Menschen“ den bereits seit 2008 bestehenden Förderschwerpunkt durch eine weitere Förderung von Verbünden für seltene Erkrankungen die nationale Forschung in diesem Bereich nachhaltig auszubauen. Außerdem wird den ausgewählten Verbünden Gelegenheit gegeben werden, eine verbundübergreifende Zusammenarbeit und dafür geeignete Instrumente zu etablieren.
Zusätzlich zu der hier veröffentlichten Maßnahme stellt das BMBF im Rahmen seiner Beteiligung am europäischen Netzwerk „E-RARE“ und der in diesem Rahmen durchgeführten gemeinsamen Fördermaßnahme Mittel für transnationale Forschungskonsortien im Bereich seltener Erkrankungen bereit.
1.2 Rechtsgrundlagen
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden soll der Aufbau neuer bzw. die Weiterführung existierender überregionaler oder bundesweiter Forschungsverbünde. Das Thema eines Verbundes ist eine Gruppe seltener Krankheiten bzw. in zu begründenden Ausnahmefällen auch eine einzelne seltene Krankheit. Es handelt sich dabei um Erkrankungen, die weniger als einen unter 2.000 Menschen im Laufe ihres Lebens treffen. (Diese Prävalenz entspricht den im "Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft betreffend seltene Krankheiten (1999 - 2003)" und in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft [EG] über Arzneimittel für seltene Krankheiten festgelegten Prävalenzen). Der Verbund soll sich mit Krankheitsgruppen befassen, die lebensbedrohlich sind oder zu einer chronischen Invalidität bzw. zu gravierenden Beeinträchtigungen der Lebensqualität führen und/oder hohe Kosten verursachen. Der Kern des Verbundes muss ein kooperatives und koordiniertes Forschungsprogramm sein, das hinsichtlich seines Innovationspotentials überzeugt und kurz- bis mittelfristig auf einen nachhaltigen Effekt für eine bessere Versorgung der Patienten zielt.
Die Verbünde entstehen durch Zusammenschluss der besten in dem jeweiligen Krankheitsbereich tätigen nationalen Forschergruppen, klinischen Spezialzentren, diagnostischen Speziallabors und ggf. einschlägigen Patientenorganisationen. Ein Verbund besteht aus Teilprojekten, deren Anzahl dem Forschungsgegenstand angemessen sein muss; in der Regel sollte ein Verbund nicht mehr als zehn Teilprojekte (Forschungsprojekte und zentrale Projekte mit wissenschaftlichem Service-, Koordinierungs- oder Querschnittscharakter) umfassen.
Innerhalb eines Verbundes können Fragestellungen aus den Bereichen Ätiopathogenese-Forschung, Diagnose- und Therapieforschung sowie versorgungsnaher Forschung bearbeitet werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf die Verknüpfung der verschiedenen Schritte der Forschungs- und Entwicklungskette gelegt werden. Dies betrifft sowohl die Umsetzung von Ergebnissen der Grundlagenforschung in die klinische Forschung als auch die Umsetzung von Ergebnissen der klinischen Forschung in die Versorgung. Dafür wird eine interdisziplinäre Zusammenarbeit vorausgesetzt.
Die Forschungsprojekte können z. B. folgende Aspekte umfassen: beschreibende und analytische Epidemiologie, genetische und molekulare Charakterisierung von Krankheitsursachen, Pathophysiologie, Entwicklung und Erprobung von diagnostischen Tests und Therapieoptionen (nicht-medikamentöse Therapien, Pharmaka, Biologicals, Gen- und Zelltherapeutika), Evaluation der Leistungsfähigkeit des Versorgungssystems sowie Untersuchungen zu psychosoziale Folgen von seltenen Erkrankungen.
