Vom 16.12.2019 - Abgabetermin 28.02.2020, 13:00 Uhr
Infektionskrankheiten sind weltweit eine ernste, anwachsende Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Mensch und Tier. Gleichzeitig sinkt die Wirksamkeit vieler Antibiotika wegen der globalen Zunahme antimikrobieller Resistenzen (AMR). Sie erschweren oder verhindern die Behandlung bakterieller Infektionen, bedrohen den Erfolg alltäglicher medizinischer Eingriffe und verursachen schon heute zahlreiche Todesfälle in der Europäischen Union.
AMR gefährden aber nicht nur die menschliche Gesundheit. Es besteht auch eine enge Verbindung zur Tiergesundheit und zur Umwelt. Die häufige Übertragung zwischen den Habitaten beschleunigt die Verbreitung der AMR, so dass neue Herausforderungen entstehen, die nur durch alle Bereiche umfassende, nachhaltig wirkende Lösungen im Sinne von „One Health“ bewältigt werden können. Es ist daher überlebenswichtig, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen der Human- und der Veterinärmedizin und anderen Fachgebieten wie der Biologie, der Chemie, der Landwirtschaft, der Umweltforschung, der Lebens- und Futtermitteltechnologie und den Sozialwissenschaften zu intensivieren.
Auf nationaler und internationaler Ebene wird bereits gegen die Entstehung und Ausbreitung von AMR vorgegangen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat 2015 einen globalen Aktionsplan zur Bekämpfung der AMR beschlossen. Zur Umsetzung dieses Plans haben die Vereinten Nationen eine Koordinierungsstelle zur Abstimmung zwischen der WHO, der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der Welternährungsorganisation (FAO) ins Leben gerufen. 2017 hat die Europäische Union (EU) ihren „One Health“-Aktionsplan gegen AMR beschlossen. Unter deutscher Federführung wurde zudem 2018 der „Global AMR R&D Hub“ gegründet, der global die Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) mit Bezug auf AMR effektiv koordinieren soll. Zudem haben im Juni 2019 die Führer der 20 großen Wirtschaftsnationen (G20) betont, dass sie die Maßnahmen gegen die Ausbreitung der AMR beschleunigen wollen. Die Bundesregierung hat ihre konkreten Maßnahmen in der Deutschen Antibiotika-Resistenz-Strategie (DART 2020) gebündelt. Hier werden unter anderem sowohl der One-Health-Ansatz, als auch der große Bedarf an Daten und Forschungsergebnissen zur Entstehung und Verbreitung von AMR sowie der Bedarf an neuen antibakteriellen Wirkstoffen hervorgehoben.
Die vorliegende „Richtlinie zu Förderung von deutsch-französischen Verbundvorhaben zu antimikrobiellen Resistenzen“ greift die genannten Empfehlungen und Pläne auf. Sie ist Teil der Hightech-Strategie und des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung.
Für Frankreich und Deutschland als wissensbasierte Volkswirtschaften sind Bildung, Forschung und Innovation zukunftsentscheidend. Beide Länder besitzen im Bereich der Gesundheitswissenschaften herausragende Expertisen und tauschen sich kontinuierlich über ihre nationalen Forschungs- und Innovationsstrategien aus. Aufgrund der bisherigen Erfolge wurde daher auf dem 6. Forum zur deutsch-französischen Forschungskooperation am 19. Juni 2018 vereinbart, die Zusammenarbeit fortzusetzen und speziell zur Bekämpfung der AMR zu intensivieren. Beide Seiten stellen dafür jeweils bis zu 7 Mio. Euro im Rahmen zweier gemeinsamer Fördermaßnahmen für bilaterale Forschungsprojekte zur Verfügung. Damit leisten Deutschland und Frankreich einen Beitrag für ein zukunftsfähiges Europa und eine verbesserte Gesundheitsversorgung der europäischen Bevölkerung.
