23.08.2018

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für die Begleitforschung zur Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“

vom 23.08.2018 - Abgabetermin: 05.11.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Gesundheit, Entstehung und Verlauf von Krankheiten sind durch sehr verschiedene Faktoren bestimmt. Neben der genetischen Ausstattung haben die Herkunft, der soziale Status, das Geschlecht sowie das familiäre, berufliche und gesellschaftliche Umfeld Auswirkungen auf die Gesundheit und darauf, wie Krankheiten bewältigt werden können. Kindheit und Jugend, Erwachsenenleben und Alter haben dabei ihre eigenen Charakteristika. Aus diesen Gründen haben allgemeine Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung nicht in allen Lebensphasen oder Bevölkerungsgruppen die gleiche Wirkung.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ (GeLang) gestartet. Aufbauend auf den Besonderheiten und Entwicklungen bei Kindern und Jugendlichen, im Alter, bei arbeitenden Menschen und bei Männern und Frauen werden neue und wirkungsvolle Konzepte zur Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung entwickelt.

Um die einzelnen Projekte und Maßnahmen der Förderinitiative zu vernetzen, ihre Ergebnisse zu bündeln, aufzuarbeiten und weiterzuentwickeln, fördert das BMBF ein Begleitprojekt. Das Begleitprojekt soll durch die Bearbeitung eigener Forschungsfragestellungen den fachlichen und methodischen Stand von Wissenschaft und Forschung erweitern und den Transfer von Forschungsergebnissen unterstützen. Es soll durch eigene Ideen und Impulse zum Gelingen der in der Förderinitiative geförderten Projekte beitragen und komplementär mit den Aktivitäten der Einzelprojekte der Initiative zusammenarbeiten. Durch eine Bündelung, Aufarbeitung und Weiterentwicklung von Ergebnissen soll das Begleitprojekt einen Mehrwert gegenüber der Summe der einzelnen Projekte der Förderinitiative schaffen.

Mit dieser Fördermaßnahme leistet das BMBF einen Beitrag zur Ausgestaltung der Aktionsfelder „Prävention und Ernährungsforschung“ und „Versorgungsforschung – die Systemherausforderung“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird ein Begleitprojekt als Einzelprojekt oder Verbundvorhaben. Aus dem Begleitprojekt generierte Erkenntnisse sollen zielgruppengerecht für verschiedene Akteure aufbereitet werden.

Es können Forschungsansätze insbesondere zu folgenden Fragestellungen bearbeitet werden:

Methodenentwicklung

Das Projekt soll den wissenschaftlichen Austausch zu Methoden befördern und diese gegebenenfalls weiterentwickeln. Hierzu soll es Erhebungen zum Beispiel zur Umsetzung von Mixed-Methods-Ansätzen, zur Evaluation komplexer ­Interventionen sowie zur Berücksichtigung von Lebensqualität und Genderaspekten in den geförderten Projekten durchführen und den wissenschaftlichen Austausch hierzu befördern. Daraus sollen Empfehlungen und gegebenenfalls Weiterentwicklungen für den Einsatz der Methoden erarbeitet werden.

Qualitätssicherung, Standardisierung und Harmonisierung

Für alle in der Förderinitiative GeLang geförderten Projekte bestehen hohe Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich Datenmanagement und Beteiligung von Betroffenen. Daher soll ein wissenschaftlicher Austausch dazu, wie nationale und internationale Anforderungen hierzu in den Projekten umgesetzt werden, unterstützt werden. Im Ergebnis könnten zum Beispiel „Best Practice-Beispiele“, Leitfäden oder auch Manuale zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren können gegebenenfalls bestehende Instrumente und Werkzeuge weiterentwickelt werden.

Transferforschung

Damit der Transfer von Forschungsergebnissen gelingt, müssen diese aufbereitet, verbreitet und mit Umsetzungs­partnern weiterentwickelt werden. Das Begleitprojekt soll untersuchen, welche Schritte hierzu bereits in den Projekten vorgesehen sind und die Projekte individuell beim Transfer beraten und unterstützen. Aus den Erfahrungen der Förderinitiative sollen Handlungsempfehlungen für Transferaktivitäten abgeleitet werden. Das Begleitprojekt soll in diesem Zusammenhang auch die zielgruppenorientierte Aufarbeitung und Verbreitung der Ergebnisse und die Vernetzung mit den relevanten Akteuren bündeln bzw. unterstützen.