Wissenschaftsinitiierte klinische Interventionsstudien zu Diagnostik und Therapie (Phase I / II sowie Therapievergleichsstudien) können als Teilprojekte innerhalb eines Verbundes gefördert werden, wenn die Einbeziehung einer großen Zahl von Kooperationspartnern ausreichende Fallzahlen sicherstellt oder ein signifikanter Beitrag zu einer internationalen Studie geleistet wird.
Die Forschungsprojekte eines Verbundes müssen durch ihren kooperativen Charakter überzeugen (d. h. durch ihren Nutzen von der Vernetzung und ihren Beitrag zum Verbund). Verbünde, die eine Fortsetzung der Förderung beantragen können die neue Antragsphase nutzen um Restrukturierungen des Verbundes vorzunehmen, z. B. um dem Erkenntnisfortschritt zu der jeweiligen Erkrankungen Rechnung zu tragen.
Ein Verbund kann neben den Forschungsprojekten auch Komponenten der Forschungsinfrastruktur wie Patientenregister und Materialbanken beinhalten, wenn sie wesentlich für die Forschungsziele des Verbundes sind. Bereits bestehende Strukturen sollen dabei einbezogen werden. Die Kohärenz eines Verbundes muss durch adäquate Steuerungs- und Kooperationsmechanismen gesichert sein.
Nicht gefördert werden:
- Verbünde zu klinisch atypischen Verlaufsformen oder seltenen Ursachen von häufigen Krankheiten, ebenso wie weltweit häufig vorkommende, national aber seltene Krankheiten, wie z. B. importierte Infektionskrankheiten.
- Verbünde zu Erkrankungen, die bereits im Rahmen der Fördermaßnahme „Kompetenznetze in der Medizin“ schwerpunktmäßig berücksichtigt werden/wurden.
- Die Fortsetzung von Verbünden zu Erkrankungen, die bereits in der Fördermaßnahme „Netzwerke für seltene Erkrankungen“ (2003-2008) gefördert wurden.
- Verbünde zu Krankheiten, in denen die absolute Zahl der Erkrankten in Deutschland so gering ist, dass eine "kritische" Masse für patientenrelevante Forschung im Rahmen eines Verbundes auf nationaler Ebene nicht erreicht werden kann. Hierfür wird auf internationale Aktivitäten verwiesen. Im Rahmen des ERA-Net „Rare diseases (E-RARE)“ sind weitere Bekanntmachungen vorgesehen.
- Projekte, die ihre wissenschaftlichen Ziele auch ohne Kooperation mit weiteren Partnern erreichen können. Für solche Einzelprojekte wird auf anderweitige Förderangebote des BMBF und anderer Förderer verwiesen, die die Förderung von Einzelvorhaben ohne weiterreichende Forderungen nach Vernetzung zulassen. Solche Projekte können den Verbünden assoziiert werden, wenn sie einen fachlichen oder strukturellen Beitrag zu dem Verbund leisten. Sie profitieren dann z. B. von den Verbundtreffen und den Forschungsinfrastrukturen.
Die Zusammenarbeit zwischen den Verbünden soll durch die Förderung verbundübergreifender Aktivitäten unterstützt werden, in denen z. B. Lösungen für dringende methodische Probleme bei der Forschung zu seltenen Erkrankungen erarbeitet werden können.
Genderaspekte in der Forschung sollen gestärkt werden und integraler Bestandteil der Forschungsstrategie der Verbünde sein. Genderaspekte sind daher in allen Vorhaben zu berücksichtigen. Abweichungen von dieser Vorgabe sind explizit zu begründen.
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind als Verbundpartner staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie z. B. Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Forschungs-und Entwicklungs(FuE)-Kapazität in Deutschland wie z. B. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist hier einzusehen).
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Sind Fachhochschulen im Rahmen dieses Auswahlverfahrens erfolgreich, besteht für sie die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung über die BMBF-Förderlinie "ProfilNT". Entscheidungen hierzu erfolgen über ein gesondertes Antrags- und Auswahlverfahren. Nähere Informationen hierzu sind unter http://www.bmbf.de/de/1956.php erhältlich.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Vorleistungen
Die Antragsteller sollen herausragende wissenschaftliche Vorleistungen vorweisen, die durch entsprechende Publikationen und eingeworbene Drittmittel belegt sind. Darüber hinaus werden integrative Vorleistungen anerkannt, z. B. bestehende Forschungskooperationen in gemeinsamen Registern, Kohorten, Studiennetzwerken etc.
Weitere Voraussetzungen:
- die Sicherstellung durch den Verbund, dass die Zahl der einbezogenen Patienten einen wesentlichen Teil der Population in Deutschland darstellt und für die Forschungsaktivitäten eine kritische Masse erreicht;
- der Zusammenschluss der einschlägigen Arbeitsgruppen für eine Gruppe von seltenen Erkrankungen;
- die Einbindung der für die jeweiligen Forschungsziele erforderlichen Expertisen und Kapazitäten;
- die Bereitschaft zur Vernetzung mit anderen Verbünden in einer verbundübergreifenden Arbeitsgemeinschaft für seltene Erkrankungen;
- die Bereitschaft zur Einhaltung einheitlicher Standards und zu einer Qualitätssicherung von Biomaterialbanken, Patientenregistern, IT-Vernetzung und bei der Durchführung klinischer Studien (wie sie z. B. in Projekten durch den TMF e.V. erarbeitet worden sind);
- die Bereitschaft zu gemeinschaftlichem Aufbau und breiter Nutzbarmachung der vorhandenen Forschungsinfrastruktur (ggf. auch durch Partner außerhalb des Verbundes), z. B. von Biomaterialbanken und Patientenregistern.
Im Hinblick auf die Förderung eines Verbundes wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessenten vorausgesetzt. Die Partner eines Verbundes haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der endgültigen Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - entnommen werden.
Antragsteller sollen sich auch im eigenen Interesse im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen vor einer Antragstellung beim BMBF prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Antrag auf nationale Förderung kurz dargestellt werden. Informationen zur EU-Förderung erhalten Sie bei der Nationalen Kontaktstelle Lebenswissenschaften.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Die Anträge der Verbünde sollen zunächst auf drei Jahre ausgerichtet sein. Insgesamt ist für die Verbünde eine Förderung von bis zu 9 Jahren möglich (3 mal 3 Jahre). Verbünde, die sich bereits in der ersten Förderperiode befinden, können noch bis zu 6 Jahre gefördert werden (2 mal 3 Jahre).
Für die folgende Förderperiode ist eine erneute Bekanntmachung vorgesehen. Eine abermalige Öffnung des Förderschwerpunkts für neue Verbünde wird in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel geprüft.
Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Dies gilt für Mittel zur Förderung von Forschungsprojekten, für forschungsbezogene Koordinierungs- und Serviceleistungen der einzelnen Verbünde sowie für die verbundübergreifende Arbeitsgemeinschaft und den Aufbau internationaler Kooperationen:
a) Durchführung kooperativer Forschungsprojekte der Netzwerkpartner
- Die zur Anmeldung eines Patents erforderlichen Ausgaben / Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind im Rahmen der BMBF-Standardrichtlinien grundsätzlich zuwendungsfähig.
- Rotationsstellen für Wissenschaftler aus der Klinik, die voll oder anteilig für eine befristete Zeit von ihren Routineaufgaben in der Versorgung für die Forschung freigestellt werden sollen, und für die ein Ersatz eingestellt werden muss.