Diese Richtlinie dient der gemeinsamen Förderung interdisziplinärer deutsch-französischer Verbundvorhaben durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Ministerium für Hochschulen, Forschung und Innovation der Französischen Republik (Ministère de l'Enseignement supérieur, de la Recherche et de l'Innovation, MESRI). Die Forschungsprojekte sollen AMR-bedingte Gesundheitsgefährdungen der Bevölkerung beider Länder adressieren. Darüber hinaus sollen die Projekte die deutsch-französische Zusammenarbeit langfristig stärken und die sich aus der Kooperation ergebenden Synergien nutzen, um Fortschritte bei der Bekämpfung der AMR zu erzielen.
Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/2nd-joint-call-AMR-german-french-projects.php eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischen Bekanntmachungstext bei der Erstellung der Projektskizzen zu beachten. Die vorliegende Förderrichtlinie ist die zweite Bekanntmachung zur Stärkung der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich der AMR.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b bis c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017,ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
Gegenstand der Förderung sind Verbundvorhaben von Konsortien, bestehend aus mindestens einem deutschen und mindestens einem französischen Partner aus der anwendungsorientierten Forschung. Die deutsch-französische Kooperation muss dabei einen Mehrwert für das Forschungsprojekt ergeben. Die Projektergebnisse sollen den Wissensstand zu AMR substanziell erweitern, wissenschaftliche Grundlagen für zukünftige gesundheitspolitische Entscheidungen liefern und / oder innovative Maßnahmen zur AMR-Bekämpfung ermöglichen. Die förderbaren Forschungsprojekte können alle passenden Methoden und alle relevanten wissenschaftlichen Fachgebiete beinhalten, beispielsweise (und nicht beschränkt auf) epidemiologische Methoden wie die Phänotypisierung, die Genotypisierung, statistische Modellierung und / oder Methoden der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
Die Projekte müssen dabei einem der folgenden Themengebiete zugeordnet werden können:
Klinische Forschungsprojekte, für die bereits existierende Biobanken und / oder gut etablierte Kohorten genutzt werden, können gefördert werden. Die Rekrutierung von Probanden ist nicht Gegenstand der Förderung.
Ein Projekt kann mit bis zu einer Million Euro gefördert werden und darf bis zu drei Jahre dauern.
Die Erstattung zuwendungsfähiger Ausgaben erfolgt nach Bewilligung durch das jeweilige nationale Ministerium (BMBF oder MESRI) entsprechend der nationalen Gesetze.
Die deutschen Verbundpartner sollen sich an den Empfehlungen zur guten wissenschaftlichen Praxis der DFG orientieren, die das BMBF seit dem Jahr 2002 übernommen hat (https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf).
Antragsberechtigt in Deutschland sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE[1]-Kapazität. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von FuEuI[2] vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1 ff.); insbesondere Abschnitt 2.
Förderfähig sind grundsätzlich Verbundvorhaben der anwendungsorientierten Forschung mit mindestens einem deutschen Partner und mindestens einem französischen Partner. Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welcher als primäre Ansprechperson für den jeweiligen Fördermittelgeber fungiert und für das interne Management verantwortlich ist. Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher oder technischer Fortschritt im Bereich der Bekämpfung der AMR.
Die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche Infrastruktur wird vorausgesetzt. Die für die jeweiligen Forschungsziele erforderlichen Expertisen und Kapazitäten der Partner müssen adäquat in die Vorhaben eingebunden werden. Die Expertise der Partner muss durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten belegbar sein und anhand eines kurzen Lebenslaufes nachgewiesen werden (siehe „Guidelines for Applicants“ unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/zweite-Foerderrichtlinie-dt-frz-AMR-Projekte.php).
Die Antragstellenden haben gegebenenfalls bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Patentsituation für das im Antrag dargestellte Verfahren oder Produkt zu recherchieren, im Antrag darzustellen und schutzwürdige Ergebnisse entsprechend zu sichern. Bei der Planung des Vorhabens müssen die einschlägigen rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Alle Antragstellenden sind verpflichtet, die im Vorhaben generierten Daten vor einer Publikation auf ihre Verwertbarkeit hin zu überprüfen und, sofern notwendig, die entsprechenden Schutzrechte (Patente) anzumelden. Darüber hinaus sollen die Daten innerhalb eines angemessenen Zeitraums unentgeltlich der Öffentlichkeit (Open-Access), unter Wahrung sämtlicher Rechte, für die Weiterverwendung bereitgestellt werden (siehe auch Nummer 6).