Wissenschaftliche Synthese

Aufgabe des Begleitprojekts ist es, für geeignete Querschnittsthemen eine wissenschaftliche Synthese der Ergebnisse der in der Förderinitiative GeLang geförderten Projekte durchzuführen. Mögliche Querschnittsthemen sind zum Beispiel Teilhabe, Partizipation, Gesundheitskompetenz oder auch Aspekte der Diversität wie sozial bedingte ungleiche ­Gesundheitschancen und Migration. Die Ergebnisse sollen zum einen in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert werden. Darüber hinaus soll die Übertragungsfähigkeit der Ergebnisse in die Versorgungspraxis bewertet werden. Ergebnisse mit einer hohen Übertragungsfähigkeit sollen für verschiedene Zielgruppen adäquat aufgearbeitet werden.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Medizin ist eine fachübergreifende Forschungsrichtung, die mittels geschlechtsdifferenzierender Präven­tion, Diagnostik und Therapie eine effektivere und bedarfsgerechtere Gesundheitsversorgung von Frauen und Männern anstrebt. Im Rahmen der Förderinitiative werden gendersensible Forschungsprojekte gefördert. Das Thema ist durch das Begleitprojekt querschnittshaft zu berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Einrichtungen und Unternehmen, die wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt. Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist sie antragsberechtigt, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Vorleistungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Förderinitiative ausgewiesen sein. Die am Begleitprojekt beteiligten Einrichtungen müssen Expertise auf dem Gebiet der bevölkerungsbezogenen Gesundheitsforschung, sowie zu Fragen der Methodenentwicklung, Qualitätssicherung und Transferforschung in erforderlichem Maße nachweisen. Sie müssen zudem ein eigenes Forschungsinteresse an dem Vorhaben haben und dabei komplementär mit den Aktivitäten der Einzelprojekte der Initiative zusammenarbeiten.

Zusammenarbeit

In das Begleitprojekt müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Insbesondere bei der Konzeption der Forschungsarbeiten und bei der Verbreitung ihrer Ergebnisse sollten überall dort, wo notwendig und zielführend, relevante Akteure, insbesondere Patienten- und Bürgerschaft eingebunden werden. Von den Partnern eines Verbundes ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Qualität der angewendeten Methoden

Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben ist sicherzustellen.

Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -Ergebnissen

Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb sollen Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, als Open-Access-Veröffentlichung publiziert (siehe auch Nummer 6), und Forschungsdaten (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht) zur Nachnutzung bereitgestellt werden (siehe hierzu auch weitere Angaben im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie).

Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten

Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn und Nutzen für die Forschung zu Gesundheitsförderung, Prävention und Versorgung im Kontext der Förderinitiative „Gesund – ein Leben lang“ erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung sollen soweit möglich bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. Neben Fachpublikationen könnten diese zum Beispiel im Bereich der Wissensvermittlung im Rahmen von Transferworkshops mit Anwendern, Entwicklung von Lern- und Lehrmaterialien oder Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit liegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Das Projekt kann für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gefördert werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open-Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Die Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen, z. B. standort- oder themenbezogene Datenbanken, kann gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projekts dient.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ (NABF), sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteile eines Zuwendungsbescheids an die Fraunhofer-Gesellschaft oder Helmholtz-Gemeinschaft werden ebenfalls die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
– Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechperson ist:

Dr. Eva Becher
Telefon: 030/6 70 55-79 17
E-Mail: eva.becher@dlr.de 

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Dem Projektträger ist bis spätestens

5. November 2018

ein rechtsverbindlich unterschriebener förmlicher Förderantrag sowie eine Vorhabenbeschreibung in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Zur Erstellung und Einreichung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Förderanträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt der elektronische Zeitstempel bei Einreichung des Förderantrags in easy-Online. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende ergänzende Informationen als separate Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen:

– Vorhabenbeschreibung mit detailliertem Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung und detailliertem Finanzierungsplan des Vorhabens,
– ausführlichem Verwertungsplan mit Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Verbindliche Anforderungen an die Unterlagen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen niedergelegt. Unterlagen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Eine Vorlage der Unterlagen per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

– Nutzen des geplanten Projekts im Sinne der in Teil 1 und 2 dieser Förderrichtlinie definierten Zielsetzungen;
– Relevanz der gewählten Fragestellung;
– Qualität des wissenschaftlichen und methodischen Ansatzes;
– Einbindung aller für die Erörterung der gewählten Fragestellung relevanten Fachdisziplinen bzw. Personengruppen;
– Eignung der antragstellenden Einrichtung und Eignung der organisierenden Personen (z. B. Ausgewiesenheit bezüglich Begleitforschung, Kenntnis der Forschungslandschaft im Bereich Gesundheitsforschung);
– vorgelegter, detaillierter Arbeits- und Zeitplan;
– Angemessenheit des detaillierten Finanzierungsplans.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Eventuelle weitere Auflagen für eine Förderung werden mit der Benachrichtigung über eine Förderempfehlung mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2028 gültig.

Berlin, den 8. August 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill