In Workshop 1 unter Leitung von Professor Taupitz, Rechtswissenschaftler, und Professorin Wiesemann, Medizinethikerin, wurden mögliche Regelungen und ihre ethischen und rechtlichen Bedeutungen für den Umgang mit überzähligen Embryonen diskutiert. Zu den wichtigsten Punkten gehörten Verfahren (u.a. eine Genehmigungsbehörde und Ethikkommission) sowie Voraussetzungen (Zielsetzungen, Hochrangigkeit usw.) für Embryonenforschung. Die anschließende Diskussion wurde von Frau Professorin Winkler moderiert.
Thesenpapier 1 - Ursprungsversion
Das Thesenpapier, welches für die Zulassung der Embryonenforschung unter streng geregelten Voraussetzungen plädiert, wurde in seiner Grundausrichtung allgemein befürwortet. Die Diskussion fokussierte vornehmlich auf die Thesen 5-14.
Zu den wichtigsten Ergänzungen gehörte die Forderung, dass eine Änderung der Gesetzeslage zu Embryonenforschung von einem gesellschaftlichen Diskurs begleitet werden müsse (These 5). Dabei wurde die Aussage, dass der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum habe, nicht in Frage gestellt (These 7). Gleiches galt für die moralische und verfassungsrechtliche Vertretbarkeit einer möglichen Entscheidung zur Erlaubnis von Forschungsspende unter geeigneten Bedingungen (These 8).
Ergänzt wurden einige wichtige Bedingungen zur Einwilligung, ohne dass hier ein detailliertes Verfahren ausgearbeitet werden konnte (These 9).
Zum Vorschlag eines Genehmigungsverfahrens in Anlehnung an vergleichbare (inter-) nationale Verfahren wurde betont, dass einer neuen gesetzlichen Regelung ein gewisses Maß an Anpassungsfähigkeit gegeben sein sollte. Verschiedene Formate wurden hier benannt und erwogen, mit dem Anspruch, dass es in jedem Fall möglich sein sollte, die Rahmenbedingungen dem Stand der Wissenschaft entsprechend anzupassen oder zu konkretisieren (These 10).
Einvernehmen bestand darüber, dass nur das Verfolgen hochrangiger Forschungsziele – dabei sei der Begriff der Hochrangigkeit auszudifferenzieren (These 6) – durch Embryonenforschung genehmigungsfähig sein sollte und dass die Zulässigkeit der Herstellung von neuen Stammzelllinien aus Embryonen eine logische Schlussfolgerung wäre (These 11).
Die Definition verbotswürdiger Forschungsziele wurde im Kern durch die Teilnehmenden mitgetragen (These 12).
Als wichtige neue These (13) wurde eine weiterführende Diskussion zu zeitlichen Grenzen der Kultivierung von Embryonen gefordert. Für den Moment sei hier die 14-Tage Frist akzeptabel und eine gute Basis, um Forschung sinnvoll zu ermöglichen. Weiterer Diskussion bedarf die Zulassung der Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken (These 14). Abschließend wurde die Bedeutung eindeutiger Definitionen und Begriffsklärungen betont, um Grauzonen zu vermeiden.