- Ausgaben für das Einholen von Ethikvoten an der eigenen Hochschule werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.
b) Koordinierungs- und Serviceleistungen
- Zuwendungsfähig sind Mittel für z. B. die Koordinierungszentrale und für die Einrichtung/den Ausbau von zentralen Datenbanken, Registern, Materialsammlungen oder anderen zentralen Serviceeinrichtungen. Auch können Mittel für Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Einbindung von Selbsthilfegruppen und assoziierten Projekten/Arbeitsgruppen beantragt werden.
c) Verbundübergreifende Arbeitsgemeinschaft:
- Zur Fortsetzung der verbundübergreifenden Arbeitsgemeinschaft können die zur Förderung ausgewählten Verbünde im weiteren Verlauf der Fördermaßnahme zusätzliche Mittel beantragen, die z. B. für die Koordination, gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit, gemeinsame Arbeit an Querschnittprojekten, zentrale Einheiten zur methodischen Begleitung oder Durchführung solcher Querschnittsprojekte oder die Durchführung von gemeinsamen Workshops benötigt werden.
d) Aufbau internationaler Kooperationen
- Kooperationen mit thematisch verwandten FuE-Vorhaben im (europäischen) Ausland sind ausdrücklich erwünscht, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel für wissenschaftliche Kommunikation, z. B. für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können. Sofern zur Patientenrekrutierung die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien oder Krankheitsverlaufsstudien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig. Falls für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und die Notwendigkeit der Auftragserteilung sind zu erläutern.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft [FhG] die zuwendungsfähigen projektbedingten Kosten), die bis maximal 100 % gefördert werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE (Forschung und Entwicklung)-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger im DLR für das BMBF
Gesundheitsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228 3821-210
Telefax: 0228 3821-257
E-Mail: gesundheitsforschung@dlr.de
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
beauftragt. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
7.2 Förderverfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig, es findet aber nur ein fachlicher Begutachtungsschritt unter Beteiligung externer Experten statt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Vorhabenbeschreibungen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger im DLR zunächst strukturierte Vorhabenbeschreibungen einzureichen. Diese sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem externen Gutachterkreis eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.
Die Vorhabenbeschreibungen müssen sowohl die Struktur wie auch das Forschungsprogramm des Verbundes erläutern. Der Umfang der Vorhabenbeschreibungen (DIN-A4-Format, 1-zeilig, Arial 11, doppelseitig) soll 15 Seiten für das übergeordnete Konzept, 7 Seiten pro geplantem Forschungsprojekt und 10 Seiten für eine klinische Studie, eine Register-/Kohortenstudie oder eine Biobank nicht überschreiten.
Verbindliche Anforderungen an Vorhabenbeschreibungen sind in einem Leitfaden für Antragsteller niedergelegt. Anträge, die den Vorgaben dieser Förderrichtlinien und diesem Leitfaden nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.
Bei Verbundprojekten sind die Vorhabenbeschreibungen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Vorhabenbeschreibungen in englischer Sprache empfohlen.
Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform (in 15-facher Ausfertigung) mit der Unterschrift des Verbundkoordinators beim Projektträger eingereicht werden. Die Eingaben für die Vorhabenübersicht und die Vorhabenbeschreibung können
bis spätestens zum 15. Februar 2011
beim Projektträger elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vorhabenbeschreibungen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Vorhabenbeschreibung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen werden unter Beteiligung eines externen Gutachterkreises nach folgenden Kriterien bewertet:
- Innovation und klinische Relevanz der Fragestellung
- Wissenschaftliche und methodische Qualität des Konzepts
- Vorleistungen (bei bereits geförderten Verbünden auch Ergebnisse der vorausgehenden Förderphase) und Expertise der Antragsteller
- die Kohärenz und Interaktionen des Verbundvorhabens
- Qualität der geplanten Maßnahmen für Standardisierung und Qualitätssicherung von Verfahren, Biomaterialbanken und Registern
- Mehrwert der Vernetzung und interdisziplinären Zusammenarbeit für Forschung und Versorgung
- Nachhaltigkeit der Maßnahme / Verwertungs- und Transfermöglichkeit in die Versorgung
Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Verbundvorhaben ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Vorhabenbeschreibung.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Vorhabensbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können hier abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy“ dringend empfohlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 17. September 2010
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Joachim Krebser