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können nur dann gefördert werden, wenn die Bonität des Unternehmens für die beantragte Laufzeit der Fördermaßnahme gesichert ist. Der Förderer behält sich daher vor, geeignete Unterlagen anzufordern. Anhand dieser ist nachzuweisen, dass die in den Vorhaben aufgeführten Ressourcen (insbesondere der Eigenanteil) der Antragsteller für die gesamte Laufzeit der Förderung aufgebracht werden können.
Die Partner des deutsch-französischen Verbundvorhabens müssen ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung regeln. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf; Bereich BMBF/Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich an möglichen evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Förderrichtlinie bereitzustellen.
Mitglieder des Begutachtungsgremiums (siehe Nummer 7.2.1) dürfen nicht an Projektvorschlägen beteiligt sein, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie eingereicht werden.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Förderrichtlinie ist beabsichtigt, deutsch-französische Verbundvorhaben mit einer für das jeweilige Projekt angemessen Zuwendungssumme zwischen ca. 100.000 Euro und 1 Million Euro für eine Laufzeit von bis zu 3 Jahren zu fördern. Die einzelnen Verbundpartner werden jeweils von dem für sie zuständigen Ministerium (MESRI für französische Partner, BMBF für deutsche Partner) unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Regelungen gefördert. Ein gemeinsamer Projektstart aller Verbundpartner wird angestrebt. Die Projekte sollten hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den französischen und deutschen Verbundpartnern ausgewogen sein.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer. 17 FuEuI-Unionsrahmen) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilsfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Zum Nachweis der Finanzierbarkeit des Eigenanteils sind auf Verlangen Unterlagen zur Prüfung der Bonität vorzulegen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).
Für den entstehenden vorhabenbedingten Mehraufwand sind im Rahmen der Projektförderung die laut „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017) und „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) definierten Kosten bzw. Ausgaben für die deutschen Verbundpartner zuwendungsfähig. Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim unten angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zum Austausch und zur Vernetzung der geförderten Vorhaben sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie ein Kick-off Meeting (in Deutschland) und eine Abschlussveranstaltung (in Frankreich) geplant. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist obligatorisch. Hierfür sollen in den Projektplänen Ressourcen vorgehalten werden. Publikationsgebühren, die im Rahmen von Open-Access-Veröffentlichungen anfallen (siehe hierzu Nummer 6), bzw. Gebühren für Publikationen, die für die Zielerreichung des Projektes notwendig sind, können erstattet werden. Die Vergabe von Dienstleistungs- bzw. FuE-Aufträgen sollte in einem angemessen Verhältnis zu den Projektkosten stehen. Außerdem ist von den Antragstellern zu begründen, warum diese Arbeiten für das Projekt notwendig sind und nicht durch einen Projektpartner bearbeitet werden können. Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT)
Projektträger Globale Gesundheit – Bereich Pharma
Ansprechpartner: Dr. Christiane Juhls
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78- 498
Telefax: 0 30/31 00 78-2 47
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de
Es wird empfohlen, zur Antragsberatung und vor der Einreichung der Projektskizzen mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.
Zur Einreichung von Projektskizzen (siehe Nummer 7.2.1) ist die Einreichungsplattform des Joint Call Secretariat (JCS) beim deutschen Projektträger VDI/VDE-IT zu nutzen (https://ssl.vdivde-it.de/positrons-en/c/1929). Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen in der zweiten Antragsstufe ist das elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
Zunächst erfolgt ein internationales Begutachtungsverfahren der Projektskizzen. Einzelheiten sind in der gemeinsamen Bekanntmachung von BMBF und MESRI dargelegt (https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/zweite-Foerderrichtlinie-dt-frz-AMR-Projekte.php). Darauf folgt für die deutschen Verbundpartner der zur Förderung empfohlenen Projektskizzen das förmliche Antragsverfahren (siehe Nummer 7.2.2).
In der ersten Verfahrensstufe sind dem JCS bis spätestens zum 28. Februar 2020, 13:00 Uhr zunächst Projektskizzen für das deutsch-französische Verbundvorhaben in elektronischer Form über das Internetportal des deutschen Projektträgers VDI/VDE-IT (https://ssl.vdivde-it.de/positrons-en/c/1929) durch den deutschen oder französischen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Projektskizzen müssen in englischer Sprache verfasst sein. Die zu nutzenden Vorlagen für die Projektskizze („proposal application form“) sowie Hinweise zum Aufbau und der Übersendung der Projektskizzen („guidelines for applicants“) befinden sich auf der URL der Publikation der gemeinsamen Bekanntmachung (https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/zweite-Foerderrichtlinie-dt-frz-AMR-Projekte.php). Bei Verbundprojekten unter Beteiligung mehrerer deutscher Partner sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die Projektskizze enthält neben allgemeinen Angaben zum Konsortium einen Abschnitt für die Projektbeschreibung („Project description“), der den Umfang von 20 Seiten (DIN-A4-Format, Arial 11 Punkt, einfacher Zeilenabstand, Ränder jeweils 1,5 cm) nicht überschreiten darf. Die Projektbeschreibung muss unter anderem Angaben zu Hintergrund und Zielsetzung des Vorhabens, dem Stand der Wissenschaft und Technik, den Vorarbeiten der Verbundpartner sowie eine Beschreibung des Arbeitsplans, einen Balkenplan und einen Finanzierungsplan enthalten. Aus der Projektbeschreibung soll hervorgehen, inwieweit die deutsch-französische Kooperation einen Mehrwert für das Forschungsprojekt darstellt, welche Auswirkungen auf gesundheitspolitische Entscheidungen im Bereich AMR durch das Vorhaben zu erwarten sind und welches Konzept für die Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse besteht. Die Projektskizze enthält ebenfalls einen Kurzlebenslauf für die Projektleitung jedes Verbundpartners und eine Erklärung aller am Vorhaben beteiligten Projektleiterinnen bzw. Projektleiter, die mittels Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.
In den Projektskizzen ist bereits im Finanzierungsplan unter der Kategorie „Overhead“ eine bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben mögliche, den deutschen Partnern an Hochschulen und Universitätskliniken zu gewährende Projektpauschale zu berücksichtigen.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien unter Beteiligung eines international besetzten Begutachtungsgremiums bewertet:
Besonderes Augenmerk wird auf die wissenschaftliche Notwendigkeit und den Mehrwert der deutsch-französischen Kooperation, die transnationale Projektkoordination und die Arbeitsorganisation gelegt.
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen im Rahmen einer Begutachtungssitzung ausgewählt. Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Verbundpartner der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe detaillierter Informationen vom Projektträger aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Hier können unter anderem Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen abgerufen werden. Damit die Online-Version der Anträge Bestandskraft erlangt, müssen die elektronisch generierten Formulare zusätzlich unterschrieben und per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.
Eine Vorlagefrist wird im Aufforderungsschreiben benannt. Aus der Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Anträge, die nach dem im Aufforderungsschreiben benannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Mit den förmlichen Förderanträgen sind ausführliche Vorhabenbeschreibungen einzureichen, die die in der Projektskizze dargelegten Inhalte um folgende Informationen ergänzen:
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31.Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31.Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/zweite-Foerderrichtlinie-dt-frz-AMR-Projekte.php zu finden.
Berlin, den 16. Dezember 2019
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Andrea Spelberg
Anlage: beihilferechtliche Vorgaben
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels 1 AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels 3 erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen:
(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gem. Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).
Zur Kategorisierung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung [Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO] wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)) verwiesen.
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.
Als beihilfefähige Kosten gem. Artikel 25 Abs. 3 AGVO gelten:
Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:
Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Als beihilfefähige Kosten für KMU gem. Artikel 28 Nummer 2 AGVO gelten:
Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:
Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten jedoch folgende besondere Regelungen bzw. Ausnahmen:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.